lent non pas simplement de prescriptions de droit fedeml
sur la competence, mais de la delimitation de la compe-
tence (Message du 9 fevrier 1943, tirage a. part p. 45).
Il s'ensuit que la question de savoir si le Bureau cantonal
etait habile a. reduire la redevance prevue par la convention
du 30 avril 1949 ne ressortit pas au Tribunal federal.
TI sera loisible a Montandon, qui a deja. saisi l'Office
federal du contöle des prix, de la porter, par la voie du
recours hierarchique, jusque devant le Conseil federal.
12. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung als staatsrecht-
licher Kammer vom 22. Februar 1951 i. S. Wohnbaugenossen-
schaft . ( ur eigenem Bode gegen Stahlton A.-G. und Ober-
gericht Basel-Landschaft.
Staatsrechtliche Beschwerde. Fristbeginn nach Art. 89
und 2 OG.
Die letztere Bestimmung will (abweichend von der frühem
Ordnung nach Art. 178 Ziff. 3 aOG) auch eine durch Bundes-
recht vorgeschriebene Zustellung der Erwägungeu berücksich-
tigen. Auslegung dieses Artikels.
Recours de droit public. Debut du delai salon l'art. 89 a1. 1 et 2.
Ce sooond alinea (ala difference du systeme prevu par l'art. 178
allC. OJ) vise aussi une notification d'office des considerants
prescrite par le droit federal. Interpretation de la disposition.
Ricorso di diritto pubblico. Inizio deI termine di ricorso giusta
l'art. 89 cp. 1 e 2 OG. Questo secondo capoverso (a differenza
deI sistema previsto dall'art. 178, cifra 3, della voochia OG)
contempla pure una notifica d'ufficio dei considerandi pre-
scritta da! diritto federale. Interpretazione di detto articolo.
Aus dem Tatbe8tand :
A. -Die Beschwerdeführerin liess auf ihren Liegen-
schaften an der Birseckstrasse in Birsfelden Mehrfamilien -
häuser erstellen. Am 7. Februar 1947 bestellte sie bei der
Stahlton A.-G. in Zürich die zu diesen Neubauten erfor-
derlichen Stahlton-Hourdisdecken. Diese waren nach den
angegebenen Massen herzustellen und auf die Baustelle zu
liefern. Nach dem Einsturz eines Deckenfeldes im Neubau
Birseckstrasse Nr. 31 bestellte die Beschwerdeführerin eine
Nachlieferung,
die in den Monaten Juli bis September 1948
ausgeführt wurde.
f
I
Verfahren. N° 12.
B. Am 22. Oktober 1948 bewilligte der Bezirksgerichts-
präsident von Arlesheim der Stahlton A.-G. die vorläufige
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für die aus
der Nachlieferung hervorgehenden Forderungen. Er bejahte
in der Urteilsbegründung die Leistung besonderer Arbeit
für den Bau, da die Stahltonbretter nach Plänen zugeschnit-
ten worden seien, wenn auch nicht beim Bau selbst, sondern
im Betriebe der Stahlton A.-G.
O. -Am gleichen Tage erhob die Stahlton A.-G. Klage
auf Bewilligung der definitiven Eintragung des Bauhand-
werkerpfandrechtes. Das Bezirksgericht Arlesheim hiess die
Klage gut, ebenso das Obergericht des Kantons Basel-
Landschaft mit Urteil vom 26. Mai 1950.
D. -Gegen das den Parteien am 26. Mai 1950 sogleich
mündlich eröffnete und am 5. August 1950 ausserdem
schriftlich mitgeteilte Urteil des Obergerichts hat die
Beklagte neben einer Berufung am 9./10. September 1950
(mit Hinweis auf die Gerichtsferien) die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art.
4 BV erhoben.
E. -Das Obergericht beantragt, auf die staatsrecht-
liche Beschwerde sei wegen verspäteter Einreichung nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Aus den Erwägungen:
Den Nichteintretensantrag stützt das Obergericht auf
Art. 89 Abs. lOG, wonach die staatsrechtliche Beschwerde
binnen 30 Tagen von der nach dem kantonalen Recht
massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder
der Verfügung an gerechnet einzureichen ist. Nach dem
kantonalen Recht sei die am 26. Mai 1950 unmittelbar
nach der Urleilsfällung erfolgte mündliche Eröffnung mass-
gebend.
