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Wenn der Beschwerdeführer mit dem Einspracheent-
scheid
der Steuerverwaltung nicht einverstanden war, so
musste er unter diesen Umständen von dem ihm zustehen-
den Beschwerderecht Gebrauch machen. Der Einsprache-
entscheid ist aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten
worden.
Er ist, auch für ihn, in Rechtskraft erwachsen und
steht, nach Art. 162 OG, einem gerichtlichen Urteil im
Sinne von Art. 80/81 SchKG gleich. Das hat zur Folge,
dass der Entscheid, wie der Rechtsöffnungsrichter zutref-
fend festgestellt hat, im Rechtsöffnungsverfahren weder
auf seine materielle Richtigkeit, noch auch auf die Zustän-
digkeit der entscheidenden Behörde zu prüfen war, sondern
lediglich
auf Vollstreckbarkeit der darauf begründeten For-
derung (BGE 24 I 78 ff. ; JAEGER, Kommentar, N. 4 und 8
zu
Art. 81). Zur Vollstreckbarkeit genügt es, dass die Ent-
scheidung von einer Behörde ausgegangen ist, die allge-
mein die Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Ge-
biet hat (BGE 61 I 352; nicht publiziertes Urteil vom
24. Februar 1949 i. S. Eidgenossenschaft gegen Grand Hotel
A.G. Adelboden). Diese Voraussetzung trifft hier zu.
Der Einspracheentscheid betrifft, soweit er hier in Be-
tracht kommt, die Frage, ob die Stempelabgabe auf Cou-
pons für die dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt
aus der Gesellschaft erbrachten Leistungen anlässlich der
Auseinandersetzungen unter den Parteien abgezogen wor-
den sei und damit die (obligatorische) Überwälzung der
Couponabgabe auf den Empfänger der abgabebelasteten
Leistung
stattgefunden habe. Die Beurteilung dieser Frage
fällt aber unzweifelhaft in den Kompetenzbereich der eidg.
Steuerverwaltung.
Sie ist in Art. 2, Abs. 2 CG der Steuer-
verwaltung ausdrücklich zugewiesen. Sie gehört mit in den
Bereich der Obliegenheiten, die die administrative Über-
wachung der obligatorischen Überwälzung gemäss Art. 11
CG mit sich bringt. In BGE 73 I 394, auf den sich der
Beschwerdeführer beruft, hatte sich der Regresspflichtige
auf private Gegenansprüche an die Gesellschaft berufen und
geltend gemacht, seine Regressschuld sei durch Verrech-
Recht f!gleichheit (Rechtsverweigerung). N0 4. 19
nung mit diesen Forderungen getilgt. Der damalige Be-
schwerdeführer hatte damit einen zivilrechtlichen Anspruch
an die Regressgläubigerin zur Verrechnung gestellt. Der
Anspruch war aber bestritten. Es handelte sich darum, ob
er begründet sei oder nicht. Das war eine selbständige
zivilrechtliche Frage, die das zwischen den Parteien be-
stehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis als solches
nicht berührte. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar
1950 dagegen betrifft das öffentlich-rechtliche Schuldver-
hältnis unter den Parteien als solches.
4. -Daraus folgt, dass die Zürcher Gerichte dem Ein-
spracheentscheid zutreffend Vollstreckbarkeit beigemessen
haben. Die Rechtsöffnung
musste gewährt werden. Die
Einwendungen, die
der Beschwerdeführer dem Rechts-
öffnungsbegehren entgegenstellte, vermochten die Bewil-
ligung der Vollstreckung nicht zu verhindern, da keine von
ihnen den Voraussetzungen entsprach, unter denen nach
Art. 81 SchKG die Rechtsöffnung verweigert werden darf.
.. :'zn. aus d .... u ..... vom 14. IIIä.. .... i. S. Hmcld
gegen Siegwart und Jnstizdirektion des Kantons Bern.
Art. /j lit. b BMW : Kündigung eines für Geschäftszwecke vermie-
teten Hauses wegen Raumbedarfs einer Kommanditgesellschaft,
deren Komplementär der Hauseigentfuner ist (Eigenbedarf).
Art. /j lettre b APL. Bail a loyer relatif a une mai80n louee a des
fing commerciales. Denonciation du bail pour cause du besoin
des locaux de la part d'une societe en commandite dont l'associe
indetiniment responsable est le proprietaire de la maison.
Art. 5, leU. b DP A. Contratto di locazione relativo ad una casa
locata a fini commerciali. Disdetta data per bisogno proprio
da parte d'una societa in accomandita, il cui socio illimitata-
mente responsabile e proprietario della casa.
