740 Motorfahrzeugverkehr. N° 16.
zione eonelusa in eonereto dalla Winterthur col Regaz-
zoni. Secondo i eonvenuti, l'infortunio sarebbe infatti
dovuto a colpa grave della vittima ed eseluderebbe in
essa ogni diritno ad un risarcimento deI danno. Questa
eolpa eonsisterebbe neUa cireostanza ehe il Regazzoni
avrebbe tenuto le mani in tasca inveee di afferrarsi al
eonducente della motoeicletta 0 al sedile anteriore.
Il Tribunale d'appello ha fatto propria questa tesi dei
eonvenuti, assodando in linea di fatto (senza ehe questo
aecertamento possa essere eonsiderato come una svista
a' sensi degli art. 55, lett. d, e 63 ep. 2, seconda frase,
OG, come sostiene l'attrice) ehe effettivamente il Regaz-
zoni
teneva le mani in tasca al momento dell'infortunio.
Questo aeeertamento, se vincola il Tribunale federale,
non e pero decisivo per la soluzione della lite, perche la
valutazione della eonvenienza della transazione de-
v'essere fatta in base ai dati di cui l'attrice disponeva 0
poteva disporre al momento in cui essa fu eonchiusa, e
non aposteriori, sulla seorta degli accertamenti ehe si
sarebbero fatti presumibilmente in un'eventuale azione
della
vittima per il risarcimento deI danno. Ora e chiaro
ehe all'epoca della transazione l'imprudenza rimproverata
alla vittima non era tale da far apparire come ingiustifi-
eabile
i1 pagamento in via transazionale d'un indennizzo.
Quest'imprudenza era ed e eontestata dalla parte lesa e
non si poteva allora prevedere con certezza l' opinione
ehe il giudiee si sarebbe fatta su questo punto importante
in una causa eventuale. Ma, anche prescindendo da questa
considerazione, il giudizio sul grado di gravita di que-
st'imprudenza poteva ragionevolmente parere incerto. Il
dubbio circa l'importa:p.za decisiva di quest'imprudenza
della vittima era ed e tanto phllecito in quanto esistevano
allora (ed esistono negli atti) indizi seri d'un concorso di
eolpa deI conducente della motocicletta tale da far sussi-
stere la responsabilita almeno parziale dell'assieuratore in
virtu dell'art. 37 cp. 3 e 4 LA, nonostante l'imprudenza
della vittima. Nel rapporto 13 gennaio .1949 della polizia,
Prozess. No 17.
l'infortunio e invero attribuito al fatto ehe il motociclista
perse la padronanza della macchina e sbandando provoco
la eaduta deI Regazzoni , e anehe nelle conclusioni di
causa deI 18 settembre 1950 dei convenuti la causa prima
dell'infortunio e ravvisata in uno sbandamento della
motocicletta in una curva.
Se si tien conto deI eomplesso di queste circostanze, si
deve ammettere ehe la conc1usione della transazione e
conforme anche all 'interesse bene inteso deI detentore
della motocicletta assicurata. Giustamente i convenuti
non hanno .eriticato nell'attuale causa l'importo per il
quale la transazione fu conchiusa. La somma di 6000 fr.
non pUD infatti ritenersi ingiustamente onerosa per essi
e
tiene equamente conto dei fattori di riduzione (gratuita
deI trasporto e imprudenza della vittima) ehe potevano
essere opposti aHa parte lesa, la quale anche cosl deve
sopportare in proprio una parte notevole deI danno.
L'azione recursoria e quindi fondata.
Il Tribunale lederale pronuncia:
Il ricorso e accolto. Di conseguenza la querelata sentenza
25 settembre 1950 della Camera civile deI Tribunale
d'appello deI Cantone Tieino e annullata e i convenuti
sono condannati a pagare in solido all'attrice la somma
di 6000 fr. con l'interesse deI 5 % dal 15 marzo 1949.
VII. PROZESS
PROC:EDURE
17. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Februar 1951 i. S. Meier
und Konsorten gegen Einwohnergemeinde OIten.
Rückforderungsrecht des Enteigneten, Berufung. Streitigkeiten über
das Rüokforderungsrecht, das dem ch kantonalem. Renht
Enteigneten durch das kantonale Enteignungsgesetz, emen 1m
Prozess. N° 17.
Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vertrag oder einen Be-
schluss der über die Ausübung des Enteignungsrechts entschei-
denden Behörde eingeräumt worden ist, werden vom kantonalen
öffentlichen Recht beherrscht und können daher nicht mit der
Berufung vor das Bundesgericht getragen werden (Art. 43,
44-46, 60 Aba. llit. a OG).
Droit de retrocessWn de Z'exproprie ; recours en re/arme. Les contes-
tations relatives au 'droit de retrocession qui est accorde a une
personne expropriee selon le droit cantonal par la loi d'expro-
priation, par un contrat conclu au cours de Ia procedure d'ex-
propriation ou par une decision de l'autorite competente pour
exercer le droit d'expropriation reUwent du droit public cantonal
et ne peuvent donc pas etre portees au Tribunal federal par )a
voie du recours en reforme (art. 43, 44-46, 60 aI. 1 litt. a OJ).
Diritto di retroCe8sWne deU'espropriato " rWorso per riforrna. Le
contestazioni sul diritto di retrocessione ehe, in virtu della legge
d'espropriazione, 0 mediante contratto concluso durante la
. procedura di esproprio, 0 in forza d'una decisione della compe-
tente autorita, spetta ad uns persona espropriata secondo i1
diritto cantonaIe, sono disciplinate dal diritto pubblico can-
tonale e non possono quindi essere deferite al Tribunale federale
con un ricorso per riforma (art. 43, 44-46, 60 cp. 1,lett. 1 a, OG).
A. -Am 24. Mai 1932 erteilte der Kantonsrat von
Solothurn der Einwohnergemeinde Olten für die Erstellung
eines Turn-, Spiel-und Sportplatzes das Recht zur Ent-
eignung von Liegenschaften, die Bruno Christen und Emil
Nussbaumer gehörten. Zugleich bestimmte er :
Sofern die Gemeindeversammlung die Anlage nicht geneh-
migen oder die Gemeinde sie innert 8 Jahren nicht ausführen sollte,
ist das Areal den Grundeigentümern zurückzugeben. Allfällige
bezahlte Wertzuwachssteuern hat die Gemeinde rnckzuvergüten
und auch die Handänderungskosten zu tibernphmen.
(Das damals wie auch heute noch geltende, in 247 ff.
des Einführungsgesetzes zum ZGB niedergelegte Ent-
eignungsrecht des Kantons Solothum enthält keine Vor-
schriften über das Rückforderungsrecht des Enteigneten.)
Bei der Eintragung des Eigentumsübergangs, die am
-
August 1933 erfolgte, wurde im Grundbuch angemerkt:
Bedingte Rückübertragungspflicht, gemäss Kantonsrats-Be-
schluss vom 24. Mai 1932.
B. -Unter Berufung auf diesen Beschluss erhoben
die Erben des' Bruno Christen und Emil Nussbaumer am
Prozess. N° 17.
-
Oktober/19. November 1948 gegen die Einwohner-
gemeinde Olten Zivilklage mit den Begehren, die ent-
eigneten Grundstücke seien gegen Rückleistung der Ent
eignungsentschädigungen an sie zurückzuübertragen und
die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen die seinerzeit
entrichteten Wertzuwachssteuern zurückzuerstatten und
die Kosten der Handänderung zu tragen. Sie machten
geltend, die Beklagte habe die vorgesehene Sportanlage
innert der vom Kantonsrat festgesetzten Frist nicht
ausgeführt.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen hiess die Klage gut.
Das Obergericht des Kantons Solothum dagegen hat am
-
Februar 1950 erkannt, auf die Klage werde nicht ein-
getreten, weil der Rechtsstreit dem öffentlichen Recht
angehöre und die Zivilgerichte daher sachlich nicht zu-
ständig seien, ihn zu beurteilen.
O. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage,
die Sache sei
zur materiellen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, auf die
Berufung sei
nicht einzutreten; eventuell sei sie abzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-
-Nach Art. 43 OG kann mit der Berufung nur gel-
tend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe
auf einer Verletzung von Bundesrecht. Ist in den entschei-
denden Punkten ausschliesslich kantonales oder auslän-
disches Recht anwendbar und angewendet worden, so
kann das Bundesgericht den Streit nicht materiell beurtei-
len. Auf die Berufung ist dann nicht einzutreten (vgl.
den zweiten Teil von Art. 60 Abs. I lit. a OG).
