Strafgesetzbuoh. No 34.
34. Urteil des Kassationshofes vom 29. November 1949
i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Land gegen L
- Art. 18 StGB. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört
nicht zum Vorsatz.
- Art. 20 StGB. Begriff der zureichenden Gründe .
- Art. 18 OP. La. conscience d'a.gir contra.irement au droit n'est
pa.s un element de l'intention.
- Art. 20 OP. Ra.isons suffisantes .
- Art. 18 OP. La. consapevolezza. di a.gire illega.lmente non e u,n
elemento dell'intenzione.
Art. 20 OP. Ra.gioni sufficienti .
A. -Am 19. August 1949 verurteilte das Obergericht
des
Kantons Basel-I and L., Gemeindesekretär, zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von zehn Monaten,
weil
er vom März bis Mai 1947 mit der am 28. April 1932
geborenen N.
B. wiederholt den Beischlaf vollzogen und
bei einem vorausgegangenen Anlass andere unzüchtige
Handlungen
mit ihr vorgenommen hatte. Es führte aus, er
habe in der Voruntersuchung zugegeben, zur Zeit des
Geschlechtsverkehrs gewusst zu haben, dass das Mädchen
noch nicht sechzehn Jahre alt war. Er sei mit N. B. Pate
gestanden und habe sie noch zur Zeit des ersten intimen
Verkehrs
mit der Schultasche an seiner Arbeitsstätte vor-
beigehen sehen.
Er habe jedoch angenommen, zur Tat
berechtigt zu sein, weil ihm N. B. nach ihrer körperlichen
Entwicklung als erwachsen vorgekommen sei.
Er habe
mindestens empfindungsgemäss
um das Verbot des Ge-
schlechtsverkehrs
mit Kindern gewusst, doch sei dieses
Wissen
durch die Überlegung verdrängt worden, er habe
ja kein Kind, sondern eine erwachsene Person vor sich. Er
habe gar nicht daran gedacht, seine Tat könnte rechts-
widrig sein. Somit sei einer
der Fälle gegeben, in denen sich
der Täter hätte bewusst sein sollen, seine Tat (Geschlechts-
verkehr
mit einem Kinde) sei in der Regel rechtswidrig
oder könnte es
jedenfalls sein, wenn nicht besondere ihn
hiezu berechtigende Umstände (körperliche und geistige
Reife
der N. B.) vorlägen. Art. 20 StGB treffe zu. Auch
Strafgesetzbuch. No 34. 151
sei das Verhalten des Angeklagten moralisch verständlich.
Strenge Folge
der Annahme eines Rechtsirrtums wäre, von
einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Doch sei der Irrtum
nicht völlig entschuldbar. L. hätte sich z.B. -im Wissen
um ein mögliches Verbot des Geschlechtsverkehrs mit
Schulmädchen -spätestens im Zusammenhang mit dem
ersten Rendez-vous (unzüchtige Handlungen)
gesprächs-
weise mit Drittpersonen vergewissern können, ob nicht
etwa eine bestimmte Altersgrenze bestehe oder ob nicht
auch der Verkehr mit körperlich reifen, aber dem Alter
nach noch jugendlichen :weiblichen Personen strafbar sei.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land
führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin
macht geltend, Art. 20 StGB sei nicht
anzuwenden, die Strafe demnach nicht unter das von
Art. 191 Ziff. 1 StGB angedrohte Mindestmass zu mildern.
0. -Der Verurteilte beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdegegner versucht das Urteil so zu
deuten, als
ob das Obergericht nicht als bewiesen erachte,
dass
er bei Begehung der Tat das Alter der N. B. kannte.
Die Ausführungen des Obergerichts über das Geständnis,
das der Beschwerdegegner in der Voruntersuchung abge-
legt hat, sowie darüber, dass er mit dem Mädchen Pate
gestanden habe und es noch zur Zeit des ersten intimen
Verkehrs mit der Schultasche an seiner Arbeitsstätte habe
vorbeigehen sehen, können jedoch nicht anders verstanden
werden, als dass das Gericht als feststehend
annimmt,
dass der Beschwerdegegner in N. B. ein n ich nicht sechzehn
Jahre altes Kind erkannt hat. Sonst wäre der anschlies-
sende
Satz, dagegen bestreite er, die Schutzaltersgrenze
von sechzehn Jahren gekannt zu haben, er berufe sich
somit
auf Art. 2.0 StGB, nicht verständlich, wie auch die
Strafgesetzbuch. No 34.
nachfolgenden Ausführungen darüber, dass diese Bestim-
mung zutreffe, sinnlos wären.