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdebeklagte, Frau Siegwart, ist Eigen-
tÜIDerin des Geschäftshauses Kornhausplatz 8 in Bern.
Sie hatte das Haus dem Beschwerdeführer Hirschi für
Staatsreoht.
Geschäftszwecke vermietet. Am 29. August 1950 kündigte
sie Hirschi den Mietvertrag, vor allem wegen Eigen-
bedarf )), d. h. deswegen, weil sie die Liegenschaft für den
Geschäftsbetrieb der von ihr gegründeten Kommandit-
gesellschaft Siegwart Cie., Ribo Tex )) benötige. Die
von Hirschi gegen diese Kündigung erhobene Einsprache
wurde vom stadtbernischen Mietamt und von der Justiz-
direktion des Kantons Bern abgewiesen.
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird
u. a. geltend gemacht, die bernische Justizdirektion nehme
willkürlich an, dass sich der Raumbedarf der Kommandit-
gesellschaft rechtlich als ein Raumbedarf des Komple-
mentärs auffassen lasse.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. -In Kantonen, die -wie der Kanton Bern -
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BMW die Beschränkungen des
Kündigungsrechtes
auf die Geschäftsräume erstreckt ha-
ben, darf -wie der Beschwerdeführer mit Recht nicht
bestreitet -Art. 5 lit. b BMW auf diese Räume analog
zur Anwendung gebracht werden (BGE 73 I 182 und
dort angeführte Entscheide). Willkür ist es aber, wenn bei
dieser analogen
Anwendung der Eigentumsbegriff in der
Weise erweitert wird, dass dem zivllrechtlichen Eigentum
auch Fälle eines bloss wirtschaftlichen Eigentums gleich-
gestellt werden, was sowohl dann zutrifft, wenn einer
im Grundbuch eingetragenen juristischen Person gestattet
wird, ein Geschäftslokal gestützt auf Art. 5 lit. b BMW
zu kündigen, um den Raumbedarf der sie beherrschenden
(natürlichen
und juristischen) Person zu befriedigen, wie
auch dann, wenn einer im Grundbuch eingetragenen
(natürlichen
oder juristischen) Person gestattet wird, ein
Geschäftslokal zu kündigen,
um den Raumbedarf einer von
ihr beherrschten juristischen Person zu befriedigen (nicht
veröffentlichte
Entscheide des Bundesgerichts i. S. Ruck-
stuhl vom 17. Oktober 1946 ; i. S. Gauss Schmidt vom
Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N0 4.
- März 1947 ; i. S. Mecanis A. G. vom 10. Juli 1947 ;
i. S. Müller vom 27. Oktober 1947 und i. S. A. G. Handels-
hof vom 9. Juli 1948).
Doch keiner der bei den genannten Fälle liegt hier vor,
also auch nicht etwa der zweite ; denn die im Grundbuch
als Eigentümerin des Gesc'häftshauses Kornhausplatz 8
eingetragene Beschwerdebeklagte
hat die in diesem Hause
dem Beschwerdeführer vermieteten Räume nicht gekün-
digt, uni den Raumbedarf einer von ihr beherrschten
juristischen Person, sondern den Raumbedarf einer Kom-
manditgesellschaft, deren einzige unbeschränkt haftende
Gesellschafterin sie ist, zu befriedigen. Die Kommandit-
gesellschaft besitzt nach einer verbreiteten, keinesfalls
willkürlichen
Annahme keine juristische Persönlichkeit,
sondern
lässt sich als ein Gesamthandsverhältnis auffassen
(Gum. : Schweiz. Obligationenrecht, 4. Auflage, S. 416-443;
SIEGWABT, Kommentar z. OR Art. 552/3 Nr. 1 und
Art. 594/5 Nr. 1). Die Kommanditgesellschaft ist daher
wenigstens mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter,
zumal wenn nur ein einziger vorhanden ist, nicht nur wirt-
schaftlich verbunden; es besteht auch eine rechtliche
Verbindung, die
sich insbesondere auch darin äussert,
dass der Komplementär nötigenfalls mit seinem ganzen
Vermögen für die Gesellschaftsschulden einzustehen hat.
Wegen dieser rechtlichen Verbindung zwischen der Kom-
manditgesellschaft . und einem Komplementär lässt sich
ohne Willkür -der Raumbedarf der Kommandit-
gesellschaft rechtlich als ein Raumbedarf des Komplemen-
tärs aUffassen. Freilich lässt sich ohne Willkür auch die
gegenteilige Auffassung
vertreten (nicht veröffentlichter
Entscheid des Bundesgerichts i. S. Kully Co. vom 23.
