des Wohnsitzes hätten darstellen können. Die Eheleute
besassen in dieser Gemeinde weder eine Liegenschaft,
noch eine Wohnung, noch auch nur Möbel. Wenn sie
beim Wohnungsamt für eine Wohnung angemeldet blieben
und die Schriften nicht zurückzogen, sind das keine
Beziehungen, die
den Wohnsitz bestimmen könnten. Sie
verliessen Arbon für unbestimmte Zeit, d. h. für solange,
bis sich in der Gemeinde eine passende Wohnung zeigen
würde.
Hatten sie auch nicht die feste Absicht, dauernd
in St. Gallen zu bleiben, sondern bestand bei ihnen die
Meinung, sie
kehrten später nach Arbon zurück, so kam
es doch nicht zum Entschluss, St. Gallen auf einen be-
stimmten Zeitpunkt wieder zu verlassen. Wie lange die
Eheleute in St. Gallen bleiben würden, hing von durchaus
unsichern Umständen ab. In der Folge hat der Erblasser
auch die Absicht, bei passender Gelegenheit nach Arbon
zurückzukehren, aufgegeben. Er tat dies damit, dass er
in Rheineck eine Wohnung mietete und um die Nieder-
lassung
für diese Gemeinde nachsuchte. -Dass er später
wieder darauf zurückkam und sich geäussert haben soll,
er werde nun doch wieder nach Arbon zurückkehren, ist
für die Frage, wo sich der Steuerwohnsitz befunden habe
bedeutungslos. Ebenso unerheblich ist dafür, ob Beam
der st. gallischen Steuerverwaltung und der Einwohner-
kontrolle der Auffassung waren, der Erblasser habe seinen
Wohnsitz und damit auch den Steuerwohnsitz in Arbon
behalten, und dass er daher die Einkommens -und Ver-
mögenssteuern an diesem Orte, nicht in St. Gallen bezahlte.
Als der Pflichtige anlässlich des Zuzuges erklärte, er
werde baldmöglichst wieder nach Arbon zurückkehren.
mochte es den Anschein haben, es handle sich bloss um
einen ganz vorübergehenden Aufenthalt. Nachdem er sich
während verhältnismässig langer Zeit, mehr als ein halbes
Jahr, tatsächlich in St. Gallen aufgehalten hat, zu Arbon
aber keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestanden,
muss für die steuerrechtlichen Beziehungen der tatsächli-
che Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten.
4. -...
J
,
Doppelbesteuerung. N° 6. 27
Demnach erkennt das Bundesger'icht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton St. Gallen
abgewiesen, gegenüber dem Kanton Thurgau dagegen
.gutgeheissen
und demnach festgestellt, dass zur Er-
hebung der Vermögens-und Einkommenssteuern für
.die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 18. April 1950 sowie
für die Besteuerung des Nachlasses der Kanton St.
Gallen befugt, der Kanton Thurgau aber pflichtig ist, der
Beschwerdeführerin die vom Erblasser für die Dauer
eines Aufenthaltes in St. Gallen bezahlten Steuern
zurückzuerstatten.
6. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1951 i. S. Furrer
gegen Bern, Kanton und Verwaltungsgericht.
Art. 46 Abs. 2 BV : Ein Kanton darf einen neu zugezogenen Steuer-
pflichtigen jedenfalls dann nicht nach dem in einem zurücklie-
genden Zeitraum im Kanton des bisherigen Wohnsitzes erzielten
Einkommen veranlagen, wenn die Steuerquelle am früheren und
am jetzigen Wohnsitz eine andere ist. Dies ist nioht nur der Fall,
wenn der Pfliohtige von selbständiger zu unselbständiger Er-
werbstätigkeit übergangen ist oder umgekehrt, sondern stets
dann, wenn seine Einkommensverhältnisse sioh grundlegend
verändert haben.
