Strafgesetzbuch. No 18.
auch darauf bedacht sein, dass der Täter infolge der ge-
trennten Verfolgung seiner strafbaren Handlungen nicht
besser gestellt werde, als wenn sie gleichzeitig beurteilt
und durch eine Gesamtstrafe gesühnt worden wären.
Nicht vermeiden lässt sich die Besserstellung insofern
als das frühere Urteil bestehen bleibt und mit ihm auch
der bedingte Aufschub der Grundstrafe. Die Zusatzstrafe
aber darf nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn beide
zusammen ein
Jahr übersteigen (s. im gleichen Sinne das
Urteil des Militärkassationsgerichtes in RStrS 1950 5
Nr. 19).
Demnach erkennt
de1 Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
18. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1950 i. S. Wetter
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 18 Abs. 3, Art. 117, Art. 230 StGB. Fahrlässige Tötung
durch Unwirksam.machen einer Sicherheitsvorrichtung.
- Fahrlässigkeit (Erw. 1).
- Konkurrenz zwischen Art. ll7 und Art. 230 (Erw. 2).
Art.18 al. 3, 117 et 230 OP. Homicide par negligence du a Ja sup-
pression d'un dispositif de sfuete.
a) negligence (consid. 1).
b) concours entre les art. ll7 et 230 (consid. 2).
Art. 18 cp. 3, art. 117 e 230 OP. Omicidio colposo dovuto alla.
rimozione di un apparecchio protettivo (consid. 1).
a) Negligenza (consid. 1).
b) Concorso tra gli art. ll7 e 230 (consid. 2).
A. -Im Frühjahr 1948 wurde in der Metallwarenfa-
brik P. W. Blattmann in Wädenswil eine dritte von
einem Drehstrom-Motor getriebene Schleifmaschine ange-
schafft.
Damit ein Verlängerungskabel, das Werkmeister
Wetter zum Betrieb dieser Maschine zur Verfügung stellte
und das mit einem auf die 15-Ampere-Dose passenden
Stecker versehen war, . an die etwa 15 cm m1ter dieser
Dose angebrachte,
für den Schweisstransformator be-
t
!
'
Strafgesetzbuch. No 18.
stimmte 25-Ampere-Dose angeschlossen werden konnte,
feilte Wetter in den Stecker eine zweite Nute. Die 25-
A.mpere-Dose wies zwei sich gegenüber liegende Rasten
. "3,Uf, die das Einstecken des bloss mit einer Nute ver-
.sehenen 15-Ampere-Steckers
verhindern sollten, weil sonst
Gefahr bestanden hätte, dass dessen 6 mm dicker Erd-
stift statt in die Erdleiterbüchse in eine der drei 7,5 mm
weiten Polleiterbüchsen gerate und damit die Maschine
unter eine Spannung von 290 Volt gegen Erde gesetzt
werde. Bei
der Verwendung des 15-Ampere-Steckers auf
der 15-Ampere-Dose bestand diese Gefahr nicht, weil die
Polleiterbüchsen dieser Dose nur 5 mm Durchmesser
hatten, wie anderseits auch der 25-Ampere-Stecker des
Schweisstransformators
nicht falsch in die 25-Ampere-
Dose gesteckt werden
konnte, weil sein Erdstift 10 mm
dick war, also nicht in die 7,5 mm weiten Polleiterbüchsen
passte.
Um eine Schleifmaschine zu betreiben, steckte der Ar-
beiter Casoni am 17. August 1948 den von Wetter ab-
geänderten ! -Ampere-Stecker in die 25-Ampere-Dose, wo-
bei er ihn versehentlich um 1800 verdrehte, sodass der
Erdstift in eine Polleiterbüchse gelangte. Als er die unter
Spannung stehende Maschine berührte, um zu arbeiten,
wurde er vom Strom getötet.
B. -Am 25. Oktober 1949 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich Wetter wegen fahrlässiger Tötung zu
Fr. 100.-Busse. Es führte aus, es möge zutreffen, dass
der Angeklagte bei der Abänderung des Steckers nicht
bedacht habe, dass er dadurch einen Menschen in Lebens-
gefahr bringen könnte. Nach seinen persönlichen Verhält-
nissen sei er aber durchaus imstande gewesen, die Möglich-
keit eines schweren Unfalles vorauszusehen. Ohne Elek-
triker zu sein, habe er sich sagen müssen, der Stecker sei
nicht zufällig, sondern , gewollt so angefertigt, dass er
nicht in die für die grössere Stromstärke bestimmte Dose
passte.
