Stra8senverkehr. N° 17.
und heute dem Art. 137 StGB untersteht. Der strafrecht-
liche Schutz durch das kantonale Recht gegen die Ent-
wendung zum Gebrauch war dagegen ungenügend. Dass
Art. 62 MFG die. Aneignung, nicht erst den Gebrauch
unter Strafe stellen will, kommt übrigens selbst in der
französischen Fassung zum Ausdruck, in welcher der
Randtitel Entwendung zum Gebrauch mit vol d'usa-
ge ,nicht etwa mit usage d'un vehicule soustrait wieder-
gegeben ist.
Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung
unter Strafe steht, so kann das Vergehen nicht durch den
Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre
nur möglich, wenn man den deutschen und den italieni-
schen
Text einerseits und den französischen anderseits
miteinander verbände, d. h. einen Sinn in das Gesetz
hineinlegte,
der durch keine der drei Fassungen gedeckt
ist. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen
ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes
ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch
Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte
unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung
eines Deliktes
in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht
unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B.
für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälsch-
ter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher
Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und
Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer
Geheimnisse (Art.
86 MStG) geschehen ist. Es wäre übri-
gens verwunderlich,
wenn das Fahren mit einem zum
Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar
wäre, nachdem Art. 62 MFG den Gebrauch eines gestoh-
lenen Fahrzeuges
straflos lässt und auch Art. 137 StGB
dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für
Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe an-
droht.
2. -Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von
Art. 62 MFG nicht erfasst wird, kann der Beschwerde-
Strassenverkehr. N° 18.
führer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch
Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht
strafbarer Gehülfenschaft schuldig gemacht haben. Ob in
seinem passiven Verhalten überhaupt eine Hülfe J im
Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe
dahingestellt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951
gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht
zurückgewiesen.
18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solotbnm.
l. Art. 65 Abs. 3 MJJ'G, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverhot als
Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug-
gesetz ist zulässig.
2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen-
heit der trafe überprüfen ?
- Art. 65 eil. 3 LA ,334 et 56 OP. L'interdiction des auberges
peut tre prononcee comme peine accessoire en cas de contra-
vention a la loi sur la circulation des vehicules automobiles.
- Art. 269 eil. 1 PPJJ'. La Cour de cassation peut-elle revoir la
:lixation de la peine ?
- Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 OP. Il divieto di frequentare
le osterie puo essere pronunciato come pena accessoria per
le contravvenzioni alla legge sulla circolazione degli autoveicoli.
- Art. 269 cp. 1 PPJJ'. La Corte di cassazione puo sindacare la
misura della pena ?
.A. -Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in
angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug geführt und
damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom Ober-
gericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit
Fr. 200.-gebüsst worden war, setzte sich am l. April
1951 neuerdings
angetrunken an das Steuer eines Wagens
und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal
Stra.ssenverkehr. N° 18.
stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten
Motorwagen zusammen. Die Insassen beider Automobile
wurden verletzt, und es entstand erheblicher Sachschaden.
Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte
sich
Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung
des Alkoholgehaltes Blut entziehen zu lassen. Er roch
stark nach Alkohol, stotterte und hatte einen auffallend
schwankenden Gang.
B. -Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte
das Amtsgericht Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt
auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und Art. 75 Abs. 1
lit. b MFV zu Fr. 300.-Busse und untersagte ihm in
Anwendung des Art. 56 StGB den Besuch von Wirtschaften
auf dem Gebiete der ganzen Schweiz für die Dauer eines
Jahres.
Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Ober-
gericht des Kantons Solothurn bestätigte es indessen mit
Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete der Auffassung
des Appellanten,
dass Art. 56 StGB auf Widerhandlungen
gegen das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei,
unter Hinweis auf Art. 333 StGB nicht bei.
