Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21.
dass Haldemann bei der Pfändung in das mit dem Publi-
kationsvermerk versehene Gläubigerdoppel des Zahlungs-
befehls Einsicht erhielt. Aus der Tatsache, dass Halde-
mann sich cht schon vor der Pfändung erkundigte, kann
ihm kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdefrist kann
hier also frühestens vom Tage der Pländung (16. Juni 1949)
an berechnet werden, so dass die am Montag, dem 27. Juni,
eingereichte Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig ist.
An dem in BGE 73 ITI 154 ausgesprochenen Grundsatze
kann im übrigen nicht uneingeschränkt festgehalten wer-
den. Für den Schuldner, der die PIändungsankündigung
regelmässig erst ganz kurz vor der Pländung erhijlt
(Art: 89, 90 SchKG), liegt die Annahme nahe, er werde bei
der bevorstehenden PIändung Gelegenheit erhalten, den
Betreibungsbeamten auf den Mangel eines Vollstreckungs-
titels hinzuweisen, und ein solcher Hinweis werde genügen,
um die Fortsetzung der Betreibung zu verhindern, deren
Zulässigkeit
das Betreibungsamt ja von Amtes wegen zu
prüfen hat. Erst die Zustellung der PIändungsurkunde
zeigt ihm dann mit Bestimmtheit, dass das Betreibungsamt
über die Frage, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe,
endgültig zu seinen
Ungunsten entschieden hat. Die Frist
für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das
Betreibungsamt zu Unrecht das Vorliegen eines gültigen
Rechtsvorschlags
verneint oder (vgl. BGE 73 TII 145 ff.)
eine den Rechtsvorschlag zurückziehende Erklärung als
gültig betrachtet habe, beginnt daher erst mit der Zustel-
lung der PIändungsurkunde zu laufen (es wäre denn, das
Betreibungsamt habe dem Schuldner seinen Entscheid
über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bzw. der Rück-
zugserklärung schon vor der Fortsetzung der Betreibung
durch eine formelle Verfügung eröffnet).
Aus ähnlichen
Gründen ist anzunehmen, dass die Frist
für Beschwerden wie die vorliegende erst durch die Zu-
stellung der PIändungsurkunde in Gang gesetzt wird, auch
wenn der Schuldner schon bei der PIändung von der .
öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls
Kenntnis er-
I
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. 89
halten hat. Dem Schuldner ist es jedoch unbenommen,
sich schon
vor Empfang der Pfii.ndungsurkunde zu be-
schweren, wie Haldemann es getan hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Behand-
lung im Sinne der Erwägungen. an die Vorinstanz zurück-
gewiesen
wird.
22. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schneider.
Eine Erfindung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, unner
liegt grundsätzlich nicht der Pfändung .. Schutz. des GeheIm-
nisses. Die Art der Ausbeutung zu bestunmen, 1St Sacne des
Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus zukomme!lde Verntll!lg,
Art. 93 SchKG vorbehalten. Unterliegen BetnebsgeheunmBSe
der Zwangsverwertung ?
Une invention pour laquelle une demande de breve n'a pas eM
fonnulee n'est en principe pas saisissable. Protectlon du sooret.
e'est a l'inventeur a fixer le mode d'exploitatnon .. Sous rye
de l'art. 93 LP,la somme qu'il retire de l'e.xpIOlntlnn st sa,lSlS-
sable. Les soorets de fabrication peuvent-ils faIre lobjet dune
realisation forcoo ?
Un'invenzione per la quale una domanda di brevetto non e snata
presentata: non e pignorabile in lnea di assima. p!otezIone
deI secreto. Spetta all'inventore di fissare iJ. modo di sfrutta-
mento. Riservato I'art. 93 LEF, la somma nCl'!'vana da110 sfrut-
tamento e pignorabile. I segreti di fabbncazlOne possono
soggiacere ad una realizzazione forzata ?
A. Das Betreibungsamt Büren a/A. hat am 6. Juli
1949 dem Gläubiger Schmid in der Betreibung gegen
Schneider eine leere
PIändungsurkunde ausgestellt. Darin
ist bemerkt, der Schuldner habe keinen Verdienst, weil er
immer noch an seiner Erfindung arbeite. Diese sei nach den
Angaben des Schuldners noch nicht patentreif und auch
noch nicht beim Patentamt angemeldet. Es handle sich
um eine chemische Erfindung, die vielleicht gar nicht
patentlähig sei. Übrigens bezeichne der Schuldner die
chemischen
Formeln als sein Geheimnis.
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 22.
B. -Auf Beschwerde des Gläubigers hat die kantonale
Aufsichtsbehörde am 3. August 1949 das Betreibungsamt
angewiesen, die
Erfindung des Schuldners zu pfanden.
Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen:
Die -Abhörung des Schuldners hat ergeben, dass die Er-
findung -ein Entrostungsmittel -abgeschlossen, aber
noch nicht zur Patentierung angemeldet ist, dass Schneider
indessen die Anmeldung
in.,nächster Zeit vornehmen will.
Damit sind die Voraussetzungen zur Pfändung der Erfin-
dung gegeben, und zwar selbst dann, wenn die Erfindung
nicht patentfahig sein soUte (vgL dazu auch BGE 58 III
113). Schneider hat denn auch bereits vor längerer Zeit
die Erfindung einem gewissen Jegge in Zürich zur Ver-
wertung übergeben, womit die
Erfindung aufgehört hat,
ein blosses Persönlichkeitsrecht zu sein, und zum pfand-
baren Vermögensrecht geworden ist.
O. -Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das Bun-
desgericht weiter, indem er die Pfandung als unzulässig
bezeichnet :
Mein Rezept ist ein geistiges Eigentum und
ist nicht greifbar in meinem Kopfe... Zudem ist solphes
meine zukünftige Lebensexistenz ... Wenn Herr Schmid
absolut zu meinem Rezept kommen will, so soll er zu mir
kommen und mir das Gehirn herausnehmen, vielleicht
kann er es dann entziffern ... Inzwischen habe ich mich in
Sachen Patentierung informieren lassen, und man hat mir
geraten, das Verfahren nicht zu schützen, denn sonst muss
ich die ganze Formel bekannt geben, und früher oder
später ist immer damit zu rechnen, dass andere bei Ein-
sicht auf dem Patentamt an diesen oder jenen Sachen
Abänderungen machen und dann fast dasselbe Produkt
als Konkurrenz auf den Markt bringen. Ich verweigere die
Herausgabe.
Die Schuldbetreibunus-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Sollte aus der Erfindungstätigkeit des Rekurrenten ein
selbständig übertragbares Vermögensrecht
entstanden sein,
Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht. N° 22. 91
so wäre es zu pfänden. Es liegt keiner der in Art. 92 SchKG
vorgesehenen Unpfändbarkeitsgriinde vor.
Nun ist aber die Existenz eines solchen Rechtes nicht
dargetan. Der Rekurrent besitzt kein Patent; er hat
bisher auch keine Patentanmeldung vorgenommen, was
zur Annahme eines übertragbaren Rechtes genügen würde
(BGE
75 Irr 5). Vom Vorhaben, die Erfindung patentieren
zu lassen, scheint er nach den Ausführungen der Rekurs-
schrift
überhaupt abgekommen zu sein. Im übrigen ist
unbekannt, worauf die Erfindung beruht. Des Gläubigers
Vermutung,
dass heute bereits Zeichnungen, Modelle und
dergleichen vorliegen, durch ,welche di Erfindung ver-
körpert und individualisiert wird (Zeitschrift des. berni-
schen Juristenvereins
77, 139) I), findet in den Akten keine
Stütze. Weder hat die Einvernahme des Rekurrenten so
etwas ergeben,
noch ist im Schreiben des Hans Jegge vom
10. April 1949 von Beschreibungen oder Vorlagen die Rede.
Im übrigen steht dahin, in welcher Art der Rekurrent sein
Entrostungsmittel zu verwerten gede , ob er Abneh-
mer bzw. Lizenznehmer für dessen Herstellung und Ver-
trieb oder bloss für den Vertrieb sucht, wobei er selber die
Herstellung
an die Hand zu nehmen hätte. Jedenfalls ist
nicht zu finden, was für bestimmt zu umschreibende
Rechte Gegenstand einer Pfändung und Verwertung bilden
könnten.
Die
Pfändung wäre übrigens auch nicht zulässig, wenn
sich beim
Rekurrenten Darstellungen der Erfindung in
Wort und Bild vorfänden. Es erübrigt sich daher, die Sache
zu ergänzender Feststellung
an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Solange
der Erfinder derartige Darstellungen für
sich behält oder andern Personen höchstens vertraulich,
unter dem Siegel des Geheimnisses (ausdrücklich oder still-
schweigend),
anvertraut, ist die Erfindung nicht offen-
kundig; sie gehört seiner Geheimsphäre an (vgl. JULIUs
L. SELIGSOHN, Geheimnis und Erfindungsbesitz, 10 ff.).
Selbst wenn eine nicht patentierte Erfindung als sog. Be-
triebsgeheimnis einer eigenen
oder fremden Geschäfts-
92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22.
