Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
2. -En revanche la plainte etait manifestement mal
fondee pour les motifs exposes dans la decision attaquee
et que la Chambre des poursuites et des faillites ne peut
qu'adopter.
16. Entscheid vom 8. Mai 1952 i. S. Internationaler Bau-und
Industrietrust.
Konkurs. Verbot der Verwertung eines Grundstücks während der
Hängigkeit eines Prozesses über dingliche Lasten (Art. 128
VZG; Tragweite). Ausnahmen (Art . 128
;
Voraussetzungen;
unaufschiebbare Reparaturen sind in der Regel kein hinreichen-
der Grund). Art. 240 und 243
SchKG.
Faillite. Interdiction de vendre un immeuble durant un proces
portant sur l'existence ou l'etendue de droits de gage ou d'autres
droits reels (art. 128 al. l ORI : portee de cette disposition).
Exceptions (art. 128 al. 2 : conditions; des reparations qu'on
ne peut differer ne constituent pas en regle generale un motif
suffisant). Art. 240 et 243 al. 2 LP.
Fallimento. Divieto di vendere un immobile durante un processo
concernente delle contestazioni relative all'esistenza o estensione
di diritti di pegno o di altri diritti reali (art. 128 cp. l RRF :
portata di questo disposto). Eccezioni (art. 128 cp. 2 : condizioni;
delle riparazioni indifferibili non costituiscono in via di massima
un motivo sufficiente). Art. 240 e 243 cp. 2 LEF.
A. -Im Konkurs des Personalfürsorgefonds der
Bumax-Werke A.-G. in Dürrenäsch schwebt zwischen der
Rekurrentin und der Masse ein Kollokationsprozess über
zwei Grundpfandrechte, die die Rekurrentin an dem zur
Masse gehörenden Grundstück 11 Hofstatt 1 in Dürrenäsch
zu haben behauptet.
B. -Am 12. Februar 1952 hat das Konkursamt Kulm
mit Bewilligung der untern Aufsichtsbehörde die Ver-
steigerung der Liegenschaft schon vor Erledigung jenes
Prozesses
auf den 26. März 1952 angeordnet.
C. -Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diese
Anordnung hat die obere Aufsichtsbehörde am 27. März
1952 abgewiesen. Die Begründung geht dahin, das auf
dem Grundstück stehende Haus bedürfe infolge seines
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
schlechten baulichen Zustandes dringend der Reparatur.
Zudem sei die Erstellung einer Hauskläranlage notwendig
geworden. Eine vorzeitige Verwertung verletze keine
berechtigten Interessen.
D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin recht-
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Ohne Aufschub sind nach Art. 243 Abs. 2 SchKG
1 Sachen zu verwerten, welche einer schnellen Wertver-
minderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unter-
halt erfordern. Bei Grundstücken ist jedoch die Verwertung
grundsätzlich ausgeschlossen während der Dauer eines
Kollokationsprozesses
über daran bestehende dingliche
Rechte, die den Wert des Grundstückes beeinflussen (wie
etwa Dienstbarkeitslasten) oder nach denen sich die
Steigerungsbedingungen zu richten haben (so Grundpfand-
rechte für nicht fällige Forderungen, die, soweit sie zu
Recht bestehen und durch den Zuschlagspreis gedeckt
werden, dem Ersteigerer zu überbinden sind).
Über diese von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
sätze (BGE 40 IIIl 6, 41 III 31) hinausgehend, stellt Art.
128 Abs. 1 VZG die Regel auf, dass ganz allgemein während
der Dauer eines Kollokationsprozesses über dingliche
Rechte das betreffende Grundstück im Konkurse (( selbst
im Falle der Dringlichkeit n nicht verwertet werden darf.
Damit wird dem Interesse des Ansprechers eines solchen
Rechtes, sich je nach dem Ausgang des Kollokations-
prozesses selber an der Steigerung zu beteiligen oder nicht,
Rechnung getragen, und zwar gleichgültig, ob das streitige
Recht den Wert des Grundstückes beeinflusst oder für
die Steigerungsbedingungen Bedeutung hat. Diese Ordnung
erklärt sich daraus, dass die Ansprecher dinglicher Rechte
im Konkursverfahren besondere Rücksicht verdienen. Sind
sie doch nicht wie im Pfändungsverfahren durch das sog.
