Strafgesetzbuch. No 13.
13. Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1949 i. S. Ammann
gegen Staa sanwaltsehaft des Kantons Zftrleh.
Art. 128 StGB -setzt weder voraus, dass die Tat die Gesundheit
oder das Leben des Verletzten gefährde (Erw. 1), noch dass
dieser in hilfloser Lage sei (Erw. 2).
L'aJrt. 128 OP ne suppose pa.s que l'a.bandon compromette la.
ssnte ou la. vie du blesse ( eonsid. l) ni que ee dernier soit prive
de secours (eonsid. 2).
L'aJrt. 128 OP non presuppone ehe l'a.hba.ndono eomprometta. la.
sa.lute 0 la. vita. del ferito (eonsid. l) ne ehe questi sia. privo di
soccorso (eonsid. 2).
.A.. -Als Ammann am 5. Oktober 1947 !um 20 Uhr am
Steuer eines Personenautomobils mit mindestens 70 km/h
durch die Alte Landstrasse in Rüschlikon gegen Thalwil
fulir, erfasste sein Fahrzeug mit voller Wucht den in glei-
cher Richtung marschierenden Josef Schriber. Obschon
Ammann den Zusammenstoss wahrnahm und damit rech-
nete,
wenn nicht sogar überzeugt war, dass ein Mensch
verletzt worden sei, hielt er nicht an und teilte den Unjall
auch nach Erreichung seiner Wohnung in Thalwil nieman-
dem mit. Schriber blieb schwer verletzt bewusstlos
liegen, wurde
auf Veranlassung Dritter in den Spital
geführt und starb dort um 23 Uhr.
B. -Mit Urteil vom 1. Dezember 1948 nahm das Ober-
gerieht des Kantons Zürich an, Ammann habe den Ver-
unfallten zum mindesten eventualvorsätzlich im Stiche
gelassen (Art. 128 StGB) und ihn fahrlässig getötet (Art.
117 StGB).
Es verurteilte Ammann zu einem Jahr und
drei Monaten Gefängnis und zu Fr. 1000.-Busse, wobei
es ihm zugute hielt, dass seine Zurechnungsfähigkeit zur
Zeit der Tat etwas vermindert gewesen sei.
0. -Ammann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des
Imstichelassens eines Verletzten gemäss
Art. 128 StGB
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Strafgesetzbuch. N° 13. 61
Er macht geltend, seine Hilfe hätte den Verunfallten
nicht mehr aus der Gefahr retten können. Der Tod Schri-
bers sei nicht darauf zurückzufiihren, dass der Beschwerde-
führer den Verletzten im Stiche gelassen habe. Es liege
nur ein untauglicher Versuch des Vergehens des Art. 128
StGB vor. Auch müsse der Beschwerdeführer freigespro-
chen werden, weil Schriber nicht hilflos gewesen sei, da
sich andere Personen nach dem Unfalle hinreichend und
ebenso rasch um ihn gekümmert hätten, wie der Be-
schwerdeführer es hätte tun können.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 128 StGB wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft, wer jemanden, den er verletzt hat oder
der durch ein vom Täter benutztes Fahrzeug, Reittier
oder Zugtier verletzt worden ist, im Stiche lässt. Im
Gegensatz zu Art. 127 StGB verlangt diese Bestimmung
nicht, dass sich der im Stiche Gelassene in einer Gefahr
für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr
für die Gesundheit befindet. Gewiss gehört auch Art. 1.28
zu den Bestimmungen über die Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit (Randtitel zu Art. 127 ff.). Diese
Einordnung sagt jedoch nichts über den gesetzlichen
Tatbestand. Sie ist im Hinblick darauf erfolgt, dass der
im Stiche gelassene Verletzte ini allgemeinen Gefahr
läuft, an der Gesundheit geschädigt zu werden oder das
Leben zu verlieren. Es liegt ein abstraktes Gefährdungs-
delikt vor. Eine konkrete Gefahr braucht nicht nach-
gewiesen zu sein. Wo das Gesetz eine solche verlangt,
sagt es das, so in Art. 127, 129, 134, 135, 136. Im Falle
des Art. i28 kommt daher auch nichts darauf -an, ob
die Hilfe, die der Verletzende leisten muss, den Verletzten
aus einer Gefahr retten könnte, ob also die Unterlassung
der Hilfe für den Fortbestand der Gefahr, für die Gesund-
heitsschädigung oder den Tod des Verletzten kausal ist.
