Strafgesetzbuch. No 14.
biger verfügt oder sie beschädigt, zerstört, entwertet
oder unbrauchbar macht .
Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft ab-
schliesst (Eigentum überträgt, ein beschränkt dingliches
oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer
sie zum Gegenstande anderer Handlungen macht, die den
Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu
be:(riedigen, vereiteln, verfügt über sie. Es ist nicht zu
sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über
eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche
Verfügung.
Die eine kann dem Gläubiger gleich nachteilig
sein wie die andere. Art. 96 Abs. 1 SchK.G verbietet denn
auch dem Schuldner Verfügungen über die gepfändeten
Vermögensstücke schlechthin, ohne zwischen rechtlichen
und tatsächlichen Verfügungen zu unterscheiden. Dass
Art. 169 StGB auch für Handlungen gilt, welche die Ver-
wertung der Sache bloss aus tatsächlichen, nicht aus recht-
lichen Gründen vereiteln, ergibt sich aus der Strafbarkeit
dessen, der die Sache beschädigt, zerstört, entwertet oder
unbrauchbar macht . Diese Worte sagen nicht abschlies-
send, welche
Einwirkungen auf die Sache strafbar sein
sollen. Es ist nicht denkbar, dass der Gesetzgeber mit
Strafe habe bedrohen wollen, wer die Sache beschädigt
oder entwertet (ihren Wert vermindert), dagegen eine
Handlung, welche die Verwertung der Sache verunmög-
licht und dnmit dem Gläubiger ihren Wert vollständig ent-
zieht, straflos habe ausgehen lassen wollen. Wer eine ge-
pfändete Sache verbirgt oder an einen Ort schafft, wo sie
dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt
über sie. Das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese
Handlungen die Verwertung der Sache bloss vorübergehend
verhindert. Schon das wirkt sich zum Nachteile der Gläu-
biger
aus. Mit diesem Merkmal verlangt das Gesetz nicht,
dass der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust komme,
sondern bloss, dass er irgendwelche, wenn auch nicht blei-
bende Nachteile erleide.
4. -Durch das Verbergen der Schreibmaschine hat der
Strafgesetzbuch. No 15.
Beschwerdeführer das Betreibungsamt verhindert, die
Maschine am vorgesehenen Tage zu verwerten. Er hat
damit über sie verfügt, und zwar zum Nachteile der Gläu-
biger,
für deren Forderungen sie gepf"andet war. Er hat
seine Handlung eigenmächtig ll, ohne Erlaubnis des Be-'
treibungsamtes vorgenommen. Der objektive Tatbestand
des Art. 169 StGB ist erfüllt.
Auch subjektiv ist er gegeben, gleichgültig ob der Be-
schwerdeführer, wie er behauptet, zum vornherein beab-
sichtigt hat, die Schreibmaschine dem Betreibungsamte
zu übergeben, falls .er im Beschwerdeverfahren über ihre
Pfä.ndbarkeit unterliegen würde, oder ob er, wie die Akten
nahe legen, ihre Verwertung ein für allemal hat verhindern
wollen. Er hat gewusst, dass seine Tat zum Nachteile der
Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Willen. des
Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Sache
verunmögliche, und hat zum mindesten diesen Erfolg ge-
wollt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. Stierli
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
l. Art. 307 Ab8. 3 StGB. Wann ist eil'le Tatsache, auf die sich
die falsche Äusserung bezieht, für die richterliche Entscheidung
unerheblich ?
2. Art. 308 Ab8. 2, Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Strafe kann auch
gemildert werden, wenn der Täter bloss glaubt, er würde sich
durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
aussetzen.
- Art. 307 al. 3 OP. Quand un fäit auquel se rapporte la doola
ration ne peut-il exercer aucune influence sur Ia dooision du
juge ?
- Art. 308 al. 2 et 19 al. 1 OP. La peine peut aussi etre attennee
lorsque l'auteur a simplement cru qu'une doolaration confol'Ille
a Ia verite l'exposerait a une poursuite penale.
5 AS 75 IV -1949
66 Strafgesetzbuch. No 15.
- .Art. 307 cp. 3 OP. Qua.ndo un fatto, al quale si riferisce Ia. falsa.
dichiara.zione, non e ID:ßuente sulla. decisione del giudice 7
2 . .Art. 308 cp. 2 e 19 ep. 1 OP. La. pena puo essere a.ttenua.ta. a.nche
quando l'a.utore ha. semplicemente ereduto ehe una. dichiara.zione
conforme alle. verita Io esporrebbe a.d un procedimento pena.le.
