Rechtliche SehutZlll88Snahmen für die Hotelindustrie. No 24.
ce serait, comme on l'a dit, les droits decoulant pour le
debiteur de sa qualittS d'actionnaire. L'office aurait donc a.
en aviser 1a societtS, de maniere qu'elle sache que c'est a.
ses risques et perils qu'elle delivrerait faction ou le certi-
ficat
en question a unautre que lui. Si 1a realisation des
droits
sequestres devait avoir lieu avant l'emission du
titre, ce serait a l'adjudicataire a faire valoir contre Ia
societtS la pretention a 1a remise du titre.
La Okambre des poursuites et des faillites prononce :
Le recours est rejete dans le sens des motifs.
B. Reohtliohe Sohutzmassnabmen ftir die Hotelindnstrie.
lIesures juridiques en faveur de I'industrie höteliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
24. Auszug aus dem Entseheid vom 4. Juni 1951 i. S. Offik.
Ar . P, a SchG: ( ohne eigenes Verschulden ; dieses kann auch
der Übernahme des Hotels ohne genügende Betriebsmittel
hegen; Verschulden des Rechtsvorgängers fällt gleichfalls in
Betracht.
Art. p,.c ScnG : Die Massnahmen dieses Gesetzes dürfen nicht
zu LIqUldatlOnszwecken bewilligt werden.
Ar . e a1. 1 lettre a de la loi federale instituant des mesures
JurIdiques en faveur de l'industrie höteliere: sans faute de
sa part ; cette faute peut consister aussi A avoir repris l'hötel
Rechtliche Sehutzmassnahmen für die HotelindUBtrle. N0 11 .
saus disposer des fonds necessaires pour l'exploiter; la faute
de l'auteur entre egalement en ligne de compte.
Art. 1 er a1. 1 lettre c : les mesures prevues par la loi ne doivent pas
etre accordees en vue d'une liquidation.
Art. 1 ep. 1 lett. adella legge federale ehe istituisce misure giuri-
diehe a favore dell'industria degli alberghi: senza eolpa da
parte sua ; questa colpa uo conistere che Il:ell'aver rip:e!ID
l'albergo senza disporre deI meZZI necessarl per 11 suo eserClZlO.
Anche la eolpa deI predecessore entra in linea di conto.
Art. 1 cp. 1 lett. c; le misure previste dalla legge non debbono
essere aceordate in vista di una liquidazione.
A. ---.: Die Rekurrenten sind die Kinder (Sohn aus erster
und Tochter aus zweiter Ehe) des deutschen Staatsange-
hörigen Georg
Offik. Dieser hatte im Jahre 1926 die Pen-
sion Waldheim in Davos-Dorf angekauft. Er führte sie bis
zu seinem Ableben im August 1946. Er hatte sich so aktiv
als Nationalsozialist betätigt, dass ihn der Bundesrat am
28. August 1945 in Anwendung von Art. 70 der Bundesver-
fassung
aus der Schweiz auswies. Doch wurde die Aus-
weisung
mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand
vorläufig und auf Wohlverhalten hin nicht vollzogen.
B. -Das Hotel war im Jahre 1933 mit Hilfe der
Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft saniert wor-
den,
mit Zinserleichterungen für die Grundpfandschulden.
Doch liefen bald neue Zinsrückstände auf. Die
Kinder
schlugen die Erbschaft aus, die Witwe nahm sie nur im
Hinblick auf eine in Aussicht stehende neue Sanierung an.
Diese kam im Juli 1948 zustande. Dabei wurden die IV.
Hypothek von Fr. 81000.-und die Zinsrnekstände von
Fr. 22417.-gänzlich abgefunden. Als die Witwe Offik im
Herbst 1948 starb, ging das Hotel auf die Tochter und
den Stiefsohn gemäss letztwilliger Erbeinsetzung über.
Wolf gang
O'ffik, von Beruf Ingenieur, führte das Haus
seither als Hötel garni (während die -verheiratete -
Schwester
in St. Gallen wohnt).
