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BGE 75 IV 46 ΓÇó No file inspection for injured party before indictment chamber
BGE 75 IV 46Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVJan 21, 1949Dismissed
Y., who appeared as civil plaintiff in the criminal proceedings against X., asked the indictment chamber for access to the file and for time to file evidence. The chamber rejected both requests. It held that the injured party has no right to file inspection or evidentiary submissions before the indictment chamber because that body decides only on the admissibility of the indictment and does not address civil claims. Any file inspection may arise only later if the indictment is admitted.
Art. 127 BStP; access to the file and evidentiary submissions in proceedings before the indictment chamber; the injured party has no present right to inspect the file or file evidence. The indictment chamber is limited to deciding on the admission of the indictment and does not examine civil claims. Under Art. 127 BStP, copies of the indictment and the right of file inspection are reserved to the accused and their defenders. If the indictment is admitted, the president of the federal criminal court may later afford the injured party inspection under Art. 137 Abs. 3 BStP. No evidentiary phase exists before the indictment chamber; therefore no deadline for evidence can be set.
46 . Verfahren. N 10. bestand wurde zeitweise mehr als verdoppelt), im Vorsatze und im Beweggrund zum Ausdruck kommt, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schwer. Eine lächerliche Busse von Fr. 30.-muss vom Beschwerdegegner als Prä- mierung empfunden werden, erreicht sie doch nicht einmal die Höhe der Bewilligungsgebühr, die das Departement der Felca Watch A.G. am 25. März 1948 für die Erhöhung des Arbeiterbestandes um 5 Einheiten auferlegt hat. Das ange- fochtene Urteil stellt eine klare Verletzung der Richter- pfücht dar. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur schärferen Bestrafung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, V. VERFAHREN PROCEDURE 10. Entsebeid der Anklagekammer vom 21. Januar 1949 i. S. Y. Art. 127 BStP. Im Verfahren vor der Anklagekammer hat der Geschädigte kein Recht auf Akteneinsicht. Beweiseingaben sind in diesem Verfa.hren nicht einzureichen. Art. 127 PPF. Dans la procooure penda.nte devant la Chambre d'accusation, le lese n'a pas le droit de prendre connaissance du dossier ; des preuves ne peuvent pas etre indiquees. Art. 127 PPF. Nella procedura davanti alla Camera d'accusa, il leso n01;1 ha il diritto di prendere visione dell'inserto; non possono essere indicate delle prove. Y. teilt der Anklagekammer mit, dass er im Strafver- fahren gegen X. als Zivilpartei auftrete, und ersucht um Bewilligung der Akteneinsicht und um Fristantnung zur ' Verfahren. N° 10. Einreichung einer Beweiseingabe gestützt auf Art. 137 BStP. Die Anklagekammer weist das Gesuch ab im Sinne folgender Erwägungen : Der Geschädigte ist im Bundesstrafverfahren Partei, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34, 210 :ff. BStP). Er hat schon in der Voruntersuchung und hernach im Verfahren vor Bundesstrafgericht entsprechende Rechte, namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 119 Abs. 2, 137 Abs. 3). Anders verhält es sich im Verfahren vor der Anklagekam- mer. Diese hat nach Art. 125 :ff. ausschliesslich über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und sich in keiner Weise mit den Zivilansprüchen zu befassen. Bezüglich der Zulassung er Nichtzulassung der Anklage steht dem Geschädigten ein Antragsrecht nicht zu. Demgemäss werden nach Art. 127 Abs. 1 Abschriften der Anklage bloss jedem Angeklagten und jedem Verteidiger zugestellt und gibt Art. 127 Abs. 2 das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls nur den Angeklagten und den Verteidigern, nicht auch dem Geschädigten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser i der Voruntersuchung bereits als Partei aufgetreten ist. Dem Gesuchsteller kann also die Akteneinsicht gegen- wärtig nicht bewilligt werden. Wird die Anklage zugelassen, so wird ihm gemäss Art. 137 Abs. 3 der Präsident des Bundesstrafgerichtes Gelegenheit geben, die Akten ein- zusehen. Eine Frist zur Einreichung einer Beweiseingabe ist dem Gesuchsteller im Verfahren vor der Anklagekammer schon deswegen nicht anzusetzen, weil vor der Anklagekammer überhaupt kein Beweisverfahren stattfindet, weshalb auch Anklagebehörde und Verteidigung gegenwärtig keine solchen Eingaben machen können. IMPRIMERIES REUNIBS S. A., LAUSANNE