Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
rapide du gage mobilier et voie delivrer contre lui deux
certificats d'insuffisance de gage; c'est pourquoi certains
auteurs preconisent-ils que les titres hypothecaires donnes
en gage soient realises dans une poursuite en realisation
d'un gage immobilier (GUISAN, JdT, 1926 p. 194). Si le
recourant adopte le parti contraire, c'est parce qu'il a
deja pu beneficier des longs delais de ce genre de poursuite.
Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites
rejette le recours.
20. Entscheid vom 3. Juli 1952 i. S. Brändli.
Pfändung von Dritteigentum. Der Dritte, der in einer Betreibung
gegen einen Andern eigene Sachen freiwillig pfänden lässt, kann
auf diesen Verzicht nachher nicht zurückkommen, weder durch
Erhebung einer Drittansprache im Sinne von Art. 106 ff. SchKG
noch durch Admassierung in seinem eigenen Konkurs, ebenso-
wenig seine Konkursmasse.
Saisie d'un bien appartenant a un tiers. Le tiers qui, dans une pour-
suite dirigoo contre le debiteur, a laisse saisir volontairement
des biens dont il etait proprietaire, n'est pas recevable ä. les
revendiquer plus tard par la voie de la tierce opposition selon
les art. 106 et suiv. LP ni a demander qu'ils soient inclus dans
sa propre faillite.
Pignoramento di un bene appartenente ad un terzo. Il terzo ehe
nell'esecuzione promossa contro il debitore ha lasciato pignorare
volontariamente dei beni di cui era il proprietario, non puo
rivendicarli piu tardi a norma degli art. 106 e seguenti LEF,
ne puo chiedere ch'essi siano inclusi nel proprio fallimento.
A. -In der mit doppeltem Zahlungsbefehl gemäss
Art. 86bis SchKG eingeleiteten Betreibung des E. Brändli
gegen Frau Schmid-Stau:ffacher für eine Vollschuld der-
selben
wurden u.a. ein Blocher, ein Radiogerät und eine
Couch gepfändet. Nachdem der Ehemann Schmid seiner-
seits Nachlassstundung erhalten hatte, stellte die Ehefrau
die ihr bewilligten Abschlagszahlungen ein. Zufolge Be-
schwerde ihres Gläubigers Brändli ordnete das Bundes-
gericht mit Rekursentscheid vom 7. März 1952 (BGE 78
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
III 54) die Verwertung der genannten Gegenstände an.
Daraufhin führte der Ehemann Schmid am 13. März 1952
durch Insolvenzerklärung die Konkurseröffnung über sich
herbei. Als das Betreibungsamt gemäss dem bundesgericht-
lichen Entscheid die Steigerung der gepfändeten Sachen
ansetzte, beschwerte sich der Ehemann dagegen mit der
Begründung, gemäss Art. 199 SchKG fielen diese in die
Konkursmasse und könnten nicht mehr allein zugunsten
des pfändenden Gläubigers Brändli verwertet werden.
B. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab, weil es sich bei den fraglichen Gegenständen um der
Ehefrau gehörendes und für eine Vollschuld derselben
gepfändetes
Frauengut handle; etwas anderes behaupte
der Beschwerdeführer selber nicht ; Art. I 99 finde daher
nicht Anwendung.
Die obere Aufsichtsbehörde dagegen hiess die Beschwer-
de,
der sich vor ihr auch noch die Konkursverwaltung
anschloss, gut, verfügte Einstellung der Verwertung und
stellte fest, dass die drei Gegenstände zur Konkursmasse
des Ehemannes gehören. Zur Begründung wird ausge-
führt, der Konkursmasse müsse, obwohl sie vor der unteren
Aufsichtsbehörde am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei,
angesichts des
Interesses der durch sie vertretenen Kon-
kursgläubiger das Recht zum Weiterzug an die obere
zugebilligt werden.