O. -Indessen verschlechterte sich die Lage weiterhin.
Am Ende des Geschäftsjahres 1948/49 standen den kurz-
fristigen Verbindlichkeiten
von zusammen Fr. 14197:28
nur Fr. 778.08 an flüssigen Mitteln gegenüber. Die Eigen-
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tümer hatten bei der SHTG einen Betriebskredit von
Fr. 5 000.-nachgesucht, was aber abgelehnt wurde. In
ihrem Kontrollbericht zum erwähnten Geschäftsjahr em-
pfahl die SHTG bereits den Verkauf des Hotels. Sie be-
rücksichtigte -dabei auch, dass Wolf gang Offik nicht mit
einer dauernden Niederlassung in Davos rechnen konnte.
Es wurde ihm bloss die Aufenthaltsbewilligung mehrmals
verlängert bezw. die Frist zur Ausreise erstreckt und in
den Verfügungen der eidgenössischen Fremdenpolizei je-
weilen als Zweck die Liquidation des Pension Wald-
heim angegeben. Bisher verliefen die Bemühungen um
einen Verkauf zu angemessenem Preise anscheinend er-
folglos.
D. -Im März 1950 hob die Gläubigerin der 1. Hypo-
thek Betreibung für einen rückständigen Zinsbetrag an.
Im Juni 1950 folgte eine Betreibung für das Kapital von
Fr. 46000.-der H. Hypothek. Am 19. Januar 1951
wurde die Verwertung begehrt. Mit Rücksicht auf das
bereits im Dezember 1950 eingereichte Gesuch um Hotel-
schutzmassnahmen stellte jedoch die Nachlassbehörde die
Betreibungen ein.
E. -Das Gesuch ging anfänglich auf Gewährung einer
Kapital-und Zinsenstundung bis Ende 1953. In der Ver-
handlung vor der Nachlassbehörde schlossen sich die Ge-
suchsteller
dem Antrag der SHTG an, es sei bloss Stun-
dung bis Ende 1951 zu bewilligen, um den beiden Eigen-
tümern eine angemessene Frist zum Verkauf der Hotel-
liegenschaft einzuräumen .
F. -Die Nachlassbehörde (Bezirksausschuss Ober-
landquart) verneinte die Voraussetzungen des Art. 1
Abs. 1
lit. a - c und Abs. 2 des Hotelschutzgesetzes 'vom
28. September 1944/23.
Juni 1950 und wies deshalb das
Gesuch am 19. April 1951 ab.
G. -Gegen diesen Entscheid haben die Gesuchsteller
den vorliegenden Rekurs eingelegt, mit dem sie an ihrem
Stundungs begehren festhalten.
Rechtliche Sohutzmassnahmen für die HoteIindustrie. N° 24.
Die Schvldbetreibungs-und Konkturskammer
zieht in Erwägung:
- -Hinsichtlich der Betriebsführung ist den Rekur-
renten wohl nichts vorzuwerfen. Wer einen notleidenden
Betrieb überzahlt, wird aber nicht als schuldlos angesehen
(BGE
70III 28), und notleidend ist auch ein an sich nicht
zu teurer Betrieb, wenn es ihm an der Kundschaft mangelt
und der Erwerber nicht über die Mittel verfügt, um auszu-
halten, bis er neue Kundschaft wieder finden kann. Wer
unter gleichen Umständen ein Hotel als Erbe übernimmt,
kann sich in der Regel ebenfalls nicht auf unverschuldete
Notlage berufen. Ausserdem
müssen sich die Rekurrenten
das Verschulden des früheren Eigentümers als dessen
(mittelbare)
Erben anrechnen lassen. Es ginge nicht an,
den Hotelschutz, der dem früheren Eigentümer wegen
seines Verschuldens
hätte versagt werden müssen, nun
ohne weiteres seinen (unmittelbaren oder mittelbaren)
Erben zuzubilligen, deren Notlage doch wesentlich auf
jenes Verschulden ihres Vorgängers zurückzuführen ist.
