216 Strafgesetzbuch. No 50.
50. Unell des Kassationshofes vom 8. Dezember 1951 i. S. G.
gegen
Staatsanwa1tschaft des Kantons Solothum.
l. Art. 397 StGB. Der Gesuchsteller braucht die behauptete neue
Tatsache nur glaubhaft zu machen (Erw. 2).
2. Art.11 StGB. Vermindern Geistesschwäche, Charakterfehler und
Bisexualität die Zurechnungsfähigkeit ? (Erw. 3, 4).
3. Art. 13 StGB verpflichtet den Richter nicht, auf ein Gesuch um
Wiederaufnahme des Verfahrens hin, das mit der Behauptung
verminderter Zurechnungsf'lihigkeit begründet wird, den Ver-
urteilten begutachten zu lassen oder die Wiederaufnahme zu
bewilligen (Erw. 5).
l. Art. 39'1 CP. II suffit que le requera.nt rende vra.isembla.ble le
nouvea.u fäit allegue (consid. 2).
2. Art. 11 CP. Une fa.iblesse mentale, des defäuts de ca.ra.ctere et
la. bisexua.lite diminuent-ils la. responsa.bilite ? (consid. 3 et 4).
3. L'art. 13 CP n'oblige pas le juge sa.isi d'un recours en revision
motive pa.r l'allegation d'une responsa.bilite restreinte a faire
expertiser le conda.mne ou a autoriser la. revision (consid. 5).
I. Art. 39'1 CP. Baste. ehe l'ista.nte renda. verosimile il nuovo fa.tto
. allega.to (consid. 2). .
2. Art; 11 CP. Debolezza. mentale, difetti del ca.rattere e bises-
. sua.lita scema.no la. responsa.bilita ? (consid. 3 e 4).
3. L'art. 13 CP non obbliga il giudice, chia.ma.to a. statuire su
un'ista.nza. di revisione motivata. con la. responsa.bilita scema.ta.
del cond8.nna.to, a färlo esainina.re da un perito o ad a.utorizza.re
la.
revisione (oonsid. 5).
A. -Das Obergericht des Kantons Solothurn verur-
teilte G. am 30. April 1948 wegen fortgesetzter Urkunden-
fälschung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und
Betrugsversuch, Anstiftung hiezu, widernatürlicher Un-
zucht und Veröffentlichung unzüchtiger Schriften z.u vier-
zehn Monaten
Zuchthaus, dreijähriger Einstellung in der
bürgerlichen Ehre:nlahigkeit und Fr. 500.-Busse. Die
Vermögensdelikte erblickte es darin, dass G. als Korres-
pondent im Dienste des Hirschi simulierte Kaufvert.räge
über angebliche Möbelkäufe teils selber unterzeichnet, teils
Dritten zur Unterzeichnung vorgelegt hatte, worauf Hirschi
sie
durch Kleinkreditbanken hatte bevorschussen lassen
um sich für sein Geschäft Betriebskapital zu verschaffen.
B. -Am 16. November 1950 wurde gegen G. eine neue
Untersuchung wegen widernatürlicher Unzucht und un-
züchtiger Veröffentlichungen eingeleitet. In dem beim
Straf8esetzbuch. N° 50. 211
Untersuchungsrichteramt Biel hängigen Verfahren erstat-
tete Dr. Friedemann am 26. Februar 1951 ein psychiatri-
sches Gutachten, in welchem er zum Schlusse kam, G. leide
an Geistesschwäche, die eine mässige Minde;rung der Zu-
rechnnngsfähigkeit zur Folge habe.
Gestützt hierauf verlangte G. am 26. April 1951 die
Wiederaufnahme des
durch Urteil vom 30. April 1948
abgeschlossenen Verfahrens. Er machte. geltend, es sei
damit zu rechnen, dass wegen Verminderung seiner Zu-
rechnungsfähigkeit die
Strafe sowohl für die Vermögens-
delikte als
auch für die Vergehen gegen -die Sittlichkeit
gestützt auf Art. 11 StGB herabgesetzt werde. Unter Um-
ständen müsse die Schuldfrage im Sinne des Art. 10 StGB
überhaupt verneint werden. Es rechtfertige sich die Ein-
holung eines gerichtlichen Gutachtens.
0. -Mit Entscheid vom 20. Juni 1951 wies das Ober-
gericht des Kantons Solothum das Wiederau"fnahmege-
such ab.
Zur Begründung führte es aus, als Angestellter des
Hirschi sei G. sich
de ' widerrechtlichen Geschäftsführung
bewusst gewesen.
Am Anfang möge er vielleicht gutgläubig
gewesen sein.
