Kriegsmaterial. N° 9.
Kauf zwischen Wenger und Grazia zustande zu bringen.
In Stein verlangten sie, dass Wenger ein Muster des
angebotenen Morphiums beschaffe, und nach der Zusam-
menkunft verhandelten sie weiter mit ihm, Fleisch un-
mittelbar und Giudicetti durch Vermittlung des Fleisch.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
l. September 1950 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
IV. KRIEGSMATERIAL
MATERIEL DE GUERRE
9. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Michoud und Mitbesehuldigte.
Art. 41 Abs. 2-4 BV, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 BRB vom 28. März 1949
über das Kriegsmaterial.
Geschäfte über Kriegsmaterial, das im Ausland hergestellt wird
und in andere Staaten geliefert werden soll, ohne das schwei-
zerische Gebiet zu berühren, dürfen ohne Bewilligung des
eidgenössischen Militärdepartements abgeschlossen oder ver-
mittelt werden. -
Art. 41 al. 2 a 4 Ost., 3 al. 1 et 7 AOF du 28 mars 1949 concernant
le
materiel de guerre.
Des affaires relatives a du materiel de guerre qui, fabrique b.
l'etranger, doit etre livre dans d'autres Etats, sans toucher le
territoire suisse, peuvent etre negociees sans autorisation du
Departement militaire fäderal.
Art. 41 cp. 2 a 4 OF, art. 3 cp. 1, art. 7 del DGF 28 marzo 1949
concernente il materiale da guerra.
Per la conclusione di affari concernenti del materiale bellico
fabbricato in paese estero e da fornirsi ad uri altro paese estero,
senza passare sul territorio svizzero, non occorre l'autorizza-
zione del Dipartimento militare federale.
A. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
stellte am 23. Mai 1950 ein Strafverfahren ein, in welchem
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Kriegsmaterial. No 9. 31
dem Marcel Michoud und zwölf Mitnngeschuldigten unter
anderem vorgeworfen worden war, sie hätten sich gegen
Art. 7 Abs. l lit. c und Art. 18 des Bundesratsbeschlusses
vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial (KMB) ver-
gangen,
indem sie in der Schweiz ohne Bewilligung des
eidgenössischen
Militärdepartementes als Vermittler ver-
handelt hätten, um zu erreichen, dass im Ausland herge-
stelltes
und dort liegendes Kriegsmaterial in andere aus-
ländische Staaten geliefert werde. Die Staatsanwaltschaft
war der Meinung, die erwähnte Tätigkeit der Angeschul-
digten falle nicht unter diese Bestimmung ; strafbar sei
nur, wer in der Schweiz liegendes Kriegsmaterial ohne Be-
willigung
vermittle. Die Bundesanwaltschaft, die diese Auf-
fassung
nicht gelten lassen wollte, beschwerte sich bei der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Diese
pflichtete
am 23. September 1950 der Staatsanwaltschaft
bei und bestätigte den Einstellungsbeschluss.
B. -Die Bundesanwaltschaft führt gegen den Beschluss
der Überweisungsbehörde Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, er sei aufzuheben und
die Sache zur Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
es sei
davon auszugehen, dass Art. 41 BV, auf den sich der
Bundesratsbeschluss stütze, die Herstellung, die Beschaf-
fung und den Vertrieb, somit das ganze Waffenhandels-
geschäft im Gebiete der Schweiz vermittels der Bewilli-
gungspflicht
unter staatliche Kontrolle stelle. Zwar sei der
Waffenhandel nicht allgemein verboten; auf Grund der
Neutralitätspolitik und r Unterbindung von Waffen-
schiebereien
aller Art sei jedoch die Konzessionspflicht ein-
geführt worden. Nach dem genannten Verfassungsartikel
solle
der Bundesrat die Möglichkeit haben, die unseriösen
Elemente, die sich im Zeichen der Konjunktur zum Scha-
den des seriösen Gewerbes breitzumachen pflegten, ver-
mittels der Bewilligungspflicht auszuschalten. Der Bundes-
rat habe den Beschluss auch auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV
gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Be-
32 Kriegsmaterial No 9.
schluss ganz allgemein auch der Wahrung der Interessen
der Eidgenossenschaft nach aussen, namentlich ihrer
völkerrechtlichen Beziehungen, sowie der äussem Sicher-
heit, der Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität
der Schweiz diene. Der Sinn von Vermittlung in Art. 7
Abs. 1 lit. c
KMB könne somit nur der sein, dass jeder-
mann, der sich im Gebiete der Eidgenossenschaft mit sol-
chen Geschäften befasst, einer Bewilligung bedürfe. Ob
das Kriegsmaterial in der Schweiz liege oder nicht, spiele
für die Strafbarkeit der Vermittlertätigkeit keine Rolle.
0. -Die Angeschuldigten beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über
Kriegsmaterial untersteht, wer Kriegsmaterial herstellt,
beschafft
oder vertreibt, einführt, ausführt oder durch-
führt (Art. 3 Abs. 1 KMB). Diese Umschreibung des
Geltungsbereichs
beruht auf Art. 41 BV, wonacb Her-
stellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition,
Sprengmitteln, sonstigem
Kriegsmaterial und deren Be-
standteilen einer Bewilligung des Bundes bedürfen
(Abs. 2), Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne
dieser Verfassungsbestimmung
nur mit Bewilligung des
Bundes erfolgen dürfen (Abs. 3 Satz 1) und der Bund be-
rechtigt ist, c auch die Durchfuhr von einer Bewilligung
abhängig zu machen (Abs. 3 Satz 2).
Abgesehen
davon, dass Art. 41 BV für die Durchfuhr
von Wehrmitteln die Bewilligungspflicht nur vorbehält,
während der Bundesratsbeschluss, vom vorbehaltenen
Rechte Gebrauch machend, sie vorschreibt, decken sich
die Verfassungsbestimmung und Art. 3 Abs. 1 KMB inhalt-
lich. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Bundesrat
bei der Umschreibung des Geltungsbereiches des Beschlus-
ses
über die ihm durch Art. 41 Abs. 4 BV eingeräumte Be-
fugnis, die zum Vollzug der Absätze 2 und 3 nötigen Vor-
schriften zu erlassen, habe hinausgehen wollen. Zwar
Kriegsmaterial N 9.
beruft sich der Bundesratsbeschluss in der Einleitung auch
auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV, wonach der Bundesrat die
Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, namentlich
ihre völkerrechtlichen Beziehungen, wahrt, die auswärtigen
Angelegenheiten überhaupt besorgt und für die äussere
Sicherheit,
für die Behauptung der Unabhängigkeit und
Neutralität der Schweiz wacht. Allein damit ist weiter
nichts gesagt, als dass der Bundesrat den Beschluss zugleich
als
Mittel zur Erfüllung der ihm durch Art. 102 Ziff. 8 und
9 BV übertragenen Aufgaben ansieht. Hätte er in der Er-
füllung dieser Aufgaben über Art. 41 BV hinaus gehen
wollen, so wäre
das in der Umschreibung des Geltungsbe-
reiches des Beschlusses
zum Ausdruck gekommen. Der
Richter hat deshalb davon auszugehen, dass der Bundes-
ratsbeschluss, was
den Geltungsbereich betrifft, nicht wei-
ter geht als Art. 41 Abs. 2 und 3 BV.
Zu keinem anderen Schluss führt Art. 7 Abs. l lit. c KMB,
wonach eine Bewilligung einzuholen
hat, wer die Be-
schaffung oder
den Vertrieb von Kriegsmaterial vermitteln
will l. Damit ist nur gesagt, dass einer Bewilligung nicht
nur bedarf, wer Geschäfte über die Beschaffung oder den
Vertrieb von Kriegsmaterial selber abschliesst, sondern
auch, wer sie blass
vermittelt. Unter welchen Voraus-
setzungen das abgeschlossene oder vermittelte Geschäft
unter den Bundesratsbeschluss fällt, lässt sich dem Art. 7
nicht entnehmen.
2. -Art. 41 BV wurde in der Volksabstimmung vom
20. Februar 1938 in Gutheissung eines Gegenentwurfes der
Bundesversammlung zum Volksbegehren gegen die private
Rüstungsindustrie angenommen. Während das Volks-
begehren das bestehende Pulverregal auf alles Kriegs-
material ausdehnen wollte, war der Gegenentwurf bestrebt,
dem Bunde nur die Aufsicht über Herstellung, Beschaffung
und Vertrieb von Kriegsmaterial einzuräumen. Einbezogen
wurde die Aufsicht
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr von Wehrmitteln. Hiefür waren internationale Rück-
sichten massgebend. Insbesondere wollte die Schweiz nicht
3 AS 77 IV -1951
34 Kriegsmateria1. No 9.
den Verdacht auf sich ziehen, dass sie k.riegsführende oder
vor einem Kriege stehende fremde Staaten unterstütze,
indem sie unbeschränkt Kriegsmaterial aus ihrem Gebiete
auszuführen oder durch dasselbe durchzuführen erlaube.
Was die Ausfuhr betrifft, war die Aufsichtspflicht unbe-
stritten; die Auffassung, dass jeder Staat zu wachen habe,
wohin
das in seinem Gebiete erzeugte Kriegsmaterial
gelange, wurde anerkannt. Inwieweit er auch verpflichtet
sei, die
Durchfuhr zu überwachen, war dagegen umstritten.
Die Auffassung drang durch, dass die Schweiz, wenn sie
diese
Pflicht unbeschränkt guthiesse, sich in fremde Ange-
legenheiten einmischen
und ständig eine Verantwortung
tragen würde, die zu übernehmen nur unter ausserordent-
lichen Verhältnissen nötig sei (vgl. StenBull. NatR 1937
ff., Votum Oeri). Entgegen dem Antrage des BUn.des-
rates wurde daher der Bund nur "f erechtigt (nicht ver-
pflichtet)
erklärt, die Durchfuhr von einer Bewilligung
abhängig zu machen. Die Zurückhaltllng, die der Verfas-
- sungsgeber sich auferlegte, kommt darin deutlich zum Aus-
' druck. Sie steht der Auffassung im Wege, dass auch Ab-
i
'
schluss und Vermittlung von Geschäften über Kriegs-
material, das im Auslande hergestellt wil:d und in andere
;
' ausländische Staaten geliefert werden soll, ohne das
schweizerische Gebiet jemals zu berühren, einer Bewilli-
gung des eidgenössischen Militärdepartementes bedürfen.
Hatte man schon Bedenken, dem Bunde für normale Zei-
ten das Recht und die Pflicht zur Beaufsichtigung der
Durchfuhr von Kriegsmaterial aufzuerlegen, so steht ausser
Frage, dass die Verfassungsbestimmung ihm nicht ein noch
weiter gehendes
Recht zur Einmischung in fremde An-
gelegenheiten geben und ihn beauftragen wollte, darüber
zu wachen, dass schweizerisches Gebiet nicht ohne Be-
willigung
zum blossen Abschluss oder zur blossen Ver-
mittlung von Geschäften über fremdes Kriegsmaterial,
das nie durch die Schweiz geführt werden soll, benutzt
werde. Daran ändert Art. 41 Abs. 2 BV nichts; der inter-
nationale Handel mit Kriegsmaterial wird von dieser Be-
Strassenverkehr. No 10.
stimmung nicht weiter erfasst als von Art. 41 Abs. 3, der
sich ausdrücklich mit den internationalen Fällen befasst. ; ... I
Es wäre der Schweiz auch praktisch gar nicht möglich,
wirksam
zu verhindern, dass auf schweizerischem Gebiete I"
mündlich oder schriftlich über Geschäfte verhandelt werde, .
die im Auslande vollzogen werden sollen. Wenn sie solche
Verhandlungen
auf schweizerischem Gebiete verhindern
könnte, so wäre das übrigens unnütz, weil damit der inter-
nationale Handel mit Kriegsmaterial nicht im geringsten
erschwert, geschweige
denn verhindert würde. Wenn die
Staaten, aus denen das Material kommt und in die es
gelangen soll, die Lieferung zulassen, so
vermag die Schweiz
durch Untersagung von Verhandlungen auf schweizeri-
schem Gebiet daran nichts zu ändern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
V. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
10. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951
i. S. Leoni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art.117 StGB, Art. 20 Abs.1, 25 Abs. 1 MFG, Art. 40 Abs.1 MFV.
Geschwindigkeit beim Ueberholen von Kindern, P.ßicht zu
warnen.
Art. 117 OP, 20 al.1, 25 al. 1 LA, 40 al. 1 RA. Vitesse du vehicule
qui depasse des enfants; obligation d'avertir.
Art.117 OP, art. 20 cp. l, 25 cp. 1 LA e art. 40 cp. 1 RLA. Velocita
del veicolo ehe sorpassa dei bambini ; obbligo di avvertire.
A. -Am 21. März 1950 führte Germaine Leoni einen
Personenwagen
auf der vom Regen nassen 8 m breiten
Strasse von Würenlos gegen Wettingen. Etwa um 16.30 Uhr
näherte sie sich bei den ersten Häusern von Wettingen der