Verfahren. N° .54.
tion cantonale, par la Cour penale fäderale, a une ordon-
nance de jonction du Conseil fooeral (art. 344 eh. l CP).
L'une et l'autre font defaut. En dooidant, le 27 decembre
1949, de defärer a la Cour penale fäderale la cause Schenk
et consorts cc dans son ensemble 1, le Conseil föderal n'a pu
viser la concurrence deloyale, puisqu'elle ne faisait l'objet
d'aucune plainte (art. 101 al. 2 PPF).
Lorsque les actes imputes aux accuses ont ete commis,
l'Union n'existait pas encore. Aussi n'ont-ils pu entamer
aucun de ses droits. Elle n'est donc pas Iesee dans le sens
de l'art. 34 PPF. Peu importe que le discredit dont souffri-
raient ses membres rejaillisse sur eile. Une association ne
saurait se prevaloir, en vue de se porter partie civile, d'une
situation qui regnait deja lors de sa fondation et dans
laquelle elJ.e s'est mise deliherement.
54. Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 1952
i.
S. Compagnie Ferbrik S.A. gegen Staatsanwaltseha:i't des
Kantons Zürich.
l. lten sie di Strafbehörden eines Kantons zur Verfolgung
emes Offizialdeliktes für örtlich unzuständig, so haben sie mit
dnm Behörden des für zuständig erachteten Kantons in Ver-
bmdung zu treten. Kann, wenn dies unterblieben ist, die
Anklagekammer des Bundesgerichtes nach Art. 264 BStP von
Amtes wegen (allenfalls auf Gesuch des Anzeigers) einschreiten ?
Erw. l.
2. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten gegenüber einem
negativen Gerichtsstandsentscheide die Anrufung der Anklage-
kammer des Bundesgerichtes zu (Art. 264 in Verbindung mit
Art. 270 BStP). Erw. 2.
3.
Begehungsort (Art. 7 und 346 StGB) bei mittelbarer Täter-
schaft : In den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die
er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirkt, liegt bereits
ein Teil der Tatausführung. Erw. 3.
l. Lorsque, s'agissant d'un delit qui se poursuit d'office, les auto-
rites penales d'un canton s'estiment incompetentes a raison du
lieu, elles doivent se mettre en rapport avec !es autorites du
canton qu'elles estiment competent. Lorsque cette demarche
n'a pas eu lieu, la Chambre d'accusation du Tribunal föderal
peut-elle intervenir d'office en vertu de l'art. 264 PPF (au
besoin sur requete du denonciateur) ? Consid. l.
Verfahren. No .54.
- Dans le cas de delits qui ne se poursuivent que sur plainte, le
lese peut recourir a la Chambre d'accusation du Tribunal federal
contre une decision d'incompetence (art. 264 combine avec
l'art. 270 PPF). Consid. 2.
Lieu de commission (art. 7 et 346 CP) dans le cas ou l'auteur
a agi par intermediaire. L'activite par laquelle l'auteur indirect
infl.uence la personne qui lui sert d'iristrument constitue deja
un acte d'execution. Consid. 3.
1.
Quando le autorita penali d'un cantone si considerano terri-
torialmente incompetenti a procedere per un reato perseguibile
d'ufficio, debbono mettersi in rapporto con le autorita del
cantone ehe ritengono competente. Se ciO non e avvenuto, la
Camera di accusa del Tribunale federale puo intervenire d'ufficio
in virtu dell'art. 264 PPF (eventuahnente a richiesta del denun-
ciante) 't Consid. 1.
2. Quando si tratta di reati perseguibili soltanto a querela di parte,
il leso puo ricorrere alla Camera di accusa del Tribunale federale
contro una decisione d'incompetenza (art. 264 comhinato eon
l'art. 270 PPF). Consid. 2.
3.
Luogo del reato (art. 7 e 346 CP) nel caso in cui l'autore ha.
agito per mezzo di terza persona. L'attivita eon la quale l'au-
tore mediato infl.uenza la persona ehe gli serve di strumento
materiale costituisce gia un atto di esecuzione. Consid. 3.