Die nach Bundesrecht (Art. 51 Abs. 1 lit. d OG)
erfolgte schriftliche Mitteilung habe auf den Beginn der
Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde keinen Einfluss.
Diese
Betrachtungsweise entspricht der Ordnung ge-
mäss Art. 178 Ziff. 3 des früheren OG (BGE 63 I 20). Art.
89 Abs. 2 des geltenden OG bestimmt jedoch: Werden
Staatsreoht.
von Amtes wegen nachträglich EntscheidungsgrÜllde zu-
gestellt, so
kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen
seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden. Dem
Wortlaut dieser Bestimmung nach fällt wie eine durch
kantonales Recht gebotene so auch eine vom Bundesrecht
verlangte schriftliche Mitteilung des vollständigen Urteils
in Betracht. Auf die allgemeine Fassung des Art. 89 Abs. 2
OG muss sich der Rechtsuchende verlassen können, sofern
nicht unabweisliche Gründe für eine einschränkende Aus-
legung vorliegen. Dies
ist jedoch nicht der Fall ; vielmehr
rechtfertigt der gesetzgeberische Grund dieser neuen Be-
stimmung (wenn möglich einer Beschwerdeführung ins
Blaue hinaus vorzubeugen, vgL die Botschaft, Bundesblatt
1943 S. 140) deren Anwendung ohne Unterschied, ob die
schriftliche Mitteilung
nach kantonalem Recht oder von
Bundesrechts wegen geboten ist. In BGE 74 I 169 wurde
diese Frage noch offen gelassen, die oben dargelegte Lö-
sung jedoch bereits erwogen. Beim Meinungsaustausch im
vorliegenden Falle hat die staatsrechtliche Kammer sie
nunmehr einhellig gebilligt. Auch darüber besteht Einig-
keit, dass Art. 89 Abs. 2 OG nur solche Urteilsmitteilungen
im Auge hat, die (wie dies eben nach Art. 51 Abs. llit. d
OG zutrifft) unbedingt und zwar an beide Parteien vorzu-
nehmen sind (anders als die erst nach Einlegung einer
Nichtigkeitsbeschwerde und nur an den Beschwerdeführer
nach Art. 272 Ahs. 1 Satz 2 BStP ohne Verzug von Amtes
wegen vorzunehmende Zustellung; BGE 72 I 294).
Kann sich somit die Beschwerdeführerin auf die am
5. August 1950 erfolgte schriftliche Zustellung (durch An-
zeige, dass das Urteil zur Einsicht aufliege) berufen, so
wurde der Fristbeginn weiterhin durch, die bis zum 15. Au-
gust andauernden Gerichtsferien verzögert (Art. 34 OG).
Die am 9./10. September eingereichte staatsrechtliche Be-
schwerde erweist sich damit als rechtzeitig.
Vgl.
auch Nr. 2 und 8. -Voir aus si n
OS
2 et 8.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 13.
B. VERWALTUNGS
UND
DiSZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. Urteil vom 2. Febrnal' 1951 i. S. Kanton Basel-Stadt
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Ste;mpelabgabe : .. .
- Streitigkeiten zwischen Bund und Kantone uber die Anwen-
dung des Art. 2 StG fallen unter Art. 111 lit. a O . .
- Langfristige, Fr. 30,000 übersteigende Darlehe smd von der
eidg. Stempelabgabe dann ausgenommen, :wenn SIe durch GrlJ!ld-
pfand sichergestellt sind (Art. 11 Abs. 11 t. c SnG). Das chiffs
pfand nach Art. 38 ff. BG über das SchiffsregISter (Schiffsver-
schreibung) ist kein Grundpfand.
Droit de timbre:
1 Las litiges entre la Confederation et les Cantons sur l'application
. de l'art. 2 LT rentrent au nombre des contestations regies par
l'art. 111 lit. a OJ.
- Les prets a long terme depassant 30000 fr. sont enoneres. u
droit de timbre lorsqu'ils sont garant par un gage Immobilier
(art. 11 al. llit. c LC). Le gage constltue Bur un batea confor-
mement aux art. 38 SB. de la loi federale sur le regIstre des
bateaux (hypotheque sur bateau) n'est pas un gage immo-
bilier.
Tassa di boUo: ,
- I litigi tra Confederazione e .Cantoni ull'appncazione delI art. 2
LB rientrano nelle contestaZlOlll prevlSte dall art. Ill1ett. a OG.