Juni 1949). Je nachdem man bei den Personengemeinschaf-
ten, d. h. den Kollektiv-und Kommanditgesellschaften,
den gesellschaftlichen Charakter im Verhältnis der Gesell-
schafter zueinander oder aber die nach aus sen hervor-
tretende Einheit der Gesellschaft stärker betont, kann
man das Vermögen dieser Gesellschaften als Vermögen
der Kollektivgesellschafter oder Komplementäre auf-
fassen und ähnlich dem Geschäftsvermögen einer Einzel-
firma
behandeln oder aber als selbständiges Vermögen
betrachten und dem Vermögen einer juristischen Person
gleichstellen. Im erstern Falle aber kann der im Grund-
buch als Eigentümer eingetragene Kollektivgesellschafter
oder Komplementär -gestützt auf Art. 5 lit. b BMW
-den Raumbedarf der Gesellschaft geltend machen. Es
kann auch nicht von einer rechtsungleichen Behandlung
gesprochen werden, wenn bei der Anwendung von Art.
5 lit. b BMW die Personengesellschaften (Kollektiv-und.
Kommanditgesellschaften) anders behandelt werden als
die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Genossen-
schaften etc.) ; denn die unterschiedliche Behandlung lässt
sich damit rechtfertigen, dass die Rechtsnatur der beiden
Gesellschaftsarten eine
andere ist. Dass die Justizdirektion
je einmal bezüglich einer Personengesellschaft einen
Entscheid gefällt hat, der mit dem angefochtenen Ent-
scheide im Widerspruch stände, hat der Beschwerde-
führer nicht dargetan. )
II. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
5. Urteil vom 73. Mai 1961 i. S. Straub gegen
Kantone St. Gaßen und Thurgau.
Der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
I
A quelles conditions 1e lieu. ou sejourne une personne peut-il
fitre considere conune etant son domicile r
A quall condizioni illuogo in cui una persona soggioma puo essere
considerato come il suo domicilio ?
A. -Die Beschwerdeführerin betrieb früher zusammen
mit ihrem Ehemann Ernst Straub in Arbon das Restaurant
Doppelbesteuerung. N0 5.
fi. Trischli. Auf den 1. Oktober 1949 verkaufte Straub die
Liegenschaft
aus Gründen der Gesundheit. Da er in Arbon
keine passende Wohnung fand, begaben sich die Ehe-
leute zu Frau Wwe. Zollikofer, einer Schwester der Be-
schwerdeführerin, die in St. GallnIl ein Einfamilienhaus
bewohnt. Die Schriften liessen sie in Arbon, weil sie
. beabsichtigten, dorthin zurückzukehren, sobald sie dort
eine Wohnung fänden; die Möbel lagerten sie in einem
Lagerhaus in St. Gallen ein, weil sie in Arbon ebenfalls
keine passende Lagergelegenheit gefunden
hatten. Am 5.
Oktober 1949 meldete sich Straub bei der Einwohner-
kontrolle der Stadt St. Gallen an und gab die Erklärung
ab, er wolle sich für etwa 3 Monate in St. Gallen aufhalten,
ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er beabsich-
tige, später nach Arbon zurückzukehren. Auf Verlangen
der Einwohnerkontrolle hinterlegte er nach Ablauf der
ersten drei Monate einen 6 Monate zum Gäste-Aufenthalt
in St. Gallen gültigen Interimsschein, gestützt auf den
ihm eine Nebenniederlassung erteilt wurde. Doch
bemühten sich die Eheleute nach wie vor, teils selbst,
teils
durch Verwandte, um eine Wohnung in Arbon. Die
Letztern fanden eine solche in Rheineck, und Straub
entschloss sich, dahin zu ziehen ; am 11. März 1950 schloss
er den Mietvertrag über die Wohnung in Rheineck ab.
Da er jedoch die erforderliche Wohnbewilligung vom
Gemeinderat von Rheineck während längerer Zeit nicht
erhielt und zudem erkrankte, kündigte er den abgeschlos-
senen
Mietvertrag am 14. April 1950. Am 18. April be-
schloss der Gemeinderat von Rheineck, dem Beschwerde-
führer die verlangte Bewilligung zu verweigern. Nach den
Aussagen, die die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme
hierüber machte, soll sich Straub im Hinblick auf die
mögliche Verweigerung der Wohnbewilligung durch
Rheineck geäussert haben: Dann kehren wir wieder
nach Arbon zurück. Am 18. April 1950 starb Straub in
St. Gallen. Seine Ehefrau fand wenige Tage später in
Arbon eine Wohnung, die sie anfangs Juni 1950 bezog.