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Tar.LEF
LF sulla protezioni delle marche di fabbrica e di commereio, delle indi-
cazioni di provenienza di merci e delle distinzioni industriali (26 set-
tembre 1890).
LF sui rapportl di diritto civlle dei domicillati e del dimoranti (25 glugno
1891).
LF sulla responsabilita clvile delle imprese di strade ferrate e di piroscatl
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzlone dal servizlo militare (28 giugno 1878) .
LF sull'utilizzazione delle forze ldrauliche (22 dicembre 1916).
LF sull'organlzzazione giudlziaria (16 dicembre 1943).
Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF def 12 aprlle
1907).
Ordinanza ehe mitlga temi:ioraneamente Je disposizioni sull'eseeuzione
forzata (24 gennaio 1941).
Ordinanza sul registro dl commercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato eivile (18 maggio 1928).
LF di procedura clvilc (4 dicembre 194;7).
LF sulla procedura penale (15 giugno 1934).
Regolamento d'esecuzione della !egge federale sulle dogane del I ottobre
1925 (10 luglio 1926).
Ordinanza d'eseeuzione della legge federale del 15 marzo 1932 sulla
circolazione degli autoveicoll e dei velocipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per l'applicazione della !egge federale sul lavoro nelle
fabbriche (3 ottobre 1919).
Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolamento d'eseeuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione
dal servizio militare (26 giugno 1934).
LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927).
Taritra applicabile alle legge federale sull'esecuzione e sul falllmento
(13 aprlle 1948).
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar
1951 i. S. l Uiller gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 41 Zijf. 3 AbB. 1 StGB. Täuschung des Vertrauens durch
Führen in angetrunkenem Zustande, fahrlässige Tötung und
fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs während der
Probezeit. Der bedingte Aufschub der rtlr diese Handlungen
verwirkten Strafe schliesst den Vollzug der früheren Strafe
nicht aus.
Art. 41 eh. 3 al.1 CP. Confiance du juge trompee par un condamne
qui, pendant le delai d'epreuve, conduit en etat d'ivresse un
vehicule automobile et, par negligence, commet un homicide
et entrave la circulation. Le sursis dont il beneficie pour ces
infractions n'exclut pas l'execution de la peine precedente.
Art. 41 cijra 3 cp. 1 OP. Delude la fiducia in lui riposta dal giudice
il condannato ehe durante il periodo di prova conduce in stato
di ubriachezza un autoveicolo, commette un omicidio colposo
e
perturba per negligenza la circolazione pubblica. La sospen-
sione condizionale di cui fruisce per questi reati non esclude
l'esecuziorte della pena precedente.
A. -Am 26. August 1947 verurteilte das Amtsgericht
von Bern Emil Müller wegen Veruntreuung zu sechs Mo-
naten Gefängnis, schob deren Vollzug bedingt auf und
setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit. .
Innerhalb der Probezeit übertrat Müller Art. 26 Abs. 2
MFG,
indem er mit einem Motorwagen mit übersetzter
Geschwindigkeit
durch ein Dorf fuhr. Der Gerichtspräsi-
dent von Münster verurteilte ihn deswegen am 14. Sep-
tember 1948 zu Fr. 30.-Busse.
In der Nacht vom 28. /29. April 1949 missachtete Müller
das Gesetz neuerdings. Er fuhr mit fünf Personen in einem
Vierplätzer-Personenautomobil
von Delsberg über Prun-
trut nach Lucelle. Schon in Delsberg und dann unterwegs
an verschiedenen Orten trank er beträchtliche Mengen
Alkohol.
In Lucelle zerschlug er nach einem Wortwechsel
AS 77 IV -1951
2 Strafgesetzbuch. N° 1.
mit dem Wirt mutwillig drei bis vier Gläser. Auf der Rück-
fahrt fuhr er zwischen Develier und Delsberg in einer star-
ken Biegung über die Strasse hinaus, sodass sich der Wagen
einige Male überschlug. Einer der Mitfnhrenden, Vou rd,
wurde tödlich, die andern Fahrgäste leicht verletzt. Müller
hatte im Zeitpunkt des Unfalles 2°/
Alkohol im Blut. Das
Amtsgericht Delsberg
erklärte ihn am 23. September 1949
der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Störung des
öffentlichen Verkehrs
und der Übertretung nach Art. 59
Abs. 1 MFG schuldig und verurteilte ihn zu zehn Monaten
Gefängnis
und Fr. 100.-Busse. Den Vollzug der Gefnng
nisstrafe schob es bedingt auf, unter Auferlegung emer
fünfjährigen Probezeit an den Verurteilten.
