Strassenverkehr. No 13.
a. confirme le 15 decembre, le president du Tribunal du
district de Courtelary a inßige a Madeleine Weber une
amende de 20 fr. et a Knuchel une amende de 50 fr. en
vertu des art. 25, 26 et 58 LA.
Dame Weber se pourvoit en nullite au Tribunal federal.
Elle conteste avoir contrevenu a 1a LA et soutient que
l'inobservation par Knuchel des regles imposees en cas
de depassement exclut sa propre responsabilite.
Oonsiderant en droit :
L'arret attaque retient a la charge de Madeleine Weber
d'avoir entrepris un deplacement a gauche en dehors de
toute croisee, sans s'etre preoccupee a temps de l'arrivee
d'autres vehicules. La reoourante estime n'avoir rien a se
reprocher: elle a fortement ralenti, s'est rangee a !'extreme
droite de la chaussee et a actionne l'indicateur de direction.
Ces precautions
auraient probablement suffi si la manamvre
incriminee avait eu lieu a une bifurcation ou a une crois6e.
Dans une telle eventualite, en effet, le conducteur qui vire
a gauche doit avant tout regarder devant lui, afi.n de pou-
voir,
au besoin, laisser la priorite a un vehicule venant au
meme instant en sens inverse (art. 47 LA); c'est au con-
ducteur du vehicule qui suit d'etre sur ses gardes et de
s'abstenir
notamment d'obliquer a gauche lorsqu'il a
sujet de penser que le vehicule qui precooe pourrait faire
de
meme (RO 64 II 316). C'est d'ailleurs pourquoi l'art. 26.
al. 3 LA interdit de depasser aux croisees et aux bifurca-
tions, accordant ainsi
la priorite a celui qui prend la route
de gauche (arret Siegenthaler c. Paquier du 10 mai 1938,
consid. 5).
Tout autres etaient les circonstances de l'espece. La
jonction de la route cantonale aveo l'impasse, profonde
d'une douzaine de metres, ou la recourante voulait garer
sa voiture ne forme pas une croisee ou une bifurcation au
sens de la loi (RO 64 II 318 et les oitations). II s'ensuit
que Knuohel avait le droit de depasser !'automobile qui
Strassenverkehr. No 14.
roulait devant lui. Se depla9a.n,t lateralement a un endroit
ou elle ne jouissait d'auoune priorite envers un vehicule
pret a la depasser, Madeleine Weber aurait du redoubler
d'attention et s'assurer, a la derniere seconde, qu'elle ne
coupait la route a personne ( arret La Winterthour c.
Pitteloud du 9 mars 1943 consid. 3). Sa situation etait
analogue a celle du conducteur qui, tournant sur place,
emprunte la partie de la ohaussee qui appartient aux
autres usagers ; l'art. 48 al. 3 RA ne permet cette manreuvre
que si elle peut se faire sans gener la oirculation. Sans
doute la reoourante avait-elle regarde dans son retroviseur
environ
100 metres auparavant et annonoo, au moyen des
clignoteurs,
son intention de changer de direction. Mais,
comme eile avait considerablement reduit sa vitesse, elle
devait prevoir qu'un vehicule plus rapide pourrait survenir
entre le moment ou elle avait quitte le retroviseur des yeux
et celui ou elle braquerait a gauche. Un second coup d'reil
au miroir s'imposait donc. II lui aurait revele la proximite
d'une automobile. En se dirigeant vers l'impasse, sans se
soucier si
la voie etait libre, elle a enfreint les art. 25 al. 1
et 26 al. 4 LA.
Peu importe des lors que Knuchel ait aussi contrevenu
a ces dispositions. Si sa faute -sur laquelle la Cour de
ceans n'a pas a se prononcer -est de nature a influencer
la responsabilite civile de la recourante, cette derniere ne
saurait s'en prevaloir sur le terrain du droit penal.
Par ces motifs, le Tribunal federal
rejette le pourvoi.
14. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950
i. S. Fuehs gegen Staatsanwaltsebaft des Kantons St. Gallen.
Art. 26 Abs. 1 MFG. Vorschrift des Recktsfah!rena. Darf unter
Umständen auch auf breiten Strassen wenigstens die Strassen-
mitte benützt werden ?
Art. 26 aJ,. 1 LA. Obligation de renir sa droite. Selon les ciroonstan-
. ces, est-il permis, meme sur des routes larges, de circuler a.u
'milieu
de la ch8.ussee ?
Art. 26, cp. i LA. Obbligo di tenere.la destra. E' pel'Jllesso, secondo
le circostanze; di circolare nel mezzo della carreggiata anche su
. strade larghe ?
A. -Fuchs fuhr am 30. Juni 1949 in der Abenddäm-
merung, kurz vor 21 Uhr, mit einem 1,6 m breiten Perso-
nenautomobil mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h
auf der 7 m breiten, gut ausgebauten Staatsstrasse von
Sennwald Richtung Rorschach. Auf der Strecke Lienz/
Rüthi stiess sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve
mit einer Kuh zusammen, welche, von zwei andern Kühen
verfolgt, aus der Wiese von links her in einem Feldweg
plötzlich
in die Strasse lief. Das Automobil wurde beschä-
digt und die Kuh verletzt. Die Sicht auf den Feldweg ist
für den von Lienz kommenden Strassenbenützer durch
einen den linken Stras8enrand säumenden und sich längs
des Feldweges fortsetzenden 1,9 m hohen Lebhag ver-
deckt. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses fuhr Fuchs
ungefähr in der Mitte der Strasse ; sein Fahrzeug war vom
rechten Strassenrand 2,6 m, vom linken 2,8 m entfernt.
B. -Das Bezirksamt Oberrheintal belegte Fuchs wegen
Übertretung der Vorschrift des Rechtsfahrens (Art. 26
Abs. 1 MFG) mit einer Busse von Fr. 15.-. Die Gerichts-
kommission Oberrheintal als Berufungsinstanz bestätigte
dieses Urteil am 11. November 1949. Sie nahm an, dass
Fuchs wegen der Behinderung des Ausblicks nach links
durch den Lebhag und wegen der fortgeschrittenen Däm-
merung verpflichtet gewesen wäre, sich auf der rechten
Strassenhälfte zu halten.
0. -Fuchs führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An
trage, das Urteil der Gerichtskommission sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen. Er
macht geltend, im Zeitpunkt des Zusammenstosses sei die
vor ihm liegende Strecke der Staatsstrasse völlig über-
sichtlich und von andern Strassenbenützerri; denen '.er
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l
Strassenverkehr. No 14.
hätte nach rechts ausweichen müssen, frei gewesen, so dass
er über die rechte Strassenhälfte habe hinausfahren dürfen.
Weil Dämmerung geherrscht habe und auf der betreffenden
Strecke keine Trottoirs und Fahrradwege beständen, sei
es korrekt gewesen, rechts für Fussgänger und Radfahrer
genügend Platz zu lassen. Dass die Sicht nach links an der
Unfallstelle beeinträchtigt war, habe eine andere Fahr-
weise nicht erfordert ; denn dort münde nicht eine Strasse;
sondern ein blosser Feldweg in die Staatsstrasse ein. Die
Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer
das Vorlrittsrecht gehabt habe, auch gegenüber Hütern
von Viehherden (Art. 27 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 MFG). AIS
Vortrittsberechtigter sei er so vorsichtig gefahren, als die
Umstände es erfordert hätten. Er habe die Startlichtel:"
eingeschaltet gehabt, und seine Geschwindigkeit sei nicht
übersetzt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen;
dass eine Kuh in seine Fahrbahn rennen werde. Die Fest
stellung der Vorinstanz, die Kuh sei in die Strasse ge
laufen , widerspreche offensichtlich den Akten und sei
daher zu berichtigen. Der Beschwerdeführer wäre auch
dann mit dem Tier zusam.mengestossen, wenn er ganz
rechts gefahren wäre. Bei dieser Sachlage könne ihm kein
Verschulden zur Last gelegt werden.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kaasationshof zieht in Erwägung :
- -Nacb Art. 26. Abs. 1 MFG hat der Motorfahrzeug-
führer rechts zu fahren, d. h. auf der rechten Strassen-r
hälfte, wo die Strassenbreite es gestattet, sonst soweit
rechts als möglich, in beiden Fällen unter Einhaltung eines
den örtlichen Verhältnissen angemessenen Abstandes vom
rechten Strassenrande. Zweck der Bestimmung ist, jedes
Motorfahrzeug.
im Interesse der Verkehrssicherheit auf
eine bestimmte Zone der Strasse zu verweisen. Ob es ihi!
Sinn ist, dass allgemein rechts gefahren werden muss
'.
Strassenverkebr. N 14.
sofern die Strassenbreite es erlaubt, oder ob unter Um-
ständen auch auf breiten Strassen wenigstens die Strassen-
mitte benützt werden darf, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls
ist die Vorschrift streng zu beachten auf Stras-
sen, die unübersichtlich sind oder in welche unübersicht-
liche
andere Strassen oder Wege einmünden, ebenso in der
Dunkelheit oder Dämmerung, überhaupt immer dann,
wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von
der Rege den Verkehr unmittelbar gefährden müsste
(vgl. STREBEL, Kommentar zu Art. 26 MFG, N. 11)
2. -Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun.
Die Verhältnisse an der Unfallstelle sind für den von
Lienz kommenden Strassenbenützer deswegen unüber-
sichtlich, weil
der Ausblick auf den einmündenden Feldweg
durch eine hohe Hecke behindert ist und ausserdem die
Strasse eine leichte Linkskurve beschreibt. Dazu kommt,
dass zur Zeit des Zusammenstosses bereits die Abenddäm-
merung eingetreten war.
Unter diesen Umständen hätte
sich der Beschwerdeführer auf der rechten Hälfte der 7 in
breiten Strasse halten sollen. Indem er nach der verbind-
lichen Feststellung
der Vorinstanz fast genau in der Mitte
der Strasse fuhr, verstiess (Olr gegen Art. 26 Abs. 1 MFG.
Die Rücksicht auf all!allig auf der rechten Strassenseite
vorhandene
Fussgänger oder Radfahrer rechtfertigt seine
Fahrweise nicht.
Wenn er vollständig auf der rechten
Strassenhälfte geblieben wäre, hätte er immer noch einen
Abstand von 1,9 m vom rechten Strassenrand einhalten
können, was
bei weitem genügt hätte. Auch bei geringerer
Geschwindigkeit
hätte er vorschriftsgemäss rechts fahren
müssen. Wenn er vom Beginn der Dämmerung an mit
eingeschalteten Lichtern fuhr, wie es Art. 19 MFG ver-
langte, so enthob ihn dies nicht von der Pflicht, auch die
Vorschrift
des Rechtsfahrens zu beachten. Ebensowenig
berechtigte
ihn das Vortrittsrecht, die rechte Strassen-
hälfte zu verlassen. Auch darauf kann nichts ankommen,
ob sich der Zusammenstoss mit der Kuh durch korrektes
Rechtsfahren hätte vermeiden lassen oder nicht. Der
Strassenverkehr. N° 14. 63
Beschwerdeführer wäre auch dann wegen Übertretung von
Art. 26 Abs. 1 MFG strafbar, wenn sich gar kein Unfall
ereignet hätte. Ob die Kuh die Strasse rennend oder im
Schrittempo -welches der Beschwerdeführer mit dem
Ausdruck laufen zu meinen scheint -betreten hat
ist daher gleichgültig. Übrigens könnte der Beschwerde
f ührer mit dem Einwand, die Darstellung des Sachver-
haltes
im angefochtenen Entscheide sei in dieser Beziehung
offensichtlich aktenwidrig,
auf keinen Fall gehört werden.
Zu den nach Art. 273 lit. b BStP unzulässigen Ausführun-
gen gegen tatsächliche Feststellungen
gehört auch die
Rüge, eine solche Feststellung sei aktenwidrig.
Sie ist
durch diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 277bis
Abs. 1 BStP bewusst ausgeschlossen worden und kann
nicht auf dem Umwege der Behauptung eines offensicht-
lichen Versehens
doch in die Beschwerdebegründung ein-
geführt werden. Es :iSt ausschliesslich dem Kassationshof
anheimgegeben, ein solches offensichtliches Versehen von
Amtes wegen zu berichtigen, wenn er darauf stösst (Bot-
schaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss betr. vor-
läufige Änderungen
in der Bundesrechtspflege vom 11. De-
zember 1941, der sich in der grundsätzlichen Ordnung mit
dem geltenden Gesetzestext deckt, BBI 1941 S. 780).
3. -Dem Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer
war die Vorschrift des Rechtsfahrens zweifellos bekannt.
Wenn er sie im vorliegenden Falle nicht eingehalten hat,
so hat er sich zum mindesten fahrlässig verhalten, indem
er die Vorsicht, zu der er nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet war,
nicht beob-
achtet hat. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung
(Art. 65 Abs. 1 MFG).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.