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ist denn auch nicht Brauch, unter Umständen, wie sie
hier vorlagen, zu misstrauen. Der Beschwerdeführer selber
hat nicht angenommen, dass sich von Dach erkundigen
werde,
sondern im Gegenteil darauf spekuliert, dass die
Täuschung vor der Übergabe der Ware unentdeckt bleibe.
Sonst wäre nicht zu verstehen, weshalb er nach seiner
eigenen
Behauptung noch anlässlich der Lieferung von
Herrn Ramstein sprach. Er hat von Dach arglistig
getäuscht.
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni
1951 i. S. Pauli gegen Julen.
Art. 149 StGB, boshafte Vermögensschädigung. Handeln aus
Bosheit"
Art. 149 OP. Notion de la mechanoete.
Art. 149 OP. Nozione del malanimo.
A. -Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe
in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen.
Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die
Hnirat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt.
Die Braut schaffte sich ein Hochzeitskleid an, das sie
Fr. 128.-kostete. Ungefähr ein Monat bevor die Hochzeit
stattfinden sollte, wollte Pauli von ihr nichts mehr wissen,
und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkun-
digte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen seinen
früheren Angaben noch
nicht geschieden war. .
B. -Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht
Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögens-
schädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis und gegenüber
der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.-Schaden-
ersatz.
Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Ober-.
gericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähn-
ten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Be-
klagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. Trotz-
E!trafgesetzbuch. N° 19. 87
dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine
Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen
konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten
Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vor-
bereitungen traf. Diese vo Beklagten an den Tag gelegte
gemeine Gesinnung lasse sein Verhalten als boshaft im
Sinne des Art. 149 StGB erscheinen.
0. -Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
nach Art. 268 ff. BStP mit den
Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Der boshaften Vermögensschädigung nach Art. 149
Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer jemanden aus Bos-
heit durch Vorspiegelung. oder Unterdrückung von Tat-
sachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern
arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt .
Die Staatsanwaltschaft meint, das Merkmal der Bosheit
sei
in den Tatbestand dieser Übertretung bloss deshalb
aufgenommen worden,
um zu verdeutlichen; dass die fahr-
lässig begangene Tat straflos sei. Dem ist nicht so. Dass
nur die vorsätzliche Tat unter Strafe steht, ergibt sich
deutlich aus Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. l
StGB. Nicht jeder, der jemanden vorsätzlich, d. h. be
wusst und gewollt, am Vermögen schädigt, tut es aus
Bosheit l . Dieses Merkmal ist auch nicht identisch mit
Arglist. Der Täter kann jemanden arglistig irreführen und
dadurch schädigen, ohne dass er aus Bosheit handelt, z.B.
wenn er jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst
ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, damit er selber
den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen kann. Auch
die gemeine Gesinnung, die in solchen und ähnlichen Fällen
regelmässig vorliegen wird, ist nicht das gleiche wie das
Handeln aus Bosheit. Wo das Strafgesetzbuch auf die
Strafgesetzbuch. No 20.
gemeine Gesinllung abstellt, spricht es nicht von Bosheit
(vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund
der Schädigung hin. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die
Tat begeht, weilihm der Schaden oder die Unannehmlich-
keiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten.
Dieses Merkmal
erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen
Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte
ein Menschenleben zu
retten, zu einer Person schickt, die
ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer
einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter
falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeit-
punkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterun-
gen zum VE 452).
Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, so hat
der BeschwerdefÜhrer, wie er mit Recht geltend macht,
den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vor-
instanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass
Annemarie
Julen in guten Treuen und allen Ernstes die
für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon
er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis
auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus
Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschaffung des Hoch-
zeitskleides
entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht
beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich
nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist da-
her von der Anschuldigung der boshaften Vermögens-
schädigung freizusprechen.
20. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Brüllmann
gegen Staatsanwaltsehatt des Kantons Thurgau.
l. Art. 24 ff. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von
der mittelbaren Täterschaft (Erw. 1).
2. Art. 153, 154 StGB.
a) Wer Waren fli.Ischt und sie in Verkehr bringt, ist nach heide.ll
Bestimmungen zu bestrafen (Erw. 2).
b) Gegenstand der Veröffentlichung des Urteils (Erw. 3).
3. Art. 269 Ab8. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht
einzutreten, wenn sie höchstens zur Berichtigung der Urteils-
Strafgesetzbuch. N° 20.
gründe (inbegriffen Schuldspruch), nicht auch z derun
der ausgesprochenen Rechtsfolgen (Strafe, Urteilsveroffentli-
chung usw.) führen könnte (Erw. 3).
- Art. 24 88. OP. Coauteur ou auteur indirect ? (consid. 1).
2 Art. 153 et 154 OP. ul
) Cel r-
"fie
des marchandises et les met en 01rc ation
a m qu1 i....., . . . ( "d 2)
tomhe sous le coup des deux dispos1t1ons . collSl
b) Objet de la publica.tion du jugement (co 1d. ). b . "t
- Art. 269 al. 1 PPF. Irrecevabilite du pourvoi J.Ul a outira.r.
la. ectifica.tion des motifs du jugement (y compns la decla.ra. 1on
derculpabilite) et non .s une modification du prononce r(peme,
publica.tion
etc.) (cons1d. 3).
I. Art. 24 sgg. CP. Coa.utore o autore indiretto (consid. 1).
- Art. 153 e 154 OP. . l ,
)
Col
h falsifica. delle merci e le mette m 01rco a.z1one
a m c e . die ost" ( "d 2)
unibile a norma di ambedue i p i cons1 .
b) b tto della pubblica.zione della sentenza. (cons1d. 3).
- Art. 1f: cp. 1 PPF. Irriceyibilit;8-!1el ricorso ehe comporterebhe
tutt'a.l piU Ia rettifica. de1 mot1vi della sen ( 1f P !
dichia.razione di colpevolezza.), n;ia. non una. riforma e gm 1zio
(pena, pubblica.zione ecc) (cons1d. 3).
A. -Im Betriebe der Mosterei und Obstverwertungs-
genossenschaft Märwil, die seit 1930 nebenbei mit Weinen
handelt mischte das Kellerpersonal am 14. Januar 1947
auf Weisung des kaufmännischen Betriebsleiters Gottfried
Brüllmann, dem der Küfer Ernst Blum einen entspnchen
den Vorschlag gemacht hatte, 22 272 Liter unganschen
Rotwein mit 1600 Liter Wasser. Brüllmann brachte das
Gemisch bei gleichbleibendem Verkaufspreis in den .Handel
und erzielte für die Genossenschaft einen Mehrgewinn von
Fr. 2688.-. 3180 Liter des verwässerten ungarischen t
weines liess er zum Verschnitt von insgesamt 40 931 Liter
verschiedener Tiroler Weine verwenden. Im Oktober 1947
und Januar 1948 liess er 1884 Liter Hallauer zu Fr. 2.25
mit 700 Liter Gächlinger zu Fr. 2.-und 500 Liter Oeden-
burger zu Fr. 1.40 verschneiden und verkaufne das
misch als Hallauer zu Fr. 2.05 je Liter. Im Jum 1948 liess
er aus 1545 Liter rotem Buchtaler zu Fr. 2.20 und 400
Liter weissem Elbling zu Fr. 1.25 Buchtaler herstelle
und brachte ihn zu Fr. 2.-je Liter in den Handel. Seit
I September 1945 liess er ferner 1221 Liter Malaga 301
Liter Malvoisie zusetzen und verkaufte das Gemisch als
Malaga .