Nach. seinen Angaben in der Einvernahme
habe er aber an einer im Büro stattgefundenen Besprechung
wegen
der fingierten Verträge teilgenommen. Ohne Zweifel
habe er dabei die notwendige Orientierung über die Be-
trugsabsichten
Hirschis erhalten. Jedenfalls habe er unter
den gegebenen Umständen und Verhältnissen die Wider-
rechtlichkeit
der ganz offensichtlich auf Täuschung hinaus-
laufenden Geschäfte eingesehen. G. sei sich seinen Angaben
gemäss
klar darüber gewesen, dass der Zweck der fingierten
Verträge
darin lag, die Banken zu täuschen, um von ihnen
das im Betriebe fehlende Geld zu bekommen. Hirschi habe
bestimmte Weisungen erteilt, wie vorzugehen war. G. habe
deshalb zunächst Bedenken gehabt. Er habe dann aber
mitgemacht, weil er befürchtet habe, die Stelle zu verlieren,
wenn er sich -;eigere Offenbar habe er sich überreden
Jassen, nachdem ihm Hirschi seine Wahl in die neugegrün-
Strafgesetzbuch. No,50,
dete Hirsch-Möblierungs-A.G; in Aussicht gestellt hatte.
Bei G. sei demnach der deliktische Entschluss auf Grund
eingehender Überlegungen nnd Vorstellungen entstanden:
Er habe das volle Bewusstsein gehabt, unrechtmässige
Handlungen zu begehen. Abgegangen sei ihm nur die Bil;..
dung, die ein Geschäftskorrespondent nötig habe. Er habe
keinen eigentlichen Beruf erlernt. Nach der Schulentlas-
sung habe er in Fabriken gearbeitet, aich als Kino-Opera-
teur betätigt und andere Beschäftigungen gehabt. Durch
seinen bescheidenen Bildungsgang habe er keine ausser:.
ordentlichen Kenntnisse erworben. Es sei begreiflich, dass
sich bei ihm gewisse Mängel im Rechnen zeigten. G. sei
knapp durchschnittsintelligent, doch könne daraus nicht
auf einen abnormen Geisteszustand geschlossen werden.
Nicht einzig die Masse der Kenntnisse mache die Intelligenz
aus. G. habe den Hirschi durch die Unterzeichnung der
fiktiven Verträge und durch seine Mitwirkung am Abschluss
von solchen nicht gedankenlos unterstützt, sondern klar
überlegt, dass er auf diese Weise seine Anstellung sichern
und zudem noch Verwaltungsrat we:rden könne. Er habe
auch über die Täuschungsfolgen der fingierten Verträge
nachgedacht, weshalb er anfänglich Bedenken gehabt habe.
G. habe genau gewusst, dass er Hirschi zu Widerrechtlich-
keiten Beihilfe leistete. Er habe die Tragweite seines Han-
delns bestimmt gekannt. Der Experte bringe im vorliegen-
den Gutachten zum Ausdruck, G. besitze die Fähigkeit,
das Unrecht der eingeklagten Tat einzusehen und gemäss
dieser Einsicht zu handeln. Die Ursache der Delikte G.s
liege
im Mangel an gutem Willen, Unrecht zu unterlassen
und zu verhindern. Seine Schwachheit in der Betätigung
des guten Willens habe G. ebenso deutlich bei der Begehung
der unsittlichen Verfehlungen bekundet, obgleich bei ihm
ein gewisser Hang in homosexueller Richtung bestehen
könnte. Es sei daran festzuhalten, dass er für seine VerL
mögens- und Sittlichkeitsdelikte in vollem Umfange straf-
rechtlich verantwortlich sei. Es seien keinerlei Anhalts-
punkte -bekannt; die eine Herabsetzung oder sogar die
-.
Strafgesetzbuch. NO 50. 2U
gänzliche Vemefuung der Zurechnungsfähigkeit im Augen
blick der Deliktsbegehung begründen Hessen. Wenn auch
die Intelligenz G.s nicht sehr ausgeprägt in Erscheinung
trete, könne doch nicht von einer mangelhaften Entwick -
lung des Geisteszustandes gesprochen werden. Eine weniger
hochgradige
Intelligenz bedeute noch keine Geistesschwä-
che im Sinne des Strafrechtes. G. verstehe und begreife
alles,
was er unternehme. Er wisse durchaus, wenn er straf-
bare Handlungen verübe. Eine neue Beurteilung würde
mithin nicht zu einer' Strafmilderung führen, und an eine
Freisprechung sei schön gar nicht zu denken. Zweifel über
die Zurechnungsfähigkeit seien ohne weiteres ausgeschlos-
sen, sodass sich die Einholung eines gerichtlichen Gut-
achtens erübrige;
D. -G. führt gegen den Entscheid vom 20. Juni 1951
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den
Anträgen, er sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, das Verfahren wegen Urkundenfälschung usw. wie-
der aufzunehmen und das Urteil vom 30. April 1948 auf-
zuheben, eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache
zur Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe
Art. 397, eventuell Art. 10, 11 und 13 StGB verletzt.
