Postverkehr. N 16.
Verjährung der Strafverfolgung ist er wegen dieser drei
Fälle nicht angeklagt worden. Hat er schon vor seiner
Hirnblutung vom 19. Mai 1947 dreimal abgetrieben oder
abzutreiben versucht, so ist dem Verdacht des Dr. Bins-
wanger,
er habe die späteren Verbrechen unter dem
Einfluss einer durch die Hirnblutung bewirkten psychi-
schen Schädigung begangen, die bei
ihm ( Kritik und
Möglichkeit der Resistenz i herabgesetzt habe, vollends
der Boden entzogen:.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 18, 19. -Voir aussi n
18, 19.
II. POSTVERKEHR
SERVICE DES POSTES
16. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S.
Aekermann gegen Bundesanwaltsebaft.
Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG. Wann erfolgt die regelmässige Personen-
beförderung gewerbemässig ?
Art. 2 al. 1 litt. a LSP. Quand le transport regulier de personnes
est-il effectue (( a titre professionnel ?
Art. 2 cp. 1 lett. a della legge sul servizio delle poste. Quando il
trasporto regolare di persone e eseguito a scopo industriale ?
A. -Walter Ackermann, der in Wegenstetten wohnt
und als Hilfschauffeur bei der Brauerei Salmen in Rhein-
felden arbeitet, fährt mit seinem vierplätzigen Personen-
automobil täglich zur Arbeit und zurück, wobei er Wegen-
stetten zwischen 05.35 und 05.45 Uhr und Rheinfelden
Postverkehr. N 16.
ungefähr um 17.15 Uhr verlässt. Vom Sommer 1949 an
nahm er regelmässig auf der Hin-und der Rückfahrt gegen
ein tägliches Entgelt von Fr. 2.-pro Person Ernst
Schlienger und Paul Schreiber mit, die als Lehrlinge in
der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden arbeiten. Ab
Juni 1950 wurde der vierte Platz gegen ein tägliches
Entgelt von Fr. 2.50 regelmässig von dem in die gleiche
Brauerei zur Arbeit fahrenden und am Abend nach Wegen-
stetten zurückkehrenden Max Reimann benützt.
B. -Die Kreispostdirektion Basel forderte Ackermann
mit Schreiben vom 31. März 1950 und 28. April 1950
unter Hinweis auf die Regal-und Strafbestimmungen des
Postverkehrsgesetzes (PVG)
auf, diese Personenbeförde-
rung einzustellen. Da Ackermann das nicht tat, belegte
ihn die Generaldirektion der Post-, Telegraphen-und
Telephonverwaltung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 PVG
mit einer Busse von Fr. 100.-.
Ackermann verlangte gerichtliche Beurteilung. Diese
führte dazu, dass ihn das Bezirksgericht Rheinfelden am
4. April 1951 der Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 lit. a
PVG (gewerbsmässige regelmässige Fahrten zur Personen-
beförderung
ohne Konzession) schuldig erklärte und ihn
gemäss Art. 62 PVG mit Fr. 100.-büsste. Die Beschwerde,
die
Ackermann gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom
Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 1951
abgewiesen.
0. -Ackermann ficht das Urteil des Obergerichts mit
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean-
tragt, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Er macht geltend, er habe die drei Per-
sonen nicht gewerbsmässig befördert. Der Begriff der
Gewerbsmässigkeit müsse anhand der Bewilligungspraxis
für Konzessionen nach Art. 3 PVG ausgelegt werden. Die
Personenbeförderung sei
nicht gewerbsmässig, wenn sie
sich nur auf einen zahlenmässig beschränkten und nament-
lich immer gleichen Personenkreis erstrecke, also nicht
wie die Post der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.
Postverkehr. N° 16.