Nach Art. 44-46 OG ist die Berufung nur in den hier
genannten Zivilsachen zulässig, d. h. in Zivilrechts-
streitigkeiten und in den andern, in Art. 44 lit. a-c und
Art. 45 lit. b genannten Zivilsachen. Liegt keine Zivil-
sache im Sinne der Art. 44 ff. OG vor, so ist auf die Beru-
Prozess. N° 17.
fung nicht einzutreten, selbst wenn Bundesrecht anwendbar
ist.
Die Frage, ob sich der mit der gegenwärtigen Berufung
vor das Bundesgericht getragene Streit über die sachliche
,Zuständigkeit der Zivilgerichte nach kantonalem oder
(wenigstens in einzelnen Punkten) nach Bundesrecht beur-
teile, steht in engem Zusammenhang mit der Frage, ob
es sich beim Streit über die von den Klägern eingeklagten
Ansprüche
um eine Zivilrechtsstreitigkeit handle oder
nicht.
2. -Das Enteignungsrecht als Inbegriff der Vor-
schriften darüber, unter welchen Voraussetzungen, in wel-
chem Umfang und auf welche Weise der Staat private
Rechte (namentlich Grundeigentum) zwangsweise den
Berechtigten entziehen oder beschränken kann, gehört
unzweifelhaft nicht dem Zivilrecht, sondern dem öffent-
lichen
Recht an. Das öffentliche Recht beherrscht also
namentlich die Frage, ob und wieweit jemand sich die
Enteignung gefallen lassen muss und welche Entschädi -
gung ihm gebührt. Verständigen sich die Parteien hierüber
nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, so ist auch
dieser Vertrag dem öffentlichen Recht unterstellt (BGE
52 I 34
ff. ; für das eidg. Enteignungsrecht vgl. nunmehr
Art. 45 ff., insbesondere Art. 49 lit. b, 53 und 54 des
Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930
EntG).
Gesetzliche Vorschriften, die dem Enteigneten gegen-
über dem Enteigner, der das geplante Werk nicht aus-
führt, einen Anspruch auf Rückübertragung des enteigne-
ten Rechts einräumen, sind eine Folgerung aus dem
Grundsatze, dass der Enteignete die Enteignung nur
dulden muss, wenn und soweit sie im Interesse eines
bestimmten öffentlichen Werkes notwendig ist. Sie be-
treffen die Frage, ob die durch die Enteignung geschaffene
Rechtslage Bestand haben kann, oder ob die Wirkungen
dieses Hoheitsaktes auf Verlangen des Enteigneten rück-
gängig gemacht werden müssen, wenn dieser Akt sich
Prozess. N° 17.
'19
nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Sie unterwerfen
den Rechtserwerb des Enteigners gewissermassen einer
auflösenden Bedingung, um eine zusätzliche Garantie
gegen grundlose Enteignungen zu schaffen. Sie sind also
mit den Vorschriften über die Voraussetzungen und den
Umfang der Enteignung und den Rechtserwerb des
Enteigners so eng verknüpft, dass sie wie diese dem
öffentlichen Rechte zugewiesen werden müssen. (Auf
Grund entsprechender überlegungen hat das Bundes-
gericht in BGE 49 Ir 109 entschieden, der Anspruch auf
Rückerstattung von Leistungen, die im Hinblick auf eine
nachträglich verweigerte Wasserrechtskonzession erbracht
worden waren, werde wie die Konzession selber vom
öffentlichen Rechte beherrscht.)
Die Rechtsauffassung, die
dem EntG zugrunde liegt,
steht mit dem Ergebnis dieser allgemeinen Erwägungen
im Einklang. Wird das Rückforderungsrecht im Sinne
von Art. 102 ff. EntG bestritten oder können sich die
Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht einigen,
so entscheidet nach Art. 108 EntG die Schätzungskom-
mission
und bleibt die Weiterziehung an das Bundesgericht
gemäss Art. 77 vorbehalten. Für den Entscheid über das
Rückforderungsrecht und die damit zusammenhängenden
Begehren ist also in erster Instanz das gleiche Spezial-
verwaltungsgericht zuständig wie für den Entscheid über
Art und Höhe der Entschädigung usw. (vgl. Art. 64),
und die Weiterziehung an das Bundesgericht richtet sich
nicht etwa nach den Bestimmungen des OG über die
Berufung,
sondern nach den auf Enteignungssachen zu-
geschnittenen Sondervorschriften von Art. 77 ff. EntG.