Er habe überdies zugegeben, gewusst zu haben,
dass Stecker und Dose aus Sicherheitsgründen auf einander
Strafgesetzbuch. N° 18.
abgestimmt seien. Da der Stecker in der nicht für ihn
bestimmten Dose gelottert habe, habe auch einem Laien
auffallen müssen, dass etwas nicht stimme. Der Ange-
klagte habe ferner gewusst, dass der Elektriker zur Aus-
übung seines Gewerbes einer Konzession bedürfe. Weder
dringende Geschäfte und daherige Eile noch der Lärm
-des Fabrikbetriebes vermöchten den Angeklagten zu ent-
schuldigen, ebensowenig der Umstand, dass die 25-Ampere-
Dose an einem verhältnismässig schwer zugänglichen Orte
angebracht sei.
C. -Wetter führte Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizu-
sprechen. Er bestreitet die Fahrlässigkeit. Die Installa-
tion sei veraltet gewesen und wenige Tage nach dem Unfalle
erneuert worden. Die Steckdosen seien unter einer Werk-
bank angebracht und nur mittels einer Taschenlampe
sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der frag-
lichen Fabrik Malermeister und habe keine Ausbildung
als Elektriker genossen. Er habe bloss die Kabel auf-
bewahren müssen. Im Betrieb fehle ein Elnktriker, was
sonst nicht üblich sei. Es habe sich von selbst ergeben,..
dass der Beschwerdeführer im Interesse des Betriebes in
dringenden Fällen Handreichungen auf elektrischem Ge-
biete habe vornehillen müssen. Am kritischen Tage sei
er mit Arbeit überhäuft gewesen ; er habe den Stecker
in aller Eile abgeändert, um Betriebsunterbrechungen zu
vermeiden. Er habe sich die Folgen nicht überlegen kön-
nen, umsoweniger als auch der Lärm des Betriebes ihn
daran gehindert habe. Er habe höchstens mit einem Kurz-
schluss oder einer Handverbrennung rechnen, niemals den
Tod eines Menschen voraussehen können.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be-
antragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe
im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB die Folge des Ein-
l
l Strafgesetzbuch. No 18.
feilens einer zweiten Nute in den 15-Ampere-Stecker aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht. Dieser Vor-
wurf ist begründet.
Nach der genannten Bestimmung ist die Unvorsichtig-
keit dann pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beobachtet, zu der er nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Schon die all-
gemein bekannte Tatsache, dass der elektrische Strom
für Leib und Leben gefährlich ist und es mannigfaltiger
Sicherungsvorrichtungen bedarf, um die Gefahren auszu-
schalten, hätte den Bescliwerdeführer davon abhalten sol-
len, die offensichtlich zu Sicherheitszwecken angebrachte
zweite Raste der 25-Ampere-Dose dadurch unwirksam zu
machen, dass er in den nicht für diese Dose bestimmten
15-Ampere-Stecker eine zweite Nute feilte. Um sich sagen
zu können, dass die Verwendung des Steckers auf einer
Dose, für die er nicht bestimmt war, irgendwie gefährlich
werden könnte, bedurfte er nicht der Fachkenntnisse eines
Elektrikers; sein Verstand, seine Schulbildung und sein
berufliches Können als gelernter Maler und als Werk-
meister reichten aus. In der Verhandlung vor dem Ober-
gericht hat er denn auch zugegeben, gewusst zu haben,
dass die Stecker aus Sicherheitsgründen so hergestellt
sind, dass sie nur in die dazu gehörende Dose passen.
Worin die Gefahr bestehe und wie sie sich auswirken
könne, brauchte er nicht zu wissen ; pflichtwidrig handelte
er schon, weil er sich hätte sagen können und sagen sollen,
die Möglichkeit eines tödlichen Unfalles sei nicht ausge-
schlossen, wenn die Schleifmaschine mit einem nicht pas-
senden Stecker an die 25-Ampere-Dose angeschlossen wer-
de. Dass der Stecker selbst nach dem Einfeilen der zwei-
ten Nute nicht auf die Dose passte, konnte er bei gehöriger
Aufmerksamkeit daraus sehen, dass die Stifte nur locker in
den Büchsen sassen. Auch hätte er wahrnehmen können,
dass es möglich war, den 15-Ampere-Stecker wegen
des geringeren Durchmessers seiner Stifte um 180° ver-
kehrt in die Dose zu stecken, also einen Zustand herzu-
so
Strafgesetzbuch. N 18.
stellen, den der Fachmann augenscheinlich hatte verhin-
dern wollen. Der Beschwerdeführer hätte nicht einen Zu-
stand schaffen sollen, bei dem, auch für den Nichtfach-
mann erkennbar, irgend etwas nicht stimmte. Nichts be-
rechtigte zur Annahme, dass im schlimmsten Falle bloss
der Strom kurz geschlossen oder eine Hand verbrannt
werden könnte.
