zu
Motorfabrzevgverkehr.
No 7.
III. MOTORFAHRZEUGVERK.EHR
OIRCULATION
DES VEHICULES AUTOMOBILES
,
7. Urteil des Kassationshofes vom 18
anwaltsehaft des Kanto Z Januar 1949 i. S. Staats-
ns ug gegen Husistefn.
- Art.
Abs. 2 MFG befreit
renden Führer nicht von der dWru der Hanptst verkeh.
Nebenstrasse abbiegenden Fahrze ' gnuher emem in die
Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG bet fi du Vorschriften von
(Erw. 1). re en uwi uoerholen zu beachten
2. Art. 26 Abs. 3 MFG
a) Liegt eine Strassenkre
ein Verkehrswe vo uzung vor, wenn ein Arm des Kreuzes
(Erw. 2). g n ganz untergeordneter Bedeutung ist?
b) Auch Einmündungen sind St - --
Abs. 1). rassexuunuzun.gen (Erw. 3
c) Vorsiohtspflioht des Führers . .. .
in gleicher Richtung fahren -darauf, dass ein
gebung in eine Seitenst bb. . ...,r ohne Zeiohen-
3.
Art. 20 MFG. Pflicht zu:ssa:b iegen könnte (Erw. 3 Abs. 4).
(Erw. 4). rauch der Warnvorrichtung
4. Art. 26 Abs I MFG z läss"
5. Art. 20 StGB. Rechtsirr ige rhwindigkeit (Erw. 5).
(Erw. 3 Abs. 2).
a iesst den Vorsatz nicht
aus
- L'art. 27 al. 2 LA ne dis
une route principale d' le
d
? qui ircule sur
gageant sur une route secon -. w;i vehieule s'en.
al. 3 et 4 LA relatives au de e, les Presci:-pt10ns de I'art. 26
2. Art. 26 al. 3 LA. pa8Sement (collSld. 1).
- Y a-t-il une croisee IA u. l' .
- ges : !0u d 'importance ?o(co::f:. r vo1es est un ohemin de
ne Jonct10n est aussi une cro.
d
c) Prudence requise du conduct lS e ut:es (consid. 3 al. 1).
ssibilite qu'un cycliste row:n.U: d i::i compter avec
s enge sur une route secondaire . diAme sens que Jw
(cons1d. 3 al. 4). sans m quer la dU"OOtion
3. Art. 20 LA Obligat' d f
(oonsid. 4). ion e aire usage de l'appareil avertisseur
4. Art. 26 al I LA v t .3-'--
5. Art 20 OP L' .
esse au..t.Ull!.!lible (consid. 5)
al. 2). erreur de droit n'exclut pas l'intention (consid.
- L'art. 27 cp. 2 LA non dispe il
strada prinoipale dall' naa C ?nducente ehe circoJa su una
entri in una strada s':::,:ds.r le1 confronti d:un veicolo ehe
YJJ. 3 e 4 LA.
e norme preVISte dall'art. 26
. 'r.
.Motorfahrzeugverkehr. No '1.
- Art. 26 cp. 3 LA.
a) Esiste un orocevia se una delle vie e una. strada di poohissima.
importa.nza ? (consid. 2).
b) Anohe uno sboeco e un erocevia (eonsid. 3 ep. 1).
c) Prudenza. del conduttore ehe deve eontare sulla possibilitä.
ehe un oiolista oiroolante nel medeaimo senso entri in una.
strada seconda.ria senz'indicare Ja direzione (oonsid. 3 cp. 4).
- Art. 20 LA. Obbligo di far uso dell'a.pparecchio di segna.la-
mento (consid. 4).
- Art. 25 cp. 1 LA. Veloeit8. ammissibile consid. 5).
- Art. 20 OP. L'errore di diritto non esclude l'intenzione (con-
sid. 3 op. 2).
A. -Um 7.35 Uhr des 20. Oktober 1947 fuhr Karl
Rust in Zug mit dem Fahrrad durch die 7, 7 m breite
Chamerstrasse stadteinwärts. Bei der von links einmün-
denden Aabachstrasse wollte er in diese abbiegen. Er
kündete seine Absicht durch seitliches Ausstrecken des
linken Armes
an, konnte sie jedoch zunächst nicht aus-
führen,
weil ihm eine Radfahrerin vorfuhr. Als diese vorbei
war, bog er ab, ohne das Zeichen zu wiederholen. Er stiess
mit einem durch die Chamerstrasse stadteinwärts fahrenden
Personenautomobil zusammen,
desaen Führer Cäsar Husi-
stein sein Zeichen wegen der Radfahrerin nicht gesehen
hatte und ihn überholen wollte. Rust wurde leicht verletzt,
und beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Stelle des
Zusammenstosses befindet sich ausserorts.