Art. 46 al. 2 OBt. Un canton ne peut en tout oas pas imposer un
oontribuable venant d'un autre oanton d'apres le revenu qu'il
realisait dans ce dermer oanton au cours d'une periode ante-
rieure, lorsque la source de oe revenu est differente dans son
nouveau domicile de oe qu'elle etait dans l'ancien. Tel est le
cas non seulement lorsque le oontribuable oasse d'exeroer une
aotivite independante pour prendre un emploi ou inversement,
mais des que les oonditions de son travaillucratif sont profonde-
ment modifiees.
Art. 46 cp. 2 OF. Un cantone non puo imporre un eontribuente che
viene da un altro cantone in hase al reddito eonseguito in
quest'ultimo cantone durante un periodo anteriore, allorquando
la fonte di questo reddito e diversa nel suo nuovo domicilio
da quella ehe era nel vecchio domioilio. Cosi e non solo quando
il contribuente cessa di esercitare un'attivita indipendente per
assumere un impiego 0 inversamente, ma anche quando le
condizioni dei suo lavoro lucrativo sono profondamente modi-
fioate.
A. -Der Beschwerdeführer Paul Furrer wohnte
früher in Aarau und betrieb dort zusammen mit seiner
Ehefrau im eigenen Hause ein Damenwäsche-und Kon-
fektionsgeschäft, das im Handelsregister auf seinen Namen
als Einzelfirma eingetragen war und sowohl ein Detail-
platzgeschäft als auch ein Reisegeschäft umfasste. Am
3. November 19 7 vereinbarten die Ehegatten Furrer im
Hinblick auf die bevorstehende Scheidung ihrer Ehe, dass
das Detailgeschäft in Aarau nebst der Liegenschaft und
62,14 % des Warenlagers mit Wirkung ab l. Juli 1947
auf die Ehefrau und das Reisegeschäft mit dem Rest.
des Warenlagers an den Ehemann übergehe. Der Ehemann
zog hierauf noch im November 1947 von Aarau nach
Thun und eröffnete daselbst ein im dortigen Handels-
register unter der Einzelfirma P. Furrer, Wäsche und
Konfektion, eingetragenes Geschäft. Die Waren brachte
er vorerst in einem Lagerhause unter; erst im Oktober-
1948 mietete er ein Ladenlokal an der Hauptgasse 9 in
Thun.
B. -Der Beschwerdeführer ist in Aarau im Jahre
1945 für ein Erwerbseinkommen von Fr. 18,600.-und
im Jahre 1946 für ein steuerbares Gesamteinkommen von
Fr. 24,900.-veranlagt worden.
Am l. Februar 1949 setzte die Veranlagungsbehörde
Oberland
in Thun das für 1948 steuerbare Einkommen
des Beschwerdeführers auf Fr. 21,300.-fest, indem sie
von dem durch die erwähnten aargauischen Veranlagungen
ausgewiesenen
durchschnittlichen Einkommen der Jahre
1945/46 ausging entsprechend der Vorschrift des Art. 41
bern. StG, nach welcher die Jahre 1945/46 Bemessungs-
periode
für die Veranlagungsjahre 1947/48 sind.
Der Beschwerdeführer rekurrierte hiegegen mit dem
Begehren,. für 1948 auf Grund des im Steuerjahr selbst
rzielten Einkoinmens eingeschätzt zu werden.
Die Kantonale Rekurskommission hiess den Rekurs mit
Entscheid. vom 8. Mai 1950 teilweise gut und setzte das
für 1948 steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers
auf Fr. 4000.-fest, im wesentlichen mit der Begründung:
Der Beschwerdeführer wende mit Recht ein, seine Er-
werbsquelle habe sich nach seinem Einzug in den Kanton
Doppelbesteuerung. No 6.
"Bern geändert. Die beiden Betriebe in Aarau und in
Thun könnten wirtschaftlich in keiner Weise miteinander
verglichen werden. In Aarau habe er ein aus einem Detail-
und Reisegeschäft bestehendes Handelsunternehmen be-
trieben, in Thun dagegen in dem hier in Frage stehenden
Steuerjahr nur noch ein Reisegeschäft, welches er ganz
neu habe aufbauen müssen. Der Beschwerdeführer sei
daher für 1948 auf Grund seines im Steuerjahr selbst er-
zielten
Einkommens, das auf Fr. 4000.-geschätzt werde,
zu veranlagen.