In materieller Beziehung sei die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, die gepfändeten Gegen-
stände seien sein Eigentum, vor der oberen Aufsichtsbe
hörde neu erhoben. Ob ihm dieses Vorbringen noch ge-
stattet sei, obwohl er gegen die Pfändung der Gegenstände
für einen Gläubiger der Ehefrau nicht opponiert habe,
könne dahingestellt bleiben ; denn es genüge, dass die
Konkursverwaltung, die sich erst seit Ausbruch des Kon-
kurses äussern könne, diese Behauptung erhebe. Heute
liege nun bezüglich aller drei Gegenstände eindeutig der
Beweis vor, dass sie Eigentum des Mannes seien, indem
dieser die Belege für die bezüglichen Ankäufe vorlege, der
Lieferant der Couch die Restforderung im Konkurse des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
Ehemannes angemeldet habe und alle drei Gegenstände
im Inventar der Konkursmasse enthalten seien. Freilich
habe sich Schmid deren Pfändung nicht widersetzt ; doch
verlange die Konkursverwaltung mit Recht, dass sie
seiner Konkursmasse und damit dem Zugriff seiner Gläu-
biger nicht entzogen würden.
D. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Pfändungs-
gläubiger Brändli an seinem Begehren um Verwertung der
Sachen fest. Er führt aus, der Betreibungsbeamte habe bei
der Pfändung sowohl die Schuldnerin Frau Schmid als
auch den Ehemann Schmid darauf aufmerksam gemacht,
dass er für die Vollschuld der Ehefrau eingebrachtes Gut
derselben zu pfänden habe. Als solches seien dem Betrei-
bungsbeamten von beiden Eheleuten die streitigen Gegen-
stände genannt worden, und Schmid habe bis vor der
Vorinstanz nie behauptet, sie seien sein Eigentum. Im
Rekurs habe er nun zugegeben, dass er damals sein Eigen-
tum für die Schuld seiner Frau habe pfänden lassen ; denn
so habe verhindert werden können, dass andere der Frau
gehörende Vermögensstücke gepfändet wurden ; inzwischen
seien diese fortgeschafft
und die Gläubiger der Frau mit
Verlustscheinen abgespiesen worden.
Die SchuUZbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Laut Pfändungsurkunde wohnten dem Pfändungsvoll-
zug sowohl die Schuldnerin als der Ehemann Schmid bei.
In ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde vom
5. Juni 1952 geben die Beschwerdeführer -Konkursver-
waltung und Ehemann Schmid -ausdrücklich zu, dass
eben tatsächlich dem Jakob Schmid gehörende Gegen-
stände -t mit seinem Einverständnis natürlich -für
eine fremde Schuld, nämlich für eine Schuld seiner Ehefrau
gepfändet worden seien; tc es war dies seinerzeit, als die
Pfändung erfolgte, seine eigene persönliche Sache, ob er
sich damit einverstanden erklärte ; vielleicht konnte damit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
verhindert werden, dass andere, der Frau gehörende
Vermögensstücke
gepfändet werden mussten)). Allerdings
war das damals seine Sache. Es steht einem Dritten frei
in einer Betreibung gegen einen andern eigene Sachen i
Pfändung zu geben. Dann ist er aber durch diese freiwillige
Hingabe gebunden und kann nicht darauf zurückkommen
weder durch Erhebung einer Drittansprache im Sinne vo
Art. 106 ff. noch durch Admassierung in seinem eigenen
Konkurs gemäss Art. 199 SchKG. In der freiwilligen
Inpfändunggabe der Sache liegt ein konkludenter Verzicht
auf die Geltendmachung des behaupteten Eigentums in
der betreffenden Betreibung. Zumal wenn, wie in der
Beschwerde an die Vorinstanz offen als möglich zugegeben
wird, diese
Hingabe zum Zweck und mit dem Erfolg
geschieht,
andere, dem Schuldner gehörende Vermögens-
stücke der Pfändung zu entziehen, ginge es gegen Treu
und Glauben, wenn dem Dritten gestattet würde, nachher
auf seinen Verzicht zurückzukommen und sein Eigentum
wieder geltend zu machen. Diese Wirkung des Verzichtes
aber ist auch gegenüber der Konkursmasse des später in
Konkurs geratenen Dritteigentümers nicht mehr rück-
gängig zu machen; sie muss ihn gegen sich gelten lassen.
Es können der Konkursmasse des Ehemannes Schmid
hinsichtlich der Betreibung gegen die Ehefrau nicht mehr
Rechte zukommen, als dem Gemeinschuldner selber vor
dem Konkurs zustanden. Ob allenfalls die Konkursmasse
die seinerzeitige Preisgabe der Gegenstände in Pfändung
zugunsten der Betreibung gegen die Ehefrau durch den
Ehemann paulianisch anfechten könnte, kann hier dahin-
gestellt bleiben, zumal kein Anfechtungstatbestand be-
hauptet wird ; darüber zu entscheiden wäre Sache des
Richters, nicht der Aufsichtsbehörden. In die Kompetenz
der letztem dagegen fällt die nicht materiell-, sondern rein
betreibungsrechtliche Frage der Wirkung solcher Preis-
gabe in der Betreibung, in welcher sie erfolgt ist. Dem Ver-
wertungsbegehren des Rekurrenten Brändli muss daher
Folge gegeben werden.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde gegen die betrei-
bungsamtliche Anzeige der Steigerung abgewiesen (deren
Zeitpunkt neu anzusetoon ist).