B. -Rust unterzog sich einem Strafbefehl des Polizei-
richteramtes des
Kanton Zug, der ihn wegen Übertretung
von Art. 75 Abs. 2 MFV mit Fr. 5.-büsste.
Husistein wurde wegen fahrlässiger Störung des öffent-
lichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) angeklagt und dem
Strafgericht des Kantons Zug überwiesen. Dieses sprach
ihn am 5. November 1948 frei. Es nahm an, der Ange-
klagte habe objektiv den öffentlichen Verkehr gefährdet,
verneinte
aber die Fahrlässigkeit. Zur Begründung führt
es aus, Art. 26 MFG, der das Überholen an unübersicht-
lichen Stellen verbiete, sei
nicht anwendbar. Da die
Unfallstelle
ausserorts liege, habe der Angeklagte auf der
Hauptstrasse ein absolutes Vortrittsrecht gehabt und auf
die Einmündung der Aabachstrasse keine Rücksicht zu
28 .Motorfahrzeugverkehr. No 7.
nehmen brauchen. Seine Geschwindigkeit sei den Verhält-
nissen durchaus angepasst gewesen und sei nicht schuld-
hafte Ursache des Zusammenstosses. Auch zur Abgabe
eines
Wanignals habe für den Angeklagten kein Anlass
bestanden; weil Rust durch die Nichtbenützung der
Abschwenkgelegeilheit zu erkennen gegeben habe, dass er
auf das Abschwenken verzichte, und weil er an der späteren
Stelle den linken Arm nicht ausgestreckt habe. .
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt
Nichtkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Strafgerichts sei wegen Verletzung
von Art. 237 StGB
und Art. 20; 25 und 26 MFG aufzuheben und die Sache zur
Verurteilung Husisteins an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. -Husistein und das Strafgericht beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen.
.Der KWJsationshof zieht in Erwägung :
L -Nach Art. 26 Abs. 3 MFG darf an Strassenkreu-
zungen und an unübersichtlichen Stellen nicht überholt
werden, und nach Art. 26 Abs. 4 MFG ist beim überholen
auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen.
Wie die Staatsanwaltschaft mit Recht bemerkt, hält die
Auffassung
des Strafgeriehts, . wonach dieser Artikel nicht
gelte, weil Husistein auf der Hauptstrasse ausserorts das
absolute Vortrittsrecht gehabt habe, nicht stand. Die
Bestimmungen über das Vortrittsrecht. (Art. 27 MFG)
sagen lediglich, welches von zwei gleichzeitig aus verschie-
denen Strassen kommenden Fahrzeugen vor dem anderen
durchfahren darf. Der Umstand, dass Husistein auf der
Hauptstrasse verkehrte, bedeutete daher bloss, dass er
gegenüber einem aus der Aabachstrasse einmündenden
ahrzeug den Vortritt hatte, nicht auch, dass er gegenüber
emem Fahrzeug, das im Begriffe war, in die Aabaohstrasse
abzuschwenken, die
Vorschriften über das Überholen
(Art. 26 MFG) missachten dürfe.
2. -Der Staatsanwalt sieht das Zusammentreffen der
Aabach-mit der Chamerstrasse als Strassenkreuzung an,
Motorfahrzeugverkehr. No 7.
weil auf der der Aabachstrasse gegenüber liegenden Seite der
Chamerstrasse eine andere Strasse, gleichsam als Fort-
setzung der ersteren, gegen den See hin abzweige. Das Urteil
erwähnt jedoch dieses Strassenstück nicht, und auch auf
dem bei den Akten liegenden Situationsplan ist es nicht
vermerkt. Lediglich die auf dem Plane verzeichnete Auf-
fahrtsrampe zum Trottoir der Chamerstrasse deutet an,
dass dort ein Verkehrsweg abzweigt. Auf dem Stadtplane
von Zug fehlt er. Es muss sich, wie auch der Vernehm-
lassung des
Strafgerichts zu entnehmen ist, um eine
Zufahrt von ganz untergeordneter Bedeutung zu den
Grundstücken zwischen der Chamerstrasse und dem See
handeln. Die Art, wir sie in die Chamerstmsse einmündet
(Rampe), zeigt, dass 'sie nicht als Fortsetzung der Aabach-
strasse gedacht ist, mit dieser und der Cham.erst:asse
zusammen nicht eine eigentliche Strassenkreuzung bildet ..
3. -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt
als
Strassenkreuzung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 MFG
auch eine Einmündung (BGE 64 II 317). Wer an einer
solchen überholt,
übertritt somit objektiv das Gesetz.
Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über das
Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853, dessen erster
Abschnitt anwendbar war (Art. 65 Abs. 3 MFG), erforderte
der rechtswidrige Vorsatz (Art. 11 BStR) das Bewusst-
sein des
Täters, etwas Unrechtes zu tun (BGE 60 I 418,
62 I 51, 66 I II2, 68 IV 29). Daher konnte die Rechtsnre
chung mit der Begründung, dass das Gesetz selbst zu emer
irrigen Auslegung des Art. 26 Abs. 3 MFG Anlass gebe,
indem es in Art. 27 MFG zwischen Strassengabelu.ngen
(Einmündungen) und Strassenkreuzunnen ten: heide,
das Verschulden des Führers, der an emer Emmundung
überholt verneinen Urteil des Kassationshofes vom
9. Juni i.941 i.S. Sprüngli: JdT 1941 461). Anders ist es
nach dem Strafgesetzbuch, dessen allgemeine Bestimmun-
gen an Stelle des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes
über das Bundesstrafrecht getreten sind (Art. 398 Abs. 2
lit. a, Art. 334 StGB). Der Vorsatz hängt nicht mehr davon
30 M:otorfabrZeugverkehr. No 7.
ab, ob der Täter sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlung
bewusst war. Dem Rechtsirrtum trägt das Gesetz in der
Weise Rechnung, dass es dem Richter erlaubt, die Strafe
nach freiem Ermessen zu mildern oder von einer Bestrafung
Umgang zu nehmen, wenn der Täter aus zureichenden
Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt (Art. 20
StGB ; BGE 70 IV 98).
Der Beschwerdegegner hat schon in der Untersuchung
geltend gemacht und hält heute daran fest; dass er die
Einmündung der Aabachstrasse in die Chamerstrasse nicht
kannt. und nicnt gesehen habe. Da diese Behauptung
mcht widerlegt ist, entfällt der Vorwurf vorsätzlicher
Übertretung des Art. 26 Abs. 3 MFG, w01nit für die
hme, der Beschwerdegegner habe sich infolge einer
IITigen Auslegung dieser Bestimmung zur Tat berechtigt
erachtet, kein Raum bleibt.
Der Beschwerdegegner will auch nicht fahrlässig gehan-
delt hnben, weil er die Einmündung wegen eines Grünhages
gar mcht habe sehen können. Dieser Einwand wird im
angefochtenen Urteil zwar wiedergegeben, aber nicht zur
Festste1Iung erhoben. Nichts lässt schliessen, dass er
begründet sei, ist doch die Einmündung nach dem bei den
Akten liegenden Situationsplan noch wesentlich breiter
aJs die abachstrasse selbst, deren Breite 5, 8 m beträgt.
Der Grunhag mag den Einblick in die Aabachstrasse
erschweren, kann aber nicht deren Einmündung in die
Cnme:stras ui;isichtbar machen. Der Beschwerdegegner
h te srnh bei pfüchtgnmässer Überlegung aber auch sagen
mussen, dass
er an dieser Stelle nicht überholen dürfe.
Er musste damit rechnen, dass Rust in die Aabachstrasse
abbiegen
könnte. Freilich steht nicht fest, dass er das
Zeichen gesehen habe oder hätte sehen können, das Rust
gab, bevor ihn die Radfahrerin überholte, und als diese
vorbei war,
streckte Rust den Arm nicht erneut aus
obschon ihn Art. 75 MFV dazu verpflichtete. Der Beschwer
degegner musste jedoch wissen, dass nicht alle Radfahrer
dieser Vorschrift nachleben, und durfte sich deshalb nicht
Motorfahrzeugverkehr. No 7. 31
darauf verlassen, dass Rust mangels Abgabe eines Zeichens
geradeaus fahren werde
(Urteil des Kassationshofes vom
9. Juni 1941 i.S. Sprüngli: JdT 1941 457 f.).
4. -
Der Beschwerdegegner hat fahrlässig auch die
Bestimmung des Art. 20 MFG übertreten. Nachdem er
sich (rechtswidrig) entschlossen hatte, den Radfahrer
trotz der Strasseneinmündung zu überholen, hätte er ihn
warnen sollen, weil die Sicherheit des Verkehrs es erforderte.
Wohl nimmt die Rechtsprechung an, wer zum überholen
genügend Raum habe, brauche seine Absicht nur anzu-
künden,
wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass
mit einer gefährdenden Bewegung des zu überholenden
Fahrzeuges gerechnet werden muss (BGE
63 II 222, 64 I
216, 353).
