aufzuteilen, und zwar ist die Verteilung nach dem 06-
schäftsumsatze vorzunehmen (vgl. BGE 41 I 436). Eine
Verteilung nach lokalisierten Aktiven, wie sie bei Fabri-
kationsunterneJunungen Praxis ist (BGE 62 I 140), kommt
nicht in Frage.
Am Umsatze ist Bern mit 7,143 %, Zürich mit 46,358 %
beteiligt, woraus sich für die Verteilung des hier streitigen
Postens unter den Parteien Anteile von 7/53 und 46/53
ergeben. Sollten nachträglich andere Kantone Anspruch
auf Einbezug in die Verteilung erheben, so wäre die Ver-
teilung entsprechend zu ändern.
Für künftige Steuerjahre mag bemerkt werden, dass die
Ausführungen über den hier umstrittenen Posten in gleicher
Weise
auch für nichtausgeschiedene Vorräte in Bundes-
lagern gelten und dass bei der Verteilung auch die Kantone
zu berücksichtigen sein werden, die in das vorliegende Ver-
fahren nicht einbezogen worden sind.
IH. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
8. Urteil vom 25. Aprll 1951 i. S. Firma Kunsagi Szoevoeuyar
gegen Nagimihaly, Obergericht und Kassationsgericbt des
Kantons Zürich.
Staatsrechtliche Beschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde gegeu
Kostensioherungaauflagen.
Haager tJbereinkunjt betr. ZivilproZß8srecht vom 1'1. Juli 1905:
Art. 17 befreit nioht nur die Angehörigen der Vertragaataaten,
sondern auoh die Vertragastaaten selber von der KautionspHicht.
Recours de droit public : La recoura eat reoevable contre 180 d6ciaion
imposant it. une partie le veraement de sUretes en garantie des
frais de procea.
Oon'lJ8ntion de la Haye du 17 juillet 1905 aur la procedure civile.
L'art. 17 dispense da la cautio judieatum solvi non seulement
les ressortiaaants des Etats signataires, mais ausai ces Etats
eux memes.
Staatsverträge. N° 8. 43
.Ricorso di diritto pubbZieo. TI ricorso e. ricevibile C ?ntro la deciaione
ehe impone ad una parte un deposlto s. gar80IlZla deI pagamento
delle speae giudiziarie.
Convenzione concZusa all'Aia il17 Zuglio 1905 relativa aZla procedul"a
civile. L'art. 17 nsa 1'ob"!, ligo di f?rnire una caniona
non soltanto i suddltl degh Statl firmatan dens. convenZlone,
ma anohe gli Stati medeaimi.
A. -Gaspar Nagymihaly betrieb in Kiskundorozsma
(Ungarn) unter der Einzelfirma Kunsagi Szoevoegyar
Nagy Mihaly Gaspar eine Textilfabrik. Im Jahre 1944
bestellte er bei der Firma Grob Co. A.-G. in Horgen
Maschinen zum Preis von Fr. 10,535.-und zahlte hieran
Fr. 9300.-an. In der Folge wurde sein Unternehmen auf
Grund ungarischer Gesetze aus dem Jahre 1948 verstaat-
licht ; es wird heute durch das staatliche Zentralinstitut
der Finanzgesellschaften in Budapest liquidiert. Nagymi-
haly verliess Ungarn am 24. September 1948 und hält
sich seither in einem Flüchtlingslager in Oesterreich auf.
Eine Entschädigung für die Enteignung wurde ihm bisher
nicht ausgerichtet.
Da sowohl Nagymihaly wie auch die verstaatlichte Firma
Kunsagi die Lieferung der Maschinen gegen Bezahlung des
Restkaufpreises verlangten, wurde der Verkäuferin Grob
Co. A.-G. die gerichtliche Hinterlegung bewilligt und
der Firma Kunsagi Frist zur Klage auf Herausgabe ge-
setzt. Durch Urteil vom 18. April 1950 wies das Bezirks-
gericht
Horgen diese Klage ab und hiess die Widerklage
des
Beklagten auf Herausgabe der Maschinen gut.
Nachdem die Firma Kunsagi gegen dieses Urteil Beru-
fung eingelegt hatte, verpflichtete sie das Obergericht des
Kantons Zürich durch Beschluss vom 13. Juni 1950 in
analoger Anwendung von 59 Ziff. 5 ZPO unter der
Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten
werde, zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1200.-,
da sich die der staatlichen Verwaltung unterstellte Klä-
gerin in Liquidation befindet und sie nach ihren eigenen
Angaben überschuldet ist .
