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RTM.
StF
Tar.LEF
LF sulla protezionl delle marche di fabbrica e di commerclo, delle indi-
cazioni di provenienza di merci e delle distlnzioni industriali (26 set-
tembre 1890).
LF sui rapporti di dirltto civile del domiclliati e dei dimoranti (25 giugno
1.891).
LF sulla responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e di piroscall
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (28 giugno 1878).
LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916).
LF sull'organizzazione giudiziaria (1.6 dicembre 1943).
Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF del 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe mitiga temporaneamente Je disposizioni sull'esecuzione
forzata (24 gennaio 1941).
Ordinanza sul registro di commercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928).
LF di procedura civile (4 dicembre 1947).
LF sulla procedura penale (15 giugno 1934).
Regolamento d'esecuzione della Jegge federale sulle dogane de! I ottobre
1925 (10 luglio 1926).
Ordinanza d'esecuzione della legge federale del 1.5 marzo 1932 sulla
circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per l'applicazione della Jegge federale sul Javoro nelle
fabbriche (3 ottobre 1.919).
Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 191,0).
Regolamento d'eseeuzione della Jegge federale sulla tassa d'esenzione
dal servizio mllitare (26 giugno 1934).
LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927).
Tarilla applicabile alla !egge federale sull'esecuzione e su1 falllmento
(13 aprlle 1948).
- STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau gegen Mttri.
Art. 17 Ziff. 3 StGB. Ob und inwieweit die Strafe noch zu voll-
strecken sei, hat der Richter erst zu entscheiden, wenn die
zuständige Behörde die Verwahrung, Behandlung oder Ver-
sorgung endgültig aufgehoben hat.
Art. 17 eh. 3 OP. Le juge ne decide si et dans quelle mesure la
peine doit encore etre executee qu'apres que l'autorite com-
petente a mis fin a l'internement, au traitement Oll a l'hospi-
talisation.
Art. 17 cifra 3 OP. Il giudice decide se ein quale misura la pena
sia ancora. da eseguire soltanto dopo ehe l'autorita compe-
tente ha ordinato la cessazione dell'internamento, della cura
o del ricovero.
A -Am 26. September 1950 verurteilte das Kriminal-
gericht des Kantons Aargau den siebzigjährigen Samuel
Müri wegen wiederholter Unzucht mit einem Kinde zu
zwei Jahren Gefängnis, rechnete ihm 188 Tage Untersu-
chungshaft auf die Strafe an und wies den vermindert
zurechnungsfähigen und gemeingefährlichen Verurteilten
gemäss Art. 14 StGB zwecks Verwahrung in eine Pflege-
anstalt ein. Die Einweisung wurde am 28. September
1950 vollzogen.
Ende Mai 1951 ersuchte Müri um Entlassung. Die
Justizdirektion des Kantons Aargau als Vollzugsbehörde
war bereit, sie bedingt zu bewilligen, wollte die Verfügung
aber erst treffen, wenn gemäss Art. 1 7 Ziff. 3 StGB ent-
schieden sei, ob und inwieweit die Strafe noch vollstreckt
werde. Sie wandte sich zu diesem Zwecke an das Kriminal-
gericht.
Dieses erliess
dem Verurteilten am 27. September 1951
die Strafe.
AS 78 IV -1952
Strafgesetzbuch. No 1.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt
gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, er sei aufzuheben und das Kriminalgericht anzu-
weisen,
über die Vollstreckung erst zu entscheiden, wenn
die Justizdirektion die Verwahrung endgültig aufgehoben
haben werde.
0. -Das Kriminalgericht beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Es legt eine Verfügung der Justizdirektion
vom 16. November 1951 bei, durch die Müri unter An-
setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der
Pflegeanstalt entlassen worden ist.