Gewerbsmässigkeit setze auch voraus, dass der Täter
einen wesentlichen oder wenigstens nicht völlig unbedeu-
tenden Teil seiner Tätigkeit auf den Personentransport
verlege, was hfor nicht der Fall sei, da der Beschwerde-
führer den Beruf eines Brauereiarbeiters ausübe. Die drei
mitfahrenden Personen bezahlten denn auch nur einen
Beitrag an die Benzinkosten, so dass auch aus diesem
Titel ernstlich
von Gewerbsmässigkeit nicht die Rede
sein könne. Zur weiteren Begründung seiner Auffassung
verweist
der Beschwerdeführer auf die Beschwerde an das
Obergericht.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als
Vertreterin der Bundesanwaltschaft und das Obergericht
des
Kantons Aargau beantragen, die Nichtigkeitsbe-
schwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-
-Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Beschwerde an das Obergerichts hat der Kassations-
hof nicht einzutreten. In der Beschwerde an das Bundes-
gericht selber ist kurz darzulegen, welche Bundesrechts-
sätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Ent-
scheid verletzt seien (Art. 273 Abs. l lit. b BStP; BGE
74 IV 59, 76 IV 69, 77 IV 185). .
-
-Die Postverwaltung ist unter Vorbehalt der
regelmässigen Personenbeförderung, die nicht gewerbe-
mässig betrieben wird, oder die einem Nichttransportge-
werbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient (Art. 2 Abs. I
lit. a PVG), ausschliesslich berechtigt, Reisende mit regel-
mässigen
Fahrten zu befördern (Art. l Abs. l lit. a PVG).
Für die gewerbemässige Reisendenbeförderung mit regel-
mässigen Fahrten können Konzessionen erteilt werden
(Art. 3 Abs. l
PVG). Da der Beschwerdeführer keine
Konzession besessen
hat, ist er nach Art. 62 Abs. 1 PVG
mit Busse von drei bis tausend Franken strafbar, wenn
er Reisende gewerbemässig mit regelmässigen Fahrten
befördert hat.
Postverkehr. No 16.
-
-Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im
Sinne der zitierten Bestimmungen regelmässig gefahren ist
und auf seinnn Fahrten Reisende befördert hat. Er macht
bloss geltend, er habe das nicht c gewerbemässig getan.
Ob die Vorinstanz diesen Begriff richtig angewendet
hat, hängt nicht davon ab, wie ihn das Post-und Eisen-
bahndepartement bisher bei der Behandlung von Kon-
zessionsgesuchen ausgelegt hat, und noch weniger ist
entscheidend, was das eidgenössische Amt für Verkehr
bei der Erteilung von Bewilligungen für gewerbemässige
Personentransporte im Sinne der nicht mehr geltenden
Autotransportordnung seinerzeit unter Gewerbsmässig-
keit verstanden hat. Massgebend ist einzig der richtige
Sinn des Postverkehrsgesetzes.
Dieser
ergibt sich aus dem Zwecke des Postregals,
wonach der Post der finanzielle Rückhalt gegeben werden
soll,
den sie nötig hat, um ihre Aufgabe überall, in verkehrs-
armen wie in verkehrsreichen Landesteilen, zum Wohle
der Bevölkerung zu den gleichen Bedingungen erfüllen
zu können. Auch die konzessionierten Unternehmen sind
vor Konkurrenz zu schützen, wenn sie die ihnen durch
die Konzessionsbedingungen auferlegten Pflichten sollen
erfüllen können.
Der Begriff der Gewerbemässigkeit ist
daher so auszulegen, dass die Post und die konzessionierten
Unternehmen vor jeder ins Gewicht fallenden Konkur-
renzierung durch Dritte geschützt sind. Hiebei kommt es
nicht allein auf die Wirkungen des konkreten Einzelfalles
an, sondern auf die Folgen, welche die allgemeine Zu-
lassung gleichartiger Konkurrenz für die Post und die
konzessionierten
Unternehmen nach sich zöge. Es besteht
daher kein Grund, den Begriff der Gewerbemässigkeit
zum Schaden der der Allgemeinheit dienenden Betriebe
der Post und der Konzessionäre eng auszulegen.