Ob der Beschwerdegegner das Alter des Kindes gekannt
hat, ist eine Tatfrage. Die dahingehende Feststellung des
Obergerichts
bindet daher den Kassationshof (Art. 277bis
Abs. l
BStP). Die Einwendung des Beschwerdegegners, der
Beweis sei nicht unzweideutig, kann nicht gehört werden
(Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP).
2. -Das Obergericht meint, zum Vorsatze gehöre ausser
dem Wissen und dem Willen (Art. 18 StGB) das Bewusst-
sein
der Rechtswidrigkeit. Es irrt sich. Indem der Be-
schwerdegegner die bewusst
und gewollt begangene Un-
zucht in Kenntnis der Tatsache, dass das Mädchen noch
nicht sechzehn Jahre alt war, verübt hat, hat er das Ver-
brechen vorsätzlich begangen. Das Bewusstsein, dass eine
solche
Tat rechtswidrig sei, gehört nicht zum Vorsatz.
Fehlt es, so greift Art. 20 StGB ein, der dem Richter
gestattet, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder
von Bestrafung abzusehen, wenn der Täter aus zurei-
chenden
Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berech-
tigt (BGE 70 IV 98; 75 IV 29, 43, 82).
3. -
Das Obergericht nimmt an, dass der Beschwerde-
gegner mindestens empfindungsgemäss
um das Verbot des
Geschlechtsverkehrs
mit Kindern gewusst habe, hält ihm
jedoch zugute, dass er wegen der körperlichen und geistigen
Reife
der N. B. geglaubt habe, er habe ein zwar noch nicht
sechzehn Jahre altes, aber dennoch erwachsenes Mädchen
vor sich und sei daher berechtigt, an ihm die Tat zu
begehen. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und
bindet daher den Kassationshof.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist
dagegen Rechtsfrage, ob dieser Irrtum im Sinne von Art. 20
StGB auf zureichenden Gründen i beruht habe. Mit dieser
Wendung will das Gesetz nicht sagen, der Täter müsse seine
Behauptung, er habe sich zur Tat berechtigt gehalten, ein-
leuchtend begründen können, sodass sie Glauben verdiene.
Das verkennt auch das Obergericht, indem es in dem der
Strafgesetzbuch. No 34.
Frage der c zureichenden Gründe ii gewidmeten Abschnitt
des Urteils lediglich Erwägungen darüber anstellt, was sich
der Beschwerdegegner und warum er sich das vorgestellt
habe,
in diesem Zusammenhange dagegen unerörtert lässt,
ob sein
Irrtum gerechtfertigt sei, vor dem Gesetz entschul-
digt werden könne. Darauf aber kommt es an. Zureichend
ist ein Grund dann, wenn dem Täter aus seinem Rechts-
irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf
Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter
Mensch
hätte in die Irre führen lassen.
Der Grund, auf dem der Irrtum des Beschwerdegegners
beruht hat, ist nicht zureichend. Das nimmt letzten Endes
auch das Obergericht an, wenn es dem Beschwerdegegner
zur Begründung, weshalb es
ihn nicht von Strafe befreie,
vorhält, er hätte sich -im Wissen um ein mögliches Verbot
des Geschlechtsverkehrs mit Schulmädchen -bei Dritten
gesprächsweise erkundigen sollen, ob der Geschlechtsver-
kehr mit körperlich reifen, aber noch jugendlichen weib-
lichen Personen
strafbar sei. In der Tat hätte ein gewissen-
hafter Mann von der Bildung des Beschwerdegegners aus
der blossen Tatsache, dass ein Mädchen, von dem er wusste,
dass es
noch nicht sechzehn Jahre alt war und noch in die
Schule ging, als
zum Geschlechtsverkehr körperlich und
geistig reif schien, nicht ohne weiteres den Schluss gezogen,
er sei berechtigt, mit ihm Unzucht zu treiben. Das Ober-
gericht stellt fest, dass der Beschwerdegegner mindestens
emp:findungsgemäss
um das Verbot des Geschlechtsver-,
kehrs
mit Kindern wusste. Elementare Überlegungen hät-
ten ihm sagen sollen, dass wenn schon der Geschlechtsver-
kehr mit Kindern verboten sei, das Gesetz möglicherweise
jedes
Kind vom Alter der N. B., gleichgültig ob geschlechts-
reif oder nicht, vor solchen Handlungen schützen wolle.
Ein Gemeindesekretär sollte auch erkennen können, dass
solche
Handlungen mit einem Schulkinde schon um der
Erziehungsaufgabe der Schule willen nicht recht sind.