Müri hat die Beschwerde innert der ihm gesetzten
Frist, die am 18. Dezember 1951 abgelaufen ist, nicht
beantwortet. Auf sein Schreiben vom 4. Januar 1952, das
verspätet ist, kann nicht eingetreten werden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 1 StGB hebt die zu-
ständige Behörde die nach Art. 14 oder 15 angeordnete
Verwahrung,
Behandlung oder Versorgung auf, sobald ihr
Grund weggefallen ist. Durch Bundesgesetz vom 5. Oktober
1950 in Kraft seit 5. Januar 1951, ist diese Bestimmung
in Absatz 2 dahin ergänzt worden, dass die zuständige
Behörde
wenn der Grund der Massnahme nicht vollständig
'
weggefallen ist, jedoch eine probeweise Entlassung ge-
rechtfertigt erscheint, den Eingewiesenen entlassen und
ihn unter Schutzaufsicht stellen oder ihm Weisungen über
sein Verhalten erteilen kann. Handelt der Entlassene dann
ungeachtet förmlicher Mahnung einer ihm erteilten Wei-
sung zuwider oder entzieht er sich beharrlich der Schutz-
aufsicht, so kann die Behörde ihn in die Heil-oder Pflege--
anstalt zurückversetzen. Die Schutzaufsicht und die
Weisungen werden aufgehoben, sobald sie
nicht mehr
nötig sind. Der frühere Absatz 2 von Art. 17 ZifI. 2 ist
durch die Revision zur Ziffer 3 geworden. Sie bestimmt,
dass der Richter entscheide, ob und inwieweit die Strafe
Strafgesetzbuch. No l.
gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen
noch zu vollstrecken sei.
2. -Bei
unbedingter Entlassung aus der Verwahrung,
Behandlung oder Versorgung ist klar, dass der Richter
den Entscheid über die Vollstreckung der Strafe erst nach
der Entlassung treffen kann; denn erst in diesem Zeitpunkt
weiss er, ob die Massnahme Erfolg gehabt hat, wie hart
sie für den Verurteilten gewesen ist und ob der Erfolg
allenfalls
durch Vollzug der Strafe wieder in Frage gestellt
würde. Folgerichtig
stand schon in der alten Fassung der
Absatz über den Vollzug der Strafe am Schlusse des Art.
17, im Anschluss an die Bestimmung über die Aufhebung
der Massnahme.
Die Neuregelung, wie sie durch die Revision getroffen
wo;rden
ist, beschlägt ausschliesslich die Massnahme. Daran,
dass die richtetliche Entscheidung über die Vollstreckung
der Strafe nicht vor der endgültigen Entlassung Platz zu
greifen habe, wollte nichts geändert werden. Es sollte
die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwahrung oder
Versorgung versuchsweise und unter Auferlegung gewisser
Bedingungen
zu mildem (Botschaft des Bundesrates vom
20. Juni 1949, BBl 1949 I 1272), es sollte ein Übergangs-
stadium vor der gänzlichen Aufhebung der Massnahme
(StenBull. 1950 NR S. 180), eine Zwischenstufe für Fälle
eingeschaltet werden,
cc wo eine weitere Aufrechterhaltung
der Internierung an sich nicht mehr nötig ist, anderseits
aber wegen der Unsicherheit der Prognose eine endgültige
Entlassung auch nicht das Richtige wäre i (StenBu11. StR
1949 566). Davon, dass durch die Einschaltung dieses
Zwischenstadiums
auch die Entscheidung über die Straf-
vollstreckung berührt werde, ist nirgends die Rede. Der
Bundesrat sagt in seiner Botschaft a.a.O. nach der Be-
sprechung des
neuen Abs. 2 von Ziff 2 gegenteils aus-
drücklich :
Hinsichtlich der vermindert Zurechnungs-
fähigen bleibt die Vorschrift bestehen, dass
der Richter
schliesslich zu entscheiden hat, ob und wieweit die Strafe
noch zu vollstrecken sei (Ziff. 3 der neuen Fassung).
Strafgesetzbuch. N° l.
3. -Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Sache selbst. Der Richter weiss über die Punkte, di für
den Entscheid über den Vollzug der Strafe den Ausschlag
geben,
erst Bescheid, wenn der Eingewiesene endgültig
entlassen
ist. Wenn der Eingewiesene bedingt entlassen
wird, so geschieht
das gerade deshalb, weil der Erfolg
der Massnahme noch unsicher ist und diese im Falle der
Nichtbewährung des Entlassenen fortgesetzt werden muss.
Kann nicht einmal die für den Vollzug der Massnahme
zuständige Behörde eine sichere Prognose stellen, so hat
auch der Richter keine sichere Grundlage, um schon nach
bedingter Entlassung des Eingewiesenen entscheiden zu
können, ob und inwieweit sich der Vollzug der Strafe
noch rechtfertige.