E. -Das Obergericht beantragt, die Nichtigkeitsb -1
schwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. --'-Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
die Handlungen, deretwegen er am 30. April 1948 verurteilt
wurde, unter dem Einfluss verminderter Zurechnungsfähig
keit oder sogar iru Zustande der Unzurechnungsfähigkeit
begangen, bezieht sich auf Tatsachen, die dem Gerichte zur
Zeit der Verurteilung nicht bekannt waren und die an sich
im Sinne des Art. 397 StGB erheblich wären, weil sie zur
milderen Bestrafung bzw. zur Freisprechung des Beschwer..:
deführers führen müssten.
2: -Nicht nötig ist, dass der die Wiederaufnahme des
Strafgesetzbuch., N! 50 ..
Verfahrens nachsuchende Verurteilte die behauptete neu
Tatsache beweise; nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts braucht er sie nur glaubhaft zu machen (BGE 73
IV 44). Angesichts der Begründung, mit der das Ober-
gericht das Gesuch abgewiesen hat, kann man sich fragen,
ob es vori dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist oder
nicht vielmehr die Meinung vertreten hat, der Gesuchsteller
müsse
für die behauptete neue Tatsache vollen Beweis
erbringen. Wie
dem auch sei, hält aber der angefochtene
Entscheid vor Art. 397, wie ihn das Bundesgericht im
zitierten Urteil ausgelegt hat, im Ergebnis stand.
3. -Nach dem Gutachten des Dr. Friedemann sind
die moralischen Begriffe und die praktische Intelligenz
beim Beschwerdeführer so weit entwickelt, dass
.er fähig
ist, das Unrecht der eingeklagten Tat einzusehen und ge-
mäss der vorhandenen Einsicht zu handeln. Die Behaup
tung des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise unzu
rechnungsfähig, wird somit durch nichts gestützt; sie ist
unglaubhaft.
Nach Auffassung des Dr. Friedemann leidet der Be-
schwerdeführer
an Geistesschwäche, die seine Zurechnungs-
fähigkeit mässig mindere. Gröbere
krankhafte Störungen
der Geistestätigkeit oder des Seelenlebens verneint indessen
der Gutachter. Unter der Geistesschwäche versteht er den
beim Beschwerdeführer festgestellten Mangel, der darin
bestehe, dass sein allgemeines Schul-und Umweltwissen
nicht immer der unteren Grenze des Bildungsganges eines
Primarschülers entspreche
und seine abstrakten Intelligenz-
funktionen ungenügend seien, der Beschwerdeführer insbe-
sondere bei Definitionen
und allgemeinen Rechenopera-
tionen versage. Die. praktische Intelligenz des Beschwerde-
führers sei erheblich besser als die theoretische.
Dr. Friede-
mann spricht von einer geringen Fähigkeit des Beschwerde-
führers, einen
Überblick über ungewohnte Zusammen-
hänge zu bekommen, und von einer Neigung, sich mit
unscharfen Begriffen zufrieden zu geben. Nach seiner Auf-
fassung
haben dem Beschwerdeführer Vorbildung und
Strafgesetzbuch. N° 50.
intellektuelle Fähigkeiten für die Korrespondentenstelle:
bei Hirschi gefehlt
und hat er sich nur aus einem gewissen
Ehrgeiz
und Geltungsdrang in diese Stelle hineingleiten
lassen .
Diese Darlegungen machen, wenn man vom richtigen
Begriffe
der Zurechnungsfähigkeit ausgeht, nicht glaub-
haft, dass diese beim Beschwerdeführer bei Begehung der
Vermögensdelikte vermindert gewesen sei. Auch eine Per-
son mit mangelhaftem Schulwissen und geringer Fähigkeit
zu abstraktem Denken und zur Umschreibung scharfer
Begriffe
kann in vollem Umfange einsehen, dass es unrecht
ist, erlogene Kaufverträge zu unterzeichnen, um Banken
damit zur Auszahlung von Darlehen zu veranlassen, die
sie bei
Kenntnis des Sanhverhaltes nicht gewähren würden.