A. -Dr. Pierre Uldry in Zürich ist Verwaltungsrat
der Bank Prokredit A. G. in Freiburg und war Vize-
präsident des Verwaltungsrates der Compagnie Ferbrik
S. A. mit Sitz in Genf. Diese reichte gegen ihn am 5. Juni
1952 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen
Betrugs, eventuell Betrugsversuches ein. Zugleich stellte
sie Strafantrag wegen Kreditschädigung und eventuell
wegen boshafter Vermögensschädigung. Sie bezichtigte
Uldry dieser Handlungen wegen eines zweifellos von ihm
veranlassten l Briefes des Genfer Anwaltes H. Dutoit an
ihre französische Lizenznehmerin S.A.P.I. l in Paris,
geschrieben im Auftrage der Bank Prokredit A. G. am
26. März 1952.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies
die Angelegenheit
am 14. Juni 1952 von der Hand, indem
sie die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Strafbe-
hörden verneinte. Denn es sei jedenfalls nicht in Zürich,
sondern in Genf und Paris gehandelt worden. Auch wäre
der behauptete Erfolg des Briefes (Verweigerung der
Zahlung weiterer Lizenzgebühren an die Anzeigerin und
Verfahren. No 54.
Strafantragstellerin) in Paris eingetreten oder hätte nach
Absicht der handelnden Personen dort eintreten sollen.
Im übrigen hielt die Staatsanwaltschaft eine Strafunter-
suchung überhaupt nicht für gerechtfertigt, da einfach
eine zivilrechtliche
Streitigkeit in Frage stehe.
0. -Der Rekurs der Ferbrik JJ an die kantonale Justi
direktion hatte keinen Erfolg. Deren Verfügung vom 21.
Oktober 1952 ging davon aus, der beanstandete Brief sei
zweifellos
in Freiburg oder in Genf geschrieben worden.
Somit komme nur einer dieser beiden Orte als Tatort in
Betracht, gleichgültig ob der Anwalt, wie dies die Rekur-
rentin vermute, von Zürich aus beauftragt worden sei.
Denn erst durch die Annahme und Ausführung des
Auftrages
am Ort des Beauftragten, nicht schon durch
die Auftragserteilung vom Ort des Auftraggebers aus,
wird das beabsichtigte Delikt verübt. J Sei daher der
zürcherische Gerichtsstand abzulehnen, so brauche nicht
geprüft zu werden, ob überhaupt ein Deliktstatbestand
fa Frage komme.
D. -Mit Eingabe vom 31. Oktober 1952 stellt die
Ferbrik bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes
das Gesuch, der Kanton Zürich sei als zur Anhandnahme
der Untersuchung berechtigt und verpflichtet zu be-
zeichnen.
E. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält
das Gesuch der Ferbrik für unzulässig, da zur Zeit kein
Gerichtsstandskonflikt zwischen den Behörden mehrerer
Kantone bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass sich die
Behörden von Freiburg oder Genf als zuständig erklären,
namentlich die letztern, da der beanstandete Brief offen-
bar in Genf verfasst und abgeschickt worden sei.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
l. -Nach Art. 351 StGB, erweitert durch Art. 264
BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG von 1943, hat
die Anklagekammer des Bundesgerichtes den Gerichts-
stand zu bestimmen, wenn er unter den Behörden mehrerer
,
Verfahren. N° 54.
Kantone streitig geworden ist, sowie wenn der Beschul-
digte die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet.
Wird über die Frage, in welchem Kantone sich der
Gerichtsstand befindet, keine Einigung erzielt, so ist die
Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des
zur Anhandnahme der Verfolgung berechtigten und ver-
pflichteten
Kantons anzugehen. Tun dies die kantonalen
Behörden nicht von sich aus, wozu sie verpflichtet sind,
so
hat die Anklagekammer sich mit der streitigen Gerichts-
standsfrage auch auf Ansuchen eines Beteiligten zu be-
fassen, des
Beschuldigten oder auch des Privatklägers oder
blossen Anzeigers (BGE 71 IV 58, 73 IV 62). Eine Frage
für sich ist, ob es dem öffentlichen Ankläger zustehe, bei
einem solchen
Gerichtsstandskonflikt in einem von den
Strafbehörden des eigenen Kantons abweichenden Sinne
aufzutreten (vgl. CoucHEPIN, Les conflits de competence,
in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht 63 S. 101
ff., besonders 116 oben).
Ist, wenigstens vorderhand, der Gerichtsstand picht
unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so gibt
Art. 264 BStP nur dem Beschuldigten das Recht, die
Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Bot-
schaft (Bundesblatt 1943 S. 158 deutsch, 167 französisch)
bemerkt ausdrücklich, es bestehe kein zureichender Grund,
die gleiche Möglichkeit auch dem Privatstrafkläger einzu-
räumen. Das muss um so mehr für den blossen Anzeiger
gelten.