a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
Deckungsprinzip vor den von nachgehenden Gläubigern
verlangten Verwertungsmassnahmen geschützt (Art. 258
gegenüber
141 SchKG).
Art. 128 Abs. 2 VZG gibt dann aber den Aufsichts-
behörden die Befugnis, ausnahmsweise die vorzeitige Ver-
wertung zu bewilligen, sofern keine berechtigten Interes-
sen entgegenstehen. Voraussetzung einer solchen Bewil-
ligung
muss im Hinblick auf die Regel des Abs. l eine
mehr als gewöhnliche Dringlichkeit sein, es müssen ganz
besondere Umstände die Verwertung als unaufschiebbar
erscheinen lassen. Ist einerseits diese Voraussetzung
einmal erfüllt, so können dann aber anderseits als Hin-
derungsgründe nicht einfach diejenigen Interessen in
Betracht fallen, die die vorzentige Verwertung gewöhnlich
(nach der Regel des Abs. l) nicht zulassen. Es muss
sich um Interessen von besonderer Bedeutung handeln,
msbesondere um Tatsachen, die eine ordnungsmässige
Verwertung vor Beendigung des Kollokationsstreites
überhaupt unmöglich machen oder doch die Erzielung
eines sachentsprechenden Erlöses in Frage stellen (vgl.
BGE 72 III 27, 75 III 100).
2. -Ob die Verwertung überdringlich ll, sei, hängt
von diesem aus Art. 128 Abs. 2 VZG zu gewinnenden
Rechtsbegriff
ab und ist daher grundsätzlich vom Bundes-
gericht nachzuprüfen. In gewissem Umfange ist dann
allerdings die Würdigung der Tatumstände eine Frage
des Ermessens. Nun stellt aber der kantonale Entscheid
gar nichts weiteres als gewöhnliche Dringlichkeit fest. Er
übersieht also jenes zur Anwendung von Art. 128 Abs. 2
VZG aufgestellte besondere Erfordernis und beruht somit
auf unrechtmässiger Grundlage. Das muss zur Rück-
weisung der Sache an die kantonale Instanz führen, sofern
sie
sich nicht bereits auf Grund der vorliegenden Akten
nach den massgebenden Gesichtspunkten beurteilen lässt,
sei es, dass Überdringlichkeit vorliegt und die Ver-
wertung nicht durch berechtigte Interessen i gleichwohl
ausgeschlossen
ist, sei es, dass es an der Überdringlich-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
keit ii fehlt oder berechtigte Interessen der vorzeitigen
Verwertung auf alle Fälle entgegenstehen.
3.
-Der kantonale Entscheid hält dafür, angesichts
des bedenklichen Zustandes des Hauses dürfe mit der
Dachreparatur nicht länger zugewartet werden. Allein
die
Unaufschiebbarkeit einer Instandstellungsarbeit hat
nicht ohne weiteres die Überdringlichkeit i der Verwer-
tung zur Folge. Der Unterhalt eines zum Konkursvermö-
gen gehörenden Gebäudes obliegt zunächst der Konkurs-
verwaltung. Zwar ist Art. 18 VZG im Konkurse nicht
anwendbar, doch hat die Konkursverwaltung nach Art.
240 SchKG alle zur Erhaltung... der Masse gehörenden
Geschäfte
zu besorgen ll, also jeder (weitergehenden)
Wertverminderung, soweit möglich, vorzubeugen. Dem
Konkursamte steht es somit nicht ohne weiteres zu das
Grundstück vorzeitig zu verwerten, nur um sich' auf
diese Weise der Aufgabe, der durchlässigen Bedachung))
des Hauses abzuhelfen, entschlagen zu können. Über die
nach Art. 128 Abs. l VZG grundsätzlich Rechtsschutz
geniessenden Interessen des im Prozess um sein dingliches
Recht stehenden Ansprechers (also der Rekurrentin) hin-
wegzuschreiten, ist nur gerechtfertigt, wenn die Vornahme
der nötigen Reparatur auf Kosten der Masse sich als
unmöglich oder unzumutbar erweist. Wie es sich damit
verhält, hat die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht
ausser acht gelassen, als ob die grosse Dringlichkeit der
Reparatur ohne weiteres zur vorzeitigen Verwertung des
Grundstücks Veranlassung böte. Es ist aber gar nicht
festgestellt, dass der erforderliche Geldbetrag fehlt. Er
dürfte sich wohl den Erträgnissen des Grundstücks, das
vermietet ist, entnehmen lassen. Sonst wäre er allenfalls
auf andere Weise zu beschaffen (etwa mit Hilfe der Re-
kurrentin, der, falls sie diese Kosten vorschiesst, deren
Vorausdeckung. aus dem dereinst zu erzielenden Verwer-
tungserlös ja gesichert ist ; vgl. Art. 262 Abs. 2 SchKG ;
JAEGER, N. 4 dazu). Übrigens kommt je nach den Um-
ständen eine blosse Notbedachung in Frage, die wesentlich
6 AS 78 -19112
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
billiger sein dürfte und, falls sich dafür bei der Verwertung
kein entsprechend höherer Preis sollte erwarten lassen,
dennoch nicht kurzerhand als unzumutbare Massnahme
bezeichnet
z werden verdient. Ohne besonders gewichtige
Gründe soll eben nicht von der Regel des Art. 128 Abs. 1
VZG abgewichen werden; ein gewisser ohne Gegenwert
bleibender
Kostenaufwand ist unter Umständen in Kauf
zu nehmen (ganz abgesehen davon, dass mitunter der
effektive Mindererlös gerade den am Kollokationsprozesse
beteiligten
Pfandgläubiger am stärksten trifft).