Die Firma Kunsagi reichte hiegegen eine Nichtigkeits-
beschwerde gemäss
344 Ziff. 6 (und 9) zürch. ZPO ein,
44 Staatsrecht.
mit der sie Verletzung von 59 Ziff. 5 ZPO und von Art. 17
der Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht geltend
machte.
Durch Urteil.vom 1. November 1950 wies das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde ab mit
der Begründung:
Die angefochtene Kautionsauflage lasse sich entgegen
der Auffassung des Obergerichts nicht auf 59 Ziff. 5 ZPO
stützen (wird näher ausgeführt). Doch sei aus andern
Gründen daran festzuhalten. Das Unternehmen der Be-
schwerdeführerin sei verstaatlicht worden. Damit habe der
Staat nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten
ungarischen Vorschriften sofort und unmittelbar das
Eigentum am Unternehmen erworben und sei in dessen
Rechte und Pflichten eingetreten. Als Prozesspartei sei
daher der Staat und nicht die als Unternehmen des Privat-
rechts nicht mehr bestehende Firma Kunsagi zu betrach-
ten. Der als Kläger auftretende Staat könne sich jedoch
nicht auf die Haager Übereinkunft berufen, die in Art. 17
lediglich die
Angehörigen von Vertragsstaaten, nicht
diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Für die nähere
Begründung dieses Standpunktes werde auf das in BIZR
Bd. 49 Nr. 13 veröffentlichte Urteil des Obergerichts ver-
wiesen. Entfalle aber die in Art. 17 der Haager Überein-
kunft vorgesehene Befreiung von der Kautionspflicht, so
greife 59 Ziff. 1 ZPO Platz, d. h. der ungarische Staat
sei mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz verpflichtet,
Sicherheit zu leisten.
B. -Die Firma Kunsagi hat sowohl gegen den Beschluss
des Obergerichts vom 13. Juni 1950 wie auch gegen den
Entscheid des Kassationsgerichts vom 1. November 1950
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt Auf-
hebung beider Entscheide und macht zur Begründung gel-
tend:
a) Indem das Kassationsgericht die Kautionsauflage
aus andern Gründen als das Obergericht schützte, habe es
seine Kognitionsbefugnis willkürlich
überschritten; es habe
Staatsverträge. N° 8.
nur zu prüfen gehabt, ob die Kautionsauflage aus den im
angefochtenen Entscheid geltend gemachten Gründen zu-
lässig sei oder nicht.
b) Die Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit dem
ungarischen Staat sei offensichtlich unrichtig, da die natio-
nalisierten Unternehmungen nach ungarischem Recht
.selbständige juristische Personen seien.
c) Selbst wenn man die Beschwerdeführerin dem un-
garischen Staat gleichstellte, würde die Kautionsauflage
,gegen die Haager Übereinkunft verstossen. Wohl spreche
deren Art. 17 nur von Angehörigen der Vertragsstaaten.
Theorie und Praxis verständen darunter auch juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Es sei
nicht einzusehen, warum der Staat, soweit er als Fiskus
.auftrete, nicht gleich wie eine juristische Persone dieses
Staates behandelt werden sollte.
G. -Das Obergericht und das Kassationsgericht des
Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Beschwerdebeklagte Gaspar Nagymihaly beantragt,
auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzu-
weisen. Er führt u.a. aus:
a) Bei der streitigen Kautionsauflage handle es sich
nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid,
der nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden könne.
b) Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei ein Unter-
nehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sei unhaltbar.
Sie sei entweder eine Einzelfirma (oder ein Sondervermö-
gen) in Liquidation oder dann sei an ihre Stelle der unga-
rische Staat getreten. In beiden Fällen sei die Kautions-
pflicht gegeben. Im ersten Falle sei 59 Ziff. 5 ZPO an-
wendbar. Im zweiten könne sich die Beschwerdeführerin
nicht auf die Haager Übereinkunft berufen, da diese die
Staaten selber nicht von der Kautionspflicht befreie
(BlZR Bd 49 Nr. 13 und das bei SCHNITZER, Handbuch des
IPR Bd. 11 S. 371 N. 20 angeführte französische Urteil).
Die Kautionsauflage erscheine übrigens auch deshalb als
geboten, weil die Eintreibung der Kosten und der Prozess-
entschädigung in Ungarn angesichts der Devisenbeschrän-
kungen und der dort herrschenden Zustände in der Rechts--
pflege ausgeschlossen sein dürfte. -
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Be-
schluss des Obergerichts als gegenstandslos abgeschrieben ..
diejenige gegen den Entscheid des Kassationsgerichts da-
gegen gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben.