Die Auffassung des Kriminalgerichts, dass es psycholo-
gisch verfehlt sei,
den Verurteilten bedingt zu entlassen,
um ihn allenfalls nachher der Strafe wegen wieder zu
verhaften, schlägt nicht durch. Wenn der Entlassene trotz
dnr Bewährung gegebenenfalls die Strafe noch verbüssen
muss,
ist das die Folge des Gesetzes, das nicht zum vorn-
herein die Massnahme als Ersatz für die Strafe gelten
lassen will, sondern es dem Richter anheimstellt, unter
Umständen nach Beendigung der Massnahme die Strafe
doch noch ganz oder teilweise vollziehen zu lassen. Der
Verurteilte weiss von Anfang an, dass die Massnahme
die
Strafe nicht notwendigerweise ersetzt. Bei der beding-
ten Aufhebung der Massnahme muss er sich daher im
klaren sein, dass die Bewährung mit Sicherheit nur das
endgültige Ende der Massnahme, nicht auch notwendiger-
weise
Erlass der Strafe bedeutet. Da der Gesetzgeber der
Meinung gewesen ist, es gehe an, den Verurteilten zu
verwahren, zu behandeln oder zu versorgen und ihn nach-
her trotz Erfolges der Massnahme unter Umständen noch
die Strafe verbüssen zu lassen, kann das Gesetz es auch
nicht als grundsätzlich verfehlt ansehen, wenn die Strafe
trotz Bewährung nach bedingter Entlassung aus der
Massnahme noch vollzogen wird. Psychologisch falsch, ja
Strafgesetzbuch. N 1.
widersinnig, wäre es im enteil, auf den Vollzug der
Strafe in einem Zeitpunkt endgültig zu verzichten, wo
noch nicht feststeht, ob die bedingte Entlassung nicht
zu Enttäuschungen führen wird. Selbstverständlich wird
der Richter, wenn die Entlassung endgültig geworden ist,
die Strafe nur vollziehen lassen, wenn sie den Erfolg der
Massnahme nicht wieder ernstlich gefährdet, und er wird
auch abwägen, ob und inwieweit der Vollzug sich mit
der Billigkeit noch verträgt, wenn seit dem Urteil ver-
hältnismässig
lange Zeit verstrichen ist und der Verur-
teilte sich gut gehalten hat. Besteht unter diesen Gesichts-
punkten kein Anlass, ganz oder teilweise vom Vollzug
der Strafe abzusehen, und kann auch nicht gesagt werden,
der Verurteilte sei schon durch die Massnahme hart
genug getroffen worden, so hat er die nach dem Masse
seiner Zurechnungsfähigkeit
verdiente Strafe zu ver-
büssen.
Das Kriminalgericht meint ferner, es wäre unbefriedi-
gend,
wenn bei einem allfälligen Widerruf der bedingten
Entlassung, der einer Vollstreckung der Strafe rufen
würde, Massnahme und Strafvollzug konkurrierten. Auch
diese Erwägung hält nicht stand. Wenn sich der Verur-
teilte nach bedingter Entlassung nicht bewährt, hat das
zunächst keineswegs zur Folge, dass sofort der Vollzug
der Strafe angeordnet werden müsste, sondern der Ver-
urteilte wird, wie Art. 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 ausdrücklich
bestimmt, in die Heil-oder Pflegeanstalt zurückversetzt;
die Massnahme nimmt ihren Fortgang, und die Lage ist
gleich, wie wenn der Eingewiesene nicht bedingt entlassen
worden wäre.
Die Frage des Strafvollzuges kann sich erst
später stellen, nämlich nur und erst dann, wenn die
zuständige Behörde die Massnahme gemäss Art. 17 Ziff.
2 Abs. 1 bedingungslos
aufhebt. Mit der Massnahme
konkurriert nur die Strafe für das während der bedingten
Entlassung allenfalls begangene neue Delikt, und zwar
nur dann, wenn nicht für dieses wiederum Verwahrung,
Behandlung oder Versorgung angeordnet wird. Diese
Strafgesetzbuch. No 2.