Es erhebt sich jedoch die Frage, ob nicht durch
das Vorgehen der kantonalen Justizdirektion eine Sachlage
entstanden ist, die das Einschreiten der Anklagekammer
ebenso rechtfertigt wie ein interkantonaler (zumal negati-
ver) Gerichtsstandskonflikt. Die vorinstanzliche Behörde
hat die Zuständigkeit abgelehnt, ohne einen andern
Kanton über die Angelegenheit zu orientieren. Sofern das
von der Anzeigerin geltend gemachte Offizialdelikt (Betrug,
eventuell Betrugsversuch) ernstlich in Frage kommt (was
der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid offen lässt),
kann es nicht bei einem solchen negativen Zuständig-
250 Verfahren. No 54.
keitsentscheid der Behörden des einen Kantons sein
Bewenden haben. Vielmehr haben diese Behörden dem
Offizialcharakter des in Frage stehenden Deliktes und der
interkantonalen Rechtshilfepflicht in eidgenössischen Straf-
sachen dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Sache,
z11 deren Anhandnahme sie sich für unzuständig halten,
von Amtes wegen an die Behörden des nach ihrer Ansicht
zuständigen Kantons weisen. Denn es ist dafür zu sorgen,
dass Offizialdelikte
auch wirklich (am zuständigen Orte)
verfolgt werden. Richtigerweise ist vorerst von der Aus-
füllung eines Unzuständigkeitsentscheides
überhaupt abzu-
sehen und einfach ein Meinungsaustausch mit den Behör-
den der als zuständig in Betracht kommenden andern
Kantone zu eröffnen. Wird hierbei über den Gerichtsstand
keine Einigung erzielt, so ist, wie erwähnt, nach Art. 264
BStP von Amtes wegen die Anklagekammer des Bundes-
gerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen,
was keine förmlichen
Entscheidungen der kantonalen
Behörden voraussetzt (vgl. dazu CoucHEPIN a.a.O S. 116).
2. -Ob für die Anklagekammer hinreichende Veranlas-
sung bestehe, angesichts der durch den angefochtenen
Entscheid geschaffenen Sachlage von Amtes wegen ein-
zuschreiten, kann aber dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle
muss wegen der ja auch noch geltend gemachten Antrags-
delikte (Art. 160, event. 149 StGB) auf das Gesuch ein-
getreten werden. In dieser Hinsicht steht dem Verletzten
nämlich über den Wortlaut von Art. 264 BStP hinaus eine
eigentliche Gesuchsberechtigung zu.
Wenn die erwähnte Vorschrift, abgesehen von bereits
bestehenden interkantonalen Gerichtsstandskonfl.ikten,
allerdings
nur dem Beschuldigten das Recht einräumt,
wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bun-
desgerichtes anzurufen, so geht sie gemäss der frühern
Rechtsprechung davon aus, gegenüber kantonalen Gerichts-
standsentscheiden sei ohnehin die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof nach Art. 268 ff. BStP zulässig
(siehe
die Botschaft zum OG, a.a.O ferner BGE 71 IV
l Verfahren. N° 54.
74). Man fand also, es genüge, die ausser dem Beschuldigten
im Strafverfahren Beteiligten auf dieses Rechtsmittel zu
verweisen, nach Massgabe der dafür geltenden Legitima-
tionsbestimmungen. Nun erklärt Art. 270 Abs. l BStP
bei Antragsdelikten ausdrücklich auch den Verletzten, als
Antragsteller, als
zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert,
und zwar vorbehaltlos, also gleichgültig, ob er nach kan-
tonalem Prozessrecht als Partei zu gelten hat (Sten. Bull.
der Bundesversammlung 1943, StR 207 ff 231/2, 234,
NR 244, 248). Würden der damaligen Betrachtungsweise
entsprechend auch Vor-und Zwischenentscheide über den
Gerichtsstand der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268
BStP unterstellt, so stünde somit der Ferbrik J gegen
den angefochtenen Gerichtsstandsentscheid die Nichtig-
keitsbeschwerde
an den Kassationshof zu. Das Rechts-
mittelsystem ist jedoch im Einverständnis mit dem Kas-
sationshof durch den Entscheid der Anklagekammer in
Sachen Pedler (BGE 73 IV 54) dahin richtiggestellt wor-
den, dass
Art. 264 BStP als Spezialnorm die ausschliess-
liche
Zuständigkeit der Anklagekammer in interkantonalen
Gerichtsstandsfragen bei eidgenössischen Strafsachen, so-
lange keine Sachurteil ergangen ist, begründe (vgl. auch
BGE 74 IV 190, 76 IV 114). Diese Erweiterung des sach-
lichen Anwendungsbereiches des
Art. 264 BStP ruft einer
dem Art. 270 BStP entsprechenden Ausdehnung der Legi-
timation zur Anrufung der Anklagekammer. Es wäre
zweifellos nicht dem Willen des Gesetzes gemäss, dem
Antragsteller, nachdem ihm die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht mehr zur Verfügung steht, die Anrufung des Bundes-
gerichtes in interkantonalen Gerichtsstandfragen nun
überhaupt zu versagen. Die auch in anderer Hinsicht
lückenhafte Bestimmung des Art. 264 BStP, die das
Verfahren vor der Anklagekammer nicht näher ordnet,
ist in jenem Sinne zu ergänzen (so denn auch CoucHEPIN,
a.a.O.