21. Entscheid vom 18. Juli 1952. i. S. Tsehanz und Konsorten.
Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG.
Wird Eigentum eines Dritten und Verkauf durch diesen an einen
Vierten unter Eigentumsvorbehalt behauptet, so ist das Wider-
spruchsverfahren gleichzeitig gegenüber diesen Beiden einzu-
leiten.
Procedure de revendication. Art. 106 a 109 LP.
Lorsqu'on allegue que le bien saisi est la propriete d'un tiers et
que celui-ci l'a vendu a une quatrieme personne SOUS reserve
de propriete, la procedure de revendication doit etre engagee
simultanement contre l'un et l'autre.
Procedura di rivendicazione. Art. 106 a 109 LEF.
Se gl'interessati pretendono ehe il bene pignorato appartiene IMi
un terzo e ehe questi l'ha venduto ad una quarta persona
senza riserva di proprieta, la procedura di rivendicazione
dev'essere promossa simultanearnente contro l'uno e l'altro.
A. -Im Betreibungsverfahren gegen Walter Herzig,
Bern, liess das Betreibungsamt Bern im September 1951
requisitionsweise
in der Werkstatt des Schuldners in Nidau
einige Maschinen und Geräte pfänden. Nachdem im Fe-
bruar 1952 die Verwertung begehrt worden war, stellte
sich heraus, dass der Schuldner jene Werkstatt aufgegeben
hatte und dass sich die gepfändeten Sachen nicht mehr
dort, sondern bei Maritz in Cormoret befanden. Der dem
Betreibungsamt Courtelary aufgetragenen Verwertung
widersetzten sich nun aber am 7. Mai 1952 einerseits Rene
Tschanz und Otto Zürcher, weil sie die betreffenden Gegen-
stände im Dezember 1951 gegen Barzahlung gekauft
hätten, und anderseits die Firma W. P. Maritz Co.,
die angab, sie habe die Sachen am 31. März 1952 von
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
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Tschanz und Zürcher unter Eigentumsvorbehalt gekauft
und in Besitz genommen.
B. -Das Betreibungsamt Bern zeigte diese Drittan-
sprachen den an der Pfändung beteiligten Gläubigern an.
Einer von ihnen, Max Born, bestritt das Dritteigentum,
worauf das Betreibungsamt sowohl den angeblichen Eigen-
tümern Tschanz und Zürcher wie auch der Käuferin mit
Eigentumsvorbehalt W. P. Maritz Co. Frist nach
Art. 107 SchKG zur Widerspruchsklage ansetzte.
C. -Alle drei gaben der Fristansetzung Folge und
klagten als Streitgenossen. Daneben führten sie alle Be-
schwerde über die Fristansetzung an W. P. Maritz Co.,
und zwar nicht etwa, weil dieser nach Art. 109 SchKG die
Beklagtenrolle zukomme, sondern weil es überflüssig und
unnötig sei, sie in das Widerspruchsverfahren einzubezie-
hen. Gewiss habe sie ein rechtliches Interesse daran, die
Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Sachen zu
vermeiden, deren Preis sie vertragsgemäss abzahle. Allein
um dieses Interesse zu wahren, genüge die erfolgreiche
Geltendmachung des Eigentums von Tschanz und Zürcher.
Das Widerspruchsverfahren sollte daher nur über deren
Eigentumsrecht durchgeführt werden.
D. -Dia kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Ent-
scheid vom 24. Juni 1952 auf die Beschwerde von Tschanz
und Zürcher nicht ein und wies die Beschwerde von W.
P. Maritz Co. ab.
E. -Mit vorliegendem Rekurse halten die drei Be-
schwerdeführer an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend
ausführt, berührt die Fristansetzung an W. P. Maritz
Co. nur diese selbst, nicht auch Tschanz und Zürcher.
Jene Firma anerkennt ja das diesen vorbehaltene Eigentum
und macht nur die damit durchaus vereinbaren Ansprüche