A. -In einer Betreibung des Leonz Stierli gegen
Adolf Stierli pfändete das Betreibungsamt Baar am 2.
November 1946 ein Personenautomobil. Da Erwin Peter
daran Eigentum geltend machte, kam es zwischen ihm
und Leonz Stierli zum Widerspruchsprozess. In diesem
behauptete Peter im Parteiverhöhr vom 19. Juni 1947,
er habe das Fahrzeug dem Adolf Stierli am 1. November
1946 auf dem Automobilmarkt in Zürich für Fr. 8500.-:--,
die er ihm gegen Quittung übergeben habe, abgekauft,
wobei er dem Verkäufer erlaubt habe, es am Abend in
seine, des Käufers Garage zu stellen und es am andern
Tage noch zur Erledigung einiger Geschäfte zu gebrau-
chen. Am 24. Juni 194 7 bestätigte Adolf Stierli diesen
Sachverhalt als Zeuge und fügte bei, als er das Automobil
verkauft habe, habe Emma Meier darauf einen Eigen-
tumsvorbehalt gehabt, weil sie ihm Fr. 8000.-kredi-
tiert gehabt habe. Diesen Betrag habe er ihr am Abend
des 1. November 1946 bezahlt.
Am 2. Juli 1947 zeigte Leonz Stierli den Adolf Stierli
wegen falschen Zeugnisses an. Emma Meier, die in diesem
Verfahren als Zeugin einvernommen wurde, sagte am
- September 1947 aus, dass der Beschuldigte sie zwar
eirimal um ein Darlehen von Fr. 1500.-zum Ankauf
eines Automobils gebeten, dass sie ihm aber nie Geld
geliehen und von ihm auch nie solchen zurückerhalten
habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss
daraus, dass Adolf Stierli am 24. Juni 1947 sehr wahr-
scheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe, stellte aber
am 20. November 1947 die Untersuchung trotzdem ein,
weil Stierli nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht
aufmerksam gemacht worden sei, das ihm zugestanden
habe.
Am 3. Dezember 1947 zeigte Leonz Stierli den Peter
Strafgnbueh. No 15.
an, indem er behauptete, dieser habe sich am 19. Juni
1947 im Sinne des Art. 306 StGB der falschen Beweisaus-
sage schuldig gemacht. Adolf Stierli wurde in diesem
Verfahren am 4. Februar 1948 als Zeuge einvernommen.
Er erklärte, dass er bei seiner frü.heren Darstellung bleibe,
wonach er das Automobil dem Peter verkauft habe und
dieser im Zeitpunkt der Pfandung Eigentümer gewesen
sei. Auf die Frage, was er mit dem Kaufpreis gemacht
habe, antwortete er, ungefähr Fr. 8000.-an Emma Meier
zurückerstattet zu haben, die ihm diesen Betrag geliehen
gehabt habe. Als ihm der Untersuchungsrichter deren
Aussagen vom 23. September 194 7 vorhielt, bezeichnete
Adolf Stierli sie als unwahr und bekräftigte, dass seine
eigenen
Aussagen der Wahrheit entsprächen. Am 24.
März 1948 gab er dann zu, den Erlös aus dem Verkaufe
des Automobils nicht der Emma Meier ausgehändigt zu
haben, denn er habe von dieser nie Geld erhalten gehabt.
Er habe bisher etwas anderes behauptet, weil er gefürchtet
habe, bestraft zu werden, wenn feststünde, dass er an -
lässlich
der Pfandung noch etwa Fr. 2600.-Bargeld
besessen habe, ohne das dem Betreibungsbeamten zu
sagen. Er anerkannte, am 4. Februar 1948 falsches Zeugnis
abgelegt zu haben, soweit die Fr. 8000.-und die Zeugin
Meier in Frage stehen .
B. -Am 15. Februar 1949 erklärte das Kriminal-
gericht des Kantons Aargau Adolf Stierli des falschen
Zeugnisses
gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig und
verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis. Das Gericht
nahm an, die Aussage vom 4. Februar 1948 sei für die
richterliche Entscheidung gegen Peter erheblich gewesen ;
denn der Untersuchungsrichter habe sie durch seine
Frage als zum Beweisthema gehörend gekennzeichnet, und
sodann habe sie für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
Peters, auf die es im Strafverfahren gegen ihn wesentlich
angekommen sei, Bedeutung gehabt.
