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Schuldbetl'eibungs-lmd Konkursrecht. No 23
23. Entscheid vom 4. Dezember 1950 i. S. Meier-Schaffner.
Pfändbarkeit des'Anteils am Vermögen einer Tohngenossenschaft
(Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG).
Saisi8sabilit6 de la part sociale d'une cooperative d'habitation
(art. 845 CO, 92/93 LP).
Pignorabilita della quota sociale di una cooperativa di abitazione
(art. 845 CO, art. 92/93 LEF).
Der Rekurrent ist Mitglied der Bau-und Wohngenossen-
schaft Rieba und wohnt in einem dieser Genossenschaft
gehörenden
Hause. Am 12. Oktober 1950 pfändete das
Betreibungsamt Basel-Stadt seinen Anteil am Genossen-
schaftsvermögen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die
Beschwerde, mit der er diese Pfändung als gegen den Sinn
von Art. 92 und 93 SchKG verstossend anfocht, am
16. November 1950 abgewiesen. Vor Bundesgericht bean-
tragt er neuerdings Aufhebung der Pfändung. Sein Rekurs
wird abgewiesen.
Begründung:
Die Statuten der Genossenschaft Rieba gewähren den
ausscheidenden Mitgliedern einen Anteil am Genossen-
schaftsvermögen (Art. 18).
Dem Rekurrenten steht also
ein Anspruch auf einen Anteil an diesem Vermögen zu,
der gemäss Art. 845 OR gepfändet werden konnte.
Der Rekurrent möchte den Anteil am Vermögen einer
Vohngenossenschaft ausnahmsweise als unpfändbar be-
trachtet wissen, wenn seine Verwertung den Schuldner
einer Wohnung beraubt, die nach' den Grundsätzen über
die Berechnung des Existenzminimums den Verhältnissen
des Schuldners angemessen
ist und deren Aufgabe dem
Schuldner nicht zugemutet werden könnte . Er behauptet,
diese Voraussetzung treffe in seinem Falle zu ; der mit der
Verwertung des Anteils verbundene Verlust der Mitglied-
schaft würde den Verlust der Wohnung nach sich ziehen,
und es wäre äusserst schwierig, für seine neunköpfige
SchuldbeÜ'cibungs-Und Konkursrecbt. No 24.
Familie zu einem erschwinglichen Preis eine andere Woh-
nung zu finden. Sein Begehren, sein Anteil sei deshalb als
unpfändbar zu erklären, findet jedoch im geltenden Recht
keine Stütze. Dem Schuldner steht kein allgemeines Recht
zu, die Pfändung eines Gegenstandes abzuwehren, weil er
auf ihn angewiesen ist (BGE 65III 10). Vielmehr sind nur
die durch eine besondere Gesetzesvorschrift, namentlich
durch Art. 92 SchKG, als unpfändbar bezeichneten Ver-
mögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen.
Zu diesen Gegenständen gehört der streitige Genossen-
schaftsanteil nicht. Dem Bedürfnis des Schuldners, eine
Wohnung zu haben, trägt das Gesetz im Rahmen des Not-
bedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG Rechnung. Neben
einer gewissen Quote des Einkommens auch noch Kapital-
werte freizugeben, die unmittelbar oder mittelbar dazu
dienen, dem Schuldner eine Wohnung zu sichern, ist
gesetzlich nicht zulässig.
24. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Vogel.
Verkauf eines auf den Namen des Gemeinschuldners versicherten
Automobils durch einen Dritten kurz vor der Konkurserc
öffnung. Nimmt neben dem Verkäufer die Konkursmasse die
Kaufpreisforderung für sich in Anspruch, und zeigt die Kon-
kursverwaltung dies dem Käufer an, so hat man es mit einer
rechtsgeschäftlichen Erklfu-ung, nicht mit einer nach Art. 17
ff. SchKG anfechtbaren Verfügung zu tun.
Vente par un tiers, peu de t-emps avant l'ouverture de la faOOte,
d'une automobile assuree au nom du failli. Si l'administra-
tion de la faillite et le tiers se pretendent chacun creancier
du chef de la vente et que l'administration de la faillite porte
ce fait a la connaissance de l'acheteur, on est en presence d'une
declaration de droit civil et non pas d'une decision attaquable
en vertu des art. 17 et suiv. LP.
Vendita da parte di un terzo, poco prima ehe fosse dichiarato
il fallimento, di un'automobile assicurata al nome deI fallito.
Se oItre al venditore anche l'Amministrazione deI fallimentQ
accampa dei diritti sul credito derivante dalla vendita e se
l'Amministrazione deI fallimento ne da comunicazione al
compratore, si e in presenza di una dichiarazione di diritto
civile e non di una decisione impugnabile in virtii delI 'art. 17
sgg.
LEF.
100 Sohuldbetreibullgs-und KOllkursrecht. No 24.
A. -Über die Mac Millian Company A.-G. in Basel
wurde
am 14. April 1950 um 11.30 Uhr der Konkurs
eröffnet. Wenige Stunden früher hatte der vormalige
Angestellte
Vogel mit Vollmacht des nach Südamerika
verzogenen Geschäftsführer
Cral einen auf den Namen
der Gesellschaft versicherten Personenwagen Marke Stude-
baker für Fr. 5000.-an die Konrad Peter A.-'G. in Liestal
verkauft. Das Konkursamt Basel-Stadt beschlagnahmte
am 19. April 1950 den Wagen und am 26. Mai 1950 dann
auch den nach den Vertragsbestimmtmgen bis Ende Mai
zu zahlenden Kaufpreis. Die Käuferin hinterlegte hierauf
nach Abzug von Spesen den Betrag von Fr. 4920.-bei
der Gerichtskasse Basel-Stadt. Am 19. Juni 1950 teilte
das
Konkursamt Basel-Stadt demjenigen von Liestal
mit, diese Hinterlegung werde aufgehoben, so dass die
Käuferin den hinterlegten
Betrag wieder erhalte ; sie sei
jedoch
darauf aufmerksam zu machen, ( dass die Be-
schlagnahmeverfügung
vom 26./27. Mai 1950 nach wie
vor besteht, dass sie ohne Einwilligung des Konkursamtes
Basel-Stadt
über die Fr. 4920.-nicht verfügen darf,
ansonst sie Gefahr der Doppelzahlung läuft I). Das er-
suchte Konkursamt gab dieser Weisung am 22. Juni 1950
Folge, indem es die Käuferin dahin unterrichtete, der
Kaufpreis werde neuerdings mit Beschlag belegt und
könne rechtsgültig nur dem unterzeichneten Amte bezahlt
werden.
B. -Über die Beschlagnahme vom 26./27. Mai 1950
und ebenso über die ( erneute Beschlagnahme vom
19./22. Juni 1950 beschwerte sich der Verkäufer Vogel
mit dem Antrag, der Kaufpreis sei zur Zahlung an ihn
freizugeben.
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Ent-
scheid vom. 3. August 1950 die erste Beschwerde ab, weil
der Wagen nach dem Ergebnis der Prüfung der Gemein-
schuldnerin
gehört habe und Vogel sich nicht in guten
Treuen als aus dem Verkaufe forderungsberechtigt halten
könne. Auf die zweite Beschwerde trat die Aufsichts-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 U. 101
behörde nicht ein, weil das Konkursamt Basel-Stadt keine
zweite Beschlagnahme verfügt, sondern lediglich
an der
frühem festgehalten habe, es also an einer neuen der
Anfechtung durch Beschwerde unterliegenden Verfügung
fehle.
D. -Mit dem vorliegenden Rekurse hält Vogel an
beiden Beschwerden fest. Er hält dafür, nach Rückgabe
des
von der Käuferin hinterlegten Preises sei eine neue
Beschlagnahme
verfügt worden. Diese sei wie die erste
unzulässig,
denn sie lasse sich nicht auf die Art. 221 und
223 SchKG stützen, und im übrigen sei er als Besitzer
der Forderungsurkunden als der wahre Gläubiger zu
vermuten,
bis durch gerichtliches Urteil die Zugehörig-
keit der Forderung zur Masse festgestellt sei (BGE 50
III I).
Die Sch'ttldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Ob die zweite Verfügung (vom 19./22. Juni) nur eine
Bestätigung
der ersten (vom 26./27. Mai) war und daher
die zweite Beschwerde als eigentlich gegenstandslos zu
betrachten ist, wie die kantonale Aufsichtsbehörde an-
nimmt, oder ob das Konkursamt die erste Verfügung
durch die zweite eingeschränkt und klargestellt hat, so
dass vielmehr die
erste Beschwerde als gegenstandslos
erscheinen möchte,
kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls
ergibt sich aus der zweiten Verfügung eindeutig, dass das
Konkursamt, wenn vielleicht nicht schon zuvor, so doch
jedenfalls
hinfort die Beschlagnahme der Kaufpreis-
forderung
nur als Anzeige des Prätendentenstreites an
die Drittschuldnerin verstanden wissen wollte. So betrach-
tet, war die ( Beschlagnahme aber durchaus zulässig.
Sie erweist sich als nichts anderes denn eine Anzeige
privatrechtlichen Charakters, wie sie jedermann dem
Schuldner abgeben darf,
um ihn eben seine Anspruchs-
berechtigung wissen
zu lassen und einer Zahlung an
andere Ansprecher mit befreiender Wirkung vorzubeugen
Schuldbetreibungs-und Konktu' recht. N° 25.
(Art. 96 und 168, insbesondere Abs. 2 OR). Man hat es
also, jedenfalls
nach der zweiten Verfügung, keineswegs
mit einer Admassierung zu tun, zum Zwecke, den Kläger
im Sinne von Art. 242 SchKG in die Klägerrolle zu drän-
gen (was freilich nicht anginge, vgl. BGE 76 III 9). Viel-
mehr liegt nur eine Anzeige der erwähnten Art vor. Diese
aber jst der Anfechtung durch Beschwerde überhaupt
entzogen. Nimmt die Konkursmasse das Forderungsrecht
für sich in Anspruch, so gibt es dagegen keine Beschwerde,
denn diese Stellungnahme steht den Organen des Kon-
kurses wie einer handlungsfähigen Privatperson zu. Der
Rekurrent, also der andere. Forderungsprätendent, ist
dadurch nicht in irgendwelchen Rechten verletzt. Er hat
sich mit der Masse vor dem Richter über das Forderungs-
recht auseinanderzusetzen. Dabei steht er der Masse als
gleichberechtigte
Partei gegenüber und kaml alle Grund-
lagen seines Rechtes wie gegenüber einem sonstigen
Prätendenten geltend machen. Stellt somit die ange-
fochtene (( Beschlagnahme ) nach Massgabe der zweiten
Verfügung keine gegen den Rekurrenten getroffene Amts-
verfügung dar, die dessen Rechten abträglich sein könnte,
so erweist sich der Rekurs als unbegründet.
Demnach erkennt die Sch'ltldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöckli.
F'reihandve'/'kaut in der Zwangsvollstreckung: Inwiefern duroh
Beschwerde anfechtbar? (Erw. 1 und 3).
Im summarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des
Konkursamtes anheimgestellt, ob es vor Abschluss eines Frei-
handverkaufes sämtlichen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung
von Angeboten einräumen will. Art. 2318 SchKG. (Änderung
der Rechtsprechung) (Erw. 2).
Vente de gre a gre dans la pl'Qcedure d'executwn jif/'cee : En queUe
mesure peut-elle etre attaquee par voie de. plainte 1 (Consid. I
et 3.)
huldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25.
En cas de liquidation sommaire, il appartient a l'office de dooidel'
librement s'il y a lieu de donner a tous les creanciers l'occasion
de faire des offres avant de proceder a une vente de gre a 'gre.
Art. 231 al. 3 LP. (Changement de jurinrudence.) (Consid. 2.)
Vendita a trattative private nella procedura d' eseettzione jorzata:
In quale misura pUD essere impugnata col reclamo? (Con-
sid. 1 e 3.)
Nella procedura sommaria di fallimento l'ufficio pUD decidere
liberamente se occorra dare a tutti i creditori la possibilita di
fare delle offerte prima di procedere ad una vendita a trattative
private. Art. 231 cp. 3 LEF. (Cambiamento di giurisprudenza.)
(Consid. 2.)
A. -Im summarischen Konkursverfahren über die Ver-
lassenschaft des Walter Scherrer in Schwellbrunn war die
Liegenschaft Brisigmiihle
zu verwerten. Sie wurde vom
Konkursamt Hinterland auf Fr. 45,000.-geschätzt. Eine
ausserhalb des Konkurses ergangene amtliche Schätzung
von Fr. 48,900.-wurde wegen des schlechten Zustandes
des Gebäudes auf Fr. 38,100.-herabgesetzt. Die Pfand-
belastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechts-
kräftigem Lastenverzeichnis Fr. 55,277.95. Der letzte
Grundpfandgläubiger erwartete von einem Freihandver-
kauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er
schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen etwa
40 Interessenten zur Besichtigung ; doch erging nur ein
Angebot von Fr. 40,000.-. Hierauf erliess das Konkurs-
amt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem
angesetzten Steigerungstermin langte nun aber ein Ange-
bot von Fr. 55,300.-des Hans Schoch zu freihändigem
Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den
Kauf ab und widerrief die Steigerungsverhandlung.
B. -Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfand-
gläubiger (deren Forderungen übrigens durch den Preis
völlig gedeckt waren) einverstanden. Der Kurrentgläu-
biger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandver-
kauf. Er meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr
als die von Schoch gebotenen Fr. 55,300.-gelöst worden.
Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene Stei-
gerung nicht widerrufen dürfen.