32 Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N° 9.
JAEGER, ZU Art. 294 N. 7). In der Tat wird ja durch
Gewährung der Nachlasstundung vorerst nur auf das
Begehren eingetreten )), wie sich Art. 295 SchKG aus-
drückt. Dazu genügt nach Art. 30 HSchG, dass das Gesuch
nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint . Damit
ist dem Hauptentscheid nicht vorgegriffen, der von Ge-
setzes wegen
auch den Gläubigern, die sich am Verfahren
beteiligt haben, zu eröffnen
ist (Art. 67 Abs. 3 HSchG) und
der Weiterziehung durch sie unterliegt. Nichts Abwei-
chendes folgt
daraus, dass die Verordnung über das Pfand-
nachlassverfahren für Hotelgrundstücke, vom 18. Dezem-
ber 1920, in Art. 32 vorschrieb, dass die Eröffnung des Ver-
fahrens auch den betroffenen Pfandgläubigern mitzuteilen
sei,
und dass der Entscheid der Weiterziehung nach Art. 19
SchKG an das Bundesgericht unterliege (ebenso die spä-
tern Erlasse über das Pfandnachlassverfahren). Nur kraft
dieser besondern Vorschrift wurden eben die betroffenen
Pfandgläubiger
Partei im Eröffnungsverfahren, und nur
sie, nicht Kurrentgläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
IMPRIMERIES REUNIES s. A., LAUSANNE
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A. Sebuldbetreibungs-und Konkursreebt.
Poursnite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
10. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Juni 1950 i. S. Chesini
Unpfändbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen sind gepfändete
bezw. arrestierte Gegenstände, insbesondere Berufsgeräte,
trotz Versäumnis der von der Zustellung der Pfändungs-
bezw. Arresturkunde an laufenden Frist für die Unprandbar-
keitsbeschwerde freizugeben ?
Imaisi88abilite. A quelles conditions doit-on liberer du poids de
la saisie ou du sequestre des biens frappes de ces mesures
lorsque le delai pour porter plainte en raison de leur insaisissa-
billte pretendue, delai courant du jour de la communication
du proces-verba! de saisie ou de sequestre, est expire ?
I mpignorabilitd. A quali condizioni i beni pignorati 0 sequestrati
possono essere svincolati dal pignoramento 0 da! sequestro
quando il termine per far valere la loro pretesa impignorabillta
(termine ehe corre dal giorno in cui venne comunicato il verbale
di pignoramento 0 di sequestro) e spirato ?
Der Rekurrent, in dessen Schuhmacherwerkstätte am
19. Januar 1949 Maschinen und Mobiliar arrestiert worden
waren,
führte am 13. Februar 1950, unmittelbar vor der
Pfandung, Beschwerde mit dem Begehren, die arrestierten
Gegenstände seien als Kompetenzstücke freizugeben, da
er sie zur Ausübung seines Berufs dringend brauche und
wegen Teilinvalidität keiner andern Beschäftigung nach-
gehen könne. Die zürcherischen Aufsichtsbehörden erklä-
ren die Beschwerde als verspätet. Das Bundesgericht
weist die Sache
an die Vorinstanz zurück.
3 AS 76 ur -1950
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 10.
Begründung :
Ausnahmsweise ist nach BGE 71 TII 148 eine Pfändung
aus Gründen dnr öffentlichen Ordnung trotz Versäumnis
der Beschwerdefrist aufzuheben, wenn sie offenkundig
und beträchtlich in das zum Leben Notwendige eingreift
und den Schuldner in eine völlig unhaltbare Lage zu
bringen droht. Dies kann nicht bloss bei der Pfändung
von Kleidern, Wohnungsmobiliar, Nahrungs-und Feuer-
ungsmitteln, Nahrung liefernden Haustieren usw. zutref-
fen, sondern
auch bei der Pfändung von Berufsgeräten.
