Schuldbetreibllllgs-lllld Konkursrecht.
zur Uebertragung des Kontos nur als Anweisung an die
Bank zur Zahlung ihrer Schuld an die Klägerin denkbar.
Ob der Anspruch auf Zession oder Anweisung besteht, beur-
teilt sich auf Grund des zwischen Zedenten und Zessionar
bzw. zwischen Anweisendem
und Anweisungsempfänger zu-
grunde liegenden Rechtsverhältnisses, d. h. auf Grund des
Auftrags mit seiner Verpflichtung zur Rechenschaftsab-
legung und entsprechender Rückerstattung, nicht nach
den für die Beziehungen zwischen Zedent und debitor
cessus bzw. Anweisendem und Angewiesenem massgeb-
lichen Recht, also nicht nach schweizerischem.
Vgl. auch Nr. ?, 3, 4. -Voir aus si n
OS
2, 3, 4.
VIII. SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 13. -Voir IIIe partie n° 13.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
20. UrteU der II. ZivilabteUung vom 14. Juni 1951
i. S. BlättIer und Waller gegen Waller.
Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Begriff. Unter welchen Voraus-
setzungen ist eine Person, die wegen ihres Geisteszustandes dem
Versuch einer Wille sbeeinflussung nicht in normaler Weise
Widerstand leisten kann, als urteilsunIähig anzusehen T
Diacernement (art. 16 CC). Notion. A quelles conditions une per-
sonne qui n'est pas en mesure de s'opposer de fayon normale A
une tentative d'inHuer sur sa volonM du fait de son etat mental,
doit tre consideree comme incapable de discernement 7
Diacernimento (art. 16 CC). Nozione. A quali condizioni una per-
sona ehe, a motivo deI suo stato mentale, non e in grado di
opporsi in modo normale al tentativo d'inflnire sulla sua volontS
dev'essere considerata come incapace di discernimento 7
A. -Der wegen Schwachsinns entmündigte Meinrad
Waller unterhielt mit Hedwig Blättler im Sommer und
Herbst 1947 intime Beziehungen und verkehrte im Januar
1948 nochmals mit ihr. Als ihm Hedwig Blättler im März
1948 eröffnete,
dass sie von ihm schwanger sei, erwiderte
Waller, wenn das Kind von ihm sei, müsse man möglichst
bald heiraten. Am 14. März 1948 sandte er Hedwig BlättIer
einen von seinem Bruder aufgesetzten Brief, worin er noch-
mals den Wunsch äusserte, möglichst bald zu heiraten.
Am 10. Juli 1948 gebar Hedwig Blättler in einem Ent-
bindungsheim den Knaben Peter. Tags darauf besuchte
Waller, der zufällig in jener Gegend war, die Familie
Blättler. Auf Einladung von Mutter Blättier begab er sich
mit dieser in das Entbindungsheim. Dort erklärte er sich
bereit, für die Kosten der Geburt aufzukommen. Nachdem
Mutter Blättler ihm erklärt hatte, die Geburt müsse ange-
zeigt werden, ging er mit ihr auf das Zivilstandsamt und
7 AS 77 TI -1961
sagte, er sei der Vater des Kindes Peter und wolle Hedwig
Blättler heiraten ; er anerkenne das Kind mit Standesfolge
und spreche die Annrkennung aus freiem Willen aus. Am
12. Juli erschien er mit dem inzwischen beschafften Hei-
matschein nochmals auf dem Zivilstandsamt und unter-
zeichnete vor dem Zivilstandsbeamten und dem Gemeinde-
schreiber die Anerkennungsurkunde.
B. -Am 8 Februar 1949 reichte Waller gegen Hedwig
Blättler und Peter Bruno Waller Klage ein mit dem
Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Anerken-
nung vom 12. Juli 1948 nichtig sei. Das Kantonsgericht Zug
wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zug hat
dagegen am 3. Oktober 1950 die Kindesanerkennung für
nichtig erklärt mit der Begründung, der Kläger sei mit
Bezug auf diese Rechtshandlung nicht urteilsfähig gewe-
sen; zwar sei er imstande gewesen, den biologischen Zu-
sammenhang zwischen Geschlechtsverkehr und Schwanger-
schaft zu erfassen und die Verpflichtung zu erkennen,
irgendwie für das von ihm gezeugte Kind zu sorgen;
dagegen habe seine Intelligenz nicht hingereicht, um die
unterschiedlich belastenden Fürsorgemöglichkeiten zu er
kennen, welche die Rechtsordnung zur Verfügung stellt.
