Schuldbetreibungs.. und Konkursrecht. N0 26.
GrlJ/nde:
Da der Rekurrent unter Vormundschaft steht, ist es
ihm, auch. wenn er urteilsfahig ist, grundsätzlich nicht
gestattet, selbständig Beschwerde zu führen und im Be-
schwerdeverfahren Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Aus-
nahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nur für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 92 SchKG
(BGE 68
TIr 116, 72 m 2). Diese Bestimmung steht hier
nicht in Frage. Die erwähnte Ausnahme auf Beschwerden
wegen Verletzung
von Art. 93 SchKG auszudehnen, ist
entgegen der Aqffassung der kantonalen Instanzen nicht
gerechtfertigt. Die Frage, bis zu welchem Betrage ein Lohn-
.
guthaben für den Schuldner und seine Familie unum-
gänglich notwendig sei, ist im allgemeinen weitschichtiger
und heikler als die Frage, welche Kleider, Hausgeräte
Berufswerkzeuge
usw. für die erwähnten Personen unent-
behrlich seien, und kann daher vom Entmündigten nicht
so gut wie diese beurteilt werden. Die Erwägung der Vor-
instanz,
der Schuldner werde durch eine übermässige
Lohnpfandung in vielen Fällen noch schwerer getroffen
als
durch den Verlust eines der in Art. 92 SchKG erwähnten
Gegenstände , kann demgegenüber nicht den Ausschlag
geben. Die Folgen einer gesetzwidrigen oder unangemes-
senen Verfügung des Betreibungsamtes können
für die
Beteiligten
noch in zahlreichen andern Fällen mindestens
so schwer sein
wie im Falle der Pfändung eines Kompetenz-
stücks, ohne dass deswegen die Befugnis des Bevormun-
deten zu selbständiger Beschwerdeführung erweitert wer-
den könnte.
IMPRIMERIES IffiUNIES S. A., LAUSANNE
A. SCholdbetreibungs-und .Ionlmrsrecht.
Ponrsoite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURS KAMMER
ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLiTES
21. Entscheid vom 25. Oktober 1949 i. S. Wyss, Fnx A.-G.
Be8chwerde wegen ungerecktjertigter öffentlicher Zustellung de8
Zahlung8bejeh18 (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Unter welchen Voraus-
setzungen ist eine solche Beschwerde nach Fortsetzung der
Betreibung noch zulässig ? Wo ist Beschwerde zu führen, wenn
die Betreibung nicht dort, wo sie angehoben wurde, sondern.
anderswo fortgesetzt wird und das mit der Fortsetzung befasste
Amt einer andern. Aufsichtsbehörde untersteht als dasjenige,
das den Zahlungsbefehl erlassen hat ? Wie ist vorzugehen, wenn
nur bei einer dieser beiden Behörden Beschwerde geführt wird !
FriBt jür die Be8Chwerde gegen die FortBetzung der Betreibung
(Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Frist für die Beschwerde, mit der
geltend gemacht wird, das Betreibungsamt habe zu Unrecht
den Rechtsvorschlag als ungültig oder eine ihn zurückziehende
Erklärung als gültig beurteilt, läuft erst von der Zustellung der
Pfändungsurkunde an, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner
seine Entscheidung lediglich durch die Fortsetzung der Betrei-
bung zur Kenntnis gebracht hat (Änderung der Rechtsprechung).
Vom gleichen Zeitpunkt an läuft die Frist für die Beschwerde,
mit welcher der Schu,ldner zulässigerweise die Fortsetzung der
Betreibung wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zu,stellung des
Zahlungsbefehls anficht.
Plainte eontre un commanrkment ilMgalement noti/M patT' ooie de
publication
(art. 66 al. 4 LP). A qu,elles conditions cette plainte
est-elle encore admissible une fois que la poursuite a et6 con-
tinu,ee ? A qui doit-elle tre adressee lorsque la poursuite a et6
continuee non pas au Heu, ou elle a et6 intentee mais ailleurs et
que I'office qui l'a continuee reIeve d'une autre autorit6 de sur-
veillance que celui qui a notifie le commandement de payer ?