Gewerbemässig
handelt, wer durch die regelmässige
Personenbeförderung
nach einem bestimmten Plane un-
mittelbar oder mittelbar ein Einkommen erzielt. Wenn
Personenbeförderungen dieser Art allgemein zulässig wä-
Postverkehr. No 16.
ren, würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe
in einem Ausmasse konkurrenzieren, das den Zweck des
Postregals gefährdete. Ob im einzelnen Falle die erreichten
Einnahmen gross oder klein sind und in welchem Ver-
hältnis sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers
stehen, ist nicht entscheidend. Was dem einen im Kleinen
erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch
tun; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja ver-
nichtende Konkurrenz entstehen. Aus der gleichen Über-
legung kann nichts darauf ankommen, ob der Inhaber des
nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regel-
mässigen
Fahrten viele oder wenige Personen befördert
und ob er sein Verkehrsmittel jeder beliebigen oder nur
zum vornherein bestimmten Personen offen hält ; das für
das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach
Einnahmen ist auch möglich bei Betrieben, die nur für
einen eng begrenzten Kundenkreis, allenfalls sogar für
einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt
unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der
konzessionierten Unternehmen etwas darauf an, ob der
Täter aus der regelmässigen Personenbeförderung einen
Hauptberuf macht, ob sie ihm nur Nebenbeschäftigung
ist oder ob sie sich, wie im vorliegenden Falle, ohne zu-
sätzlichen Zeitaufwand mit dem ordentlichen Berufe ver-
binden lässt.
4. -Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwer-
deführer gewerbemässig gehandelt und ist zu Recht nach
Art. 62 Abs. l PVG bestraft worden. Er hat durch seine
seit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht be-
grenzte Beförderung von anfänglich zwei und später drei
Personen mittels regelmässiger Fahrten planmässig ein
Einkommen erzielt. Selbst wenn die von den Fahrgästen
bezahlten Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.-)
nur Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht
in guten Treuen behauptet werden kann, so hätte der
Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne finanziellen
Nutzen gezogen, dass ihn die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte
Strassenverkehr. No 17.
billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht
oder unentgeltlich aufgenommen hätte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
17. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. S. Stutz
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Lnzem.
Art. 62 MFG. Nur die Aneignung des Fahrzeuges, nicht auch
dessen Gebrauch, ist strafbar.
L'art. 62 LA punit la soustraction du vehicule, non son emploi.
L'art. 62 LA punisce la sottrazione del veicolo, non il suo uso.
A. -Am Abend des 8. Dezember 1950 schlug Kaspar
Oehen dem Werner Stutz und zwei weiteren Burschen, mit
denen er sich in einem Wirthaus in Sursee aufhielt, eine
Autofahrt nach Kottwil vor. Er wollte zu diesem Zwecke
in der Garage Kugler einen Personenwagen mieten. Da er
Kugler nicht antraf, eignete er sich einen in der Garage
stehenden Wagen zum Gebrauche an. Er holte damit die
im Wirtshaus wartenden Burschen ab und begann mit
ihnen die geplante Fahrt. Vor Mauensee teilte er dem
neben ihm sitzenden Stutz mit, dass er Kugler nicht
angetroffen und daher den Wagen eigenmächtig wegge-
nommen habe. Stutz wendete nichts ein. Die Fahrt ging
kurz darauf zu Ende, weil Oehen, der angetrunken war,
über ein Strassenbord hinausfuhr.
B. -Am 11. Oktober 1951 verurteilte das Amtsgericht
Sursee Oehen unter anderem wegen Entwendung eines
Motorfahrzeuges
zum Gebrauch (Art. 62 MFG). Den Stutz
büsste es wegen Gehilfenschaft zum unerlaubten Ge-