Auch die besonderen Umstände, unter denen der Be-
schwerdeführer die
Tat begangen hat, entschuldigen ihn
nicht. Dass die Steckdosen unter einer Werkbank ange-
bracht, verstaubt und angeblich nur mit einer Taschen-
lampe sichtbar gewesen sind, ist bedeutungslos. Der Be-
schwerdeführer
ist nicht das Opfer einer durch die un-
günstige Lage hervorgerufenen Verwechslung der beiden
Dosen geworden, sondern hat den Stecker bewusst und
gewollt für eine Dose verwendbar gemacht, für die er
nicht bestimmt war, und auch Casoni ist nicht die un-
günstige Lage der Dose, sondern die Tatsache zum Ver-
hängnis geworden, dass der Beschwerdeführer die zweite
Sicherungsraste, die
den Arbeiter gegen Versehen schützen
sollte und tatsächlich geschützt hätte, durch Einfeilen
einer zweiten Nute in den Stecker unwirksam gemacht
hatte. Dass der Beschwerdeführer mit Arbeit überhäuft
gewesen sein will, im Betrieb Lärm geherrscht hat und
der Beschwerdeführer die Abänderung des Steckers in Eile
vorgenommen habe, ist ebenfalls unerheblich ; er hatte
nicht schwierige technische Überlegungen zu machen, son-
dern sich bloss zu sagen, dass er als Nichtfachmann
nicht eine Sicherungsvorrichtung unwirksam machen dürfe;
an dieser einfachen Überlegung hinderten ihn weder knappe
Zeit noch Lärm. Auch der Umstand, dass im Betrieb
kein Elektriker vorhanden war, berechtigte den Beschwer-
deführer nicht zu seiner unvorsichtigen Tat. Dass er auf
elektrischem Gebiete in dringenden Fällen Handreichun-
gen vornehmen musste )), wie er behauptet, ist nicht fest-
gestellt,
und zudem ging die Abänderung des Steckers
weit über das hinaus, was man unter Handreichungen
'
lc
Strafgesetzbuch. N 19.
versteht, die sich ein Laie auf diesem Gebiete erlauben
darf. Ein Notstand, der das sofortige Eingreifen auch
eines Nichtfachmannes erfordert hätte, um grossen
Schaden zu verhüten, lag nicht vor.
2.
-Der Beschwerdeführer hätte ausser wegen fahr-
lässiger
Tötung auch wegen fahrlässiger Beseitigung einer
Sicherheitsvorrichtung (Art. 230 StBG)verfolgtund bestraft
werden sollen (BGE 73 IV 233). Die Abänderung des Ur-
teils zuungunsten des Beschwerdeführers kommt indessen
nicht in Frage, da die Staatsanwaltschaft nur wegen
fahrlässiger
Tötung Anklage erhoben und das Urteil nicht
angefochten hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
19. Extrait de l'arrflt de ia Cour penale federale du '1fevrier1950
dans la cause Ministere publie de la Confederation contre Metry
et 11 eoaeeuses.
Negociation de titres muniB de faux affedavit8.
- Application de la Iegislation speciale :
Art. 10 de l'ACF du 3 decembre 1945 concernant la decentrali-
sation du serviee des paiements avec l'etranger (consid. II
eh. 1 litt. a).
Art. 19 de l'ACF relatif au service des paiements entre la Suisse
et les Pays-Bas, du 7 mai 1946 (ibid. eh. 1 litt. b).
- Faux dans les titres ; pas de eoneours de la Iegislation speciale
avec l'art. 251 CP en ce qui concerne la confeetion de fäux
affidavits ou de pieces bancaires analogues (eh. 2 litt. a).
- Escroquerie (art. 148 CP).
Concours ideal de l'escroquerie et des infractions aux arretes
speciaux (eh. 3 litt. a).
Elements objectifs de l'escroquerie ; vente au prix fort de titres
munis de fäux affidavits destines a procurer a ces titres une
plus.value fictive; prejudice provisoire (eh. 3 litt. b).
Elements subjectifs de l'eseroquerie: intention d'escroquer,
dessein d'enrichissement illegitime (eh. 3 litt. c).
Faire metier de l'escroquerie; metier et dfilit successif (eh. 3
litt. d).
6 AS 76 IV -1950