Schuldbetreibungs-und Konlrursrooht. N° 15.
15. Entscheid vom 12. Mai 1951 i. S. Jost.
Pfändung8begehren : Die Frist des Art. 88
SchKG steht von der
e?ung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses
still, Jedoch nicht während einer vor oder nach dem Prozesse
dem chuldner gewährten Stundung. Verlängert sich die Frist
um die allenfalls zur Einholung einer Bescheinigung über die
Prozessbeendigung erforderliche Zeit 7 Erw. 3.
Nichtigkeit einer Plandung, die trotz Erlöschens der Betreibung
vorgenommen wurde. Anfechtung zulässig ohne Rücksicht auf
die Fristen der Axt. 17 ff. SchKG. Erw. 1. .
Requisition de 8aisie: Le delai prevu par l'art. 88 al. 2 LP est
pendu du jnur ou le proces est engage jusqu'a celui ou le
Jugement acqUlert force de chose jugee, mais il ne l'est pas
durant ,Ie sursis q,:i ser:;tit accorde au debitnur avant ou apres
le proc:es'A Le delal eS,t-ll prolonge de la perIOde de temps qui
pourralt etre necessaIre pour se procurer une piece attestant
que le proces est termine? (Consid. 3.)
NulliM d'une 8aiBie qui a eM executoo malgre l'extinction de la.
poursuite. TI est admissible d'en demander l'annulation sans
egard aux delais prevus par 1es arte 17 et suiv. LP. (Consid. 1.)
Domanda di pign01'a1nento : TI termine previsto dall'art. 88 cp. 2
LEF non decone d 1 giorno in cui ha anto inizio il processo
o ,a quello m CUl la sentenza ha acqUlstato forza di cosa
gmdicata; I dncorrenza deI termi?-e non, e invece sospesa
durante la dllazIOne concess8. al debltore prima 0 dopo il pro-
cesso. TI termine e prolungato per i1 periodo di tempo che
potrebbe essere necessario per procurarsi un'attestazione che
il proces80 terminato ! (Consid. 3.)
Nulltta, dU pngnoramento eseguito nonostante che l'esecuzione
fosse, rent . sso 'puo essere impugnato senza riguardo ai
termllli preV18tl dagh art. 17 e sgg. LEF. (Consid. 1.)
A.. -In der Betreibung des Lanz gegen Jost für
Fr. 1683.25 wurde der Zahlungsbefehl (Basel-Stadt Nr.
87355) am 22. Juli 1949 zugestellt. Zur Beseitigung des
Rechtsvorschlages
erhob Lanz am 21. November 1949
Klage. Durch Vergleich vom 21. Februar 1950 verpflichtete
sich
Jost zur Bezahlung von Fr. 1200.-bis zum I. März
1950, doch gewährte ihm Lanz eine weitere Zahlungsfrist.
Am 9. März 1950 reichten die Parteien den Vergleich dem
Gericht ein, worauf dieses am 11. gleichen Monats den
Rechtsstreit als erledigt abschrieb und die bereits ange-
setzte Verhandlung a.bbot. In der Folgezeit erwirkte Jost
wiederholt Stundungen. Auf sein Begehren wurde nach
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 15.
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Übersiedlung nach Bern und Anordnung einer Beistand-
schaft am 24. April 1950 die Aufnahme eines Inventars
gemäss Art. 398 Abs. 3 ZGB verfügt. Dieses kam am
14. JUli 1950 zum Abschluss. Am 2. August 1950 drohte
Lanz dem Schuldner Jost die Fortsetzung der Betreibung
an für den Fall, dass die Vergleichssumme nicht bis zum
8. gleichen Monats bezahlt werde. Beim Basler Gericht
holte
er eine Bescheinigung über die vergleichsweise Erle-
digung des Rechtsstreites ein, die ihm unter dem 16. August
1950 erteilt wurde.
Er verlangte dann aber die Fortsetzung der Betreibung
erst am 11. Januar 1951. Das Betreibungsamt Bern schloss
ihn der Pfändungsgruppe Nr. 5971 an.
