24, Strafgesetzbuch, No 5.
Strafe oder Strafverschärfung. Das Gesetz will die An-
rechnung, wenn die Haft unabhängig vom Verhalten dea
Täters nach der Tat verhängt wurde oder fortdauerte ;
es
will sie dagegen nicht, wenn das Verhalten des Täters
nach der Tat dafür entscheidend war, dass die Behörde
den Verfolgten in Haft setzte oder in Haft behielt. Die
Billigkeitsgrllnde, die im ersten Falle für die .Anrechnung
sprechen, bestehen im zweiten Falle nicht, da der Täter
für sein Verhalten, auf welche Beweggründe es auch zu-
rückgehen möge, einzustehen
hat.
3. -Die Zeit, welche die Beschwerdegegner von ihrer
Verhaftung in Frankreich bis zu ihrer Auslieferung an die
Schweiz (7. bzw. 15. April 1949) in Haft verbracht haben,
ist ihnen demnach nicht auf die Strafe anzurechnen. Denn
diese Haft ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie nach
der Tat die Schweiz verlassen haben. Was sie zu diesem
Schritt bewogen haben mag, und ob ihnen ein Vorwurf
daraus gemacht werden kann, dass die Auslieferung so
Jange
auf sich warten liess, spielt keine Rolle.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob
eine während des Auslieferungsverfahrens im Auslande
verbrachte Haft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne
der Art. 69 und llO Ziff. 7 StGB ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Schwurgerichts des Kantons Zürich vom 14. Okto-
ber 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Nichtanrechnung der während des Auslieferungs-
verfahrens ausgestandenen
Haft an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
Strafgesetzbuch. No 6. 25
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar
1960 i. S. Pianzo)a gegen W. und Konsorten.
Art. 32, 173 StGB. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der
Polizist, der in einem Bericht an die vorgesetzte Behörde jeman-
den eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdäch-
tigt, auf die Amtspflicht berufen?
Art. 32 et 173 OP. Conditions auxquelles le policier qui, dans un
rapport a ses superieurs, accuse ou soupc;ionne un tiers d'une
conduite contraire a l'honneur, peut se retrancher derriere un
devoir de f onction.
Art. 32 e 173 OP. Condizioni, alle quali l'agente di polizia, ehe in
-un rapporto ai suoi superiori accusa o sospetta un terzo d'una
condotta contraria all'onore, puo invocare un dovere della sua
funzione.
Aus dem Tatbestand:
Die Eheleute W., Inhaber eines Hotels, hatten für eine
Sommersaison die verheiratete
Italienerin M. als Küchen-
mädchen angestellt. Ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für Frau M. veranlasste das kan-
tonale Fremdenbureau, durch den Landjäger Pianzola
Erhebungen vornehmen zu lassen. In seinen Berichten
griff dieser Frau M. und die Eheleute W. in ihrer Ehre an.
Er warf den beiden Frauen unerlaubte Beziehungen mit
Männern vor und meldete, es sei von einem Bordellbetrieb
die Rede. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte ihn des-
halb am 22. September 1949 wegen übler Nachrede zu
einer Busse von Fr. 20.-; auch verpflichtete es ihn, die
Eheleute W. mit Fr. 30.-und Frau M. mit Fr. 20.-zu
entschädigen.
Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde des
Verurteilten
ab.
Aus den Erwägungen :
4. -Der Polizist, von welchem die vorgesetzte Behörde
in einem bestimmten Falle einen Bericht verlangt, ist kraft
seiner Amtspflicht gehalten, der Behörde nach Möglichkeit
alles
zu melden, was er über den Gegenstand des Auftrages
in Erfahrung bringen kann. Seine Aufgabe kann unter
Strafgesetzbuch. No 6.
Umständen auch Mitteilungen erfordern, welche dem Rufe
einer Person abträglich sind. Stellen sich solche Äusse-
rungen nachträglich als unwahr heraus, so sind sie dennoch
nicht als üble Nachrede strafbar, sofern die Amtspflicht
sie geboten
hat (Art. 32 StGB). Es liegt indes auf der Hand,
dass die Amtspflicht des Polizisten nicht jede ehrverletzende
Beschuldigung
oder Verdächtigung deckt, die er in seinen
Rapporten ausspricht. Der Polizist handelt pflichtgemäss
nur, wenn seine ehrenrührigen Behauptungen sich im
Rahmen seines Auftrages halten und wenn er sie nicht
leichtfertig aufstellt. Wie derjenige, welcher sich auf
Wahrung berechtigter Interessen berufen will (BGE 73 IV
16 und Zitate), so muss auch der Polizist gewissenhaft alles
ihm Zumutbare unternommen haben, um sich von der
Richtigkeit dessen, was er meldet, zu überzeugen. Immer-
hin ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, den Sach-
verhalt wie ein Richter abzuklären ; er hat sich gewöhnlich
auf vorläufige Ermittlungen zu beschränken. Seiner Tätig-
keit sind daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Er darf
in seinen Rapporten auch darauf hinweisen, dass jemand
etwas für einen Dritten Ehrenrühriges behauptet, wenn
dies für die Oberbehörde von Bedeutung sein kann ; er
macht sich dadurch auch dann nicht strafbar, wenn die
Behauptung sich in der Folge nicht bewahrheitet. Er darf
auch Gerüchte melden, wenn sie als wesentlich erscheinen ;
Sache
der Vorgesetzten ist es dann, darüber zu entscheiden,
ob
den Gerüchten weiter nachzugehen sei. Im Rapport des
Polizisten muss
aber zum Ausdruck kommen, dass es sich
bloss
um Gerüchte handelt.
Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer
habe seine Aufgabe dahin verstehen dürfen, dass er dem
kantonalen Fremdenbureau auch über Benehmen und Leu-
mund der Frau M. und der Eheleute W. Bericht zu erstatten
habe, so wäre er doch jedenfalls in seinen Meldungen über
das Zulässige weit hinausgegangen. Er hat freilich zum Teil
von blossen Gerüchten über ein unehrenhaftes Verhalten
der Kläger gesprochen, diese aber zum Teil auch positiv
Strafgesetzbuch. N9 7.
eines solchen Verhaltens bezichtigt. So hat er Frau M.
beschuldigt, sie sei mehr Amüsierdame als Küchenmäd-
chen, und auch der Frau W. hat er einen unsittlichen Le-
benswandel vorgeworfen. Für die Richtigkeit dieser seiner
eigenen
Behauptungen hatte er jedoch nicht genügend
Anhaltspunkte ; stellt doch die Vorinstanz fest, die von
ihm angerufenen Zeugen hätten c eher das Gegenteil
ausgesagt. Aber auch seine Darstellung über die umge-
henden Gerüchte hat sich als stark übertrieben heraus-
gestellt. Seine
Behauptungen, dass davon die Rede gewesen
sei,
im I. Stock des Hotels gehe es bunt zu, man habe es
mit einem Bordell zu tun, Frau M. gebe sich aus verwerf-
lichen Motiven als ledig aus,
haben sich nach den verbind-
lichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht bewahrheitet.
Er hat das tatsächlich Vorgefallene und Gehörte in seinen
Berichten leichtfertig aufgebauscht. Diese Übertreibungen
waren weder
das richtige Mittel zur Wahrung berechtigter
Interessen, noch
waren sie durch die Amtspflicht des Be-
schwerdeführers geboten. Die Vorinstanz
hat sie mit Recht
als üble Nachrede bestraft.
7. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950
i. S. Gattiker gegen Duttweiler.
Art. 173 StGB. Der Vorwurf, jemand sei nervenkrank, ist nicht
ehrverletzend.
Art.173 OP. On n'entame pas l'honneur d'une personne en disant
qu'elle est malade des nerfs.
Art. 173 OP. Non si offende l'onore d'una. persona. dicendo ch'essa.
e mala.ta di nervi.
.A. -Heinrich Gattiker ist Verfasser eines Inserates,
das am 7. Oktober 1947 in den Zeitungen Volksrecht
und Neue Zürcher Nachrichten erschien und Gottlieb
Duttweiler
unter anderem folgendes vorwirft :
Um Sauberkeit kann es Ihnen nicht gehen, denn wer wie Sie
schon siebenmal. wegen unlauteren Wettbewerbes, Verleumdung,