Konkurrenz ist aber keine Besonderheit der durch die
bedingte
Entlassung geschaffenen Lage ; sie kann auch
eintreten, wenn der Verurteilte in der Heil-oder Pflege-
anstalt oder nach Entweichung aus derselben eine neue
strafbare Handlung begeht. Eine sachgemässe Lösung wird
sich finden lassen,
wenn man nicht überhaupt auch hier
noch gelten lassen will, dass die Massnahme dem Straf-
vollzug vorgeht und über diesen erst nach der endgültigen
Entlassung zu entscheiden ist.
4. -Der Entscheid des Kriminalgerichts, der schon bei
der bedingten Entlassung ergangen ist, ja bevor diese
überhaupt verfügt war, muss deshalb aufgehoben werden.
Ob es beim Alter des Verurteilten je noch zum Strafvollzug
kommen wird, hat den Richter für heute nicht zu be-
schäftigen. Ebensowenig
hat er zu prüfen, ob es richtig
war, dass die
Justizdirektion dem Verurteilten eine Probe-
zeit angesetzt hat, obwohl Art. 17 Ziff. 2 StGB keine
solche vorsieht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 27.
September 1951 aufgehoben und die Vorinstanz angewie-
sen,
über die Vollstreckung der Strafe erst anlässlich der
endgültigen Aufhebung der Verwahrungsmassnahme zu
entscheiden.
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Febmar
1952 i. S. Stauffe:r gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothum.
Art. 25 StGB. Objektive Merkmale der Gehülfenscha.ft.
Art. 277 bis Abs. 1 BStP. Bindung an tatsächliche Feststellungen
eines Schwurgerichts.
Art. 25 OP. Elements objectifs de la. C?mplic!te , .
Art. 277 bis al. 1 PPF. Les consta.ta.t1ons dune cour d a.ssJ.SeS
lient la. Cour de ca.ssa.tion.
Strafgesetzbuch. No 2. 7
Art. 25 O . Elementi oggettivi della. complicitA.
Art. 277 blB op. 1 PPF. Gli a.ccerta.menti di fa.tto di una. Corte
d'a.ssisi vincola.no la. Corte di ca.ssa.zione.
..A:us den Erwägungen :
Nach Art. 25 StGB macht sich der Gehülfenschaft
schuldig,
cc wer zu einem Verbrechen oder zu einem Ver-
gehen vorsätzlich
Hülfe leistet , d. h. wer das Verbrechen
oder Vergehen vorsätzlich fördert.
Objektiv hat der Beschwerdeführer das dadurch getan,
dass er Judith Gerber mit dem Vehnittler Ineichen in
Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse des
Abtreibers
Wyss bekanntgegeben und sie bei diesem durch
Anmeldung empfohlen hat, worauf Wyss die Abtreibung
vorzunehmen versucht hat. Der Beschwerdeführer hat
damit ein Glied in die Kette der Handlungen gesetzt, die
zu dem Abtreibungsversuch geführt haben. Dass er der
Judith Gerber die Adresse des Abtreibers nicht selber
angegeben
hat, ist unerheblich. Die Abtreibung fördert
auch, wer die Schwangere an einen Dritten weist, damit
sie von diesem die Adresse des Abtreibers erfahre. Eben-
sowenig kommt darauf etwas an, ob Judith Gerber den
Ineichen schon vorher kannte und auch ohne die Vermitt-
lung des Beschwerdeführers sich wegen der Abtreibung an
ihn gewandt hätte. Art. 25 StGB setzt nicht voraus dass
'
es ohne die Hülfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre ;
es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten,
das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat. Die Frage,
ob die Hülfe
mit dem Erfolg adä.quat zusammenhange, kann
sich gar nicht stellen. Wenn sie wtsächlich mit ihm zusam-
menhängt und nach dem Willen des Gehülfen den Erfolg
fördern sollte,
trifft Art. 25 StGB zu, auch wenn die
Förderung des Erfolges durch die geleistete Hülfe nur
dank eines anormalen Verlaufs der Dinge möglich war.
Nur bei fahrlässiger Herbeiführung eines Erfolges bleibt
die strafrechtliche Verantwortlichkeit
beschränkt auf die
Fälle,
in denen das Verhalten des Täters adäquate Ursache