160 Obligationenrecht. N° 30.
c) Damit glaubt sich der Kläger aus prozessualen über-
legungen nicht abfinden zu müssen. Er bringt vor: Begehrt
und provisorisch bewilligt worden sei die Rechtsöffnung
einzig gestützt auf die Anweisung, welche aber dem
Inhaber gemäss Art. 1050 OR zufolge Protestunterlassung
keinen Rückgriff erlaube; ein Brief, der einen ausserhal
des Wechsels gewährten Protesterlass belegen solle, seI
nicht als Rechtsöffnungstitel verwendet worden; somit
könne nicht im Aberkennungsverfahren auf eine derartige
angebliche Erlasserklärung Bezug genommen w:erden: da
dies auf eine unzulässige Klageänderung hmausliefe,
indem anstelle einer Wechselverpflichtung nunmehr ein .
Garantieversprechen eingeklagt würde .
Diese Argumentation ist schon deswegen unbehelflich,
weil sie
das Wesen der Aberkennungsklage verkennt.
Deren Zweck ist es keineswegs, das Urteil, mit dem pro-
visorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als solches über-
prüfen zu lassen. Vielmehr stellt die Aberkennungsklage .
als negative Feststellungnklage materieller Art die Frage
zur Entscheidung, ob im Moment des Erlasses des Zah-
lungsbefehls die Betreibungsforderung zu Recht bestand.
Daher hindert nichts, dass ein Gläubiger seinem Anspruch
im Aberkennungsprozess eine andere Begründung gibt als
im Betreibungs-und Rechtsöffnungsverfahren, und dass
er sich in jenem auf eine andere Schulnurkunde beruft als
in diesem. Bedingung ist dabei immer nur die Identität
der Forderung (vgl. hiezu BGE 57 II 324 H.). Sie wäre hier
selbst
dann zu bejahen, wenn die Gläubigerin im Betrei-
bungsverfahren
auf die Anweisung, im Aberkennungspro-
zess
aber auf den Kaufvertrag abgestellt hätte. Denn es
liegt
ausEier jedem Zweifel, dass die Anweisungen aus-
schliesslich zur Abtragung der Kaufpreisschuld ausgestellt
wurden und keine Novation bewirkten. Dem entspricht,
dass ja auch dem Schuldner grundsätzlich die Befugnis
eingeräumt werden muss, seine materiellen Einwendungen
gegenüber der Kaufpreisforderung im Aberkennungspro-
zess anzubringen.
War aber dergestalt der letzte Rechts-
Motorfahrzeugverkehr. N0 31. 161
grund der umstrittenen Forderung gleicholeibend stets der
Anspruch der Verkäuferin auf Bezahlung des Preises für
die gelieferten Glaswaren, so drängt sich wie in BGE 57 II
327 der Schluss auf, dass es ein übertriebener und durch
kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners gedeckter
Fo.rmalisnus wäre, wenn eine Betreibung der Ungenauig-
keIt
des dIe Forderungsurkunde bezeichnenden Stichwortes
um Opfer fallen würde, wo der Identitätsbeweis geleistet
1st
und auch der Schuldner nicht zweifeln kann, welcher
Anspruch gemeint ist . Nun geht die Beklagte im Aber-
kennungsprozess gar nicht so weit, die Kaufpreisforderung
schlechtweg heranzuziehen.
Sie hält sich nach wie vor an
d.ie Anweisung und bringt diese lediglich in Verbindung mit
emem durch den brieflich zugesagten Protesterlass ver-
mittelten Garantieversprechen. Dass alsdann erst recht
Identität der Forderung im weiten Sinne der Praxis anzu-
nehmen ist, braucht nicht näher dargetan zu werden.
Vgl.
auch Nr. 37. -Voir aussi n° 37.
VI.
MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute
Vogel gegen Helvetia l) Sehweiz. Unfall-und Haftpßichtver-
sicherungsanstalt.
Art. 37 Ab8. 1 MFG.
Zur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug im Betrieb befindet.
Art. 37 al. 1 LA.
Quand y a-t-il emploi d'un vehicule a moteur ?
Art. 37 cp. 1 LA.
Quando c'e uso d'un autoveicolo ?
11 AS 78 TI -1952
Motorfahrzeugverkehr. N° 31.