Erwägungen:
- -(Beschwerde gegen den Beschluss des Oberge-
richts.)
- -Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts ist dagegen einzutreten. Kostensiche-
rungsauflagen, deren Nichtbeachtung den Verlust des
KIagerechts oder eines Rechtsmittels nach sich ziehen,.
haben für den Betroffenen einen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge und'
können daher, obwohl es sich um Zwischenentscheide han--
delt, mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten.
werden, wie
das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-
chung angenommen hat (nicht veröffentlichte Urteile vom
- Oktober 1946 i. S. Spörri und vom 3. April 1950 i. S.
Huber; BIRcllMEIER, Handbuch des OG, S. 355). Art. 87
OG, der die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber Zwi-
schenentscheiden
grundsätzlich als unzulässig erklärt, gilt
übrigens nur für Beschwerden aus Art. 4 BV, nicht für
solche wegen Verletzung anderer verfassungsmässiger
Rechte (BGE 76 I 393 Erw. 3) oder wegen Verletzung von
Staatsverträgen.
- -Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie gel--
tend, das Kassationsgericht habe seine Kognitionsbefugnis
dadurch willkürlich überschritten, dass es die streitige-
Kostenauflage aus einem andern Grunde als das Ober-
gericht schützte. Die Rüge ist unbegründet. Das Kassa-
tionsgericht hat bei der Beurteilung von Nichtigkeitsbe-
schwerden nach 344 ff. zürch. ZPO nicht bloss die Stel-
lung einer Kassationsinstanz, sondern kann bei Aufhebung:
Staatsverträge. N0 8.
des angefochtenen Entscheids auf Grund von 344 Ziff. 6-9,
also insbesondere auch wegen Verletzung klaren Rechts
(Ziff. 9), einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen
( 349 ZPO). Umsoweniger kann ihm die Befugnis abge-
sprochen werden, eine Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen
wenn zwar Nichtigkeitsgründe vorliegen, der angefochtene
Entscheid aber aus andern Gründen zu bestätigen ist. Zum
mindesten kann dieser Standpunkt, welcher der ständigen
Praxis des Kassationsgerichts entspricht und auch in der
Literatur vertreten wird (STRÄULI, zu 349 ZPO N. 1 ;
GULDENER, Nichtigkeitsbeschwerde, S. 175), nicht als
unhaltbar, willkürlich bezeichnet werden, weist doch auch
das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung klaren Rechts (Willkür) ab, wenn der angefoch-
tene Entscheid sich so, wie er begründet ist, als willkürlich
erweist,
aber mit einer andern, ihm zu substituierenden
Begründung halten lässt (BIRcllMEIER, a.a.O. S. 352/3).
4. -Das Kassationsgericht hat die streitige Kosten-
auflage geschützt, weil die Beschwerdeführerin als ver-
staatlichtes Unternehmen mit dem ungarischen Staate
identisch sei und der von ihr angerufene Art. 17 der Haagel"
Übereinkunft nur die Angehörigen der Vertragsstaaten
nicht diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Das
Bundesgericht hat diese Anwendung einer Staatsvertrags-
bestimmung sowohl in tatsächlicher als in rechtlicher Hin-
sicht frei zu überprüfen (vgl. BGE 57 I 22, 61 I 259).
a) Nachdem das Kassationsgericht im angefochtenen
Entscheid vom 1. November 1950 die Identität der Be-
schwerdeführerin mit dem ungarischen Staate bejaht hatte,
nahm das Obergericht in einem Entscheid vom 29. Dezem-
ber 1950 in einer andern Streitsache zwischen den gleichen
Parteien den gegenteiligen Standpunkt ein und begründete-
diesen eingehend.
