Reohtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. Na 9.
des objets que le preneur apportera dans les locaux loues.
Dans le cas on la couverture representee par ces 0 bjets
n'est que partnelle ou tres insuffisante, on comprendrait
donc mal que le bailleur dftt attendre leur realisation avant
de pouvoir poursuivre par la voie ordinaire le recouvre-
ment de la plus grande partie du loyer impaye, au risque
d'etre prime par les creanciers chirographaires qui auraient
pu faire valoir leurs droits plus tOt.
Par ces moti/s, la Ohambre des poursuites et des /aillites
rejette le recours.
B. Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie ..
Mesnres juridiques en favenr de l'industrie hOteliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSIDTES
ET DES FAILLITES
9. Auszug aus dem Entscheid vom 25 Februar 1950
i. S. Hurtig und Konsorten.
Hotelschutz. Gegen die Erteilung von Stundung im Sinne von
Art. 30 HSchG (Nachlasstundung) steht den Gläubigern kein
Rekursrecht nach Art. 59 3 HSchG zu.
Mesures juridiques en faveur de l'industrie hOteliere. Le recours
prevu par l'art. 59 al. 3 de la loi federale du.28 septembre 1944
n'est pas ouvert aux creanciers contre la decision qui accorde
un Bursis (sursis concordataire) au debiteur en vertu de l'art. 30
de cette meme loi.
Misure giuridiche a favore dell'industria alberghiera. I creditori
non possono impugnare col ricorso previsto dalI'art. 59 p. 3
della LF 28 settembre 1944 la decisione che concede al debltore-
una moratoria a norma delI'art. 30 della medElRima legge.
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Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. Na 9.
Aus dem Tatbestand:
Am 7. Februar 1950 erteilte die Nachlassbehörde der
Aktiengesellschaft Hotel Bad Gutenburg in Lotzwil eine
Stundung der Kurrentforderungen bis zum Tage der Be-
stä.tigung des Nachlassvertrages gemäss Art. 30 des Hotel-
schutzgesetzes vom 28. September 1944 (HSchG). Dagegen
richtet sich der vorliegende Rekurs von Gläubigern.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Stundung nach Art. 30 HSchG bedeutet, wie sich
aus dem Hinweis auf Art. 297 SchKG ergibt, Nachlass-
stundung. Damit ist lediglich das Nachlassverfahren eröff-
net worden, speziell hinsichtlich des von der Schuldnerin
gewünschten Nachlasses
von Kurrentforderungen. Diese
Verfahrenseröffnung
kann nicht von Gläubigern angefoch-
ten werden. Allerdings unterstellt Art. 59 HSchG die Ent-
scheide der Nachlassbehörde ganz allgemein der Weiter-
ziehung
an das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 19
SchKG (natürlich mit Ausnahme derjenigen, die nach
besonderer Vorschrift in der endgültigen Zuständigkeit der
kantonalen Nachlassbehörde liegen). Am Verfahren be-
treffend Gewährung
von Nachlasstundung sind jedoch die
Gläubiger
nicht als Partei beteiligt, wie denn auch die Mit-
teilung
der dahingehenden Entscheidung an sie nicht vor-
gesehen ist, sondern
nur die Kenntnisgabe an das Betrei-
bungsamt und das Grundbuchamt (Art. 30 Abs. 2 HSchG).
Die Rekurrenten rügen daher mit Unrecht, dass sie eine
Ausfertigung des angefochtenen Entscheides
erst auf Ver-
langen erhielten. Dass als Partei bei der Verfahrenseröff-
nung nach Art. 293/294 SchKG nur der Schuldner (Ge-
suchsteller ) zu
betrachten ist (und demzufolge nur ihm
das Recht der Weiterziehung im Falle der Ablehnung des
Gesuches zukommt),
ist heute durchwegs anerkannt, trotz
der allgemein lautenden Weiterziehungsvorschrift von
Art. 294 Abs. 2 SchKG (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch 900,
32 Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N° 9.
JAEGER, ZU Art. 294 N. 7). In der Tat wird ja durch
Gewährung der Nachlasstundung vorerst nur ( auf das
Begehren eingetreten , wie sich Art. 295 SchKG aus-
drückt. Dazu genügt nach Art. 30 HSchG, dass das Gesuch
nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint . Damit
ist dem Hauptentscheid nicht vorgegriffen, der von Ge-
setzes wegen auch den Gläubigern, die sich am Verfahren
beteiligt haben, zu eröffnen
ist (Art. 67 Abs. 3 HSchG) und
der Weiterziehung durch sie unterliegt. Nichts Abwei-
chendes folgt daraus, dass die Verordnung über das Pfand-
nachlassverfahren für Hotelgrundstücke, vom 18. Dezem-
ber 1920, in Art. 32 vorschrieb, dass die Eröffnung des Ver-
fahrens auch den betroffenen Pfandgläubigern mitzuteilen
sei,
und dass der Entscheid der Weiterziehung nach Art. 19
SchKG an das Bundesgericht unterliege (ebenso die spä-
tern Erlasse über das Pfandnachlassverfahren). Nur kraft
dieser besondern Vorschrift wurden eben die betroffenen
Pfandgläubiger
Partei im Eröffnungsverfahren, und nur
sie, nicht Kurrentgläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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A. Schuldbetreibungs-und Konkursreeht.
Poursnite et Faillite.
I. ENTSOHEIDUNGEN DER SOHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA OHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
10. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Juni 1950 i. S. Chesini
Unpfändbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen sind gepfändete
bezw. arrestierte Gegenstände, insbesondere Berufsgeräte,
trotz Versäumnis der von der Zustellung der Pfändungs-
bezw. Arresturkunde an laufenden Frist für die Unpiandbar-
keitsbeschwerde freizugeben ?
I nsaisi8sabilite. A quelles conditions doit-on liberer du poids de
la saisie ou du sequestre des biens frappes de ces mesmas
lorsque le delai pour porter plainte en raison de leur insaisissa-
bilite pretendue, delai courant du jour de la communication
du proces-verbaI de saisie ou de sequestre, est expire ?
Impignorabilita. A quali condizioni i beni pignorati 0 sequestrati
possono essere svincolati dal pignoramento 0 da! sequestro
quando il termine per far valere la loro pretesa impignorabilita
(termine ehe corre dal giorno in eui venne comunicato il verbale
di pignoramento 0 di sequestro) e spirato ?
Der Rekurrent, in dessen Schuhmacherwerkstätte am
19. Januar 1949 Maschinen und Mobiliar arrestiert worden
waren,
führte am 13. Februar 1950, unmittelbar vor der
Pfändung, Beschwerde mit dem Begehren, die arrestierten
Gegenstände seien als Kompetenzstücke freizugeben, da
er sie zur Ausübung seines Berufs dringend brauche und
wegen Teilinvalidität keiner andern Beschäftigung nach-
gehen könne. Die zürcherischen Aufsichtsbehörden erklä-
ren die Beschwerde als verspätet. Das Bundesgericht
weist die Sache
an die Vorinstanz zurück.
3 AS 76 III -1950