B. Das Amtsgericht von Bern ordnete den Vollzug
der am 26. August 1947 ausgefällten Strafe nicht an, wohl
aber auf Appellation der Staatsanwaltschaft mit Urteil
vom 2. Juni 1950 das Obergericht des Kantons Bern. Das
Obergericht nahm an, Müller habe durch sein Vnrhalten
anlässlich der Vergnügungsfahrt vom 28. /29. April 1949,
das. seine ganz leichtfertige Gesinnung offenbare, das Ver-
trauen krass getäuscht, das der Richter auf ihn gesetzt
habe (Art. 41 Ziff. 3 StGB). .
O. Müller führt gegen das Urteil vom 2. Jum 1950
Ninhtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Er bean-
tragt, es sei aufzuheben und die Sache sei an as Ober-
gericht zurückzuweisen, damit es die Strafe rocht voll-
ziehen lasse.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zieht die während der
Probezeit begangene
Straftat den Vollzug der bedingt a
geschobenen Strafe dann zwingend nach sich, wenn die
Tat ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen ist. Das
bedeutet nicht, dass die bedingt aufgeschobene Strafe nicht
vollzogen werden darf, wenn der Verurteilte die wänend
der Probezeit begangene strafbare Handlung nur fahrlass1g
verübt hat oder wenn sie nur Übertretung (Art. 101 StGB)
Strafgesetzbuch. No 1.
ist. In diesen Fällen ist der Vollzug der früheren Strafe
anzuordnen, wenn der Verurteilte durch die neue Tat das
Vertrauen enttäuscht hat, das der Richter ihm bei der Ge-
währung des bedingten Strafaufschubes entgegenbrachte.
Das Bundesgericht hat das bereits ausgesprochen für den
Fall, dass die während der Probezeit begangene Tat eine
Übertretung ist (BGE 72 IV 147). Ein grundsätzlicher Un-
terschied zwischen diesem Fall und der fahrlässigen Be-
gehung eines Vergehens besteht nicht; auch ein fahrläs-
siges
Verhalten kann von einer Schwäche zeugen, die der
Verurteilte mit Rücksicht auf das ihm entgegengebrachte
Vertrauen hätte meistern sollen und die den Richter ent-
täuscht.
Wie bei Begehung einer vorsätzlichen Übertretung gilt
aber auch hier, dass das Vertrauen nicht leichthin als
getäuscht angesehen werden darf, der Verurteilte sich
vielmehr so verwerflich
verhalten haben muss, dass er
sich auch ohne Ermahnung hätte bewusst sein sollen, r
handle pflichtwidrig und mache sich des weiteren Auf-
schubes
der Strafe unwürdig (BGE 72 IV 148 ; 75 IV 158).
Die Tatsache allein, dass die während der Probezeit began-
gene
Tat ein fahrlässiges Vergehen ist, rechtfertigt den
Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nicht, sondern
der Richter hat das Verhalten des Verurteilten, das zu
erneuter Bestrafung geführt hat, in objektiver und sub-
jektiver Hinsicht auf seine Verwerflichkeit hin zu prüfen
und die Umstände des konkreten Falles in die Wagschale
zu werfen.