Tatbestand :
Am späten Abend des 8. Mai 1948 fuhr der Garngist
Alfons Brühwiler in Begleitung eines Angestellten auf enem
Jeep mit beladenem Anhänger von Samedan nach semem
Wohnort Bivio. Auf der geraden Strecke Samedan-Celerina
hielt er den Wagen am rechten Strassenrand an, stellte dnn
Motor ab und schaltete die Parklichter ein. Die RückseIte
des Anhängers blieb mangels eines Schlusslichtes unbe-
leuchtet. Während der Mitfahrer Brühwilers zur Kontrolle
der Ladung ausgestiegen war, kam aus Richtung amedan
in raschem Tempo und mit abgeblendetem Schemwerfer
ein Motorrad heran. Es stiess gegen den Anhänger des
Jeep und wurde umgeworfen. Sein Führer, Emil Vogel,
erlag den zugezogenen Sturzverletzungen. Dessen Entem
belangten die Haftpflichtversicherung des (wegen WIder-
handlungen gegen Art. 12 MFG, Art. 39 VO zum MFG
und BB vom 26. August 1946 betreffend Anhänger an
leichten Motorwagen strafrechtlich verurteilten) Brünwiler
auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht von Graubunden
wies die geltend gemachten Ansprüche ab, welchen nt
scheid die Kläger mittels Berufung an das Bundesgencht
weiterzogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil beruht auf der Annnhme,
dass das Automobil des Alfons Brühwiler zur Zeit des
Unfalles nicht im Betrieb gemäss Art. 37 Abs. 1 MFG
gewesen sei. Trifft das zu, so muss in der Tat die Klage
abgewiesen werden, da der Versicherer des Halnrs nur
auf Grund jener Gesetzesbestimmung belang. ar .lst u.nd
alsdann auch ungeprüft bleiben kann, ob Bruhwiler eme
unerlaubte Handlung begangen habe. .
Hinsichtlich der streitigen Frage bekennt SICh
das' Bundesgericht zur sogenannten maschinentechnischen
Theorie indem es nach BGE 63 11 269 f davon ausgeht,
dass das Motorfahrzeug sich dann im Betrieb befindet,
Motorfahrzeugverkehr. N0 31. 163
wenn seine maschinellen Einrichtungen, welche die dem
Motorfahrzeugverkehr eigentümlichen Gefahrenquellen
darstellen, also namentlich Motor und Scheinwerfer, im
Gange sind, wobei der Fortbewegung des Fahrzeugs durch
den Motor diejenige durch die eigene Schwerkraft zum
mindesten bei bewusster Ausnützung gleichgestellt werden
muss . Entsprechend wurde durch den genannten Ent-
scheid die Anwendbarkeit des MFG verneint in bezug auf
einen Unfall, der sich bei stillstehendem Wagen und ohne
irgendwelchen Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors
oder einer andem maschinellen Einrichtung dadurch
ereignete, dass sich der Verletzte zum Einsteigen mit der
Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse
in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Gleich wurde
durch BGE 72 II 219 der Zusammenprall eines Radfahrers
mit einem stillstehenden und unbeleuchteten Lastwagen
beurteilt. Dazu ist BGE 64 II 240 nur scheinbar im Wider-
spruch. Dort wurde zwar ein momentan. stillstehendes
Automobil als im Betrieb befindlich angesehen, aber ledig-
lich deshalb, weil sein Lenker es im vergeblichen Bestreben,
einen Unfall zu vermeiden, an einer Strassengabelung aus
der Fahrt plötzlich angehalten hatte. So wurde ausge-
führt: Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das
Auto ... auf die Strassengabelung zufuhr, während gleich-
zeitig von der andem Seite der Radfahrer daherkam. Der
Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der beson-
dem, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschaffenen
Unfallgefahr,
um derentwillen in erster Linie die Einfüh-
rung eines vom gemeinen Recht abweichenden strengeren
Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde. Voraus-
setzungen solcher Art sind hier nicht gegeben. Die Ge-
samtsituation, auf welche die Kläger besonderes Gewicht
legen, ist wesentlich verschieden von jener, die BGE 64 II
240 zugrunde lag. Brühwiler hat seine Fahrt nicht eines
äusseren, verkehrsbedingten Anlasses wegen unterbrochen.
