Strafgesetzbuch. No 21.
wegen der Gewerbsmässigkeit der Warenfälschung und des
Inverkehrbringens gefälschter Waren beschlossen worden
ist und sich, obwohl das im Urteilsspruch nicht gesagt
wird, nur auf die Tatbestände der Art. 153 und 154 StGB
beziehen wird, was übrigens durchaus der gesetzlichen
Ordnung entspricht. Die Verneinung der Urkundenfäl-
schung liefe somit auf eine blosse Berichtigung der Erwä-
gungen hinaus, zu denen nach ständiger Rechtsprechung
des Kassationshofes auch die sogenannte Schuldigerklä-
rung gehört, selbst wenn sie, wie es in gewissen Kantonen
nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel aufgenomme
wird. Zur blossen Aenderung der Urteilsgründe aber ist die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (BGE 69 IV 113,
150; 70 IV 50, 72 IV 188 ; 73 IV 263 ; 75 IV 180 ; 77 IV
61).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
dar-
auf eingetreten werden kann.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April
1951 i. S. AJlgöwer gegen ßaggenbass.
Art. 177 StGB.
l. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 3).
2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der
Verleumd , .Schutz des Ehrgefühls (Erw. 1).
3. S?-afbarke1t emes beschimpfenden Werturteils, das an eine
mcht ehrverlntnnd Tatsachenbehauptung geknüpft wird
(Erw. 3). Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises. Wann ist er
erbracht ? (Erw. 4).
Art. 177 OP.
l. RelatioI?-8;Ye!3 la li.IJerte de 1a presse (consid. 3).
2.
En qu ?1 l mJure ere de la diffamation et de la calomnie ;
protectl ?n du sent1!Ilent de l'honneur (consid. 1).
3. PU;111SS8.bne ?-D Jugement de valeur injurieux fonde sur une
allega.tion qm n enta.me pas l'honneur de la victime (consid. 2).
Preuve de la ver1te. Quand est-elle rapportee T (consid. 4).
Art. 177 OP.
-
Rela.zio co!1 Ia. J.ibe;tä: della. stampa. (consid. 3).
-
In ehe diffensce l mg1una. da.lla. diffamazione e dalla. calunnia ;
protezione del sentimento dell'onore (consid. 1).
Strafgesetzbuch. No 21.
-
PunibilitA di un giudizio di ca.rattere ingiurioso fondato su di
un'allegazione ehe non offende l'onore della vittima (consid. 2).
Prova della veritA. Quando e fornita f (consid. 4).
.A. -Am 31. August 1949 erschien im Presseerzeugnis
(( Der schweizerische Beobachter ein Artikel, in welchem
unter anderem ausgeführt wurde :
Ein empörter Beobachterleser schreibt :
, Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Kon-
stanz. Neben religiösen und ethischen Gründen, die dagegen spre-
chen, müsste der Schweiz, besonders dem Kanton Thurgau, wirt-
schaftlicher Schaden erwachsen. Während alle Zeitungen ableh-
nende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom
Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von
Kreuzlingen mit 30 zu 0 Stimmen das Spielkasino in Konstanz
verurteilt, die Hotels und verschiedene andere wirtschaftliche
Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun ausgerechnet der Be-
zirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die Spielhölle
an der Schweizergrenze. Man greift sich an .den Kopf, dass ein
höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk
Kreuzlingen bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt.
sich gar in Sie und Er .photographieren und versucht mit allen
seinen zahlreichen Verbindungen, das Kasino durchzudrücken.
Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern
der dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Be-
zirksstatthalters sanieren soll. Höher hinauf geht es nicht mehr r
Glücklicherweise hat das deutsche Ministerium von Freiburg vor-
läufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht erteilt. Nun genen
aber die Konsta.nzer Behörden, unterstützt von der Schweizer
Autorität, hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle
trotzdem durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als Geschick-
lichkeitsspiel darstellen, und der Entscheid fälle da.her in die
Kompetenv.; des Stadtrates von Konstanz. Nach neuesten Mel-
dungen soll das Kasino trotz dem Entscheid aus Freiburg eröffnet.
werden.'
Da staunen wir tatsächlich. Aber es verwundert uns nicht mehr
wenn wir über den gleichen Herrn im Tierfreund lesen : ..
B. -Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuz-
lingen, reichte
am 20. Oktober 1949 gegen Dr. Walter
Allgöwer, Redaktor des Beobachters , Straf.klage wegen
Ehrverletzung ein.