Das angefochtene Urteil verletzt Art. 20 StGB und ist
daher aufzuheben. Das Obergericht hat die Strafe ohne
154 Strafgesetzbuch. No 35.
Anwendung dieser Bestimmung nach Art. 191 Zifi. 1 Abs. 1
und Ziffer 2, Art. 63 und Art. 68 Zifi. 1 StGB auszufall.en,
womit auch Art. 41 StGB unanwendbar wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Basel-Land vom 19. August
1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
35. Arr t de Ja Cour de cassation penale dn 14 oetobre UJ49
dans Ia cause S. contre Ministere public du eanton de Vaud.
Art. 1er OP et 277biB PPli'. Appreciation des preuves.
Art. 41 Ch. 1 OP.
- Les denegations de l'accuse ne ju.sti:fient pas dans tous les cas
le refus du sursis.
- Le tribunal qui emet une appreciation sur le prevenu doit
indiquer les faits a l'appui.
Art. 1 StGB, Art. 277biB BStP. Beweiswürdigung.
Art. 41 Zilf. 1 StGB.
- Das Leugnen des Angeklagten rechtfertigt die Nichtgewährung
des bedingten Strafvollzugs nicht in allen Fällen.
- Das Gi;richt, das den Charakter des Angeklagten bewertet,
muss die Tatsachen angeben, auf die es sich stützt.
Art.1 OP e 277biB PPF'. Valutazione delle prove.
Art. 41, ci/ra 1, OP.
- I dinieghi deJl'accusato noi;i. giusti:ficano in tutti i casi il rifiuto
della sospensione condizione della pena.
- n trihunale ehe esprime un apprezza.mento sul ca.rattere del-
l'accusato deve indicare i fatti su cui si basa.
Par jugement du 11 fävrier 1949, le Tribunal de police
correctionnelle
du district de Vevey a infl.ige a S. six mois
d'emprisonnement sans sursis
pour avoir, a cinq reprises,
touche les organes genitaux d'une fillette de 5 ans et demi,
en passant la main sous ses culottes (art. 191 eh. 2 CP). Le
prevenu niant les faits, il s'est fonde, en l'absence de
temoins, sur les dires de l'enfant, qui n'ont pas varie, et
sur un rapport de !'Office medico-pedagogique vaudois,
qui
est arrive a la conclusion que la fillette n'etait pas
Strafgesetzbuch. No 35.
IM
suggestionnable et que ses affirmations etaient vraisem-
blables.
La Cour de cassation vaudoise ayant maintenu ce juge-
ment, S. s'est pourvu en nullite au Tribunal fäd0ral.
Oonsiderant en droit :
- -Pretendant avoir ete condamne sans preuve, le
recourant se plaint d'une v:iolation de I'art. ler OP. Cette
disposition
interdit de punir un acte q ne presente pas
les caracteres juridiques d'une infraction reprimee par la
loi. Or les fäits im.putes a S. constituent manifestement le
crime
d'attentat a la pudeur des enfants au sens de l'art. 191
eh. 2 al. 1 CP. Quant a leur constatation, eile est etrangere
a l'art. ler. Elle d0pend de l'appreciation des preuves, a
laquelle les premiers juges procedent souverainement, sans
que la Cour de ceans ait a verifier ou ils ont puise les 010-
ments de leur conviction (art. 277bis et 273 al. 1 litt. b
PPF). C'est des lors en vain que le recourant invotJ,ue le
principe
in dubio pro roo. Outre que ce principe ne ressortit
pas au droit fäderal (RO 74 IV 145), le jugement du
11 fävrier 1949 ne trahit aucun doute.
- -Les conditions objectives
du sursis etant rempnes,
il s'agit de savoir si les antecedents et le caractere de S.
font prevoir que cette mesure le detournera de commettre
de
nouveaux; crimes ou delits. Adoptant le pronostic emis
par le Tribunal de police, la Cour vaudoise a estim.e que
les denegations du recourant et son caractere sournois
dictaient une reponse negative.
La conscience de sa faute etant la premiere condition
de l'amendement, le Tribunal
fäderal a toujours approuve
le refus
du sursis a un accuse qui s'obstine a nier ses torts
(RO 73 IV 87 consid. 3 ; arrets Borgeaud et Moser du 4 juin
1948, Trachsel du 30 mai 1949, Finger du 27 juin 1949).
Mais cette jurisprudence vise uniquement le cas d'un
accuse qui, reconnaissant son acte, n'en con9oit aucun
repentir et Iaisse entendre qu'il serait pret 8. recommencer.
En l'espece, la situation est differente, car S. a conteste