Altersverischerung. No 37.
d'une peine plus severe, c'est-a-dire le concours ideal
(RO
61 I 435 consid. 6 ; arret Hartmann du 12 novembre
1948 consid. 4). Meylan, qui en convient, allegue que l'on
est en presence d'un tel concours. II se trompe. Pris de
boisson
en s'installant au volant de sa voiture, il a contre-
venu a l'art. 59 LA au moment ou il l'a mise en marche,
de
sorte que le delit reprime par cette disposition etait deja
consomme quand l'accident s'est produit. La duree du
trajet entre la maison de ville et l'immeuble Schenk
n'importe pas. Meylan doit par consequent etre con-
damne a la fois pour homicide par negligence et en vertu
de l'art. 59 LA (art. 68 eh. 1 CP).
III. ALTERSVERSICHERUNG
ASSURANCE VIEILLESSE
37. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1950 i. S. Wttthrieh
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 87 Abs. 3 AHVG. Wann sind die abgezogenen Arbeitnehmer-
beiträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdet ? Vorsatz.
Art. 87 al. 3 LAVS. Quand les cotisations deduites du salaire de
l'employe sont-elles detournees de leur destination ? Inten-
tion.
Art. 87 cp. 3 LAVS. Quando le quote dedotte dal salario di un
impiegato sono sottratte allo scopo cui sono destinate ? Inten-
zione.
A. -Am 15. April 1948 eröffnete die kantonale AHV-
Ausgleichskasse
in Zürich dem Wüthrich, der mit fremden
Arbeitskräften Reinigungsarbeiten besorgt, dass
er ver-
pflichtet sei,
mit ihr über die ausbezahlten Löhne abzu-
rechnen
und davon Beiträge von 4 % an die Alters-und
Hinterlassenenversicherung zu entrichten. In der Folge
gestattete ihm die Kasse, die Arbeitgeber-und Arbeit-
nehmerbeiträge
nach dem Markensystem zu leisten. Wüth-
rich tat das an!anglich. Später zog er zwar den Arbeit-
J
l
i
Altersversicherung. N 37.
nehmern noch immer 2 % als Beitrag am Lohne ab,
klebte jedoch keine Marken mehr in ihre Bücher. Am 26.
November 1948 stellte ihn die Ausgleichskasse deswegen
zur Rede. Wüthrich gab zu, die Arbeitnehmerbeiträge
seit 1. Juni 1948 regelmässig an den Löhnen abgezogen
zu haben,
und verpflichtete sich, der Ausgleichskasse in
den nächsten Tagen das Lohnbuch vorzulegen. Um jene
Zeit erklärte ihm die Kasse, dass er inskünftig über die
Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge nach dem Karten-
system mit ihr abzurechnen habe. Trotz wiederholter Mah-
nungen hielt Wüthrich sein Versprechen auf Vorlage des
Lohnbuches
nicht. Er lieferte auch keine Beiträge ab.
Am 28. Juni 1949 setzte daher die Kasse die von ihm zu
bezahlenden Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge, Ver-
waltungskosten und Mahngebühren für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1948 bis 31. Mai 1949 auf Fr. 3576.-fest und for-
derte Wüthrich auf, ihr diesen Betrag spätestens in-
nert dreissig Tagen zu bezahlen. Am 15. Juli 1949 reichte
sie gegen
ihn unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes
über die Alters-und Hinterlassenenver-
sicherung
vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Strafanzeige
ein.
Das veranlasste Wüthrich, seine Lohnbücher vorzu-
legen
und am 19. Juli 1949 auf den von der Ausgleichs-
kasse erstellten Auszügen
den Abzug der Arbeitnehmer-
beiträge unterschriftlich anzuerkennen.
Am 19. August 1949
gab er vor dem Bezirksanwalt zu, an Arbeitnehmerbei-
trägen Fr. 294.08 abgezogen zu haben. Trotzdem be-
zahlte
er der Ausgleichskasse nichts, auch nicht, als sie
ihn am 15. Oktober 1949 aufforderte, seine bis Ende Juni
1949 auf Fr. 1373.75 angewachsene Schuld innert zehn
Tagen zu tilgen.
B. -Am 26. Januar 1950 verurteilte das Obergericht
des
Kantons Zürich Wüthrich wegen Nichtablieferung der
Fr. 294.08, in der es das Vergehen des Art. 87 Abs. 3
AHVG sah, zu einer Busse von Fr. 100.-.
0. -Wüthrich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er
12 AS 76 IV -1950
Altersversiciherung. No 37.
sei freizusprechen. Er macht geltend, vom Januar bis
Ende Juni 1949 sei er im Ausland gewesen und Anfang
Juli 1949 habe er sich zur Besprechung der Abrechnung
auf das Büro der Ausgleichskasse begeben. Es könne nicht
gesagt werden, dass er im Zeitpunkt, der für die Beur-
teilung massgebend sein müsse,
nämlich bei der ohne
weitere Warnung erfolgten Einreichung der Strafanzeige,
die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge
dem vorgesehenen
Zwecke
entfremdet gehabt habe. Auch habe ihm der auf
Entfremdung gerichtete Vorsatz gefehlt. Der Vorsatz dürfe
nicht, wie
das Obergericht es tue, vermutet, sondern er
müsse durch schlüssige Indizien bewiesen werden. Da das
Obergericht Wert auf die Feststellung lege, dass er bis
zum Verhandlungstage nicht bezahlt habe, habe er in-
zwischen die Fr. 294.08 einbezahlt. Der wirkliche Grund
seines Zögerns liege darin, dass er eine klare Lage über
seine Gesamtverpflichtung andie Alters-und Hinterlassenen-
versicherung
habe abwarten wollen; die Ausgleichskasse und
er seien nämlich verschiedener Meinung darüber, ob er auch
beitragspflichtig sei für Arbeitskräfte, die er nicht selber
anstelle,
sondern bloss an Dritte vermittle.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kant-ons Zürich be-
antragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP können mit der
Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen vorgebracht,
noch festgestellte Tatsachen bestritten, noch neue Beweis-
mittel eingelegt oder angerufen werden. Soweit der Be-
schwerdeführer
das dennoch tut, ist auf seine Beschwerde
nicht einzutreten.
-
Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG ist strafbar, wer
als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn
abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfrem-
det)).
Dem vorgesehenen Zwecke entfremdet (((detournees
de leur destination )sind die Arbeitnehmerbeiträge nicht
erst, wenn der Arbeitgeber sie verbraucht, sondern schon
l
!
Altersversicherung. No 37.
dann, wenn er sie nicht dem Zwecke zuführt, den sie er-
füllen sollen.
Das ergibt sich besonders deutlich aus dem
französischen Text. Die blosse Nichtablieferung oder nicht
rechtzeitige Ablieferung der Beiträge genügt somit jeden-
falls
dann, wenn die Ausgleichskasse durch Mahnung des
Arbeitgebers
kundgetan hat, dass sie die Beiträge ihrem
gesetzlichen Zwecke zugeführt haben will. Dieser Zweck
besteht nicht bloss darin, dass die Beiträge zur Auszahlung
von Renten verwendet werden, sondern auch darin, dass
sie
in der Zwischenzeit zugunsten des Ausgleichsfonds
Zinsen abwerfen (vgl.
Art. 102 lit. c AHVG). Wer durch
Nichtablieferung die Verwendung zur Auszahlung von
Renten oder die nutzbringende Anlage auch bloss vor-
übergehend
verhindert, entfremdet die Beiträge ihrem
Zwecke.
Diese Auslegung widerspricht
der Rechtsprechung des
Kassationshofes
nicht, welche vor dem Inkrafttreten des
Bundesratsbeschlusses
über die Abänderung der Lohn-
ersatzordnung und der Ausführungsverordnung zur Lohn-
ersatzordnung, vom 26. März 1945 (AS 61 160), die blosse
Nichtablieferung
der Beiträge an die Lohnausgleichskas-
sen durch die Arbeitgeber als nicht strafbar erklärte. Art.
18 der Ausführungsverordnung zum Bundesratsbeschluss
über die provisorische Regelung der Lohnausfallentschä-
digung
an aktivdiensttuende Arbeitnehmer, vom 4. Ja-
nuar 1940 (ALEO), erklärte ursprünglich strafbar, wer sich
schuldhafterweise
der A ufer"legung einer Beitragspflicht ganz
oder teilweise entziehe (AS 56 16), und später (Fassung
vom 13. März 1942), wer sich durch unwahre oder unvoll-
ständige Angaben oder in anderer Weise der Beitrags-
pflicht ganz
oder teilweise entziehe (AS 58 249), was da-
hin ausgelegt wurde, dass die blosse Nichtablieferung der
Beiträge nicht genüge, vielmehr die richtige Feststellung
der Beitragspflicht vereitelt worden sein müsse (Urteil des
Kassationshofes
vom 7. Juli 1944 i. S. Otto). Art. 87
Abs. 3
AHVG lautet anders. Nicht zu ersehen ist, wes-
halb er nicht gleich gefasst worden ist wie Art. 1s Zi:ff. 1
la Altersversicherung. No 37.
Abs. 3 ALEO im Bundesratsbeschluss vom 26. März 1945,
lautend: wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmerbei-
träge seinem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht, der Kasse
. aber nicht abliefert... Allein die Abweichung zwingt nicht
zum Schluss, dass in der blossen Nichtablieferung oder
nicht rechtzeitigen Ablieferung abgezogener Arbeitneh-
merbeiträge
an die Ausgleichskasse keine Zweckent-
fremdung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 AHVG erblickt
werden dürfe.
3. -Der Beschwerdeführer zog seinen Arbeitnehmern
in der dem Urteil zugrunde gelegten Zeit Fr. 294.08 an
Beiträgen für die Alters-und Hinterlassenenversicherung
ab, lieferte sie aber trotz wiederholter Aufforderung durch
die Ausgleichskasse nicht an diese ab. Die Beiträge waren
zur Ablieferung fällig. Hierüber besteht kein Zweifel, so-
weit der Beschwerdeführer sie nach dem Markensystem
hätte entrichten sollen. Nach diesem System hatte er
bei der Post oder bei der Ausgleichskasse Marken zu er-
stehen und sie den Arbeitnehmern als Quittung für die
ihnen abgezogenen Beiträge in ihre Markenbücher einzu-
kleben
(Art. 145 f. VollzVo. zum AHVG). Eine Frist, das
zu tun, räumen Gesetz und Verordnung dem Arbeitgeber
nicht ein, was den Sinn hat, dass das Einkleben der Mar-
ken bei der Lohnauszahlung zu erfolgen hat. Aber auch
die Abrechnung nach dem Kartensystem, die dem Be-
schwerdeführer
im November oder Dezember 1948 vor-
geschrieben wurde, berechtigte
ihn nicht, die abgezogenen
Arbeitnehme:i;beiträge so lange zurückzubehalten, wie er
es getan hat. Nach Art. 34 VollzVo. zum AHVG haben
die Arbeitgeber in der Regel monatlich und, wenn sie
nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, in der Regel vier-
teljährlich abzurechnen. Für Arbeitgeber, die eine Buch-
haltung mit Lohnjournal und individuellen Lohnkonten
führen, sieht Art. 35 Abs. 2 und 3 VollzVo. zum AHVG
die Möglichkeit vor, im Einverständnis mit der Ausgleichs-
kasse die genaue
Abrechnung auf Jahresende vorzuneh-
men, wobei jedoch monatliche
Beiträge in der Höhe von
'r
Altersversicherung. No 37.
rund 4 Prozent der durchschnittlichen Monatslohnsumme
zu entrichten sind. Dass ein übereinkommen im letztge-
nannten Sinne getroffen worden sei, behauptet der Be-
schwerdeführer
nicht, und das würde ihm auch nichts
nützen, da er weder monatliche Teilzahlungen geleistet,
noch auf Jahresende genau abgerechnet hat. Die wieder-
holten Mahnungen, durch welche die Ausgleichskasse Vor-
lage
der Lohnbücher und Ablieferung der Beiträge ver-
langte, erfolgten
zu Recht und bekundeten, dass die Kasse
die Beiträge ihrem Zwecke zugeführt haben wollte. Der
Beschwerdeführer hat sich objektiv gegen Art. 87 Abs. 3
AHVG vergangen. Ob man bloss sein Verhalten bis zum
Eingang der Strafanzeige (15. Juli 1949) oder auch
seine Säumnis während des Strafverfahrens bis zum Urteil
des Obergerichts (26. Januar 1950) berücksichtige, ist
unerheblich, ganz abgesehen davon, dass es nicht eine
Frage des eidgenössischen Rechts, sondern des kantonalen
Prozessrechtes ist -dessen Anwendung der Kassations-
hof nicht zu prüfen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1
lit. b
BStP) -, ob das Obergericht auf den Zeitpunkt der
Strafanzeige hätte abstellen sollen.
4. -Vorsätzlich
hat der Beschwerdeführer das Ver-
gehen des
Art. 87 Abs. 3 AHVG begangen, wenn er in
Kenntnis seiner A blieferungspfücht die abgezogenen Ar-
beitnehmerbeiträge bewusst
und gewollt nicht abgelie-
fert hat. Diese subjektiven Tatsachen sind vom Obergericht
verbindlich festgestellt ;
der Beschwerdeführer kann sie
mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestreiten (Art.
277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Er könnte
bloss geltend machen, dass das Obergericht von einem
falschen Rechtsbegriff des Vorsatzes ausgegangen sei.
Das
behauptet er aber mit Recht nicht ; seine Einwendungen
richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung.
Übrigens gibt der Beschwerdeführer selber zu, dass er
die Arbeitnehmerbeiträge bewusst und gewollt und in
Kenntnis seiner Pflicht nicht abgeliefert hat, wenn er gel-
tend macht, er habe es deshalb nicht getan, weil er eine
Ausverkaufsordnung. N 38.
klare Lage über seine Gesamtverpflichtung habe abwarten
wollen, da die Kasse und er über die Beitragspflicht für
bloss vermittelte Arbeitskräfte nicht einig gewesen seien.
Bestraft worden ist er nicht wegen Nichtablieferung strei-
. tiger, sondern nur wegen Nichtablieferung tatsächlich ab-
gezogener, also nichtstreitiger Arbeitnehmerbeiträge.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
IV.AUSVERKAUFSORDNUNG
ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS
38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1950 i. S.
Sehmidiger
gegen Generalproknrator des Kantons Bern.
Art.1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs.1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und
ähnliche Veranstaltungen.
- Wer einen nicht bewilligten Ausnahmeverkauf ankündigt, ist
auch strafbar, wenn er einen solchen nicht durchzuführen beab-
sichtigt (Erw. 2).
Auslegung eines Inserates, das einen Ausnahmeverkauf ankün-
digt (Erw. 4 und 5). .
3.
Vorsatz der Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahme-
verkaufes (Erw. 6).
Art.1er, 2 al. 2 et 20 al. 1 litt.ade l'ordonnance sur les liquidations
et
operations analogues.
- Est aussi punissable celui qni annonce une liquidation non auto-
risee a laquelle il n'a pas l'intention de proceder (consid. 2).
- Interpretation d'une annonce de journal relative a une liqui-
dation (consid. 4 et 5).
Intention d'annoncer une liquidation non autorisee (consid. 6).
Art. 1, 2 cp. 2 e 20 cp. 1 lett. a dell'Ordinanza su le liquidazioni ed
operazioni analoghe.
- Chi annunzia una vendita di ribasso non autorizzata e punibile
anche se non intende procedervi (consid. 2).
Interpretazione di un annunzio di giornale concernente una
vendita di ribasso (consid. 4 e 5).
3.
Intenzione di annunziare una vendita di ribasso non autorizzata
(consid. 6).
;
f,)
i
t
Ausverkaufsordnung. N 38.
A. -Die Möbel-Pfister A.-G. liess am 2. Dezember 1949
im Anzeiger für die Stadt Bern ein Inserat erscheinen,
das die fettgedruckte Überschrift trägt : Ihre grosse
Chance: 3 neue, wundervolle Weihnachts-Sparaussteuern l.
Der Text beginnt mit den Worten: Brautleute, die erst-
klassige Qualitätsmöbel
zu enorm günstigen Sparpreisen
kaufen wollen, dürfen diese konkurrenzlos günstigen Weih-
nachts-Sparangebote
der Möbel-Pfister A.-G. nicht ver-
passen. Das Inserat beschreibt ferner die als cc Weih-
nachts-Sparaussteuer Nr. 1 )), Weihnachts-Sparaussteuer
Nr. 2 l und Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 3 l bezeich-
neten drei Angebote und nennt die Preise.
Schmidiger, Geschäftsführer
der Möbel-Pfister A.-G.,
hatte den Text des Inserates genehmigt. Er beabsichtigte,
beim Leser
den Eindruck zu erwecken, die Firma führe
einen Ausnahmeverkauf durch. Ein solcher war indessen
nicht geplant, und die Möbel-Pfister A.-G. hatte auch
keine Bewilligung, einen solchen durchzuführen. Die ange-
botenen Aussteuern gehörten zum normalen Assortiment
und waren auch nach der Weihnachtsfestzeit 1949 weiter-
hin zu den gleichen Kaufsbedingungen erhältlich.
B. -Das Obergericht des Kantons Bern als letzte kan-
tonale Instanz nahm mit Urteil vom 29. Juni 1950 an, die
Möbel-Pfister A.-G.
habe mit dem erwähnten Inserat einen
Ausnahmeverkauf im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesrates vom 16. April 1947 über Aus-
verkäufe
und ähnliche Veranstaltungen Ausverkaufsord-
nung) öffentlich
angekündigt und büsste Schmidiger in
Anwendung der Art. 17 UWG, Art. 1, 2, 20 der Ausver-
kaufsordnung
(AO) und Art. 106 und 333 StGB mit
Fr. 250.-.
C. -Schmidiger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antragej es sei aufzuheben und die
Sache zur Freisprechung
an das Obergericht zurückzu-
weisen.
D. -Der Generalproku:rator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.