Die der Schweiz feindliche politische Betätigung des Georg
Offik, die seine Ausweisung nach sich zog, muss als schuld-
haftes Verhalten gewertet werden. Sie hat sich auf den
Betrieb des Hotels verhängnisvoll ausgewirkt. Die Schwei-
zerkundschaft mied dieses Haus, und die deutsche blieb
infolge des Zusammenbruches
aus. So ist es nach vorinstanz-
licher
Feststellung bis heute geblieben.
Vor allem fehlt es an der Voraussetzung des Art. 1
Abs.
1 lit. c. HSchG, dass die beantragten Massnahmen
geeignet sind,
ihm die Fortführung des Betriebes zu er-
möglichen
und seine wirtschaftliche Existenz zu sichern .
Gemeint ist: beides miteinander, also Sicherung der EXI-
stenz eben durch Fortführung des Betriebes, als Hotelier.
Das vorliegende Gesuch verfolgt einen andern, durch die
erwähnte Bestimmung nicht gedeckten Zweck. Die Stun-
dung bis Ende 1951 soll (und kann natürlich auch) nur
96 Reohtliche Sohutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 24.
der Ermöglichung eines günstigen Weiterverkaufes die-
nen, wie
ihn die SHTG schon bei Prüfung des Ergebnisses
des
Jahres 1948/49 als wünschbar befunden hat. Zu sol-
chem Zweck ist der Hotelschutz nach den geltenden Be-
stimmungen nicht gegeben (anders als nach den Vor-
schriften des früheren Pfandnachlassverfahrens, die als
Grund für Schutzmassnahmen auch gelten liessen, dass
eine Umwandlung
oder Aufgabe des Gewerbebetriebes oder
Veräusserung der Pfandgrundstücke vorgesehen ist, welche
den Gläubigerinteressen ebenso dient als der Fortbetrieb ;
Art. 1 Abs. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 21 Juni
1935). Übrigens ist hier keine bestimmte Neuordnung
vorgesehen , von der nachgewiesen wäre, dass sie den
GIäubigerinteressen diene und sich nur bei Gewährt!ng der
nachgesuchten Stundung verwirklichen lasse. Den Rekur-
renten liegt vor allem daran, sich selbst durch einen
günstigen
Weiterverkauf zu entlasten. Dazu kann, wie
dargetan, der Hotelschutz nicht gewährt werden.
Dem'IULCh erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
ßlPRDlEIUES RtUNIES S. A., LAUSANNE
A. Snhuld.be'relJnmgs-und Iionknrsrecht.
Ponrsuite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
25. Sentenza 5 novembre 1951 nella causa von Thyssen.
Are. 12 LEF. L'obbligo dell'ufficio di accettare, con effetto lil?era-
torio pel debitore, ogni pagamento fatto per conto deI credltore
procedente presuppone cne il paga,mento si offerto in hl
svizzeri, e ci anche se SI tratta dl un credito espresso llllZiaI.-
mente in moneta estera.
Are. 12 SchKG. Die Pflicht des Alntes, mit befreiender Wirkung
für den Schuldner jede für RechnWlg des betreibenden Gläu-
bigers eingehende ZahlWlg anzWlehmen, setzt e ZahlWlgS:
angebot in schweizerischer WährWlg voraus. Das gilt auch l
ursprünglich auf fremde WährWlg lautenden Schulden.
Art. 12 LP. L'obligation pour I'office d'accepter avec effet lib6ra-
toire pour le debiteur tout payement fait pour le comp du
creancier suppose que le payement est offert en francs SUlSSes
et cela meme s'il s'agit d'Wle creance qui etait A l'origine expri-
mee en monnaie etrangere.
A. -Nell'esecuzione 82979 dell'Ufficio di Lugano,
promossa
dal dott. Stefano Dajkovich contro Gunhilde
von Thyssen-de Fabrice pel pagamento di fr. 39000.40 e
accessori, a dipendenza
di un credito originario di 107 242
forint ungheresi,
il creditore chiese il pignoramento in
data 27 settembre 1950,
TI 18 luglio 1951, la debitrice deposito presso I'Ufficio
di esecuzione, pel tramite dell Banca Solari S.A. a Lugapo,
7 AS 77 m -1951