B. -Mit Beschwerde vom 29. März 1951 beantragte der
Schuldner die Aufhebung der für Lanz vollzogenen Pfän-
dung und die Entlassung von Gegenständen im Schätzungs-
werte von Fr. I!WO.-aus der Pfändung. (Ein 3. Begehren
ist nicht aufrecht erhalten.)
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde betrachtete die
Beschwerde, entgegen
dem Antrage des Betreibungsamtes,
als rechtzeitig, wies sie
aber mit Entscheid vom 16. April
1951 als unbegründet ab. Zwar seien von der Zustellung
des Zahlungsbefehls bis
zur Stellung des Fortsetzungs-
begehrens 17 Monate und 20 Tage verstrichen, und nach
Abzug der Dauer des Rechtsstreites von 3 Monaten und
16 Tagen (21. November bis 9. März) wäre die Jahresfrist
des Art. 88 Abs. 2 SchKG an und für sich um 2 Monate und
4 Tage überschritten. Dem Gläubiger sei jedoch ausserdem
die Zeitspanne
in Anrechnung zu bringen, die er zur Er-
langung einer amtlichen Bescheinigung über die Art der
rechtskräftigen Prozesserledigung als Ausweis für das Fort-
setzungsbegehren gebraucht habe. Nun hätte er freilich
diese Bescheinigung grundsätzlich sogleich
nach Prozess-
erledigung verlangen sollen. Davon habe ihn aber der
Schuldner abgehalten, indem er ihm immer wieder Zahlung
in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen dürfe sich
Jost nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass
Schuldbetreibungs. und KonkUl'Sl'OOht. N° 15.
Lanz jene Bescheinigung nicht rechtzeitig eingeholt habe.
Eine Verzögerung von 2 Monaten und 4 Tagen erscheine
angesichts des Verhaltens des Schuldners
nicht als unan-
gemessen lang.
D. -Mit vorliegendem Rekurs erneuert der Schuldner
die zwei erwähnten Beschwerdebegehren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung
- -Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend ent-
schieden hat, war die Beschwerde, obwohl nicht binnen 10
Tagen gemäss Art. 17 SchKG eingereicht, als rechtzeitig
anzusehen.
Der Schuldner behauptete damit, die Betrei-
bung sei vor Stellung des Fortsetzungsbegehrens erloschen,
das Fortsetzungsbegehren also nicht mehr zulässig ge-
wesen. Trifft dies zu, so
ist die dennoch erfolgte Pf'andung
(durch Anschluss an eine Pfändungsgruppe) in der Tat
nichtig und jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, ins-
besondere auch auf Beschwerde des Schuldners (BGE 62
TII 152).
- -Keinesfalls
kommt etwas auf das öffentliche In-
ventar nach Vormundschaftsrecht (Art. 398 Abs. 3 ZGB)
an. Wie bereits eingehend dargelegt worden ist (BGE 38 I
Sep.-Ausg. 15 S. 118), ist mit einem solchen im
Unterschied zum öffentlichen Inventar des Erbrechts (Art.
586 ZGB) kein Rechtsstillstand verbunden. Dieser ver-
möchte übrigens die Frist des Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht
zu hemmen, sondern nur gegebenenfalls nach Massgabe
von Art. 63 zu verlängern.
3. -Ob
das Fortsetzungsbegehren vom 11. Januar 1951
rechtzeitig war,
hängt somit einzig von der Zulässigkeit
der im angefochtenen Entscheide dem Gläubiger über die
Prozessdauer hinaus zugebilligten Fristverlängerung
um 2
Monate
und 4 Tage wegen der vom Schuldner wiederholt
nachgesuchten
und vom Gläubiger bewilligten Zahlungs-
termine ab.