Die
Kantonale Steuerverwaltung führte gegen diese
Veranlagung Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schützte diese mit Entscheid vom 24. Juli
1950 und veranlagte Furrer für 1948 grundsätzlich für
ein steuerbares Einkommen von Fr. 21,300.-. Den Erwä-
gungen dieses Entscheids ist zu entnehmen :
Ein Kanton mit dem System der Postnumerandobe-
messung könne für die Einkommensbestimmung bei einem
zugezogenen Steuerpflichtigen
auf Einkommen zurück-
greifen,
das dieser vor dem Zuzug erzielt habe, sofern
die Steuerquelle am alten und neuen Wohnsitz dieselbe
geblieben sei (BGE
50 I II4 Erw. 2). Dies sei nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts der Fall, wenn der Steuer-
pflichtige
vor und nach dem Zuzug eine selbständige
bezw. unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
An dieser Auslegung des Begriffs gleiche Steuerquelle
sei festzuhalten, da sie ein sicheres Kriterium darstelle.
Im vorliegenden Falle sei die Steuerquelle gleichgeblieben,
denn Furrer sei in Aarau wie in Thun als selbständiger-
werbender
Inhaber einer Einzelfirma zu betrachten; es
könne lediglich von einer Veränderung der Einkommens-
verhältnisse gesprochen werden.
C. -Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde beantragt Paul Furrer, der Entscheid des ber-
nischen Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 1950 sei auf-
zuheben. Er Oeruft sich auf Art. 46 Abs. 2 BV und macht
zur Begründung geltend :
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe bei
einem Zuzüger auf das in einem andern Kanton erzielte
Vorjahreseinkommen nur zurückgegriffen werden, wenn
die Steuerquelle. dieselbe geblieben sei. Das Bundesgericht
habe bis heute den Begriff der Steuerquelle nie genau
definiert, sich aber dahin geäussert, dass die Bemessung
nach dem Vorjahr unzulässig sei, wenn der Steuerpflichtige
im andern Kanton eine ganz andere Erwerbsstellung
einnahm ll. Das treffe hier zu. In Aarau habe der Be-
schwerdeführer im Detailgeschäft allein jährliche Um-
sätze von Fr. 300,000.-erzielt, während er in Thun
hauptsächlich das mit grossen Spesen verbundene Reise-
geschäft betreibe
und in dem kleinen, erst im Oktober
1948 eingerichteten Ladengeschäft höchstens Fr. 1500.-
monatlich umsetze. Die Annahme des Verwaltungsgerichts
eine .Änderung
der Steuerquelle liege nur vor beim Über-
gang vom selbständigen zum unselbständigen Erwerb und
umgekehrt, sei zu formalistisch und werde den tatsächli-
chen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn der Beschwerde-
führer im Kanton Bern nach dem in den Jahren 1945/46
im Kanton Aargau erzielten und dort bereits versteuerten
Einkommen verlangt werde, handle es sich nicht mehr
um eine Postnumerandobemessung, sondern in Wirklich-
keit um eine Postnumerandobesteuerung.
D. -Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht
des
Kantons Bern beantragen die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen aus
folgenden
Erwägungen:
3. -Das Bundesgericht hat es schon in seinem Urteil
vom 6. Juni 1924 i. S. KulI (BGE 50 I HO ff.) als unzu-
lässig erklärt, dass ein Kanton einen neu zugezogenen
Steuerpflichtigen
nach dem Einkommen veranlagt, das.
er in einem zurückliegenden Zeitraum im Kanton seines.
bisherigen Wohnsitzes erzielt
hat. Dabei betonte es, dass.