115; WAIBLINGER, Zeitschrift des bernischen Ju-
ristenvereins 85 S. 489). Ungeprüft kann die von den beiden
erwähnten Autoren gleichfalls besprochene Frage bleiben,
252 Vorfahren. No 54.
wie es sich mit der Gesuchsberechtigung eines Privatklä-
gers oder blassen Anzeigers bei Offizialdelikten verhält.
3. -Dem Gesuch der Ferbrik ist in dem Sinne zu
entsprechen, dass der angefochtene Unzuständigkeitsent-
scheid aufzuheben und die Sache zu näherer Prüfung an
die kantonale Justizdirektion zurückzuweisen ist. Zu
solcher Aufhebung ist die Anklagekammer befugt (BGE
IV 185), und sie ist im vorliegenden Falle geboten, da
der Sachverhält nicht soweit abgeklärt ist, dass sich mit
Sicherheit die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden
ausschliessen liesse. Entgegen der Ansicht des angefoch-
tenen Entscheides ist es nämlich nicht belanglos, ob
Anwalt H. Dutoit von Zürich aus beauftragt worden sei,
wie dies die Gesuchstellerin
vermutet und behauptet. Die
kantonale Behörde scheint anzunehmen, als Täter komme
nur eben der Anwalt H. Dutoit in Betracht, Dr. ffidry
dagegen nur als Anstifter. Indessen steht dahin, ob nicht
Dr. ffidry als Mittäter neben dem Anwalt oder auch als
mittelbarer Täter (bei Verneinung der Täterschaft des
Anwaltes insbesondere mangels
subjektiven Tatbestandes,
vgl. BGE 77 IV 88) zu gelten habe. Im ersten Falle hätte
man es mit einer Mehrheit von Tätern zu tun, die allen-
falls in verschiedenen Kantonen gehandelt haben. Bei
mittelbarer Täterschaft des Dr. Uldry liesse sich allerdings
die
Ansicht vertreten, die Tat sei nur dort ausgeführt
worden (Art. 7 und 346 StGB), wo der als Werkzeug
benutzte Anwalt gehandelt hat (so anscheinend HAFTER,
Allgemeiner Teil, 2. Auflage, 42 III mit Fussnote 7 auf
Seite 222). Es sprechen aber zureichende Gründe dafür,
als Ort der Tatausführung bei mittelbarer Täterschaft
zugleich den Ort zu betrachten, von wo aus die Beein-
flussung seitens des
bestimmenden Hintermannes statt-
gefunden hat (so LISZT-ScHMIDT, Lehrbuch des deutschen
Strafrechts, 25. Auflage, S. 171 Ziff. 3 ; ferner MEZGER,
Strafrecht S. 160: Für mittelbare Täterschaft kommt
als körperliche Tätigkeit in Betracht, was der mittelbare
Täter in seiner Person verwirklicht (mündliche Aufforde-
l.
Verfahren. No 54.
rung, Absenden des Briefes usw ... ) ). In der Tat entspricht
es dem Wesen der mittelbaren Täterschaft, in den Hand-
lungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als
Werkzeug
benutzte Person einwirkt, bereits einen Teil
der Deliktsausführung zu sehen. Ist dem aber so, so
lässt sich im vo:diegenden Fall der zürcherische Gerichts-
stand nicht ohne weiteres ablehnen. Die Tatumstände
sind, vorerst soweit es für die Entscheidung der Gerichts-
standsfrage erforderlich ist, an Hand der Angaben der
Antragstellerin abzuklären.
Vorbehalten bleibt die Einstellung der Untersuchung
als ungerechtfertigt. Gegen den Einstellungsbeschluss der
letzten kantonalen Instanz wäre die Nichtigkeitsbe-
schwerde
nach Art. 268 BStP gegeben.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Dem Gesuch wird in dem Sinne entsprechen, dass die
Verfügung
der Direktion der Justiz des Kantons Zürich
vom 21. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die zürcherischen Strafbehörden
zurückgewiesen wird.
Vgl.
auch Nr. 47 (Überprüfungsbefugnis des Kassations-
hofes). -Voir aussi n° 47.
BERICHTIGUNGEN -ERRATA
Seite 10 Datum des Entscheides Nr. 4: 29. Februar
1952.
Seite 139 Zeile 13
von oben: Beschwerdeschrift statt
Beschwerdefrist.