In diesem Punkte ist nun dem Rekurrenten recht zu
. '
Schuldbetreibungs. und Konkl1l'81'echt. N° 15. 59
geben. Das Gesetz lässt nach Art. 88 Abs. 2 nur die Zeit
zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung
der Klage ausser Berechnung fallen. Dazu gehört gewiss
auch noch die Zeit, die allenfalls nach einem Urteil bis zum
Eintritte der Rechtskraft verstreicht (vgL JAEGER, zu
Art. 88 N. 9a). Fraglich ist ob (nach Eintritt der Rechts-
kraft) die Zeit von der Anbringung eines Gesuches um Be-
scheinigung der Art der Prozesserledigung bis zum Emp-
fang dieser Bescheinigung weiterhin (oder -wenn das
Gesuch nicht sogleich bei Prozessbeendigung. gestellt
wird neuerdings) einen Stillstand der Jahresfrist des
Art. 88 Abs. 2 SchKG bewirke (immer vorausgesetzt, dass
eine entsprechende Mitteilung nicht von Amtes wegen er-
folgt
und damit ein solches Gesuch überflüssig macht).
Diese Frage kann hier offen bleiben. Lanz hat ja die Be-
scheinigung
im August 1950 erhalten. Es braucht daher
nicht geprüft zu werden, ob er sie im November 1950, etwa
am letzten Tage der um die Prozess dauer verlängerten
Jahresfrist, noch hätte einholen können, mit der Folge,
dass die Jahresfrist in der Zwischenzeit nochmals geruht
hätte. Ebenso ist ohne Belang, ob diese Frist im August,
während der Hängigkeit des Gesuches um Ausstellung der
Bescheinigung, bereits geruht hatte und daher um die paar
Tage verlängert wurde. Auch wenn dies zu bejahen sein
sollte, wäre eine Verlängerung
um höchstens einige Tage
eingetreten und das Fortsetzungsbegehren vom ll. Ja-
nuar 1951 auf alle Fälle verspätet. Mit Recht hat'zwar die
vorinstanzliche
Entscheidung den in einem frühernBe-
schwerdeentscheid (Zeitschrift desbernischen Juristen-
vereins 62 S. 91 ff.) aufgestellten Grundsatz, dass die Be-
scheinigung sofort nach Prozesserledigung eingeholt werden
müsse,
nicht als unbedingte Regel gelten lassen. Dem Gläu-
biger
steht frei, mit einem solchen Gesuche solange zuzu-
warten, bis er sich eben zur Fortsetzung der Betreibung ent-
schliesst. Aber dabei muss er sich an die -nicht nur um
des Schuldners, sondern vornehmlich um eines geordneten
Betreibungsganges willen aufgestellte -
Frist des Art. 88
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 16.
Abs. 2 SchKG halten. Es kann ihm nicht zugebilligt wer-
den, den (Weiter-) Lauf dieser Frist durch Gewährung von
Zahlungsfristen an den Schuldner aufzuhalten. Lässt er
sich zu Stundungen herbei, so bleibt dadurch der Lauf der
gesetzlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung unbe-
rührt. Es ist Sache des Gläubigers, eine Überschreitung
dieser
Frist und damit ein Erlöschen der Betreibung zu
vermeiden. Lässt er, wie im vorliegenden Falle, die Frist
unbenützt ablaufen, so verstösst es nicht gegen Treu und
Glauben, wenn sich der Schuldner über eine dennoch er-
folgte Pfändung beschwert. Vielmehr hätte das Betreibungs-
amt das Fortsetzungsbegehren als verspätet zurückweisen
sollen.
4. -Das zweite Beschwerde-und Rekursbegehren ist
nicht zu schützen. Über die Folgen des Hinfalles des Pfän-
dungsanschlusses des Rekursgegners (die keineswegs ohne
weiteres
in der Freigabe von Gegenständen im Werte von
Fr. 1200. -bestehen werden) hat das Betreibungsamt erst
noch zu verfügen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass.
der Pfandungsanschluss des Rekursgegners zufolge Er-
löschens seiner Betreibung aufgehoben wird.
16. Entscheid vom 16. Mai 1951 i. S. X.
Pfändung eines Gelddepota bei einem Dritten.
- Was ist zu pfänden:
- be egul m Depot (Sachhinterlage) ?
- bel lITegularem Depot (Summenhinterlage) ? Art. 481 OR.
- Voraussetzungen der Beiziehung polizeilicher Hilfe (Art. 91
SchKG) und der Besitznahme (Art. 98
u. 4 SchKG).
3. ReChtslage im Fall einer vom Depositar nach der Plandung des
Depots, aber vor der Anzeige an ihn, für Rechnung des Schuld-
ners vorgenommenen Zahlung bei der Post. Art. 6
und 36 des
Posnverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924.
4,. :rlchtigung einer ungesetzlichen Massuahme. Art. 21 SchKG.
5. DIe Beschwerde rechtfertigendes Interesse. Art. 17 ff. SchKG.
Schuldbetreibungs-und Kcnkurereoht. N0 16. 61
Sai8ie d'un tMpßt d'argent ettectue en mains d'un Ma.
- Que doit-on saisir:
- s'il s'agit d'un depöt regulier (depöt d'une chose conorelle) ?
- s'il s'agit d'un depöt irrBgulier (depot d'une somme d argent)'t
(Art. 481 CO.) .
2. Conditions du recours a la force pubhque (art. 91 al. 2 LP) et
de la prise de possession (an. 98 a1. 1 et 4 LP).
3. Situation juridique dans le cas d'un payement effectue a la
poste par le depositaire pour le compte. d del?iteur a la
saisie du depot mais avant que le deposltalre alt ete aVl8e de
Ia saisie (art. 6 a1. 4 et 36 de la 10i federale sur le service des
postes, du 20ctobre 1924).
4. Redressement d'une mesure illegale (art. 21 LP).
5. Interet justifiant la plainte (art. 17 et suiv. LP).
Pignoramento di un deposita di denaro nelle mani di un terzo.
- ehe cosa. si deve pignorare : . .. ..
a) quando si tratta. di un deposlto ordmarlO (depOSlto dl uns
cosa) ? .
b) quando si tratta di un deposito irregolare (deposlto di uns
somma di denaro) 'l Art. 481 CO.
- Presupposti pel ricorso alla forza pubblica (art. 91 cp. 2 LEF)
e per la presa in possesso (an. 98 cp. 1 e 4 LEF). .
Situazione giuridica nel caso in cui il depositario esegmsce un
. pagamento alla. posta per c )Uto deI. debitone opo il. pigno-
ramento deI deposito, ma prIma che il deposltarlO ne S13 stato
avvertito (art. 6 cp. 4 e 36 deUa legge federale 2 ottobre 1924
sul servizio delle poste).
4. Riforma. di un atto illegale (art. 21 LEF).
J5. Interesse giUBtificante il reclamo (an. 17 sgg. LEF).
A .. -Die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich
SBG) stellte im Juni 1950 gegen Hermann Thoma in Gla-
rus ein Nachpfändungsbegehren. Das Betreibungsamt lud
hierauf den Schuldner zum Pfandungsvollzuge vor. Am
10. Juli, noch vor der (mehrmalS aus verschiedenen Grün-
den verschobenen) Einvernahme, begab sich der Schuldner
zu X in Glarus und übergab ihm-einen Geldbetrag zur
teilweisen Abdeckung seiner Schulden . Bei der Einver-
nahme auf dem Betreibungsamt am ll. Juli abends er-
klärte er auf die Frage nach Barmitteln oder Wertsachen
(laut Protokoll) : Depot zugunsten der Bankgesellschaft
Zürich
von Fr. 2 OOO.-liegt laut Auskunft bei X, Glarus,
zur Zahlungsverfügung . Mit gleicher Umschreibung ver-
merkte das Betreibungsamt diesen Gegenstand in der so-
gleich aufgenommenen Pfandungsurkunde.
B. -Nachdem sich der Schuldner am 12. Juli nicht