J
l
Doppelbesteuerung. N° 6.
dies grundsätzlich auch gelte, wenn die fragliche Einschät-
zung das ausserkantonale Einkommen nicht im Sinne
der sogenannten Postnumerandobesteuerung, sondern le-
diglich als Bemessungsgrundlage
heranziehe; vorbehalten
wurde für diesen Fall lediglich der Entscheid darüber, ob
ein solches Zurückgreifen dann zulässig sei, wenn die
Steuerquelle am früheren und am neuen Wohnort die
gleiche geblieben sei. Und zwar wurde diese Frage
nicht, wie das bernische Verwaltungsgericht anzunehmen
scheint, bejaht, sondern, wie die Wendung wenn über-
haupt doch höchstens dann ) klar erkennen lässt, aus-
drücklich offen gelassen.
Am Grundsatz, dass auf ein ausserkantonales Einkom-
men auch als Bemessungsgrundlage jedenfalls dann nicht
zurückgegriffen werden darf, wenn die Steuerquelle nicht
die gleiche geblieben sei, hat das Bundesgericht seither
festgehalten (nicht veröffentlichte Urteile vom 19. März
1926 i. S. Stoll, vom 18. Juli 1934 i. S. Waber und vom
8. November 1935 i. S. Merz ; vgl. ferner BGE 67 I 102).
Diese mit BGE 50 I HO ff. eingeleitete Praxis hat sich,
wie
die geringe Zahl seitheriger, diese Frage betreffender
Beschwerden zeigt
und eine Anfrage des Instruktions-
richters an die Finanzdirektionen der Kantone Zürich,
St. Gallen und Aargau ergab, in den Kantonen eingelebt,
bewährt und zu keinen Unzukömmlichkeiten geführt.
Verschiedene Kantone haben sogar bei der teilweisen oder
gänzlichen Revision ihrer Steuergesetze dieser Praxis
Rechnung getragen, und zwar in dem Sinne, dass sie
nun bei den Zuzügern allgemein auf das mutmassliche
Einkommen des ersten Steuerjahres bezw. der ersten
Veranlagungsperiode abstellen ohne Rücksicht darauf, ob
die Steuerquelle die gleiche ist wie am früheren Wohnort
oder nicht ( 41 bis lit. ades zürch. StG in der Fassung
des Gesetzes vom 2. Dezember 1928, 29 Abs. 2 des
st. gall. StG vom 14. März 1944, 69 Abs. 4 des aarg.
StG vom 5. Februar 1945 usw.). Von BGE 50 I HO ff.
abzuweichen, besteht umso weniger Anlass, als der darin
Staatsreeht.
aufgestellte Grundsatz weder vom Beschwerdeführer noch
von den bernischen Behörden angefochten wird und der
vorliegende Streit einzig um die Auslegung des in Erw.
2 jenes Entscheids verwendeten Begriffs der (gleich-
bleibenden) Steuerquelle geht.
4. -Das Bundesgericht hat diesen Begriff weder in
BGE 50 I HO ff. noch in den späteren, die gleiche Frage
betreffenden Entscheiden näher umschrieben. Ein Schluss
kann immerhin aus Sinn und Zweck des für den Fall
gleichbleibender Steuerquelle gemachten Vorbehaltes ge-
zogen werden. Wenn das Bundesgericht die Möglichkeit
und Zulässigkeit des Zurückgreifens auf ein ausserkanto-
nales Einkommen bei gleichbleibender Steuerquelle ins
Auge fasste, so offenbar aus dem gleichen Grunde, aus
dem die meisten Kantone das System der Postnumeran-
dobemessung wählten, nämlich weil das Vorjahreseinkom-
men in der Regel gleichartig und von ähnlicher Höhe ist
wie das des Steuerjahres und sich daher seiner Natur
nach als Massstab für das als wirkliches Steuerobjekt zu
betrachtende Einkommen des Steuerjahres eignet. Da
diese Eignung nicht mehr besteht, wenn sich die Einkom-
mensverhältnisse des Pflichtigen grundlegend ändern, sehen
neuere Steuergesetze für diesen Fall als Ausnahme (ohne
welche die
Postnumerando bemessung aber auf eine Post-
numerandobesteuerung hinausliefe) die Besteuerung nach
dem mutmasslichen Einkommen des Steuerjahres bezw.
der Veranlagungsperiode vor (Art. 29 Abs. 2 des st. galt
StG vom 14. März 1944 in Verbindung mit Art. 31 Ziff.
der Vollziehungsverordnung, 66 Abs. 4 des aarg.