Ob die Beschwerdeführerin dem unga-
rischen Staate gleichgestellt werden darf, erscheint in der
Tat als zweifelhaft, braucht aber im vorliegenden Falle-
nicht entschieden zu werden, da, wie sich aus den nach-
stehenden Ausführungen ergibt, die Beschwerde schon des-
halb gutzuheissen ist, weil die Annahme des Kassations-
gerichts, die Vertragsstaaten selber seien von der Kautions-
pflicht nicht befreit, sich als unzutreffend erweist.
b) Art. 17 der Haager Übereinkunft verbietet, den
( Angehörigen ( nationaux ) eines der Vertragsstaaten,
die in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Inter-
venienten auftreten, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen
wegen
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil
sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben. Es
ist allgemein anerkannt und unbestritten, dass der Begriff
der Angehörigen nicht nur die in den Vertragsstaaten
heimatberechtigten natürlichen Personen umfasst, sondern
auch die juristischen Personen des privaten und öffent-
lichen
Rechts, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten
haben (MEILI und MAMELOK, Internat. Privat-und Zivil-
prozessrecht,
S. 344). Das Bundesgericht hat denn auch die
Berufung juristischer Personen auf Art. 17 der Haager
Übereinkunft als selbstverständlich von jeher ohne wei-
teres zugelassen (vgl. BGE 58 I 307 ff., 61 I 358 ff.). Da-
gegen ist die Frage, ob auch die Vertragsstaaten selber von
der Kautionspflicht befreit seien, vom Bundesgericht und,
wie es scheint, auch von ausländischen Gerichten bisher
nicht entschieden worden. Der angefochtene Entscheid
verneint die Frage unter Hinweis auf die Begründung eines
Urteils des zürcherischen Obergerichts (BIZR 49 Nr. 13).
Dort wurde auf den Wortlaut der Bestimmung abgestellt
und auf BGE 44 I 78 verwiesen, wo gerade in Bezug auf
Art. 17 der Haager Übereinkunft der Grundsatz aufgestellt
worden ist, dass eine ausdehnende, über den an sich klaren
Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Staatsvertrags-
bestimmung nur dann in Frage komme, wenn aus deren
Zusammenhang oder Entstehungsgeschichte mit Sicher-
heit auf eine von ihrer Fassung abweichende, darin ver-
sehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmei-
nung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre. Ob und inwie-
weit an diesem Grundsatz festzuhalten ist, kann offen
bleiben,
da sich die im angefochtenen Entscheid vertretene
Auffassung auch dann als unzutreffend erweist, wenn die
Staatsverträge. N0 8.
in BGE 44 I 78 geforderte Zurückhaltung bei der Ausle-
gung von Staatsvertragsrecht beachtet wird.
Art. 17 der Haager Übereinkunft verwendet den an sich
klaren Begriff der Staatsangehörigen nicht im Gegensatz
zum Staate als dem ihnen übergeordneten Gemeinwesen,
sondern versteht darunter offensichtlich die mit ihm durch
das Bürgerrecht (bei natürlichen Personen) und durch den
Sitz (bei juristischen Personen) verbundenen Rechtssub-
jekte im Gegensatz zu solchen, die mit dem Vertragsstaat
durch kein solches Band verbunden, ihm fremd sind. In
diesem Sinne gehört aber auch der Staat selber, soweit er
Träger von Privatrechten ist d andern Rechtssubjekten
als gleichgeordnete Partei gegenübertritt, zu den Staats-
angehörigen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die
Vertragsstaaten der Haager Übereinkunft hätten veran-
lassen können, die sonst für ihnen angehörige natürliche
und juristische Personen ausnahmslos geltende Befreiung
von der Kautionspflicht gerade für die Staaten selber aus-
zuschliessen. Wenn der Staat im Ausland einen Zivilpro-
zess einleitet und sich damit gleich einer Privatperson der
ausländischen Gerichtsbarkeit unterwirft, ist es durchaus
gerechtfertigt, ihn auch der Vorteile teilhaftig werden zu
lassen, die eine Privatperson in der gleichen Lage geniesst.
Soweit die Rechtslehre sich mit der Frage befasst, wird
denn auch angenommen, dass sich die Vertragsstaaten sel-
ber ebenfalls auf Art. 17 der Haager Übereinkunft berufen
können (RIEZLER, Internat. Zivilprozessrecht, S. 440;
SCHNITZER, Handbuch des IPR, Bd. II S. 731). Die Be-
rufung des Beschwerdebeklagten auf das von SCHNITZER
erwähnte französische Urteil geht fehl. Das Urteil des
Tribunal civil de la Seine vom 27. Dezember 1933 (Revue
.critique de droit international 1934 S. 901) bezieht sich,
wie schon dasjenige des Tribunal de commerce de Marsene
vom 11. Januar 1921 (Revue de droit international prive
1922/23 S. 305) nicht auf Art. 17 der Haager Übereinkunft,
sondern auf Art. 166 OPO (und 1600) und stellt fest, dass
der ausländische Staat, der in Frankreich eine Zivilklage
4 AS 77 I -1951
erhebt, damit für dieses Verfahren auf die ihm kraft seiner
Souveränität zustehenden Vorrechte verzichtet und wie
eine ausländische Privatperson nach Art. 166 CPC (und
16 CC) kautionspflichtig wird. Wenn hieraus für den vor-
liegenden Fall überhaupt ein Schluss gezogen werden kann,.
so jedenfalls
nur der, dass der Staat, der im Ausland einen
Zivilprozess führt, allgemein wie eine Privatperson zu
behandeln ist, also auch die einer solchen in Staatsverträgen
eingeräumten Vergünstigungen für sich beanspruchen kann.