0. -Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt,
das Wirtshausverbot sei aufzuheben. Er macht geltend,
Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt
des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundes-
strafrecht subsidiär Anwendung finde. Unter der Herr-
schaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre darin einig
gewesen, dass die
Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts
für die nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht
angewendet werden könnten, weil dieses Gesetz für die
Verletzung seiner Vorschriften die
Strafen erschöpfend auf-
zähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des
Strafgesetzbuches
nicht geändert worden. Nach wie vor
sei eine Erweiterung des in sich geschlossenen Strafen-
systems des MFQ durch die Nebenstrafen des StGB nicht
zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus
Strassenverkehr. N° 18.
einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor,
dass einem Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrun-
kenem Zustand der Führerausweis zu entziehen sei. Somit
sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausver-
bot noch besonders zu bestrafen und von allfälligen wei-
teren Verfehlungen nach der nämlichen Richtung abzu-
halten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes
gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unan-
gemessen, weil er in seinem Berufe als Maler häufig auf
auswärtigen Baustellen arbeite und sich dort in Wirt-
schaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der
Regel keine alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur
Einnahme warmer Speisen solche mit Alkoholausschank
besuchen.
D. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft
beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die
Abweisung
der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 65 Abs. 3 MFG bestimmt, dass der erste
Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über
das Bundesstrafrecht auf die Widerhandlungen gegen das
Motorfahrzeuggesetz anwendbar sei. Das Bundesgesetz
über das Bundesstrafrecht ist durch Art. 398 Abs. 2 lit.a
StGB aufgehoben worden. An Stelle seines ersten Ab-
schnittes,
der die allgemeinen Bestimmungen , insbe-
sondere die
Normen über die Strafen enthielt, gelten
daher gemäss Art. 334 StGB die allgemeinen Bestimmun-
gen des schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere
die
Art. 35 ff. über die Strafen und Massnahmen und,
soweit Übertretungen in Frage stehen, die Art. 101 ff.
Unter anderem ist daher auch Art. 56 StGB betreffend
Wirtshausverbot anwendbar.
Freilich hat der Kassationshof in BGE 37 1 115 erklärt,
dass die Nebengesetze des Bundes die Strafen für ihre
Verletzungen ausschliesslich regelten und die Einstellung
im Aktivbürgerrecht auf Gr.und von Art. 4 Abs. 5 BStrR
Strasaenverkehr. No 18.
nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen
Lebensmittelgesetzes,
obwohl dessen Art. 42 die allge-
meinen Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundes-
gesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar erkläre,
denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und
der Fassung des Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es
die Strafen und Strafarten für die in ihm normierten
Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte.
Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahr-
zeuggesetzes nicht festgehalten werden. Es ginge gegen
den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3 MFG den Sinn
zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend
die
Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im
ersten Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853
enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG schlechthin,
ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob
Nebenstrafen zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber
so gebieterisch
aufgedrängt haben, dass die Fassung des
Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das Stra-
fensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend
betrachtet hätte. Dieses Gesetz enthält denn auch mit
Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei wahlweiser
Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen
auch verbunden werden können, keine allgemeinen Be-
stimmungen über die Strafen. Insbesondere fehlen Vor-
schriften über Nebenstrafen, die als abschliessende Re-
gelung jener des ersten Abschnittes des Bundesstraf-
rechts überhaupt hätten vorgehen können. In dieser Hin-
sicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B.
vom Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebens-
mitteln und Gebrauchsgegenständen und vom Bundes-
gesetz über Jagd und Vogelschutz, in denen immerhin
schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Neben-
strafen zu finden sind (vgl. Art. 44 LMG und Art. 58
Jagdgesetz). Vollends
besteht seit dem Inkrafttreten des
schweizerischen
Strafgesetzbuches kein Grund, der durch
Art. 334 StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs.
Stre.ssenverkehr. No 18.
3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach
ihrem Wortlaut hat. Mochte das Strafensystem des Bun-
desgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr erscheinen, wenn
es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten
Verhältnisse
angewendet wurde -obschon bei pfilcht-
gemässer Handhabung dns richterlichen Ermessens in
Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen waren-,
so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System
der Strafen und Massnahmen des schweizerischen Straf-
gesetzbuches zum vornherein nicht auf die Verhältnisse
der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes,
passe.
Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne
Nebenstrafe ausgesprochen werden darf, sind im Straf-
gesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die angemes-
sene
Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere
Bundesgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen gewähr-
leistet ist. Ferner enthalten die Art. 103 und 104 StGB
die Milderungen, die sich für blosse Übertretungen auf-
drängen; auch dadurch ist der Anwendung von Neben-
strafen und Massnahmen auf Verhältnisse, auf die sie
nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist schliesslich das
in Art. 333 StGB zum Ausdruck kommende Bestreben des
Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz-
buches überhaupt auf alle Taten anwenden zu lassen, die
in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, inso-
weit diese Bundesgesetze
nicht selbst Bestimmungen auf-
stellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts
sollen nach einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und
gesühnt werden. Abweichungen gelten als Ausnahmen, und
solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem
Gesetz klar ergeben.
Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretun-
gen oder Vergehen gegen das Motorfahrzeuggesetz steht
auch nicht der Umstand im Wege, dass dem angetrunke-
nen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führer-
ausweis zu entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmass-
nahme, die verhindern will, dass der Täter während ihrer
Strassenverkehr. No 18.
Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das
Wirtshausverbot geht weiter. Es ist eine Strafe, die den
Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen soll, nicht
mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen
alkoholische Getränke verabreicht werden, sich zu irgend-
welchen strafbaren Handlungen verleiten zu lassen. Das
Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug
des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon,
dass auch sonst die Massnahmen der Verwaltungsbehörden
den Richter nicht davon abhalten sollen, die angemessenen
Strafen auszufällen.
2. -
In zweiter Linie wendet sich der Beschwerde-
führer gegen das Wirtshausverbot, weil es unangemessen
sei, da er sich als Maler häufig auswärts in Wirtshäusern
verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren gesetzliche
Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweg-
gründen, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen
des Täters angepasst sei (Art. 63 StGB), ist indessen eine
Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof nur
eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen über-
schreitet, d. h. ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich
hartes (oder mildes) Urteil fällt. Hier ist das nicht der
Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der Be-
schwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch
soweit sie ihn in der Ausübung seines Berufes treffen, auf
sich zu nehmen, wie er auch die beruflichen Nachteile
einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles und
seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet
werden können, hätte ertragen müssen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strassenverkehr. No 19.
- Extrait de l'arrM de la Cour de eassation penale
du ter avril 1952 dans la cause Comte contre Ministere public
du canton de Vaud.
L'art. 52 RA vise uniquement les places amenagees a cöte du
siege du conducteur.
Art. 117 et 18 OP.
-Le conducteur d'un vehicule automobile peut se rendre
coupable d'homicide par negligence sans contrevenir a une
regle expresse de la circulation.
-N egligence du conducteur d'un tracteur agricole qui permet
a deux personnes de monter sur le marchepied pour un
trajet de plusieurs kilometres sur la voie publique.
Art. 52 Abs. 1 MFV gilt nur für die Plätze neben dem Führer-
sitz.
Art. 117, 18 StGB.
-Der Führer eines Motorfahrzeuges kann sich der fahrläs-
sigen Tötung schuldig machen, ohne eine ausdrückliche
Verkehrsvorschrift zu übertreten.
-Fahrlässigkeit des Führers, der zwei Personen erlaubt,
mehrere Kilometer weit auf öffentlicher Strasse auf dem
Trittbrett eines landwirtschaftlichen Traktors mitzufahren.
L'art. 52 RLA concerne soltanto i posti a sedere accanto al condu-
cente.
Art. 117 e 18 OP.
-Il conducente di un autoveicolo puo rendersi colpevole
di omicidio colposo senza trasgredire ad un.a norma espli-
cita per la circolazione.
-Negligenza del conducente di una trattrice agricola ehe
permette a due persone di salire sul marciapiedi per un
tragitto di parecchi chilometri sulla strada pubblica.
A. -Dans la soiree du 14 octobre 1950, Comte rentrait
de Fechy a Etoy au Volant d'un tracteur agricole, qui
remorquait un char. Il etait accompagne de Caillat, assis
a l'arriere du char, ainsi que de Prod'hom et Buclin, debout
derriere le conducteur sur une plaque de fer en forme de
marchepied. Invite par Caillat a prendre place a cöte de
lui, Buclin avait preföre monter sur le tracteur. Comte lui
a recommande, de meme qu'a Prod'hom, de se tenir ferme-
ment. Le tracteur est pourvu de deux barres de protection
arrondies, entre les roues et le siege du conducteur.
A l'entree d'Etoy, alors qu'il roulait a une vitesse de
15 a 20 km/h, le tracteur a ete secoue en passant sur une