StG in der Fassung vom 27. November 1949; vgl. auch
Art. 42 WStB in der Fassung des BB vom 20. Dezember
1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis
1954).
In diesem Sinne ist auch der Begriff der Steuer-
-quelle in BGE 50 I 114 Erw. 2 zu verstehen. Diese ist
zweifellos gleich geblieben, wenn der Steuerpflichtige trotz
Wohnsitzwechsel am gleicher Arbeitsplatz tätig ist (Urteil
"Vom 19. März 1926 i. S. StolI). Sie hat aber nicht nur
Doppelbesteuerung. N° 6.
dann geändert, wenn der Pflichtige von selbständiger zu
unselbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt über-
gegangen ist (BGE 50 I HO ff.), sondern stets dann, wenn
seine Einkommensverhältnisse sich grundlegend ver-
ändert haben und sein früheres Einkommen sich daher
nicht mehr eignet, um als Massstab für das am neuen
Wohnort erzielte Einkommen zu dienen. Das ist vorab
dann der Fall, wenn der früher erwerbstätige Steuer-
pflichtige am neuen Wohnort während der ganzen ersten
Veranlagungsperiode oder doch während eines Teils der-
selben erwerbslos gewesen, die Steuer quelle also nicht
mehr oder doch nicht mehr ständig geflossen ist (nicht
veröffentlichtes
Urteil vom 8. November 1935 i. S. Merz,
Erw. 3, und Urteil vom heutigen Tag i. S. Staub). Ferner
kann dann nicht mehr von einer gleichbleibenden Steuer-
quelle gesprochen werden, wenn sich die Einkommensver-
hältnisse sonst grundlegend ändern, so wenn ein unselb-
ständig Erwerbender eine gute Stelle verliert und am
neuen Wohnort einen untergeordneten Posten versieht,
wenn ein selbständig Erwerbender sein bisheriges Geschäft
aufgibt und am neuen Wohnort ein neues Geschäft er-
öffnet usw. So verhält es sich aber auch im vorliegenden
Falle. Die
Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers
haben sich mit seinem Umzug von Aarau nach Thun
grundlegend verändert, obwohl er hier wie dort als Inhaber
einer Einzelfirma selbständig Erwerbender war. In Aarau
war er Inhaber eines grossen, eingeführten Laden-und
Reisegeschäftes in eigenem Hause. Da er gemäss Schei-
dungskonvention die Liegenschaft, das Ladensgeschäft
und den grösseren Teil des Warenlagers seiner Ehefrau
abtreten musste, war er genötigt, das ihm verbliebene
Reisegeschäft
in Thun neu aufzubauen. Auch musste er
seine Waren vorerst in einem Lagerhaus unterbringen
und konnte erst gegen Ende des Steuerjahres 1948 ein
kleines Ladengeschäft eröffnen. Die Einkommensverhält-
nisse des Beschwerdeführers in Aarau in den Jahren
1945/46 lassen sich infolgedessen mit denjenigen in Thun
3 AS 77 I -1951
im Jahre 1948 nicht vergleichen, sondern unterscheiden
sich wesentlich von diesen. Der Kanton Hern darf daher
bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1948 nicht
auf das im !(anton Aargau in den Jahren 1945/46 er-
zielte Einkommen zurückgreifen, sondern hat -in ana-
loger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StG -auf die
Verhältnisse im Jahre 1948 abzustellen. In diesem Sinne
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
7. Urteß vom 24. Januar 1951 i. S. Esso Standard (SwitzerJand)
gegen Kantone Zürich und Dem.
Doppelb68teuerung :
- Dne Einlage;ung von Waren bei Dritten begründet für den
Einlagerer . J.edenfalls dann keine Betriebsstätte, sekundäres
SteuerdOIDlzil am Lagerort, wenn die Besorgung des Lagers
Sache des Dritten ist.