Ebensowenig vermochte er die unterschiedlichen Voraus-
setzungen und Wirkungen einer Vaterschaftsklage zu er-
messen, je nachdem die letztere auf Standesfolge oder
blosse Unterhaltsbeiträge geht. Diesem Ungenügen hätte
nur eine sorgfältige Aufklärung seitens einer rechtskun-
digen Person abhelfen können. Dass eine solche stattge-
funden habe, ist von der beklagten Partei nicht einmal
behauptet worden. Jedenfalls könnte jene Erklärung des
Begriffes Standesfolge, welche der Zivilstandsbeamte ...
dem Kläger gegeben haben will, nicht als genügende
Instruktion betrachtet werden .
O. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die streitige Anerkennung ist wegen Urteilsun-
fähigkeit des Klägers nichtig, wenn er infolge der bei ihm
festgestellten Geistesschwäche die Fähigkeit nicht besass,
in dieser Angelegenheit vernunftgemäss zu handeln. Diese
Fähigkeit kann dem Kläger nicht schon deswegen abge-
sprochen werden, weil er mangels Aufklärung durch eine
rechtskundige Person nicht wusste, dass er das von ihm
gezeugte Kind nicht im Sinne von Art. 303 ZGB anzuer-
kennen brauchte, sondern sich damit hätte begnügen
können, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verspre-
chen.
Die Urteilsfähigkeit setzt nicht das Vorhandensein
der positiven Kenntnisse voraus, die nötig sind, um in
einer bestimmten Angelegenheit vernünftig handeln zu
können, sondern es kommt in dieser Hinsicht nur darauf
an, ob die betreffende Person imstande ist, sich die nötigen
Kenntnisse anzueignen, und ob sie gegebenenfalls zu erken-
nen vermag, dass sie vor einer Frage steht, die sie nicht
von sich aus, sondern nur mit Hilfe des Rates von Sachver-
ständigen beurteilen kann. Wenn die Vorinstanz erklärt,
dem Unvermögen des Klägers zur richtigen Einschätzung
der Lage hätte nur durch sorgfältige Aufklärung abgeholfen
werden können, so ist daraus wohl zu schliessen, dass sie
dem Kläger die Fähigkeit zutraut, die Erklärungen eines
Sachkundigen zu verstehen und mit ihrer Hilfe das nötige
Wissen zu erwerben. Ob sich diese Annahme mit den übri-
gen Feststellungen über die geistigen Fähigkeiten des
Klägers vertrage, und ob der Kläger habe erkennen können,
dass er sich hätte beraten lassen sollen, bevor er die Aner-
kennung aussprach, lässt sich nicht ohne weiteres mit
Sicherheit entscheiden, kann jedoch dahingestellt bleiben,
weil
die Urteilsfähigkeit des Klägers auf jeden Fall aus
einem andern Grunde verneint werden muss .
- -Zur Urteilsfähigkeit gehört nicht nur die Fähigkeit,
über die Tragweite und Opportunität des in Frage ste-
henden Aktes ein vernünftiges Urteil zu bilden, sondern
100 Personenreeht. N° 20.
auch die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln und
namentlich dem Versuch einer Willensbeeinflussung in nor-
maler Weise Widerstand zu.leisten (BGE 55 n 229). Der
Mangel dieser letzten Fähigkeit hat freilich nicht in allen
Fällen die gleiche Folge wie die Unfähigkeit zur richtigen
Beurteilung der Lage und die durch die Übermacht der
Triebe und Affekte bedingte Unfähigkeit, gemäss einer
richtigen
Erkenntnis zu handeln. Wer wegen seines Geistes-
zustandes in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art
kein vernünftiges Urteil bilden oder seine Triebe und
Affekte nicht beherrschen kann, ist in dieser Hinsicht ohne
weiteres als urteilsunfähig im Sinne von Art. 18 ZGB anzu-
sehen.