Berufsgeräte
ohne Rücksicht auf die Versäumnis der Be-
schwerdefrist
von Amtes wegen aus der Pfändung zu
entlassen, rechtfertigt sich aber nicht schon dann, wenn
ihre Wegnahme dem Schuldner die Berufsausübung
erschwert, oder wenn er ohne sie seinen bisherigen Beruf
nicht mehr in selbständiger Stellung oder überhaupt
nicht mehr ausüben kann. Bleibt ihm die Möglichkeit
gewahrt, sein Gewerbe, wenn auch unter erschwerten
Bedingungen, weiterzubetreiben
oder in seinem Beruf
ohne den Besitz eigener Werkzeuge Beschäftigung als
Arbeitnehmer zu finden oder eine Erwerbstätigkeit ausser-
halb seines bisherigen Berufes zu ergreifen und auf die
eine
oder andere Weise so viel zu verdienen, dass er sich
und seine Familie ohne öffentliche Unterstützung durch-
bringen kann, oder hat er Gelegenheit, die unentbehrlichen
Werkzeuge zu einem für ihn erschwinglichen Preise zu
mieten, so bringt ihn die Wegnahme von gemäss Art.
92 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Werkzeugen nicht in ein
völlig unhaltbare Lage. In eine solche gerät er nur, wenn
ihm diese Möglichkeiten verschlossen sind und es ihm
demzufolge bei Wegnahme der fraglichen Werkzeuge
überhaupt unmöglich ist, den Lebensunterhalt für sich
und seine Familie aus eigener Kraft zu bestreiten (vgl.
Entscheid vom 27. August 1946 i. S. Müller). Nur in
einem solchen Falle besteht an der Freigabe der betreffen-;,
den Werkzeuge ein öffentliches Interesse, das gegenüber
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. 35
dem Interesse des Gläubigers am Fortbestand der nicht
fristgerecht angefochtenen Pfandung den Vorrang ver-
dient.
Was hienach für die Pfändung gilt, muss entsprechend
auch für den Arrest gelten. Ist die erwähnte Voraus-
setzung erfüllt, so müssen demnach arrestierte Berufs-
werkzeuge freigegeben werden,
auch wenn der Schuldner
nicht innert 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde
(vgl. BGE 7I III 98), sondern erst nach Ablauf dieser
Frist (sei es auch erst nach der viel später erfolgten Pfän-
dungsankündigung oder Pfändung) Beschwerde geführt
hat. Verlangt der Schuldner die Freigabe erst lange nach
Ablauf der genannten Frist, und ist anzunehmen, der
Gläubiger habe im Vertrauen darauf, dass seine Forderung
durch die Arrestgegenstände ganz oder zum Teil gedeckt
sei, Prozessaufwendungen gemacht, die er sich bei recht-
zeitiger Geltendmachung der Unpfändbarkeit erspart
hätte, so mag es sich freilich rechtfertigen, die Verhältnisse
besonders
genau zu prüfen, bevor angenommen -wird,
das öffentliche Interesse verlange die Freigabe der betref-
fenden Gegenstände (vgl.
den zit. Entscheid i. S. Müller,
wo gesagt wurde,
grösste Zurückhaltung in der Gewäh-
rung des privilegierten Kompetenzanspruchs sei geboten,
wenn es sich um das Retentionsrecht des Vermieters
handle,
der gerade im Verlass auf die nicht rechtzeitig
mit Beschwerde angefochtene Retentionsurkunde von
einem schärferen Vorgehen gegen den Mieter abgesehen
haben mag, durch das er sich sonst vor weiterem Schaden
hätte bewahren können ). Am Grundsatze, dass gegebe-
nenfalls
das öffentliche Interesse dem Privatinteresse
des Gläubigers vorgeht, wird aber hiedurch nichts geändert.
Die Frage, ob einer Unpfändbarkeitsbeschwerde trotz
Versäumnis der Beschwerdefrist aus Gründen der öffentli-
chen Ordnung entsprochen werden müsse, ist von den
Aufsichtsbehörden entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht bloss dann zu prüfen, wenn der Schuldner aus-
drücklich behauptet, dass er im Falle der Wegnahme der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
fraglichen Gegenstände für seinen Lebensunterhalt nicht
mehr aus eigenen Kräften aufzukommen vermöchte,
sondern die öffentliche Fürsorge
in Anspruch nehmen
müsste. Dies Frage ist vielmehr von Amtes wegen zu
prüfen, sobald die Vorbringen des Schuldners oder der
übrige Akteninhalt ernst zu nehmende Anhaltspunkte
dafür bieten, dass es sich so verhalten könnte.
Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent, der ver-
heiratet ist und für drei Kinder im Alter von 9 bezw.7
bezw. 6
Jahren zu sorgen hat, schon in der Beschwerde
behauptet, er benötige die arrestierten Berufsgeräte
dringend , und es sei ihm wegen Teilinvalidität nicht
möglich, einer andern Beschäftigung nachzugehen. Nach
der Arresturkunde . hat es sodann den Anschein, dass das
Betreibungsamt, obwohl der Arrestbefehl sogar noch
ausdrücklich nur die pfändbaren Maschinen und Mobiliar-
stücke als Arrestgegenstände bezeichnet hatte, in fla-
granter Verletzung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG kurzweg
sämtliche Maschinen
und das gesamte übrige Mobiliar
in der Werkstätte des Rekurrenten mit Arrest belegte.
Unter diesen Umständen verdient die Frage, ob diese
Geräte (oder ein Teil davon) zum Vermeidung einer
unhaltbaren Lage freizugeben seien, näher abgeklärt zu
werden.
Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
H. Entscheid vom 16. Oktober 1950 i. S. Hauert.
Unpjändbarkeit.
- Ein Zuchttier ist kein Werkzeug, das Halten eines einzigen
Zuchthundes kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
- Hunde gehören nicht zu den nach Art. 92 Ziff. 4 SchKG un-
pfändbaren Haustieren.
lnaaiBiBsabilite.
- Un animal destine a la reproduction n'est pas insaisissable
en qualiM d'instrument de travail, et Ja detention d'un seul
ehien reRroducteur ne constitue pas une profession dans le
sens de 1 art. 92 eh. 3 LP.
- Les chiens ne rentrent pas dans Ja caMgorie des animaux
domestiques insaisissables en vertu de l'art. 92 eh. 4 LP.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11.
I mpignorabilita.
- Un animale destinato alla. riproduzione non e strumento di
lavoro, e il tenere solamente un eane da razza non eostituisee
professione a
norma dell'art. 92 cifra 3 LEF.
- I cani non rientrano nella categoria degli animali domestici
impignorabili
in virtu dell'art. 92 cifra 4 LEF.
Auf Beschwerde der Schuldnerin hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die vom Betreibungsamt Bern am 10.
Juli 1950 vollzogene Pfändung des deutschen Schäfer-
Rüden Fero von Feurig-Blut im Schätzungswerte von
Fr. 500.-aufgehoben mit der Begründung, die Schuld"
nerin halte diesen Hund, um ihn andern Hundebesitzern
zum Decken ihrer Hündinnen zur Verfügung zu stellen
und damit einen kleinen Nebenverdienst zu erzielen, der
ihr einziges Einkommen darstelle; bei dieser Tätigkeit
handle es sich nicht um eine Unternehmung, sondern
um die Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 92
Ziff. 3 SchKG; unter den hier verwendeten Begriff der
Werkzeuge usw. falle nach BGE 52 III Nr. 9 nicht bloss
totes Material; der für die Ausübung des erwähnten
Berufs unentbehrliche Hund sei daher nach Art. 92 Ziff. 3
SchKG unpfändbar. Das Bundesgericht hebt diesen -
von der Gläubigerin angefochtenen -Entscheid auf
und weist die Beschwerde der Schuldnerin ab.
Erwägungen:
In Abweichung von seiner früheren Praxis, die die
Anwendung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG auf Tiere schlecht-
hin abgelehnt hatte, hat das Bundesgericht in BGE 52
III 32 angenommen, bei einem Last-oder Zugtier könne
in einem weitern Sinne auch von einem Werkzeug ge-
sprochen werden.
Auf Grund dieser Annahme und der
Feststellung, dass die im Betrieb einer kleinen Gärtnerei
und dem Verkauf des darin gepflanzten Gemüses bestehen-
de Erwerbstätigkeit der damaligen Rekrurentin nicht den
Charakter einer Unternehmung, sondern eines Berufes
trage, hat es den Zughund, mit dessen Hilfe die Rekurrentin
ihr Gemüse an den Markttagen zur Stadt brachte, als
unpfändbar erklärt.