- Steuerliche Behandlung von Pflichtlagern die in Anlagen des
Bundes untergebracht sind und nach Ano;dnungen des Bundes
als Vorräte für Notzeiten verwaltet werden.
Double impOBition :
- Le eröt de marchandises chez un tiers ne constitue pas un
oIDlcil mcal (seconnaire) au lien du depöt Iorsque c'est Ie
tIers qm en a la surveillance.
- Jn:.1positio des. s.tocks obligatoires deposes dans des entrepöts
IDlS a 10. dispOSItIon des deposants par 10. Confederation et BUr-
veill suivant les instructions de celle-ci en vue des periodes
de cnse.
Doppia impo8ta :
- Il deposito di me;ci prasso un terzo non costituisce un domicilio
ale (secondarlO) dnl deponente neIIuogo in cui il deposito
e sta atto, do rzo e ha a. sorveglianza.
- ImponlOne deI depOSIt! obbligaton m magazzini che 10. Con-
federaznone ha masso a disposizione dei deponenti e che sono
sornegnIanl st;c ndo Ie istruzioni da lei impartite in vista dei
perlOdi di crISI. ,
A. -Um die Landesversorgung sicherzustellen ver-
pflichtet der Bund die Importeure flüssiger Treib und
Brennstoffe,. ständige Vorratsmengen (Pflichtlager) zu
halten. Für die Hälfte der einzulagernden Vorräte stellt
der Bund die notwendigen Tankanlagen kostenfrei zur
Verfügung. Die andere Hälfte der Pflichtvorräte haben
Doppelbesteuerung. N° 7.
die Importeure in eigenen Anlagen einzulagern. Die Tank-
a.nlagen des Bundes und die darin eingelagerten Vorräte
werden, im Auftrage des Bundes, von der Schweizerischen
Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Brenn-und Treib-
stoffe Carbura verwaltet. Die Tankanlagen des Bundes
sind über das Land verteilt, zwei davon befinden sich im
Gebiete des Kantons Bern.
B. -Die Beschwerdeführerin, Esso Standard (Switzer-
land), früher Standard-Mineralölprodukte A.-G., befasst
sich mit dem Import und dem Vertrieb flüssiger Brenn-
und Treibstoffe. Sie hat ihren Hauptsitz mit der Geschäfts-
leitung in Zürich und Betriebsstätten in allen Kantonen.
Sie unterliegt den Vorschriften des Bundes über Pflicht-
lagerhaltung.
Gestützt auf eine Mitteilung der Carbura , wonach am
- Dezember 1948 von den Pflichtvorräten der Esso
Standard Bestände an Dieselöl, Heizöl, Reinbenzin und
Traktorenpetroleum im Werte von Fr. 1,1l4,708.12 in den
im Kanton Bern gelegenen Bundestankanlagen unterge-
bracht seien, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bilanz
auf den 31. Dezember 1948 diese im Kanton Bern lagernden
Pflichtmengen den im Kanton Bern lokalisierten Aktiven
zugewiesen. Die übrigen in Bundeslagern untergebrachten
Pflichtlagermengen, deren Lagerort nicht bestimmt wer-
den konnte (die Carbura scheidet die in den einzelnen
Bundeslagern aufbewahrten Waren in der Regel nicht
nach Lieferanten aus), hat sie dem Sitzkanton zugeschrie-
ben. Nach der Aufstellung der Beschwerdeführerin würden
von den Gesamtaktiven 6,134 % auf den Kanton Bern,
55,538 % auf Zürich entfallen. Ohne die in den Bundes-
anlagen im Kanton untergebrachten Pflichtvorräte wäre
die Quote des Kantons Bern um 1,672 % niedriger. ,
C. -Mit Einschätzungsverfügung vom 19. Oktober 1949
für die Steuerjahre 1949 und 1950 hat der Kanton Bern
den ihm zur Besteuerung zustehenden Anteil am Gesamt-
kapital, übereinstimmend mit der Ausscheidung der Be-
schwerdeführerin, mit 6,134 % angenommen.