Wer dagegen lediglich der Fähigkeit entbehrt, dem
Versuch einer Willensbeeinflussung in normaler Weise zu
widerstehen, ist rhit Bezug auf die fragliche Handlung nur
dann als urteilsunfähig zu betrachten, wenn wirklich ein
Einfluss auf ihn ausgeübt worden ist, weil sich eben der
Mangel an Widerstandskraft nur in diesem Falle auswirken
konnte. Mehr als der Nachweis dieses Mangels und einer
Beeinflussung ist aber nicht erforderlich, um den Schluss
zu rechtfertigen, dass die betreffende Person hinsichtlich
der fraglichen Handlung urteilsunfähig sei. Es braucht
namentlich nicht dargetan zu werden, dass zur Beeinflus-
sung unzulässige Mittel verwendet wurden, und es spielt
keine Rolle,
ob die Handlung, zu der die beeinflusste Per-
son bestimmt werden sollte, vom Standpunkt dieser Per-
son aus vernünftig war oder nicht. Nach der Natur der
Sache kann ferner nicht immer ein strenger Beweis dafür
verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden
hat. Es muss unter Umständen (besonders etwa, wenn es
sich um letztwillige Verfügungen handelt) genügen, wenn
die Umstände es als höchst wahrscheinlich erscheinen
lassen,
dass auf die betreffende Person ein Einfluss ausge-
übt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war,
braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern
ist zu vermuten, wenn einerseits die abnorme Beeinfluss-
barkeit feststeht und anderseits davon auszugehen ist, dass
eine Beeinflussung
versucht wurde.
Personenrecht. N0 20. 101
Der Kläger hat nun in seiner Klage aus Irücklich gel-
tend gemacht, es habe ihm an der nötigen Urteilsfähig-
keit gemangelt, um ... dem Zwang und den Drohungen der
Familie der Kindsmutter Widerstand zu leisten ) . Die von
der Vormundschaftsbehörde vorgelegten psychiatrischen
Gutachten bezeichnen ihn inder Tat als übertrieben be-
einfluss
bar , ( sehr leicht beeinflussbar , jeder äussern
Beeinflussung zugänglich) . Diese -
im angefochtenen
Urteil zum Teil wörtlich zitierten -Gutachten hat die
Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt. Es darf daher als
festgestellt gelten, dass
der Kläger infolge seines Schwach-
sinns in aussergewöhnlichem Masse beeinflussbar war. Er
war also nicht fähig, einem Beeinflussungsversuch in nor-
maler Weise zu widerstehen.
Es lässt sich aber auch nicht bezweifeln, dass ein solcher
Versuch wirklich
stattgefunden hat. Dass der Kläger be-
droht oder gezwungen worden sei, ist zwar nicht dargetan.
Er stand aber bei der Kindesanerkennung offensichtlich
'unter dem Einflusse von Mutter Blättler, die ihn am
11. Juli 1948 zum Besuch im Entbindungsheim und her-
nach zur Anzeige der Geburt aufgefordert und auf das
Zivilstandsamt begleitet hatte. Mutter Blättler hat ihm
damals nach ihren eigenen Aussagen erklärt, er werde wohl
wissen,
was er zu tun habe; er müsse das Kind auf der
Kanzlei angeben; er müsse die Sache in Ordnung bringen.
Das konnte nach den Umständen gar nichts anderes heis-
sen, als
dass er das Kind auf dem Zivilstandsamte als das
seine anmelden, d.h. eben anerkennen solle.
Der Umstand, dass der Kläger gegenüber Hedwig
Blättler schon nach der Mitteilung der Schwangerschaft
Heiratsabsichten geäussert hatte, beweist keineswegs, dass
er sich aus eigenem Antriebe, unabhängig von den Ermah-
nungen von Mutter Blättler, zur Anerkennung des Kindes
entschlossen habe. Wenn er von sich aus den Wunsch
äusserte, Hedwig BlättIer zu heiraten, so folgt daraus
noch nicht, dass er entschlossen gewesen sei, für ihr Kind
auch in dem Falle wie für ein eheliches zu sorgen, dass es
nicht zur Heirat kommen sollte.