0. -Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und das Kriminal-
Strafgesetzbueh. No 15.
gericht anzuweisen, den Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 307 Abs. 3 StGB und Art. 308 Abs. 2 StGB
milder zu bestrafen.
Er macht geltend, im Strafverfahren gegen Peter sei
nur festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer dem
Peter am 1. November 1946 das Automnbil verkauft habe.
Alles andere, insbesondere die
Verwendung der Kauf-
summe durch den Beschwerdeführer, sei für die Ent-
scheidung der Frage, ob Peter im Widerspruchsprozess
falsch ausgesagt habe, unerheblich gewesen. Der Be-
schwerdeführer habe gewärtigen müssen,
in ein Straf-
verfahren wegen Pfandungsbetruges verwickelt zu werden,
wenn
er zugebe, den grössten Teil des Erlöses aus dem
Automobil noch besessen zu haben, als es gepfändet
wurde. Er habe nur aus Angst vor strafrechtlicher Ver-
folgung falsches Zeugnis abgelegt.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Nach Art. 307 Abs. 3 StGB ist nur Gefängnis
bis u sechs Monaten auszusprechen, wenn sich die falsche
Zeugenaussage
auf Tatsachen bezieht, die für die richter-
liche
Entscheidung unerheblich sind. Unerheblich im
Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache nicht schon,
wenn der Richter ihr im Verfahren, in welchem der Zeuge
.aussagt, für das Urteil keine Bedeutung beilegt, sondern
nur dann;wenn die Aussage von vornherein, ihrem Gegen-
stande nach, gar nicht geeignet ist, den Ausgang des
Prozesses irgendwie zu beeinß.ussen.
In BGE 70 IV 82,
wo
der Kassationshof erstmals diesen Grundsatz aus-
gesprochen
hat, ist weiter ausgeführt worden, das Urteil
beeinß.ussen könnten alle Aussagen über Tatsachen, die
sich irgendwie
auf das Prozessthema bezögen und nicht
unzweifelhaft ganz ausse:Pftalb der zu entscheidenden
Rechtsfragen lägen, wogegen eine
Tatsache unerheblich
sei, wenn sie, obwohl sie
mit dem zu beurteilenden Sach-
Strafgesetzbuch. No 15. . 69
verhalt zusammenhänge, ihrer Natur nach..für efue recht-
liche Schlussfolgerung schlechtweg
nicht in Betracht
komme, z. B. wenn der Richter bloss nach ihr frage, um
mit dem Zeugen in Kontakt zu kommen oder um seine
Beobachtungen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu prüfen.
In einem späteren Urteil (Reithebuch vom 16. April
1948)
hat der Kassationshof verdeutlicht, dass eine Tat-
sache nur dann unerheblich sei, wenn sie ihrer Natur
nach für eine rechtliche Schlussfolgerung oder für eine
sich
auf rechtlich erhebliche Tatsachen beziehende tat-
sächliche Schlussfolgerung schlechthin nicht in Betracht
kommt. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein
Zeuge, der z. B. in einem Strafverfahren wegen vorsätz-
licher
Tötung über das Alibi des Verdächtigten wissentlich
falsch aussagt, grundsätzlich weniger strafwürdig sein
sollte
als ein anderer, der im gleichen Verfahren wieder
besseres Wissen
behauptet, der Verdächtigte sei nicht der
Täter, dieser sehe anders aus. Der erste Zeuge bekräftigt
eine Tatsache, die
zum tatsächlichen Schlusse nötigt, der
Verdächtigte sei nicht der Täter, der zweite dagegen spricht
sich über die Täterschaft selbst aus. Beide Aussagen
können für den Ausgang des Prozesses gleich bedeutsam
sein. Erheblich
ist eine Tatsache sogar schon dann, wenn
sie den Schluss auf eine andere, zum Beweisthema gehö-
rende Tatsache
nicht geradezu aufzwingt, aber zulässt
oder im Verein mit anderen indizierenden Tatsachen
auch hloss unterstützt. Erheblich wären daher im Straf-
verfahren wegen vorsätzlicher Tötung z. B. Angaben
über den Charakter . des Verdächtigten, soweit sie sich
eignen, Schlüsse
auf seine Unschuld oder seine Täter-
schaft zu ziehen oder zu stützen. Im Urteil in Sachen
Reithebuch
ist der Kassationshof noch weiter gegangen ;
er hat auch Aussagen über blosse Glaubwürdigkeitsfragen
als erheblich
erklärt. Die Tatsachen, über die der Zeuge
auf eine solche Frage hin aussagt, bilden nicht Gegenstand ,
des
Beweisthemas, noch indizieren sie eine zu diesem
gehörende
Tatsache ; sie geben dem Richter ploss einen
Strafgesetzbuch. No 15.