Dass der Richter Art. 17 der Haager Übereinkunft nicht
unangewendet lassen darf, weil Zweifel darüber bestehen,
ob der andere Staat in der Folge der ihm nach Art. 18.
obliegenden Pflicht zur Vollstreckung des Kostenent-
scheids nachkommen werde, hat das Bundesgericht schon
wiederholt mit eingehender Begründung entschieden (BGE
61 I 360/1 und dort angeführte frühere Urteile). Es be-
steht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser Recht-
sprechung abzuweichen.
IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
9. Sentenza 24 gennaio 1951 nella causa Peruzzo.
Art. 10 della Zegge jederale sull'estradizione; art. 3 deZ trattata-
di estradizwne italo-svizzero.
Nozione di reato politico in senso relativo.
Art. 10 des eidg. Ausliejerungsgesetzes; Art. 3 des schweizerisch-
italienischen Auslieferungsvertrages.
Begriff des sog. relativ-politischen Deliktes.
Art. 10 de la 1m froerale BUr l'extradition aux Etats etrangers, du
22 janvier 1892; art. 3 de la Convention entre la Suisse et
l'Italie BUr l'extraditwn reciproque de malfaiteurs et de preve-
nus, du 22 juillet 1868.
Notion du delit politique dit relatif.
A. -Su domanda deI Governo italiano, Giuseppe
Peruzzo, suddito italiano, nato nel 1919, fu arrestato, in
Internationales Auslieferungsrecht. N° 9. 51
attesa della sua estradizione, dalla polizia deI Cantone
di Svitto il 22 settembre 1949. Egli era imputato di cor-
reiM, in omicidio perpetrato il 9 dicembre 1945, a Borgo
Valsugana (Provincia di Trento), sulla persona di Lorenzo
Cappello.
Interrogato dal Giudice istruttore di Svitto, il Peruzzo
contesto di essere coinvolto nell'omicidio suddetto, osser-
vando di aver giB. subito tredici mesi di carcere preventivo
in Italia, ma di essere stato assolto in sede d'istruttoria.
Egli dichiaro di opporsi comunque all'estradizione: avendo
egli appartenuto al movimento dei partigiani, la cosa
assumeva un carattere politico.
Evaso il 29 settembre, il Peruzzo fu arrestato nuovamente
nel settembre 1950. TI Governo italiano confermo Ia
domanda di estradizione 21 ottobre 1949, ehe era accom-
pagnata deI mandato di cattura 3 giugno 1949 della
Sezione istruttoria presso Ia Corte d'appello di Trento
fondato sugli art. llO, 575, 577 cp. 3 deI CPIt. TI Peruzzo
riconfermo la sua opposizione all'estradizione.
B.
-Con atto 14 ottobre 1950 il patrocinatore deI
Peruzzo,
invocando gli art. 3 e 10 della legge federale
sull'estradizione,
ha addotto in sostanza quanto segue :
Peruzzo non partecipo all'omicidio perpetrato sulla per-
sona di Lorenzo Cappello da Angelo Scalet e da Andrea
Hofer ch'egli non conosceva prima di averli incontrati in
carcere. Il solo indizio contro di lui e l'iscrizione deI suo
nome in un taccuino d'uno degli assassini. Nel corso
deI
primo procedimento essi avevano negato di aver cono-
sciuto Peruzzo ; nel corso deI secondo procedimento dichia-
rano invece che Peruzzo li aveva indotti a recarsi in casa
di Cappello. Si tratterebbe adunque, nella peggiore delle
ipotesi, dell'istigazione
di violare il domicilio di Cappello.
E possibile che i due assassini vogliano vendicarsi di
Peruzzo che in carcere aveva promesso di occuparsi di
loro ma, rimesso in liberta, non se ne e occupato. Ad ogni
modo si sarebbe in presenza d'un delitto politico, pel
quale l'estradizione e esclusa.