Ein solcher Umstand lag aber hier darin, dass der
Beschwerdegegner, wie dargetan, damit rechnen musste,
dass
der Radfahrer in die Aabachstrasse abbiegen könnte.
Der Nichtgebrauch der Warnvorrichtung kann nicht etwa
mit dem allgemeinen Bestreben, in Städten Lärm zu ver-
meiden, entschuldigt werden,
denn die Stelle, wo der
Beschwerdegegner hätte warnen sollen, befindet sich
ausserorts.
5. -
Der Staatsanwalt sieht eine Verletzung von
Art. 25 MFG darin, dass der Beschwerdegegner die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht den gegebenen
Verkehrsverhältnissen angepasst habe.
Wie schnell der Beschwerdegegner gefahren ist, sagt das
angefochtene Urteil nicht ausdrücklich. Wenn es aber
einerseits im tatbeständlichen Teil ausführt, der Vertei-
diger gebe diese Geschwindigkeit mit 50 bis 60 km/St an,
und anderseits in den rechtlichen Erwägungen erklärt,
sie sei den Verhältnissen angemessen gewesen, so ist
anzunehmen, dass es dem Angeklagten jedenfalls keine
höhere
Geschwindigkeib als 50 bis 60 km/St vorwirft.
An diese Feststellung tatsächlicher Natur ist der Kassa-
tionshof gebunden ; er hat die in der Beschwerde erwähnten
Zeugenaussagen nicht zu würdigen (Art. 277bis Abs. 1, 273
Abs. 1
lit. b BStP). '
32 Motorfahrzeugverkehr. No 7.
Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer
7, 7 m breiten Haupstrassse ausserorts war aber an sich
nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass
ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren.
6. -Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerde-
gegner
durch das rechtswidrige Überholen bei der Strassen-
einmündung und die pflichtwidrige Nichtabgabe eines
Warnsignals
den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet,
ja sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen
in Gefahr gebracht. Dass Rust die Gefahr mitverschuldet
hat, schliesst die Anwendung von Art. 237 Zi:ff. 2 StGB
gegenüber dem Beschwerdegegner, den ebenfalls der
Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV
99 ff.).
Die Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Ziff. 2
StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner
dagegen
nach Art. 58 MFG, nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4
MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben
Art. 237
StGB ausschliesst, sondern auch, weil Art. 58 MFG Über-
tretungsstrafe androht und die Verfolgung wegen einer
Übertretung absolut verjährt ist (Art. 65 Abs. 3 MFG,
Art. 334, 109, 72 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. November 1948
aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
. 11''
s. Urteil des Kassationshofes vom 25. Febmar 1949 i. S. KOiier
gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
Arl. 61 Abs. 3 MFV. Die fahrende Stmssenba.hn darf selbst dann
nicht links überholt werden, wenn der zum Rechtsüberholen
ausreichende Raum zwischen dem rechten Rand der Fahrbahn
und der Strassenba.hn durch Hindernisse vorübergehend ver-
sperrt ist.
Art. 61 al. 3 RA. Une voiture de tramway en ma.rche ne doit pas
tre d0passee a gauche, m me si l'espace suflisant pour depasser
a droite est momentanement obstrue.
Art. 61, cp. 3 RLA. Una vettura. tramviaria in l'Ba no dev'es-
sere sorpassata a sinistre., a.nche se lo spazio suffi01ente per
sorpassare a destra e momentaneamente ostruito.
A. -Müller fuhr am 19. September 1947 auf der Thun-
strasse in Bem mit einem Personenautomobil einem stadt-
a.uswärts fahrenden Zug der Strassenbahn links vor. Der
Raum zwischen der Bahn und dem rechts liegenden Fuss-
gängersteig hätte ihm erlaubt, rechts zu überholen, war
jedoch an jener Stelle durch parkierte Fahrzeuge versperrt.
B. -Am 7. September 1948 erklärte das Obergericht
des
Kantons Bern Müller der Übertretung des Art. 61
Abs. 3 MFV schuldig und biisste ihn mit Fr. 20.-. E8
legte diese Bestimmung dahin aus, dass der Führer eines
Motorfahrzeuges
die Strassenbahn nur dann links über-
holen dürfe,
wenn das Geleise so nahe dem rechten Stras-
senrand verläuft, dass der Raum rechts der Bahn zum
Überholen nicht ausreicht, nicht auch dann, wenn dieser
Raum an sich genügen würde, aber durch Hindernisse
vorübergehend versperrt ist.
0. -Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache
zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Auffassung des Obergerichts t"er-
stosse
gegen Art. 61 Abs. 3 MFV. In zweiter Linie beruft
er sich auf Rechtsirrtum.
D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
3 AS 71S IV -1949