102 Familienreeht. N0 21.
Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er
mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig
war.
Sie ist daher nichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1950 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 21. -Voir aussi n° 21.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
21. Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 25. Mai 1951
i. S. Eheleute X. gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-
Stadt.
Nichtigkeit der Ehe. Art. 120 Ziff. 2 ZGB setzt eine Urteilsunfähig.
keit voraus, die sich nicht bloss auf die Ehe mit einem bestimm-
ten Partner, sondern auf das Wesen und die wesentlichen Wir-
kungen der Ehe im allgemeinen bezieht.
NUllite du mariage. Pour que l'incapaciM de discernement soit
une cause de nulliM absolue du mariage, il faut qu'elle se
rapporte ala nature et aux effets essentiels du mariage en general
et non pas seulement au mariage avec teIle ou teIle personne
en particulier.
NUllita deZ matrimonio. Affinehe l'incapacita di d;scernimento
costituisca una causa di nullita deI matrimonio (art. 120, cifra 2
CC), occorre ch'essa si r:ferisca in generale alla natura e agli
effetti essenziali deI matrimonio e non solamente al matri-
monio con una. determinata persona.
A. -Der 1905 geborene X., der unter Verwaltungs-
beiratschaft steht, heiratete im April 1948 eine 1924
geborene
deutsche Staatsangehörige. Die Eheleute X.
wählten den Güterstan.d der Gütertrennung. Frau X. trat
in Basel eine Berufslehre an. Am 14. Juli 1948 errichtete
X. eine Schenkungsurkunde, wonach seine Frau seinen
gesamten Hausrat als Ehegeschenk erhalten sollte und X.
sich verpflichtete, jede Verpflichtung, welche Frau X.
eingegangen ist, auf ihr Ansuchen durch Sonderunter-
schrift ... zu übernehmen . Am 16. August 1948 liessen
die Eheleute einen Verpfründungsvertrag beurkunden,
wonach der Ehemann sein ganzes Vermögen seiner Frau
übertrug und diese sich verpflichtete, ihm Unterhalt und
Pflege auf Lebenszeit zu gewähren, wobei sie aber nicht
verpflichtet ist, hiefür mehr aufzuwenden als den Betrag
des ihr übergebenen Vermögens samt dessen Ertrag .
Die Zustimmung des Beirates zu diesen Verträgen fehlt.
Ein bei den Akten liegender Testamentsentwurf besagt
u. a., dass X. seine Ehefrau zur Vorerbin einsetze, von
der Sicherstellungspflicht befreie und ermächtige, soweit
für ihren Unterhalt nötig das Kapital anzugreifen.
Polizeiliche
Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft im
Januar 1949 durchführen liess, ergaben, dass Frau X.,
die sogar zur Trauung in Herrenkleidern erschienen war,
mit mehrern Mädchen homosexuelle Beziehungen unter-
hielt, besondern mit der Y., die sie im ehelichen Schlaf-
zimmer nächtigen liess, während der Ehemann im Wohn-
zimmer schlafen musste. Ferner stellte sich heraus, dass
X. die Haushaltarbeiten verrichten musste, und dass er
seiner Frau ein tägliches Taschengeld von Fr. 5.-über-
liess, während er selber nicht genug zu essen hatte. Die
Staatsanwaltschaft holte hierauf ein Gutachten über die
Frage ein, ob X. bei Eingehung der Ehe geisteskrank
oder aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig
gewesen sei. Der Experte kam zum Schlusse, X., der an
sich nicht schwachsinnig und durchaus imstande sei, ein
genügendes Verständnis für das Wesen der Ehe im allge-
meinen aufzubringen, und dessen Verhältnisschwachsinn
ihn bei geeigneter Führung auch nicht unfähig mache, in
der Ehe die einfachsten Pflichten eines Ehegatten zu
erfüllen, sei nicht generell eheunfähig ; sofern man aller-