Fingerzeig über die Glaubwürdigkeit des Zeugen, so
wenn der Richter z. B. nach den Beziehungen zwischen
dem Zeugen und den Prozessparteien frägt, um sich eine
Meinung
zu. bilden, ob der Verhörte befangen sei. Ein
Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht
nicht. Unerheblich sind nur Tatsachen, die sich in keiner
Weise eignen können,
den Richter in der Würdigung des
Beweises
über die zum Thema gehörenden Tatsachen zu
beeinflussen.
2. -Die
Frage des Richters an Adolf Stierli, was
er mit dem Kaufpreis gemacht habe, war berechtigt.
Wenn Stierli sie mit glaubwürdigen oder sich bei Über-
prüfung als richtig erweisenden Angaben beantworten
konnte, aus denen sich ergab, dass er am Abend des 1.
November 1946 Fr. 8500.-besessen hatte, konnte der
Richter schliessen, Stierli habe dem Peter das Automobil
tatsächlich verkauft, letzterer habe also im Parteiverhör
vom 19. Juni 1947 die Wahrheit gesagt. Wenn Stierli
dagegen solche Angaben nicht machen konnte, durfte
der Richter annehmen, der Zeuge habe das Automobil
nicht verkauft, Peter habe gelogen. Die Aussage Stierlis
eignete sich somit, die Überzeugung des Richters über
eine zum Beweisthema gehörende und damit rechtlich
erhebliche
Tatsache zu beeinflussen. Sie war für die
richterliche
Entscheidung nicht unerheblich im Sinne des
Art. 307 Abs. 3 StGB.
3. -
Der Beschwerdeführer hat schon vor dem Unter-
suchungsrichter behauptet, er habe aus Furcht, wegen
Plandungsbetruges verfolgt zu werden, fälsch ausgesagt.
Dass
dem so war, stellt das angefochtene Urteil jedoch
nicht fest. Dagegen erwähnt es, dass der Beschwerde-
führer im Schlusswort geltend gemacht habe, er habe
immer gedacht, es gehe um die gleiche Sache wie im
ersten Verfahren und er müsse deshalb an der einmal
, gemachten Aussage festhalten . Damit hat der Beschwer-
deführer sagen wollen, wenn er in Abweichung von seinen
Aussagen
im Widerspruchspronss und in der gegen ihn
Strafgesetzbuch. No 16. 71
geführten Strafuntersuchung zugegeben hätte, den Erlös
aus dem Automobil nicht der Emma Meier übergeben zu
haben,
hätte er sich des falschen Zeugnisses schuldig
bekennen müssen
und damit der Gefahr der Strafver-
folgung ausgesetzt. Objektiv
bestand diese Gefahr nicht,
weil die Strafverfolgung gegen ihn mit der Begründung
eingestellt worden war, seine Aussage
im Widerspruchs-
prozess sei kein gültiges Zeugnis. Nach Art. 19 Abs. l
StGB ist jedoch die Tat zugunsten des Beschwerdeführers
nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Be-
schwerdeführer vorgestellt
hat. Das Kriminalgericht hat
daher die Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerde-
führer geglaubt hat, er setze sich durch die wahre Aus-
sage
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen falschen
Zeugnisses aus.
Wenn ja, trifft Art. 308 Abs. 2 StGB
zu : Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen
mildern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut-
geheissen, dass das Urteil des Kriminalgerichts des Kan-
tons Aargau vom 15. Februar 1949 aufgehoben und die
Sache zur Prüfung einer Strafmilderung nach Art. 308
Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
16. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. X gegen
Staatsanwaltschaft des Kanton8 Zflrich.
- Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Begriff des Gtlheimnisses und
des Offenbarens.
- Art. 321 Ziff. 2 StGB. Wer ist Berechtigter ?
- Art. 321 eh. 1 al. 1 OP. Notion du secret et de la. revela.tion.
- Art. 321 eh. 2 OP. Qui est l'interesse ?
- Art. 321, cifra 1, op. 1 OP. Concetto del segreto e della rivela.-
zione.
Art. 321, cifra 2 OP. Chi e l'interessa.to !