Auf BGE 73 IV 164, der einen Fall des Art. 127 betriflt,
kann der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung
nicht stützen.
Strafgesembuoh. No 14.
2 . ....:..... Art. 128 StGB verlangt auch nicht, dass sich der
Verletzte infolge der Unterlassung in hilfloser Lage befin-
det. Im Stiche lässt ihn der Täter, wenn er ihm nicht
hilft, wie es in seinen Kräften steht und nach den Um-
ständen als nötig erscheint. Er darf es nicht darauf an-
kommen lassen, dass andere Personen sich um den Ver-
letzten bemühen, sondern hat das selber zu tun. Der
Beschwerdeführer hat diese Hilfe unterlassen. Er hat
sich nicht einmal überzeugt, was nottat, geschweige denn
Hilfe verschafft oder zu verschaffen versucht ; er hat den
Verletzten im Stiche gelassen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai
19-19 i. S. Hengärtner gegen Justizdirektion des Kantons
Appenzell-A. Rh.
Art. 169 StGB. Wer. eine gepfän!1ete Sache verbirgt oder an einen
!Jrt sch':l:fft, . o s1 dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen
IBt, verfügt uber sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache
bloss vorübergehend verhindert.
Art. 169 ;JP. Dispone d:un objnt saisi celui qui le cache ou Ie
snust 1t a la manse de l office des poursuites, meme s 'il
n empeche Ja. reahsation que temporairement.
Art. 169 OP. Dispone d'un oggetto pignorato colui ehe Io nasconde
o Io sottrae al potere dell'ufficio d'esecuzione a.nche se ne
impedisce la realizzazione soltanto tempora.nnente.
A. -In einer Betreibung gegen Hengärtner pfändete
das Betreibungsamt Walzenhausen am 19. Januar 1948
eine Schreibmaschine. Nachdem der Schuldner bereits im
Juni 1948 das Betreibungsamt ersucht hatte, die Ma chine
als Kompetenzstück freizugeben, und erfolglos bis an das
Bundesgericht gelangt war, wiederholte
er am 30. Juli das
Gesuch und führte am 2. August gegen den abschlägigen
Bescheid des Betreihungsamtes wiederum Beschwerde.
Am
10.
August wurde ihm die Wegnahme der gepfändeten
Sache angekündigt. Als der Ortspolizist diese holen wollte,
Strafgesetzbuch. No 14.
erklärte ihm Hengärtner, er sei zur Selbsthilfe geschritte ,
er habe die Schreibmaschine auswärts in Sicherheit ge-
bracht. Mit Brief vom 10. August forderte das Betreibungs-
amt Hengärtner nochmals auf, den gepfändeten Gegenstand
bis
am 11. August auf dem Amte abzugeben. Obwohl es
ihm für den Fall des Ungehorsams Strafe androhte, ge-
horchte
er nicht. Am 30. August wies die kantonale Auf-
sichtsbehörde seine Beschwerde
vom 2. August ab. Am
7. September kündete das Betreibungsamt dem Schuldner
auf 7. Oktober nochmals die Steigerung an, mit der Ver-
fügung,
dass die Schreibmaschine auf 11. September zur
Abholung bereit zu halten sei und Ungehorsam bestraft
würde. Am 10. September meldete Hengärtner dem Be-
treibungsamt, die Schreibmaschine gehöre seiner
Ehefrau.
Das Betreibungsamt antwortete ihm am gleichen Tage,
dass es diesen Anspruch
nicht anerkenne, und ersuchte ihn
nochmals, die Maschine dem Ortspolizisten zu übergehen.
Am 11. September fand dieser bei Hengärtner, der ab-
wesend war, die gepfändete Sache wiederum nicht. Das
Betreibungsamt reichte daher am gleichen Tage gegen
Hengärtner Strafklage ein.
B. -Am 13. Januar 1949 verurteilte das Kriininal-
gericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Hengärtner wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Ober-
gericht von Appenzell-A.Rh. am 28. März 1949 die Strafe,
wandte jedoch statt Art. 292 den Art. 169 StGB an. Es
ist der Auffassung, Hengärtner habe durch das Beiseite-
schaffen
der Schreibmaschine vorsätzlich über diese ver-
fügt.
C. -Hengärtner führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, es sei aufzu-
heben
und der Beschwerdeführer freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
3. -Nach Art. 169 StGB ist strafbar, wer über eine
gepfändete
Sache eigenmächtig zum Nachteile der Gläu-