Vielmehr brachte er seinen Jeep auf offener Strecke am
rechten Strassenrand zum Stillstand, um eine Kontrolle
164 Markenschutz. N° 32.
vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Park-
lichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen: Derg
stalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein. Hmderrus,
das mit der besonderen, durch den Betrieb emes Moto
fahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemem
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952
bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung v?m 12. Februar
1952 i. S. Seüenlabrik Sunlight A.-G. gegen Migros-Genossen-
schaftsbund und Konsorten.
Markenrecht. .' R' t . t genen
Der dem Inhaber einer im schweIzerISchen egIS er e h
l 1arke zukommende Schutz wirkt gegenüber der h
a
. :n(l::
l 1arke, sobald diese im Inland im Verkehr ersc em .
lit. c MSchG). .' d d usl" die he
D ilt auch dann wenn der schweIzerische un r a an c
kenberechtigie durch Angehörigkeit zu;m gleIchen onzern
wirtschaftlich miteinander verbunden. sm?-, sofern m er
Schweiz das Zeichen nur für en schweIzerIschen Konzern e-
teiligten hinterlegt ist (Art. 6bis und 11 MSchG).
Droit des marqußs. 's . t d mauder
Le titulaire d'une marque enregistree en Ulsse peu e, d'
Ia rotection de son droit a l'egard d' e ma 9.ue, enrangere, es
qu celle-ci apparait dans la circulatlOn a Imterieur du pays
(art. 24 litt. c LMF). . tl t'tul .
-11 en est ainsi meme si le titulaire de Ia ma:que SUlSse e e 1 alre
de la marque etrangere sont lies economlquement pa Ie:d:p
tenance au meme carteI, en tant q,ue Ia marnel n( eSt 6lis e
en Suisse que pour Ie membre SUlsse du ca e ar.
11 LMF .
Markenschutz. N0 32.
Diritto delle marche.
n titolare d'una marca registrata in Isvizzera puo chiedere la
protezione deI suo diritto nei confronti d'una marca estera
tosto che questa I messa in circolazione nell'interno deI paese
(art. 24 lett. c LMF).
Lo stesso vale anche se il titolare della marca svizzera e il titolare
della marca estera sono vincolati economicaDlente a motivo
delm loro appartenenza al medesimo cartello, nella misura in
cui la marca e depositata in Isvizzera soltanto pel membro
svizzero deI cartello (art. 6bis e 11 LMF).
A. -Die klagende Seifenfabrik Sunlight A. G. stellt
Wasch-und Reinigungsmittel her, namentlich Seifen aller
Art. Sie ist dem Unilever-Konzern angeschlossen. Ihre
Rechtsvorgängerin war die Seifenfabrik Helvetia. Diese
liess
im Jahre 1900 für Seifen und andere Wasch artikel
die Marke Lux eintragen, welche im Jahre 1910 auf
die Sunlight A. G. überging. Gleichzeitig und dann wieder
in den Jahren 1928 und 1948 erfolgte die Erneuerung des
Markenschutzes.
Die Klägerin fabriziert u. a. eine mit
dem Zeichen Lux) versehene Toilettenseife, die an
Wiederverkäufer geliefert wird und in schweizerischen
Ladengeschäften zum Stückpreis von a Rappen erhältlich
ist. Für deren Verpackung wurde im Jahre 1938 eine
kombinierte Wort-und Bildmarke hinterlegt.
Dem Unilever-Konzern gehört auch die Lever Brothers
Company in New York an. Sie bringt eine ebenfalls mit
der Marke Lux gekennzeichnete Toilettenseife auf den
amerikanischen Markt. Die Verpackung ist nahezu gleich
wie die
von der Sunlight A. G. verwendete, nur trägt sie
auf der Vorderseite statt deutscher und französischer
Beschriftung die englische Warenbenennung Toilet Soap ,
auf der Rückseite neben einem Reklametext die Herkunfts-
angabe Lever Brothers Co., New York N. Y.,Made in
U.S.A. , während der an gleicher Stelle auf der Ver-
packung der Klägerin angebrachte Vermerk Schweizer
Produkt. Savonnerie Sunlight, Olten , lautet.
B.-.....
Im Sommer 1950 verschafften sich die Beklagten durch
ihren Einkäufer in New York 2000 Kisten zu je 144 Stück
der erwähnten, aus dem Betrieb der Lever Brothers Com-