unternehmung gewidmet wäre, könnte sie nicht als selb-
ständig übertragbares Recht gelten. Man hätte es solchen-
falls mit einem nicht als Recht anzusprechenden Imma-
terialgut, .einer Chance, einem reinen Wirtschaftsgute zu
tun (WIELAND, Handelsrecht I 246/7), das dem Betriebs-
inhaber, wenn überhaupt, so nur mit dem gesamten Ge-
schäftsvermögen durch Zwangsvollstreckung entzogen wer-
den könnte (vgl. ERNST JAEGER, zu 1 der deutschen Kon-
kursordnung, Anm. 4; PrnTZOKER, Patentgesetz, 6
Anm. 41). Hier, wo die Erfindung bisher noch gar nicht
ausgebeutet wird, ist zur Zeit vollends nur ein unpfänd-
bans Gedankengut vorhanden (m.a.W. ein (e beschlags-
freIes
Persönlichkeitsrecht : ERNST JAEGER, a.a.O. Anm.
1I).
Es verschlägt nichts, dass der Rekurrent im letzten
Frühjahr Verhandlungen angebahnt hat, um die Erfin-
dung -wie gesagt, nicht in genau bestimmter Weise
zu
verwerten . Zu einem Geschäftsabschluss ist es nach
den Akten noch nicht gekommen. Im übrigen enthält eine
Vnrfügung über derartige Gedankenerzeugnisse, Kunst-
griffe usw. oftmals Verpflichtungen des Erfinders die er
im Rahmen seines Persönlichkeitsrechtes (Art. 27 'und 28
ZGB) eingehen
kann, die ihm aber nicht auf dem Wege
der Zwangsvollstreckung auferlegt werden können (Unter-
lassung eigener und Vermeidung fremder Konkurrenz'
Hilfe bei der Einrichtung; fortwährende Raterteilung:
Überwachung, Kontrolle; vgl. BGE 27 TI 550 über den
Inhnt der Abtretung einer Kundschaft). Es ist eben grund-
satnch dem Erfinder anheimgegeben, den Zeitpunkt zu
bestImmen,
an dem die Erfindung ausgebeutet werden
soll,
und die Art und Weise, wie es zu geschehen hat.
Modelle, Zeichnungen, Anleitungen usw. unterstehen zu-
dem unter Umständen urheberrechtlichem Schutz der auch
seinerseits der Pfändung Schranken setzt (vgl. BGE 64 TI
162, 68 m 65). Mit Recht reiht C. JAEGER, zu Art. 92
ScnG, N. 1 B, unter die der Pfändung entzogenen, weil
unubertragbaren Werte das literarische und künstlerische
Schuldootreibungs. und Konkursreoht. No 23.
Urheberrecht und das Recht auf eine Erfindung, auf ein
Muster ein, so lange das Werk, die Erfindung noch nicht
vom Schuldner selbst in einer einen realen Vermögenswert
repräsentierenden
Art und Weise zur Veröffentlichung
bestimmt worden ist, wie z. B. durch Anmeldung eines
Patentanspruchs ... Dagegen ist dann natürlich die dem
Rekurrenten aus einer von ihm ins Werk gesetzten Aus-
beutung zukommende Vergütung pfändbar, sofern sie sich
nicht als Arbeitsverdienst im Sinne von Art. 93 SchKG
darstellt und von ihm und seiner Familie für den Notbe-
darf beansprucht werden kann.
Liegen zur Zeit nach dem Gesagten lediglich aus Erfin-
dertätigkeit gewonnene Erkenntnisse vor, die nicht den
Charakter eines übertragbaren Rechtes angenommen ha-
ben, so erweist sich der Rekurs des Schuldners als begrün-
det. Beim Versuch der Zwangsverwertung solcher Erkennt-
nisse liesse sich übrigens, selbst wenn sich ein Erwerber an
Hand vorgefundener Darstellungen genügend orientieren
könnte,
kaum ein ernsthafter Erlös erzielen. Denn in die
vorhandenen Darstellungen müsste, falls der Schuldner
überhaupt zu deren Vorlegung verpflichtet werden könnte,
allen Erwerbsliebhabern (auch bloss vorgeblichen)
Einblick
gewährt werden, womit das Erfindungsgeheimnis verloren
ginge.
Demnach erkennt die h'Uldbetr.-u. Konk'Urskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
23. Auszug aus dem Entscheid vom 31. Dezember 1949
i. S. Flachsmann und Mitbetelligte.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG gilt nur für einen Beruf. auf dessen Aus-
übung der Schuldner angewiesen ist; .
-nicht für einen Nebenberuf, wenn das Einkommen aus dem
Hauptberuf ausreicht;
-nicht für den neben dem Haushalt ausgeübten Beruf einer
Ehefrau, die ihren Unterhalt vom Ehemann erhält (Erw. 1).