Dass die Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht bei
Erlass des EntG als zivilrechtliche angesehen, aber gleich-
wohl
der Kognition der Schätzungskommission und dem
Weiterziehungsverfahren nach Art. 77 ff. EntG unterstellt
worden seien, kann schon im Hinblick auf Art. 69 EntG
nicht angenommen werden. Hier wird näm1ich in Abs. 1
bestimmt, dass die Schätzungskommission das Verfahren
a auszusetzen ul.ld dem Enteigner eine Frist zur Klagean-
hebung beim ordentlichen Richter anzusetzen hat, wenn
der Enteigner den Bestand des Rechtes bestreitet, für
das eine Entschädigung verlangt wird. Die Schätzungs-
kommission und das Bundesgericht als Weiterziehungs-
instanz können nach Abs. 2 diese zivilrechtliche Vorfrage
nur entscheiden, wenn die Parteien durch ausdrückliche
Erklärung den Entscheid auch über diesen Punkt der
Schätzungskommission anheimstellen. Der Gesetzgeber
war also offensichtlich streng darauf bedacht, den Par-
teien des Enteignungsverfahrens den Weg des ordentlichen
Zivilprozesses offen zu halten, soweit sie über zivilrecht-
liche
Fragen streiten. Aus der Tatsache, dass für Streitig-
keiten über das Rückforderungsrecht vorbehaltlos die
Schätzungskommission als zuständig und das Weiter-
ziehungsverfahren nach Art. 77 als anwendbar erklärt
wurde, muss daher geschlossen werden, dass der Gesetz-
geber diese Streitigkeiten als öffentlichrechtliche betrachtet
hat. Die Auffassung über die Natur dieser Streitigkeiten,
die der Bundesgesetzgeber bei Erlass des EntG bekundete,
verdient auch Beachtung, wenn darüber zu entscheiden
ist, ob Streitigkeiten über den in einem kantonalen Ent-
eignungsgesetz verankerten Rückforderungsanspruch als
Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG
oder als öffentlichrechtliche Streitigkeiten zu gelten haben;
denn die Frage, ob eine Zivilrechts streitigkeit im Sinne
dieser Bestimmungen vorliege, ist eine Frage des Bundes-
rechts, und es kann für die Beurteilung der innern Natur
des Rückforderungsanspruchs des Enteigneten keinen
Unterschied ausmachen, ob er sich auf ein Bundesgesetz
oder auf ein kantonales Gesetz stützt.
Wird dem Enteigneten ein Rückforderungsanspruch in
Ermangelung gesetzlicher Vorschriften hierüber durch
einen im Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vertrag
eingeräumt, oder werden (soweit dies zulässig ist) gesetz-
liche Vorschriften
über diesen Anspruch durch einen
solchen Vertrag ergänzt oder abgeändert, so hat man es
,Prozess. N° 17. 81
wie im Falle der vertraglichen Einigung über die ( Abtre-
tungspflicht oder die Enteignungsentschädigung mit
einem dem öffentlichen Recht unterstehenden Vertrage
zu tun. Die Erwägungen, die dazu führen, gesetzliche
Vorschriften
über das Rückforderungsrecht dem öffent-
lichen Rechte zuzuweisen, treffen auch auf einen Vertrag
zu, der diesen Anspruch ordnet. .
Liegt sogar dann ein öffentlichrechtliches Verhältnis
vor, wenn dem Enteigneten das Rückforderungsrecht
vertraglich eingeräumt wird, so muss dies erst recht
gelten, wenn wie hier dem Mangel gesetzlicher Vorschriften
über das Rückforderungsrecht dadurch abgeholfen wird,
dass die Behörde, die im einzelnen Falle über die Aus-
übung des Enteignungsrechtes entscheidet, in dem die
Enteignung zulassenden Beschlusse sei es von sich aus
sei es auf Betreiben des Enteigneten bestimmt, dass de;
Enteignete unter gewissen Voraussetzungen die Rück-
übertragung des enteigneten Rechtes verlangen kann.
Der innere Zusammenhang zwischen Enteignung und
Rückforderungsrecht tritt in einem solchen Falle besonders
deutlich in Erscheinung. Der Streit über das Rechtsver-
hältnis, das durch die Rückgabeklausel des Kantonsrats-
beschlusses vom 24. Mai 1932 geschaffen wurde, ist daher
öffentlichrechtlicher Natur.