Comment proceder lorsque la plainte n'a et6 portee que devant
l'une de ces deux autorit6s t
6 AB 75 III -1949
8; Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
IJaai rk plainte oontre "La continuation rk "La pour8'Uite (art. 17
a.l. 2 LP). Le dela.i pour porter pla.inte contre la continuatio
de la poursuite par le motif que l'office des poursuites a eOllSl-
dere A tort l'opposition comme non valable ou eomme valable
une declaration portant retrait de I'opposition ne court que du
jour de la notification du proees-verbal de saisie lorsque l'offiee
n'a foot eonnaitre Ba decision au debiteur qu'en continuant la.
poursuite. (Modification de la jurisprudenee.) C'est ega.lement
A compter de ce moment-lA qua court le delai dans lequel,
lorsqu'il est. recevable A le faire, le debiteur doit deposer.la.
pla.inte par la.quelle il attaque Ja continuation de la pourswte
en pretendant que le commandement n'aurOOt pas dü etre
notifie par voie de publication.
Reclamo contro un precetto eaecutWo notifica;to iUegalmen.te mediante
pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF). A quali eondizioni questo
reclamo I ancora rieevibile dopo il proseguimento dell'esecu-
zione ? A chi dev'essere inoltrato allorehe l'eseeuzione non e
stata proseguita nel Iuogo ove e stata promossa, ma aitrove?
e ehe l'uffieio ehe l'ha. proseguita dipende da un'autorita di
vigilanza ehe non e quella dell'uffieio ehe ha notificato il pre-
cetto esecutivo? Come procedere quando il reela.mo e stato
inoltrato soltanto davanti ad Wta di queste due autorita ?
Termine per l'inoUro rkl reclamo contro il pr08eguirne,nto rkU'eae-
cuzione (an. 17 ep. 2 LEF). TI termine per l'inoltro deI reclamo
contro iI proseguimento dell'esecuzione a motivo ehe l'uffieio
ha considerato a torto eome invalida l'opposizione 0 come
va.lida una diehiarazione di ritiro dell'opposizione decorre sol-
tanto dal giorno delIa notifica deI verbale di pignoramento,
se l'uffieio ha fatto eonoseere al debitore la sua decisione soltanto
mediante iI proseguimento deIl'esecuzione. (Cambiamento dnlIa
giurisprudenza.) Pure da questo momento decorre il termlne
entro il quale il debitore, ehe ne ha il diritto; deve inoltrare iI
reclamo con etii impugna il proseguimento dell'esecuzione
a.llegando ehe il precetto esecutivo non avrebbe dovuto essere
notificato mediante pubblicazione.
A. -Im November 1948 stellte die Rekurrentin beim
Betreibungsamte Brig gegen
Hans Haldemann, ( früher in
Brig, nun unbekannten WohnorteS , das Betreibungs-
begehren
für eine Forderung von Fr. 285.-nebst Fr. 5.50
Spesen und Zins. Der Zahlungsbefehl vom 11. November
wurde
am 19. November 1948 im Amtsblatt des Kantons
Wallis veröffentlicht. Es erfolgte kein Rechtsvorschlag.
B. -Auf Grund dieses Zahlungsbefehls verlangte die
Rekurrentin im Mai 1949 beim Betreibungsamt Bern Fort-
setzung der Betreibung gegen Haldemann, der nunmehr
an der Landoltstrasse in Bern wohne. Das Betreibungsamt
Bern gab diesem Begehren Folge, indem es Haldemann am
Schuldbetl'eibungs-und Konkursrecht. N0 21.
- Juni 1949 die Pfandung ankündigte und diese am
- Juni 1949 vollzog.
Am 27.
Juni 1949 (Montag), noch vor der Zustellung der
Pfandungsurkunde, führte Haldemann bei der bernischen
kantonalen AufsichtsbeMrde Beschwerde
mit dem Antrag,
die Zustellung des Zahlungsbefehls
im Walliser Amtsblatt
sowie die Pfandung seien als nichtig zu erklären. Er machte
in der Beschwerdeschrift und bei seiner Einvernahme
durch die Aufsichtsbehörde geltend, seine Adresse sei der
Rekurrentin und vermutlich auch dem Betreibungsamte
Brig
bekannt gewesen; jedenfalls hätte sie durch Erkun-
digungen in Brig ohne weiteres ausfindig gemacht werden
können; die öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls
sei
daher nicht statthaft gewesen. Die kantonale Auf-
sichtsbehörde schloss sich dieser
Auffassung an, ohne die
Angaben Haldemanns zu überprüfen, namentlich ohne die
Rekurrentin oder das Betreibungsamt Brig anzuhören,
und
hiess die Beschwerde am 13. Juli 1949 in dem Sinne gut,
dass sie die Pfandung aufhob. Zur Aufhebung des Zahlungs-
befehls erachtete sie sich als örtlich
nicht zuständig.
a. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-
desgericht weitergezogen. Sie legt dar, dass der öffentlichen
Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anfrage bei
der Ge-
meindekanzlei Brig, die erfolglose Zustellung eines Zah-
lungsbefehls
an die dort erfahrene (unrichtige) Berner
AQresse sOwie ergebnislose Erkundigungen bei der Polizei-
direktion Bern und bei der frühern Arbeitgeberin Halde-
manns
in Brig vorausgegangen seien.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurslcammer
züht in Enwägung:
2. -Wird ein Zahlungsbefehl öffentlich bekanntge-
macht, ohne dass die Voraussetzungen
von Art. 66 Aha. 4
SchKG erfüllt sind, so ist er deswegen nicht etwa als
nichtig anzusehen. Die Verletzung von Art. 66 Abs. 4 ist
vielmehr grundsätzlich innert der Frist von Art. 17 Abs. 2
84 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 21.
SchKG, d. . binnen lO Tagen, nachdem der Betriebene
von der öffentlichen Zustellung Kenntnis erhalten hat,
durch Beschwerde zu rügen, wenn die Zustellung nicht
unanfechtbar werden soll (vgl. BGE 64 HI 40 ff.).
Der Schuldner kann sich demnach gegenüber Betrei-
bungshandlungen, die erst nach unbenütztem Ablauf der
erwähnten Frist gegen ihn vorgenommen werden, nicht
mehr unter Berufung darauf beschweren, dass der Zah-
lungsbefehl
zu Unrecht öffentlich zugestellt worden sei.
Wird die Betreibung dagegen vor Ablauf, ja überhaupt vor
Beginn jener Frist fortgesetzt, wie es meist geschehen
dürfte, so hat er die Möglichkeit, ausser dem Zahlungs-
befehl
auch die Fortsetzungshandlungen aus dem erwähn-
ten Grunde anzufechten. In der Regel ist er sogar gezwun-
gen, dies
zu tun, um zu verhindern, dass die betreffenden
Verfügungen
rechtskräftig werden.
Die Beschwerdeführung gestaltet sich einfach, wenn
die Betreibung dort fortgesetzt wird, wo sie angehoben
wurde. Schwierigkeiten können sich dagegen ergeben,
wenn die Betreibung anderswo fortgesetzt wird, wie es
geschehen
kann, wenn der Gläubiger nach der öffentlichen
Zustellung
des Zahlungsbefehls erfahrt, wo der Schuldner
wohnt. Untersteht das Betreibungsamt, das die Betreibung
weiterführt, einer andern Aufsichtsbehörde als dasjenige,
das den Zahlungsbefehl erlassen hat, so müsste der Schuld-
ner streng genommen bei zwei verschiedenen Instanzen
Beschwerde führen: gegen den Zahlungsbefehl bei der Auf-
sichtsbehörde
über das Amt, das ihn erlassen hat, und gegen
die
Fortsetzung der Betreibung bei der Aufsichtsbehörde
über das Amt, das die Betreibung weiterführt. Denn zur
Aufhebung des Zahlungsbefehls ist nur die erstgenannte
Behörde zuständig, zur Aufhebung der Fortsetzungshand-
lungen dagegen nur die zweitgenannte.
Das Erfordernis, wegen einer und derselben Rechtsver-
letzung gleichzeitig bei zwei verschiedenen Aufsichtsbe-
hörden Beschwerde zu führen, ist jedoch aus praktischen
Gründen untragbar. Es aufzustellen käme einer Rechts-
Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N.0 21. 86
verweigerung gleich, da sich kaum je ein Schuldner von
der Notwendigkeit eines solchen aussergewöhnlichen Vor-
gehens
Rechenschaft gäbe. Es geht aber auch nicht an,
ein für allemal zu bestimmen, bei welcher von den beiden
in Betracht kommenden Behörden in derartigen Fällen
Beschwerde zu führen sei. Der Schuldner, der sich an die
Behörde wendet, die für die Aufhebung der seine Ver-
mögensrechte
unmittelbar bedrohenden Fortsetzungshand -
lungen (namentlich der Pfandung) zuständig ist
l
kann mit
ebenso guten Gründen annehmen, das Gebotene getan zu
haben, wie der Schuldner, der an die Behörde gelangt, die
den öffentlich zugestellten Zahlungsbefehl ungültig erklären
kann. Es muss daher genügen, wenn am einen oder am
andern Orte Beschwerde geführt wird.
a) Beschwert sich der Schuldner nur gegen das Amt,
das den Zahlungsbefehl erlassen hat, und wird dieser Be-
schwerde aufschiebende
Wirkung erteilt, so hat das Amt,
das die Betreibung weiterführt, diese Verfügung zu beach-
ten auch wenn sie vOn einer ausserkantonalen Behörde
ausneht. Ferner hat es eine bereits vollzogene Pfändung
von Amtes wegen aufzuheben, wenn der Zahlungsbefehl,
der die Grundlage, der Betreibung bildet, von der hiefm
zuständigen Behörde aufgehoben wird.
b) Wendet sich der Schuldner wie im vorliegenden Falle
nur an die Aufsichtsbehörde über das Amt, das die Be-
treibung weiterführt, so steht es dieser entgegen der Auf-
fassung
der Vorinstanz nicht zu, vorfrageweise selber
darüber zu befinden, ob der Zahlungsbefehl gültig zuge-
stellt worden sei; denn der Streit hierüber betrifft die
Rechtmässigkeit einer Verfügung eines Amtes, das nicht
ihrer Aufsicht untersteht und daher auch nicht verpflichtet
ist, ihr Rede zu stehen, wie es für eine richtige Instruktion
erforderlich ist. Dagegen hat sie dafür zu sorgen, dass die-
ser Streit vor der Aufsichtsbehörde über das für die Zu-
stellung verantwortliche Amt zum Austrag kommt.
Zu diesem Zwecke kann sie dem Schuldner eine zehn-
tägige Frist setzen, um bei der zuständigen Behörde nach-
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 21.
träglieh noch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl zu
führen. Eine innert dieser Frist eingereichte Beschwerde
ist als rechtzeitig entgegenzunehmen. Der Entscheid über
die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung ist
im Falle solcher Fristsetzung bis zum Ablauf der Nach-
frist
und, wenn diese benützt wird, bis zur Erledigung der
zweiten Beschwerde auszusetzen. Lässt der Schuldner die
Nachfrist
unbenützt verstreichen, so ist auf die Beschwerde
gegen die
Fortsetzung der Betreibung nicht einzutreten,
es sei denn, dass sich der Schuldner nicht bloss wegen
unrichtiger Zustellung des Zahlungsbefehls,
sondern auch
noch aus andern Gründen hiegegen beschwerte. Macht der
Schuldner dagegen von der Nachfrist Gebrauch, und wird
die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl gutgeheissen,
so
ist ohne weiteres auch die Beschwerde gegen die Fort-
setzung der Betreibung zu schützen. Kommt es umgekehrt
zur Abweisung jener zweiten Beschwerde, so muss das
gleiche Schicksal auch der ersten zuteil werden, sofern sie
nur gerade danüt begründet wurde, dass der Zahlungs-
befehl
nicht habe öffentlich zugestellt werden dürfen.
Ist die Zulässigkeit dieser öffentlichen Zustellung der
einzige Streitpunkt, wie es im vorliegenden Falle zutrifft,
so lässt sich das eben beschriebene Vorgehen unter Um-
ständen in der Weise vereinfachen, dass die vom Schuldner
angerufene Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde über
das für die Zustellung des Zahlungsbefehls verantwortliche
Amt darum ersucht, die Beurteilung der (zulässigerweise)
bei
ihr eingereichten Beschwerde gegen die Fortsetzung
der Betreibung zu übernehmen, und dass sich die ersuchte
Behörde hiezu bereit erklärt. Dieses Verfahren wird na-
mentlich im Verhältnis zwischen zwei untern Aufsichts-
behörden des gleichen
Kantons in Frage kommen, die von
der kantonalen Aufsichtsbehörde nötigenfalls dazu ange-
halten werden können, so vorzugehen. Es verstösst aber
auch nicht gegen Bundesrecht, wenn sich Behörden ver-
schiedener
Kantone in diesem Sinne verständigen. Kommt
zwischen ihnen eine solche Verständigung nicht zustande,
so ist Fristsetzung im erwähnten Sinne notwendig.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Nb %1. 87
Der-angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben
und die Sache zur Behandlung gemäss den vorstehenden
Erwägungen (lit. b) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
sofern die bei
ihr eingereichte Beschwerde, die zu führen
nach dem Gesagten zur Wahrung der Rechte Haldemanns
an sich genügte, nicht etwa als verspätet anzusehen ist.