2. -Das hat das Obergericht getan, und es hat dabei
nicht falsch gewogen. Wer in angetrunkenem Zustand ein
Motorfahrzeug
führt und dabei fahrlässig jemanden tötet
oder verletzt, bekundet nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts
derartige Hemmungslosigkeit und achtet
Leib und Leben anderer so gering, dass ihm schon allein
deshalb
in der Regel der bedingte Strafvollzug für diese
Tat verweigert werden darf und richtigerweise, besondere
Umstände vorbehalten, verweigert werden soll (BGE 74
4 Strafgesetzbuch. N° 1.
IV 138, 196; 76 IV 170). Umsomehr muss solche Hem-
mungs-und Rücksichtslosigkeit, wenn sie einem unter Be-
währungsprobe stehenden Verurteilten zur Last fällt, das
Vertrauen des Richters enttäuschen, der eine frühere Strafe
bedingt aufgeschoben hat. Denn wer unter Bewährungs-
zwang
steht, hat ganz besondern Anlass, auf die Interessen
der Mitmenschen Rücksicht zu nehmen, das Gesetz zu
achten und der Versuchung zu widerstehen. Besondere
Umstände, die das Verhalten des Beschwerdeführers in
ein milderes Licht rücken könnten, liegen keine vor. Im
Gegenteil. Die nächtliche Fahrt vom 28. /29. April 1949
war eine sinnlose Vergnügungsfahrt. Nichts nötigte den
Beschwerdeführer, sie auszuführen und sich unterwegs
anzutrinken. Schon die Besetzung des vierplätzigen Wa-
gens mit sechs Personen war unvorsichtig, umsomehr als
Voumard abmahnte. Auch die zweimalige Aufforderung
durch Voumard, der Beschwerdeführer solle ihm das Steuer
anvertrauen, sowie die wiederholten Ersuchen der Mit-
fahrenden, der Beschwerdeführer möge die zu hohe Ge-
schwindigkeit herabsetzen, hätten ihn warnen sollen. Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Probe-
zeit schon einmal wegen zu schnellen Fahrens gebüsst wor-
den war. Dass er auch damals unter Alkoholeinfluss ge-
standen habe, ist nicht nötig. Selbst wenn er blass am
28. /29. April 1949 in angetrunkenem Zustande geführt hat,
ist das Vertrauen enttäuscht, das ihm am 26. August 1947
entgegengebracht
worden ist.
Unerheblich ist, dass das Amtsgericht von Delsberg den
Vollzug der am 23. September 1949 ausgefällten Strafe
bedingt aufgeschoben, also dem Beschwerdeführer das
Vertrauen entgegengebracht hat, er werde inskünftig keine
Verbrechen
oder V ergehen mehr begehen, wenn er erneut
unter Bewährungsprobe gestellt werde. Ob er sich durch
sein Verhalten vom 28. /29. April 1949 des ihni am 26. Au-
gust 194 7 geschenkten Vertrauens unwürdig erwiesen habe,
hat es damit nicht entschieden und hatte es nicht zu ent-
scheiden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf
Strafgesetzbuch. No 1.
die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen, wonach
der Richter, der über den Vollzug der bedingt aufgescho-
benen Strafe erkennt, das rechtskräftige Urteil über das
neue Verbrechen oder Vergehen nicht auf seine materielle
Richtigkeit hin überprüfen darf (BGE 74 IV 17). Inwiefern
es widerspruchsvoll sein sollte,
den Vollzug der während
der Probezeit verwirkten Strafe bedingt aufzuschieben
anderseits
aber den Vollzug der früheren Strafe anzuord
nen, ist ebenfalls nicht einzusehen. Sonst könnte dem Ver-
urteilten, der während der Probezeit vorsätzlich ein Ver-
brechen oder Vergehen verübt für diese Tat der bedingte
Strafvollzug nie gewährt werden, weil sie nach Art. 41
Ziff. 3 StGB zwingend den Vollzug der früheren Strafe nach
sich zieht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat
aber von jeher eingeräumt, dass der bedingte Aufschub
der Strafe, die für das während der Probezeit vorsätzlich
bngangene Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist, zulässig
sei, wenn angenommen werden könne, dass der Verurteilte
die zweite Bewährungsprobe besser
bestehen werde als die
erste.
Hat der Täter sich während der Probezeit blass fahr-
lässig vergangen, so
ist es nicht anders. Der Beschwerde-
führer irrt, wenn er glaubt, in diesem Falle schliesse die
günstige Voraussage
für die Zukunft die Anordnung des
Vollzugs der früheren Strafe aus. Das Gesetz schreibt nicht
vor, dass der bedingte Aufschub der früheren Strafe auf-
recht zu halten sei, wenn der Verurteilte das Vertrauen
verdient, dass er sich inskünftig nicht mehr vergehen
werde, sondern es will, dass jene
Strafe vollzogen werde,
wenn das Verhalten während der ersten Probezeit hier
also das fahrlässig begangene neue Vergehen, sich als,Miss-
brauch des dem Verurteilten früher geschenkten Vertrauens
herausstellt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.