Insbesondere wird diese Einsichtsfähigkeit
durch die Un-
möglichkeit, komplizierte Rechenoperationen vorzuneh-
men,
nicht herabgesetzt. Die Vorinstanz stellt denn auch
verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seinen Ent-
schluss auf Grund eingehender Überlegungen und Vorstel-
lungen gefasst und sich über seine Bedenken hinweggesetzt
hat, weil er befürchtete, im Falle der Weigerung seine Stelle
zu verlieren, und ihm Hirschi für den Fall der Begehung
die Wahl in die neue Hirsch-Möblierungs-A.G. in Aussicht
stellte. Die festgestellten Bedenken und Beweggründe zei-
gen, dass sich
der Beschwerdeführer des Unref)htes seiner
Tat voll bewusst war. Aber auch eine Verminderung der,
Willensfreiheit
ist nicht glaubhaft gemacht. Der Wille zur
Tat ist nicht durch Beeinträchtigung der geistigen Ge-
sundheit oder des Bewusstseins oder durch eine mangel
hafte geistige Entwicklung, sondern durch Ehrgeiz, Gel-.
tungstrieb, Aussicht auf Beförderung und dadurch beein-
flusst worden, dass
der Beschwerdeführer nicht bereit
gewesen
ist, seine Stelle nötigenfalls um der Redlichkeit
und Rechtlichkeit willen zu opfern. Schlechtigkeit und
Gewissenlosigkeit, wie sie den Beschwerdeführer geleitet
haben, mögen einen Menschen in den Augen des Psy-
chiaters als Psychopathen, als willensnchwach,e, gemüts
2I6 Strafgesetzbuch. N 50.
arme (moralisch defekte) Person erscheinen lassen, bedeu-
ten aber nicht Beemträchtigung der geistigen Gesundheit
oder des Bewusstseins oder geistig mangelhafte Entwick-
lung im Sinne des Art. 11 StGB (vgl. DuKOR in ZStrR 66
423 ff.). Nur der geistig kranke oder mangelhaft ent-
wickelte Mensch ist milder zu bestrafen, nicht auch der
willensschwache, der sich durch schlechte Beweggründe
trotz Einsicht in das Unrecht seines Vorhabens zum Ver-
brechen verleiten lässt.
4. -Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
vermindert
gewesen sei, als er sich zu widernatürlicher Unzucht und
zur Veröffentlichung unzüchtiger Schriften entschloss.
Dr. Friedemann führt lediglich aus, dass das Triebleben des
Beschwerdeführers
im Sinne einer sekundären Bisexualität
gestört worden sei und der Beschwerdeführer seine Sitt-
lichkeitsdelikte begangen habe, als er zeitweise von seiner
Frau getrennt gewesen sei. Das genügt nicht; es müsste
glaubhaft sein, dass der abnorme Geschlechtstrieb vom
Beschwerdeführer nur mit ungewöhnlicher Willensanstren-
gung gemeistert werden konnte (BGE 71IV193). Hievon
sagt das Gutachten nichts. Verirrung des Geschlechts-
triebes
im Sinne der Homosexualität oder Bisexualität be-
deutet an sich nicht verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Das Gesetz verlangt, dass der Trieb nach Umgang mit Per-
sonen des gleichen Geschlechts in gleicher Weise gezügelt
werde wie der normale Geschlechtstrieb. Nur wer das infolge
einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des
Bewusstseins
oder infolge geistig mangelhafter Entwicklung
nicht mit normaler Willenskraft tun kann, handelt im Sinne
des Art. 11 StGB unter dem Einfluss verminderter Willens-
freiheit.
5. -
Der angefochtene Entscheid verletzt auch nicht
Art. 13 StGB. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme
des
Verfahrens sind bundesrechtlich abschliessend in Art.
397 StGB geregelt, und Art. 13 verpflichtet den Richter
auch nicht, auf ein Wiederaufnahmegesuch hin den Ver-
Strassen verkehr.' N"' 51;
21'1
urteilten psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 76 IV
39); Etwas a:nderes kann aus BGE 73 IV 46 nicht abgeleitet
werden.
Dass das Gericht entweder die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu bewilligen oder -wofür kantonales
Recht massgebend sei -vorher ein Gutachten Sachver-
ständiger einzuholen habe, wurde dort nur für den Fall
gesagt, dass die Behauptung der Verminderung der Zu-
rechnungsfähigkeit, wie Art. 397 StGB voraussetzt, glaub-
haft gemacht sei. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. STR.ASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951
i. : S. Genner gegen Polizeünspektorat Basel.
Art. 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.
a Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?
b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam
zu sein.
Art.' 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.
a) Quand un vehicule automobile vient-il en meme temps de
droite?
b) Le coriducteur prioritaire doit aussi porter toute son attention
a gauche.
Art. 25 cp. 1 e art. 27 cp. 1 LA.
a) Quando un autoveicolo viene contemporaneamente da destra ?
b) II conducente ehe ha la precedenza deve prestare la debita
attenzione anche a sinistra.
A. -Am Vormittag des 24. November 1950 führte
Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze
her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit
der Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung
aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu
dieaem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse