Strafgesetzbuch. N 15.
Weisun für den Beschwerdeführer zur Folge habe, spricht
es. nur msofern, als es dartut, dass sie nicht untragbar
seien und dass das Gericht auf sie nicht Rücksicht nehmen
k?nne. Diese Erwägung hält stand; die Weisung kann
mcht deshalb unzulässig sein, weil sie den Beschwerde-
fnr benachteiligt; wesentlich ist, dass das Obergericht
sie mcht wegen dieser Nachteile ausgesprochen hat, son-
dern um den Beschwerdeführer ohne Vollzug der Strafe
zu bessern.
Die Weisung verletzt das Gesetz auch nicht deshalb
weil sie nur für drei Monate gilt. Kann nach Art. 41 Ziff.
StGB ei?e Wensung für das Verhalten während der ganzen
Prnbezeit erteilt ;verden, so ist auch eine zeitlich weniger
weit gehende Weisung zulässig, wenn der Richter findet
sie erfülle
trotz dieser Beschränkung ihren Zweck. '
Ob sie im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ist eine
Ermessensfrage, die der Kassationshof nicht zu überprüfen
hat. Wesentlich ist, dass das Obergericht sein Ermessen
nicht überschritten hat. Bei Gutheissung der Beschwerde
un Aufnebung der Weisung hätte übrigens dem Ober-
gericht die Möglichkeit gelassen werden müssen, auf die
age des bedingten Strafvollzuges zurückzukommen.
1ese Massnahme und die damit verbundenen Weisungen
bilden eine Einheit; denn wenn das Gericht dem Verur-
teilten das Vertrauen entgegenbringt, er lasse sich durch
den. bedingten Strafaufschub in Verbindung mit einer
Weisung bessern, so heisst das nicht, dass es das Vertrauen
auch beim Wegfall der Weisung noch haben müsse ..
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 16.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. lai
1951 i. S. ;vebrli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 42 Ziff.1 StGB. Der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, der
Hang zur Liederlichkeit und der Hang zur Arbeitsscheu sind
alternative Voraussetzungen der Verwahrung.
Art. 42 eh. 1 OP. Penchant au crime ou au delit, a l'inconduite
ou a la faineantise : la condition est alternative.
Art. 42 cifra 1 OP. Tendenza al reato, alla dissolutezza o all'ozio:
la condizione e ilternativa.
A. -Der im Jahre 1916 geborene Ernst Wehrli wurde
in den Jahren 1935 bis 1948 dreizehnmal zu Freiheitsstra-
fen verurteilt, meistens wegen ausgezeichneten Diebstahls.
Die Dauer dieser Strafen übersteigt zwölf Jahre. Nachdem
Wehrli im Dezember 1949 die letzte Strafe, zwei Jahre
Zuchthaus, verbüsst hatte, hielt er sich bis im Januar
1951, ohne rückfällig zu werden. Dann beging er einen
neuen Einbruchsdiebstahl. Das Bezirksgericht Kulm ver-
urteilte ihn deswegen am 31. Januar 1951 zu sechs Monaten
Gefängnis. Beim Versuch, aus der Zelle auszubrechen,
machte sich Wehrli der Sachbeschädigung schuldig. Hie-
für verurteilte ihn das gleiche Gericht am 6. Februar 1951
zu einer Woche Gefängnis. In beiden Urteilen liess es an
Stelle der Strafe Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art.
42 Ziff. 1 StGB) treten.
B. -Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau beantragte Wehrli, diese Massnahme sei aufzuhe-
-ben. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Mai 1951
ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der wegen
Verbrechen
und Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen
verbüsst und wieder solche strafbare Handlungen begangen
habe, weise in hohem Masse einen Hang zum Begehen von
Verbrechen oder Vergehen auf. Das genüge. Entgegen der
Auffassung von HAFTER, Lehrbuch, allgem. Teil. 393, und
einem Urteil des aargauischen Obergerichts vom 7. Mai
1948 i. S. Leber (JZ 44 246) setze die Verwahrung nicht
.ausserdem voraus, dass der Verurteilte arbeitsscheu oder
Strafgesetzbuch. N 16.
liederlich sei. Das Gesetz sei, wie auch das bernische Ober-
gericht annehme (ZBJV 87 91), dahin auszulegen, dass es
diese Merkmale nur alternativ statt des Hanges zum Ver-
brechen oder Vergehen verlange.
0. -Wehrli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das Ober-
gericht lege Art. 42 Ziff. 1 Satz 1 StGB unrichtig aus.
Verwahrt werden dürfe nur, wer ausser dem Hang zum
Verbrechen oder Vergehen auch einen solchen zur Lieder-
lichkeit oder zur Arbeitsscheu habe. Der Beschwerdeführer
habe, wie aus seinen Vorstrafen zu schliessen sei, wohl
einen gewissen Hang zum Delinquieren l, sei aber weder ,
arbeitsscheu noch liederlich.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach dem italienischen Text des Art. 42 Ziff. 1 Satz 1
StGB muss der Verurteilte, um verwahrt werden zu kön-
nen, c una tendenza al reato, alla dissolutezza ed all'ozio )
bekunden. Die Verwahrung würde demnach nicht nur den
Hang zum Verbrechen oder Vergehen, sondern ausserdem
einen Hang zu Liederlichkeit und zu Arbeitsscheu voraus-
setzen. Der französische Text dagegen sieht in diesen drei
Merkmalen alternative Voraussetzungen der Verwahrung;
der Verurteilte muss un penchant au crime ou au delit,
a l'inconduite ou a la faineantise haben. Mehrdeutig ist
der deutsche Text, da in der Wendung wer ... einen
Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder
Arbeitsscheu bekundet vor dem Worte Arbeitsscheu
das zu oder zur nicht wiederholt ist.
Wenn die drei Gesetzestexte nicht den gleichen Sinn
ergeben, ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofes
weder der dem Verurteilten günstigste, noch der seiner
Muttersprache e1:1tsprechende, sondern stets der richtige))
Text massgebend (BGE 69 IV 179 f.; 70 IV 31). Richtig
aber kann im vorliegenden Falle nur die Auslegung sein,
Strafgesetzbuch. N° 16.
die im Hang zu Verbrechen und Vergehen, im Hang zur
Liederlichkeit und im Hang zur Arbeitsscheu alternative
Voraussetzungen der Verwahrung sieht. Der Zweck des
Art. 42, die Gesellschaft vor dem unverbesserlichen Ge-
wohnheitsverbrecher zu sichern, könnte vielfach nicht er-
reicht werden, wenn die Verwahrung ausser dem Hang zu
Verbrechen oder Vergehen auch einen Hang zu Arbeits-
scheu oder zu Liederlichkeit voraussetzte, denn es gibt
Personen, die wegen Sittlichkeitsverbrechen, Brandstif-
tung und dergleichen, ja sogar wegen Vermögensdelikten,
immer wieder vor dem Strafrichter erscheinen, obwohl sie
weder arbeitsscheu noch liederlich sind. Mit den Arbeits-
scheuen im besonderen befasst sich Art. 43 StGB. Art. 42
richtet sich nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster
Linie gegen sie, sondern überhaupt gegen mehrfach Vor-
bestrafte, von denen anzunehmen ist, dass sie durch Strafe
nicht dauernd gebessert werden können. Der Arbeitscheue
wird hier nur nebenbei erwähnt, weil er auch dann, wenn
er keinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen hat, der
Gefahr des Rückfalles in besonderem Masse ausgesetzt ist,
gleich wie der Liederliche, der auch nicht notwendigerweise
zu Verbrechen oder Vergehen neigt, aber wegen seiner Un-
zuverlässigkeit das Vertrauen auf dauernde Besserung nicht
verdient. Der Kassationshof hat denn auch von jeher an-
genommen, dass Art. 42 nicht ausser dem Hang zu Ver-
brechen oder Vergehen noch einen solchen zur Liederlich-
keit oder zur Arbeitsscheu voraussetze (Urteile vom 9. Ju-
ni 1944 i. S. Kaufmann und vom 29. November 1949 i. S.
Flückiger). Die gegenteilige Auffassung, die HAFTER (Lehr-
buch, allgemeiner Teil S. 393) vertritt, leuchtet mangels
einer Begründung nicht ein.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.