Die Kläger wenden vergeblich ein, es handle sich um
einen Streit zwischen gleichberechtigten Roohtssubjekten,
da ihr Anspruch sich nicht gegen den Staat selber, sondern
gegen die Einwohnergemeinde Olten richte. Die Ein-
wohnergemeinde ist im vorliegenden Streite wie seinerzeit
im Enteignungsverfahren Partei, weil ihr der Staat das
Recht zur Enteignung verliehen hat. Für die Qualifikation
der rechtlichen Beziehungen zwischen Enteigner und Ent-
eignetem kann nichts darauf ankommen, ob der Staat
das Enteignungsrecht selber ausübt oder es an eine Privat-
person (z. B. eine Aktiengesellschaft) oder wie hier an
eine Gemeinde überträgt.
Dass der streitige Anspruch zivilrechtlicher Natur sei,
6 AS 77 TI -1951
Prozess. N° 11.
lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht
aus der Tatsache ableiten, dass er auf Veranlassung der
Beklagten im Grundbuch angemerkt wurde. Gegenstand
einer
AnmerkUng können nicht bloss privatrechtliche.
sondern
auch öffentlichrechtliche Verhältnisse sein (vgl.
Art. 962 ZGB). Die Anmerkung dient nur dazu, das ange-
merkte Rechtsverhältnis kundzumachen. Auf dessen atur
hat sie keinen Einfluss.
Zugunsten der Annahme, dass der eingeklagte An-
spruch dem Zivilrecht angehöre, lässt sich endlich auch
nicht anführen, dass die Kläger infolge der Enteignung
private Rechte aufgeben mussten und mit ihrer Klage
darauf ausgehen, diese wieder zurückzuerwerben. Würde
dies genügen, um den streitigen Anspruch als zivilrechtli-
chen zu kennzeichnen, so
müsste auch das Recht zur
Enteignung als privatrechtliche Befugnis gelten, was die
Kläger selber nicht zu behaupten wagen.
Es bleibt somit dabei, dass das Streitverhältnis der
Parteien dem öffentlichen Rechte untersteht, und zwar
ist das kantonale Enteignungsrecht massgebend. Es liegt
deshalb
keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44
ff. OG vor. Mit der Feststellung, dass es sich um einen
Streit aus dem Gebiete des kantonalen Enteignungsrechts
handle, ist aber auch gesagt, dass clie Frage der sachlichen
Zuständigkeit für die Beurteilung der Ansprüche der
Kläger nicht vom Bundesrecht, sondern ausschliesslich
vom kantonalen Recht beherrscht wird.
Demrw,ck erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
18. Urteil der I. ZivilabteUung vom 22. März 1951
i. S. Burger Widmer A.-G. gegen Pirotte.
Kaul, GewältrleiBtung, internationales Privatrecht.
Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts.
Yente, garantie, droit international prive.
Criteres pour la determination du droit applicable.
Yendita, garanzia, diritto internazionale privato.
Criteri per la determinazione dei diritto applicabile.
Aus dem Tatbestand :
Der Kläger Pirotte in Lüttich (Belgien) verkaufte der
Beklagten, Burger Widmer A.-G., franko belgische
Grenze 5
Wagen Kochäpfel und 5 Wagen Grisette-Aepfel.
Für den Kaufpreis bestellte die Beklagte bei einer Brüs-
seler
Bank ein befristetes Akkreditiv.
Der Kläger lieferte 2 Wagen Grisette-Aepfel, für die er
bezahlt wurde, sowie die 5 Wagen Kochäpfel, deren Bezah-
lung die Beklagte jedoch wegen Mangelhaftigkeit der Ware
verweigerte. Der Kläger belangte sie daher vor dem Han-
delsgericht Aargau auf Bezahlung des Kaufpreises für die
5 Wagen Kochäpfel, sowie
auf Schadenersatz wegen Nicht-
abnahme der 3 Wagen Grisette-Aepfel.
Die
Beklagte bestritt die Klage und forderte wider-
klageweise Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit
der gelie-
ferten Kochäpfel und Nichtlieferung von 3 Wagen Grisette-
Aepfeln.
Das Handelsgericht Aargau erachtete die Mängelrüge der
Beklagten als verspätet und verurteilte sie zur Bezahlung
des Kaufpreises
für die Kochäpfel. Im übrigen wies es Klage
und Widerklage ab.
Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht
die
Sache an die Vorinstanz zurück, auf Grund folgender
Erwägungen:
- -Die Frage des anwendbaren Rechtes ist vorliegend
weder
von der Vorinstanz geprüft. noch von der Berufungs-