Das Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt sprach den
Beklagten frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt, an das der Kläger die Sache weiterzog, erklärte
Allgöwer dagegen init Urteil vom 4. Oktober 1950 der-
Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. 17'1
und 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu Fr. 80.-Busse.
Strafgesetzbuch. No 21.
Das Appellationsgericht stellte fest, der Angeklagte habe
den. Nachweis nicht erbracht, dass der im eingeklagten
Artikel erhobene Vorwurf objektiv wahr sei. Aus den vom
Kläger eingelegten Bescheinigungen badischer Amtsstellen
engebe s.ich im Gegenteil, dass dieser sich wiederholt gegen
die Errwhtung des Kasinos ausgesprochen habe. Ueble
Nachrede liege
aber nicht vor, weil der Vorwurf, jemand
befürworte die Errichtung einer ausländischen Spielbank
in der Nähe der Schweizergrenze, den Ruf des Beschuldigten
als eines ehrbaren Menschen unangetastet lasse. Der Ver-
fasser des Artikels habe sich indes nicht dainit begnügt,
dem Kläger seine Stellungnahme zum Spielbankprojekt
vorzuhalten, sondern er habe darüber hinaus behauptet,
der Kläger propagiere die Spielhölle an der Schweizer-
grenze
und die Konstanzer Behörden versuchten, unter-
stützt von der Schweizerautorität, die Spielhölle durchzu-
drücken .. Man greife sich an den Kopf, dass ein höherer
thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin in Bezirk
Kreuzlingen beziehe, einen solchen
Skandal unterstütze.
Weiterhin werde es als Skandal bezeichnet, dass eine
deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen Kuh-
schweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatt-
halters sanieren solle. Höher hinauf gehees nicht mehr. Diese
Wendungen
enthielten mehr als den blossen Vorwurf, der
Kläger habe sich für die Konstanzer Spielbank eingesetzt,
und wenn sie auch nicht geeignet seien, seine Geltung als
ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, liege in ihnen doch
ein Angriff auf sein Ehrgefühl, seine subjektive Ehre. Dass
iese Kränkung vom Verfasser gewollt gewesen sei, ergebe
sich aus. dem Tenor des ganzen Artikels. Demgemäss liege
Beschimpfung vor.
G. -Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Appel-
lationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung, eventuell zur milderen Bestrafung des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei nicht einzusehen, wieso der
Strafgesetzbuch. No 21.
Begriff der Ehre nach Art. 177 vom Begriff der Ehre nach
Art. 173 StGB abweichen sollte. Es gebe nicht eine objek-
tive und eine subjektive Ehre. Wenn eine Aeusserung die
persönliche
Ehre des Angegriffenen, seinen Ruf als ehr-
barer Mensch, nicht antaste, müsse sie straflos bleiben ;
sie könne
nicht als Beschimpfung erfasst werden. Zudem
habe das Appellationsgericht den Artikel aus dem Beob-
achter falsch ausgelegt. Er werfe dem Kläger nicht ein
skandalöses
Verhalten vor; das Wort Skandal beziehe
sich auf das Spielbankprojekt, nicht auf das Verhalten
des Klägers. Auch die übrigen Wendungen des Artikels
enthielten in etwas wechselnder Formulierung lediglich den
Vorwurf an den Kläger, dass er sich für die Spielbank ein-
gesetzt habe. Es seien Blüten einer scharfen poleinischen
Ausdrucksweise, hervorgerufen durch die sittliche Empö-
rung des Verfassers. Sie blieben im Rahmen zulässiger poli-
tischer Kritik. Eine gewisse journalistische Würzung des
Stils sei durch die Pressfreiheit (Art. 55 BV) gedeckt.
Eventuell wäre festzustellen, dass eine Beschimpfung we-
sentlich leichter wiege, wenn man berücksichtige, dass das
Wort Skandal sich nicht auf das Verhalten des Klägers,
sondern auf das Spielbankprojekt beziehe.
D. -Raggenbass beantragt, die Nichtigkeitsbeschwer-
de sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwäg'Ung:
- -Nach Art. 177 StGB ist wegen Beschimpfung straf-
bar, wer jemanden in anderer Weise , d. h. auf andere
als die in Art. 173 und 174 umschriebene Art, in seiner
Ehre angreift J . Art. 177 gilt also jedesmal dann, wenn die
ehrverletzende Aeusserung weder eine üble Nachrede
nach
Art. 173 noch eine Verleumdung nach Art. 174 ist, sei es,
weil
der sich gegenüber einem Dritten äussernde Täter dem
Verletzten kein unehrenhaftes Verhalten oder andere Tat-
sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen nach-
redet, d. h. keine Tatsachenbehauptung aufstellt, son-
dern bloss ein Werturteil fällt, sei es, dass der Täter sich
7 AS 77 IV -1951
98 Strafgesetzbuch. No 21.
nur gegenüber dem Verletzten selbst äussert, wobei gleich-
gültig ist, ob er ihm Tatsachen vorwirft oder über ihn nur
ein Werturteil abgibt. Wird die Aeusserung gegenüber
einem Dritten getan, so schädigt oder gefährdet sie vor allem
den Ruf des Verletzten. Aeussert sich der Täter dagegen
nur gegenüber dem Verletzten selbst, so kann nur dessen
Ehrgef1lhl getroffen werden. Die Rüge des Beschwerde-
führers, das Gesetz kenne nicht zwei Ehrbegriffe, eine
objektive und eine subjektive Ehre, ist somit unbegründet.
Was der Beschwerdeführer als objektive Ehre bezeichnet,
ist der Ruf im Sinne der Art. 173 und 17 4 StGB, die sub-
jektive Ehre dagegen, wie die Vorinstanz sie nennt, ist
das vorwiegend durch Art. 1 77 StGB geschützte Ehrgefühl
des Verletzten selbst. Diese Unterscheidung widerspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht, wonach Art.
173 und 174 nur die persönliche Ehre, die Geltung als
ehrbarer Mensch, nicht auch die Geltung als Künstler,
tüchtiger Berufsmann usw. schützen (vgl. BGE 76 IV 28
und dort zitierte Urteile). Damit ist bloss gesagt, welcher
Ruf geschützt sei, nicht auch, dass die Verletzung des
Ehrgefühls nicht unter das Gesetz falle. Die erwähnte
Rechtsprechung lässt sich auch auf das Ehrgefühl anwen-
den. Nur das Gefühl, ein achtbarer Mensch, nicht auch das
Gefühl, ein Künstler, ein tüchtiger Berufsmann usw. zu
sein, geniesst den Schutz der Art. 1 73 ff.
2. -Der Artikel im cc Beobachter stellte die (unwahre)
Tatsachenbehauptung auf, der Beschwerdegegner habe sich
für ein Spielkasino in Konstanz eingesetzt. Dieser Vorwurf
ist nicht ehrverletzend. Allein der Artikel ging unverkenn-
bar darauf aus, durch ein an die erwähnte Behauptung
geknüpftes Werturteil den Beschwerdegegner als Mensch
herabzusetzen.
Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer
auch heute noch den Artikel als Ergebnis der sittlichen
Empörung des Verfassers hinstellt. Diese Empörung richtete
sich nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie
gegen die
Konstanzer Behörden, die trotz des Entscheides
aus Freiburg die Errichtung des Kasinos durchzudrük-
j
Strafgesetzbuch. N° 21.
ken versuchten, sondern insbesondere gegen die Schwei-
zer
Autorität , die sie in diesem Bestreben unterstütze,
d. h. gegen den Beschwerdegegner. Ueber ihn fällte der
sittlich empörte Verfasser ein Werturteil, wenn er das Vor-
gehen
der deutschen Stadt als Skandal bezeichnete, den
der Beschwerdegegner unterstütze. Das Empörende des
behaupteten Verhaltens des Beschwerdegegners wurde noch
dadurch unterstrichen, dass der Verfasser erklärte, man
greife sich ob dieses Verhaltens an den Kopf. Auch die
Wendung, höher hinauf gehe es nicht mehr, diente der
Verstärkung des herabsetzenden Werturteils; sie hatte
den Sinn, dass der Gipfel der Verwerflichkeit durch das
Verhalten des Beschwerdegegners erreicht sei. Das war ein
Angriff auf das Ehrgefühl und, da der Artikel an Dritte
gerichtet war, auch auf den Ruf des Beschwerdegngners.
3. -Dass der Artikel in einem Presseerzeugms ver-
öffentlicht wurde, schliesst die Anwendung des Art. 177
StGB nicht aus. Die Pressfreiheit verleiht dem Ehrver-
letzer keine weitergehenden Rechte, als sie ihm nach dem
Strafgesetzbuch zustehen. Dieses bestimmt in einer den
Richter bindenden Weise (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV), wo
strafrechtlich die Grenzen der Pressfreiheit liegen (BGE
43 I 42 ; 70 IV 24, 151 ; 73 IV 15).
4.
-Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist
der Wahrheitsbeweis, den Art. 173 Ziff. 2 StGB vorsieht,
auch zuzulassen, wenn die ehrverletzende Aeusserung in
einem an bestimmte Tatsachen geknüpften Werturteil be-
steht, das unter Art. 177 StGB fällt. Als erbracht wird der
Wahrheitsbeweis in einem solchen Falle betrachtet, wenn
die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Werturteil
Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen
des sachlich Vertretbaren hielt (BGE 74 IV 101).
Diese Rechtsprechung hilft dem Beschwerdeführer schon
deshalb nicht, weil die Tatsachenbehauptung, an die der
Verfasser das Werturteil knüpfte, nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz unwahr ist : Der Beschwerde-
gegner
hat sich wiederholt gegen die Errichtung eines
Stra.ssenverkehr. No 22.
Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das
Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblie-
ben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen
darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgeWiesen.
Vgl.
auch Nr. 22. -Voir aussi n° 22.
II. STRASSENVERKEHR
CffiCULATION ROUTIERE
22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosen-
busch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
- Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117 StGB. Wie hat sich der Motor-
fahrzeugführer zu verhalten, wenn er durch entgegenkommende
Fahrzeuge geblendet wird? (Erw. 1, 2).
Art. 49 Ziff. 4 StGB. Pfilcht des Richters, die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung zu prüfen (Erw. 3).
- Art. 25 al. 1 LA et 117 OP. Comportement du conducteur ebloui
par un vehicule venant en sens inverse (consid. 1 et 2).
Art. 49 eh. 4 OP. Devoir du juge d'exa.miner si oette disposition
est a.pplicable (consid. 3).
1.
Art. 25 cp. 1 LA e 117 OP. Comporta.mento del conducente
abbagliato dai fari di un veicolo ehe viene dalla. pa.rte opposta !
(consid. 1 e 2).
2. Art. 49 cifro 4 OP. Dovere del giudice di esaminare se questo
disposto e applicabile (consid. 3).
A. -Rechtsanwalt Ernst Rosenbusch, der Sonntag den
13. November 1949 mit seinem Personenwagen von Bern
nach Zürich zurückkehrte, begegnete um 18.55 Uhr auf der
6,5 m breiten und weithin geraden Strasse zwischen Kölli-
ken und Oberentfelden einer Kolonne von Motorwagen. Da
Strassenverkehr. N° 22.
nicht alle Fahrzeuge die Scheinwerfer abblendeten, schal-
tete Rosenbusch wiederholt Vollicht ein, um die Führer
zum Abblenden zu veranlassen, und setzte, als das nichts
nützte, seine Geschwindigkeit auf 40-50 km/Std. herab.
Infolge der Blendung sah er nicht und konnte er trotz aller
Aufmerksamkeit nicht sehen, dass er sich drei Arm in Arm
am rechten Rand der Strasse gegen Oberentfelden mar-
schierenden Mädchen näherte, die dunkel gekleidet waren
und sich auf dem nassen Rande der geteerten Strasse nicht
abhoben. Seine eigenen abgeblendeten Scheinwerfer leuch-
teten nur 20 m weit. Als Rosenbusch mindestens schon
drei Fahrzeuge der Kolonne gekreuzt hatte, stiess sein
Wagen an die sechzehnjährige Sonja Kyburz, die in der
Mädchengruppe zu äusserst links ging, und verletzte sie
tödlich.
B. -Am 23. Februar.1951 verurteilte das Obergericht
des Kantons Aargau Ernst Rosenbusch wegen fahrlässiger
T()tung (Art. 117 StGB) zu Fr. 100.-Busse. Es warf ihm
vor, nach seiner Bildung, seinem Beruf und seiner langen
Fahrpraxis hätte er an die Möglichkeit nicht wahrnehm-
barer Hindernisse denken und seine Fahrweise darnach
einrichten sollen. Er sei sich übrigens der Gefahr, die aus
der Beeinträchtigung der Sicht entstanden war, bewusst
gewesen. Dass er noch zu sehen geglaubt habe, während
er in Wirklichkeit nicht mehr gesehen habe, entschuldige
ihn nicht, da er sich der erfahrungsgemäss möglichen Täu-
schung bei gehöriger Vorsicht hätte bewusst sein müssen.
Entschuldbar wäre sein Verhalten nur gewesen, wenn ihm
die Zeit zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf
Schrittempo oder zum Anhalten gefehlt hätte. Das sei
aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn er erst aus 100 m
Entfernung um Abblendung ersucht hätte, was ihm aber
bei den gegebenen Strassenverhältnissen schon vorher
möglich gewesen wäre, hätte er immer noch genügend Zeit
gehabt, um energisch zu bremsen oder anzuhalten.
0. -Rosenbusch hat gegen dieses Urteil sowohl staats-
rechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde