Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3.
Procedura di rivendicazione (art. 107, 109 LEF). Il termine per
promuovere azione dev'essere assegnato al terzo soltanto
quando il debitore ha il possesso esc1usivo dei beni staggiti.
La contadina, che e proprietaria di un podere e che accudisce
co1 marito. ai lavori dei campi, e codetentnce dell'inventario
agrico1o dell'azienda.
Art.63 cp. 2 oa. Accertamento dovuto manifestamente ad una
svista?
In der Betreibung, die Weil gegen den Vater des Re-
kurrenten angehoben hatte, pfändete das Betreibungsamt
Triengen am 28. Februar 1950 eine Kuh. Der Rekurrent
beanspruchte diese als sein Eigentum. Am 4. März 1950
setzte ihm das Betreibungsamt Frist zur Klage gemäss
Art. 107 SchKG. Hierauf führte er Beschwerde mit dem
Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und das Betrei-
bungsamt anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage
gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen. Die kantonalen In-
stanzen weisen die Beschwerde ab. Das Bundesgericht
heisst sie gut.
Erwägungen:
Die tatsächlichen Feststellungen, gestützt auf welche
die Vorinstanz dem Rekurrenten den von ihm behaup-
teten Mitgewahrsam an der gepfändeten Kuh abgespro-
chen hat, beruhen nicht auf einem Versehen der Vorin-
stanz. Ein Versehen (Personenverwechslung) ist höchstens
den von der Vorinstanz befragten Auskunftspersonen unter-
laufen. Die Berichtigung von Feststellungen, die aus einem
solchen
Grunde unrichtig sind, steht dem Bundesgericht
nach Art. 63 Abs. 2 OG nicht zu. Die Feststellung, dass
der Rekurrent Fabrikarbeiter sei und lediglich in seiner
Freizeit bei der Bewirtschaftung des -nicht von ihm
gepachteten -Heimwesens mitarbeite, ist daher für das
Bundesgericht verbindlich. Auf Grund dieser Feststel-
lung hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, er habe
keinen Mitgewahrsam an der streitigen Kuh .
Im Widerspruchsverfahren fällt jedoch die Klägerrolle
nicht bloss dann dem Gläubiger zu, wenn die Sache im
Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Ansprechers steht,
,Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4.
sondern immer dann, wenn der Schuldner keinen Ge-
wahrsam oder nur Mitgewahrsam mit einer andern Per-
son hat; nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuld-
ners gebührt dem Gläubiger die Beklagtenrolle (BGE 72
Irr 20 ff.). Im vorliegenden Falle steht die Liegenschaft,
auf der die Kuh gehalten wird, nach den Feststellungen
des Betreibungsamtes und den Ausführungen des Gläu-
bigers
in seiner Oppositionsschrift an die Vorinstanz im
Eigentum der Ehefrau des Schuldners. Sie wird, wie der
Gläubiger weiter vorgebracht hat, vom Schuldner und
dessen Ehefrau bewirtschaftet. Die Tatsache,' dass die
beim Betrieb des Heimwesens mitarbeitende Ehefrau des-
sen EigentÜIDerin ist, muss genügen, um ihr den Mitge-
wahrsam am Betriebsinventar zuzubilligen, auch wenn
ihre Mitarbeit nicht so intensiv sein sollte, wie es im Falle
BGE 71 III 62 ff. zutraf. Auf Grund der eigenen Vor-
bringen des Gläubigers ist also anzunehmen, dass die
gepfändete Kuh nicht im ausschliesslichen Gewahrsam
des Schuldners steht, sondern dass dessen Ehefrau daran
Mitgewahrsam hat. Das führt nach dem Gesagten zur
Anwendung von Art. 109 SchKG.
4. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1950 i. S. Bosshard.
AU880nderung im Konkur8.
- Behauptet ein Dritter, eine ins Konkursinventar aufgenom-
mene, nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung stehe
ihm zu, so darf ihm in keinem Falle Frist zur Klage gemäss
Art. 242 Abs. 2 SchKG angesetzt werden (Änderung der Recht-
sprechung).
- Beansprucht ein Dritter das Eigentum an einer körperlichen
Sache oder einem Wertpapier, so ist Art. 242 Abs. 2 SchKG ihm
gegenüber nur anwendbar, wenn der Gemeinschuldner bzw.
die Masse am betreffenden Gegenstand den ausschliBsslichen Ge-
wahrsam hat. Gewahrsam an Wertpapieren, die auf den Namen
des Dritten lauten.
Revendication dan8 la faillite.
- Lorsqu'un tiers pretend qu'une creance non incorporee dans un
papier-valeur et portee a l'inventaire 1ui appartient, on ne doit
en aucun cas lui assigner un delai en vertu de l'art. 242 al. 2 LP
(modification de la jurisprudence).
10 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
2. Lorsqu'un tiers revendique 1a propriew d'une cho8e corporelle
ou d'un papier-valeur, l'art. 242 al. 2 LP n'est applieable a son
egard que si 1e failli (ou la masse des ereaneiers)' est seul posses-
seur de l'objet en question. Possession des papiers-valeurs
erees au nom du tiers.
Rivendicazione nel fallimento.
- Quando un terzo pretende ehe un credito non ineorporato in
una eartavalore, iseritto ad inventario, gli appartiene, non puo
essergli assegnato in nessun easo un termine in virtli dell'art. 242
ep. 2 LEF (eambiamento di giurisprudenza).
- Quando un terzo rivendiea la proprieta di una C08a corporea
o di una cartavalore, l'art. 242 ep. 2 LEF e applieabile nei suoi
eonfronti soltanto se il fallito(o 1a massa) ha il possesso eselusivo
della eosa in diseorso. Possesso di eartevalori create a1 norne di
un terzo.
Im Konkurs über den Vater des Rekurrenten setzte
das Konkursamt Untertoggenburg dem Rekurrenten ge-
mäss Art. 242 Abs. 2 SchKG Frist zur Klage auf Anerken-
nung seiner Eigentumsansprüche an einem Schuldschein
der Wohnkultur A.-G. und 7 Spar-bzw. Depositenheften,
die alle
auf den Namen des Rekurrenten lauten. Die kan-
tonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde des Rekur-
renten gegen diese Fristansetzung ab. Das Bundesgericht
heisst sie
gut.
Erwägungen:
- -Der Schuldschein der Wohnkultur A.-G. ist kein
Wertpapier.
Das Guthaben gegen diese Gesellschaft ist
vielmehr eine gewöhnliche Forderung. Dass der Rekurrent
das (( Eigentum am erwähnten Schuldschein beansprucht,
bedeutet also nichts anderes, als dass er behauptet, er
sei Gläubiger der Forderung gegen die Wohnkultur A.-G.
In Abweichung von seiner frühern Auffassung hat das
Bundesgericht in BGE 39 1131 Sep.-Ausg. 16S. 13 an-
genommen, Art. 242 SchKG sei nicht nur dann anwend-
bar, wenn ein Dritter körperliche Sachen, die ins Konkurs-
inventar aufgenommen wurden, als sein Eigentum an-
spricht, sondern auch dann, wenn ein Dritter geltend
macht, eine ins Konkursinventar aufgenommene For-
derung stehe nicht dem Gemeinschuldner, sondern ihm
zu. In BGE 44 In 164 wurde in gleichem Sinne ent-
Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. N° 4.
schieden. Würde an dieser Rechtsprechung festgehalten,
so wäre das Kriterium dafür, ob die Konkursverwaltung
dem als GläubiO"er auftretenden Dritten Frist zur Klage
I:
im Sinne von Art. 242 Abs. 2 ansetzen dürfe oder selber
klagen müsse, entsprechend
der für das Widerspruchs-
verfahren bei Pfändung von Forderungen entwickelten
Regel (BGE
67 III 52) darin zu erblicken, ob die For-
derungsberechtigung des Dritten oder diejenige des Ge-
meinschuldners die grössere Wahrscheinlichkeit für sich
habe (BGE 70 In 38). Im zuletzt erwähnten Entscheide
stellte das Bundesgericht für den damals gegebenen Fall
fest, dass diese Frage zugunsten des Dritten zu beant-
worten sei. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine
Hilfsbegründung. In erster Linie wurde der Rekurs, mit
welchem der Dritte die Aufhebung der ihm zugestellten
Fristansetzung verlangte, deswegen gutgeheissen, weil im
Falle, dass ein Dritter eine Forderung als ihm zustehend
beanspruche,
das Verfahren gemäss Art. 242 Abs. 2 über-
haupt nicht anwendbar sei. Aus den in BGE 70 In 37/38
näher dargelegten Gründen ist die Init dem Entscheide
:BGE 39 I 131 Sep.-Ausg. 16 S. 13 eingeleitete Recht-
sprechung in der Tat aufzugeben und die Anwendung
von Art. 242 in derartigen Fällen auszuschliessen. Die
angefochtene Verfügung ist daher mit Bezug auf die For-
derung gegen die Wohnkultur A.-G. aufzuheben. Will die
Konkursverwaltung feststellen lassen, dass nicht der Re-
kurrent, sondern der Gemeinschuldner bzw. die Masse
Gläubiger
der Wohnkultur A.-G. sei, so hat sie zu klagen.
2. -
Ob die streitigen Spar-und Depositenhefte nur
°:Beweisurkunden darstellen, wie es bei solchen Heften
meist der Fall ist, oder ob einzelne davon allenfalls die
Eigenschaft von Wertpapieren haben, liesse sich nur an-
hand ihres Wortlauts ermitteln (vgl. BGE 67 II 30, 68 II
96 ;' P. BOLLA, Sui libretti di cassa di risparmio al porta-
tore, in Repertorio di Giurisprudenza Patria 1943 S. 49).
Die Sache
zur Abklärung dieses Punktes an die Vorinstanz
:zurückzuweisen, ist jedoch nicht nötig, da der Rekurs
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
bezüglich aller dieser Hefte sowohl bei Bejahung als auch
bei Verneinung ihres Wertpapiercharakters gutzuheissen
ist.
a) Sofern diese Hefte keine Wertpapiere sind, gilt da-
für das in Erwägung 1 Gesagte.
b) Sofern sie Wertpapiere darstellen, ist Art. 242 SchKG-
darauf grundsätzlich anwendbar, da sie dann unter dem
Gesichtspunkte des Betreibungsrechts wie körperliche Sa-
chen zu behandeln sind. Den Drittansprecher einer Sach
gemäss Art. 242 Abs. 2 zur Klage aufzufordern, ist der-
Konkursverwaltung jedoch nur gestattet, wenn der Ge-
meinschuldner bzw. die Masse an den betreffenden Sachen
den ausschliesslichen Gewahrsam hat (vgl. BGE 72 III 22-
und 76 III 8, wo Entsprechendes für das Widerspruchs-
verfahren bei Pfandung von Sachen gesagt wurde). Bei
einem Wertpapier, das auf den Drittansprecher lautet, ist
diese Voraussetzung keinesfalls erfüllt, selbst wenn es sicn
in den Händen des Gemeinschuldners bzw. der Masse befin-
det, da zur Verfügung darüber die Mitwirkung des Titulars
unerlässlich ist.
Die Vorinstanz will den hienach bestehenden Mitge-
wahrsam des Rekurrenten deswegen nicht beacnten, weil
in einem Strafverfahren gegen den Rekurrenten und dessen
Vater festgestellt worden sei, dass der letztere die auf
den Namen seines Sormes lautenden Wertschriften ständig
verwaltet und mit Hilfe von Blankovollmachten seines
Sohnes über sie verfügt habe, sodass nur der Schein eines
Mitgewahrsams des
Rekurrenten vorliege. Die erwärmten
Umstände können jedoch nur beim Sachentscheid eine
Rolle spielen, nicht auch schon beim Entscheid über die
Parteirollenverteilung, den die Konkursbehörden darnach
treffen müssen, wie die Gewaltverhältnisse sich äusserlich
darbieten.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
5. Entscheid vom 15. März 1950 i. S. Konkursmasse der
Carbodou A.-G.
Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende
Aktienbeträge einfordern und die Verrechnung mit Forderungen
des Aktionärs ablehnen. Nicht erhältliche Aktienbeträge kann
sie gegen eine dem Aktionär zukommende Konkursdividende
verrechnen, auch wenn der Aktionär seine Forderung während
des Konkurses einem Dritten abgetreten hat.
Art. 213 Abs. 4 SchKG.
La masse en faillite d'une socieM anonyme est en droit de reclamer
les versements non encore operes sur les actions et refuser la
compensation avec les creanc . de l' tionaire. lle. est !ln
droit de compenser avec le dIVidende echeant a 1 actlOnnarre
les versements non operes sur les actions qu'elle n'a pu se faire
payer, meme si l'actionnaire a cede sa creance a un tiers pen-
dant la faillite.
Art. 213 al. 4 LP.
La massa fallimentare di una societa anonima ha il diritto di
esigere i versamenti arretrati sulle azioni e di rifiutare la com-
pensazione con i crediti dell'anionsta. ssa puo. compenar
col dividendo pertoccante all'azlOlliSta gh w;retratl sne aZlom
non esigibili anche se l'azionista ha ceduto il suo credito a un
terzo durante il fallimento.
Art. 213 cp. 4 LEF.
A. -Im Konkurse der Carbodon A.-G. legte das Kon-
kursamt Bern den Kollokationsplan am 26. Oktober 1946
auf. Darin kollozierte es Paul Wiclmer mit einer Forderung
von Fr. 8279.50. Diese Kollokation erwuchs in Rechts-
kraft. Bereits zuvor hatte das Amt gegen Wiclmer Betrei-
bung für rückständige Aktienbeträge von Fr. 7200.-
.angehoben. Diese Betreibung endigte am 23. Dezember
1946 mit der Ausstellung eines Verlustscheins von
Fr. 7420.90.
B. -Widmer trat die kollozierte Forderung im März
1947 seiner Ehefrau ab. Er zeigte dies dem Konkursamt
im April 1949 an. In der vom 14. Januar 1950 an aufge-
legten Verteilungsliste findet sich dennoch er selbst als
-Gläubiger verzeicrmet. Es ist bemerkt, dass die ihm zuge-
wiesene
Konkursdividende von 30 % Fr. 2483.85 mit
der ( Verlustscheinforderung für nicht liberierte Aktien
verrechnet werde.