4. -Lässt sich somit über die Überdringlichkeit ,
wie sie Art. 128 Abs. 2 VZG voraussetzt, nur auf Grund
ergänzender Erhebungen befinden, so muss die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden .. Die erörterte Frage
erscheint nach den Akten nicht etwa als gegenstandslos,
weil eine vorzeitige
Verwertung auf alle Fälle wegen
berechtigter Interessen )) ausgeschlossen wäre. Solche
Interessen besonderer Art sind nicht ersichtlich. Immer-
hin bleibt die Berücksichtigung neuer dafür erheblicher
Tatsachen aus den Konkursakten oder nach Massgabe
von Art. 66/81 OG vorbehalten.
5. -Für die Frage der Überdringlichkeit J fällt das
Projekt einer Kläranlage für das Haus ausser Betracht.
Es ist nicht einzusehen, wieso es mit dieser Verbesserung
des Hauses eine solche Eile haben sollte, dass um ihret-
willen von der Regel des Art. 128 Abs. 1 VZG abgewichen
werden dürfte.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück-
gewiesen wird.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No l' .
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES COURS CIVILES
17. Arret de Ja Ile Cour eivile du 28 fevrier 1952 dans
la cause Junod contre Froidevanx.
Action reoocatoire (art. 288 LP). Rßvocation du remboursement d'une
avance de fonds faite a une societe en dessous de ses affaires
par un de ses employes, cette avance ayant ete effectuee pour
permettre a la societe de payer les salaires de son personnel
et devant, d'apres le contrat de pret, etre remboursee a tres
bref delai. Revocation refusee, faute d'un dommage et vu les
conditions particulieres de l'operation.
Anfechtung (Art. 288 SchKG) der Rückzahlung von Vorschüssen
eines Angestellten an die in schlechter Lage befindliche Gesell-
schaft, die ihr die Entlöhnung ihres Personals ermöglichen
sollten, und wobei die Rückzahlung binnen kurzer Frist aus-
bedungen worden war. Anfechtungsklage abgewiesen mangels
eines Schadens und mit Rücksicht auf die besondern Verhält-
nisse dieser Geschäftsabwicklung. .
Azione rivocatoria (art. 288 LEF). Revoca della la restituzione
di anticipi fatti ad una societa in cattive condizioni finanziarie
da uno dei suoi impiegati, gli anticipi essendo stati fatti per
permettere alla societa di pagare i salari al suo personale e
dovendo, secondo il contratto di mutuo, essere restituiti a breve
termine. Rivocazione rifiutata, in mancanza di un danno e
tenuto conto delle condizioni particolari dell'operazione.
A.. -En 1948, Georges Junod etait depuis longtemps
comptable au service de la societe anonyme Raisin
d'Or )), laquelle dependait de la Compagnie viticole de
Cortaillod. A la fin du mois d'avril, la societe Raisin
d'Or se trouvait dans une situation serroo et ne possedait
pas les fonds necessaires pour payer ses employes et
ouvriers. A la demande de Mühlematter pere, administra-
teur de la societe, Junod mit a la disposition de celle-ci
la somme de 10 000 fr. qui devait servir au payement
des traitements et des salaires. Cette avance devait etre
remboursee le 10 mai suivant. Le remboursement n'eut
pas lieu dans le delai fixe : un premier versement de
1000 fr. fut effectue le 29 juillet 1948, un second, de 3000 fr.,