3. -In BGE 73 m 154 wurde entschieden, der Betrie-
bene,
der geltend machen wolle, dass das Betreibungsamt
die Betreibung in Missachtung eines gültigen Rechtsvor-
schlages fortgesetzt habe, müsse binnen lO Tagen vom
Empfang der PIändungsankündigung an Beschwerde füh-
ren, weil er von diesem Zeitpunkt an darüber im klaren sei,
dass das Amt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvor-
schlages verneint habe. Aus diesem Entscheide folgt nicht
ohne weiteres, dass auch Beschwerden der vorliegenden Art
innert der erwähnten Frist einzureichen seien. Die Fä.lle,
in denen der Schuldner sich damit begnügen kann, den
Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für die öffent-
liche Zustellung
des Zahlungsbefehls durch Beschwerde
gegen die
Fortsetzung der Betreibung geltend zu machen,
bieten sich in der Regel so dar, dass der Schuldner bis zum
Empfang der PIändungsankündigung von der Betreibung
überhaupt nichts weiss, und dass auch die Pfändungsan-
kündigung ihn nicht darüber belehrt, wie sie angehoben
wurde,
ja ihm nicht einmal unbedingt die Gewissheit ver-
schafft, dass gegen ihn wirklich ein Zahlungsbefehl ergan-
gen ist. Im vorliegenden Falle hat der Schuldner denn anch
erst bei der Pfändung von dem in Brig erlassenen Zahlungs-
befehl
und von dessen Veröffentlichung im Wal!iser Amts-
blatt erfahren. Solange aber der Schuldner über den Zah-
lungsbefehl
und die Art seiner Zustellung nicht oder jeden-
falls
nicht zuverlässig unterrichtet ist, kann ihm nicht
zugemutet werden, wegen dieser Zustellungsart Beschwerde
zu führen. Es kann sich höchstens fragen, ob der Schuldner,
der eine PIändungsankündigung erhält, ohne etwas vom
Zahlungsbefehl zu wissen, sich binnen angemessener Frist
beim Betreibungsamte darnach zu erkundigen habe. Eine
solche Erkundigung wurde hier jedoch damit überflüssig,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21.
dass Haldemann bei der Pfändung in das mit dem Publi-
kationsvermerk versehene Gläubigerdoppel des Zahlungs-
befehls Einsicht erhielt. Aus der Tatsache, dass Halde-
mann sichuicht schon vor der Pfändung erkundigte, kann
ihm kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdefrist kann
hier also frühestens vom Tage der Pfändung (16. Juni 1949)
an berechnet werden, so dass die am Montag, dem 27. Juni,
eingereichte Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig ist.
An dem in BGE 73 Irr 154 ausgesprochenen Grundsatze
kann im übrigen nicht uneingeschränkt festgehalten wer-
den. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung
regelmässig erst ganz kurz vor der Pfändung erhij,lt
(Art: 89, 90 SchKG), liegt die Annahme nahe, er werde bei
der bevorstehenden Pfändung Gelegenheit erhalten, den
Betreibungsbeamten auf den Mangel eines Vollstreckungs-
titels hinzuweisen, und ein solcher Hinweis werde genügen,
um die Fortsetzung der Betreibung zu verhindern, deren
Zulässigkeit das Betreibungsamt ja von Amtes wegen zu
prüfen hat. Erst die Zustellung der Pfändungsurkunde
zeigt ihm dann Init Bestimmtheit, dass das Betreibungsamt
über die Frage, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe,
endgültig
zu seinen Ungunsten entschieden hat. Die Frist
für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das
Betreibungsamt zu Unrecht das Vorliegen eines gültigen
Rechtsvorschlags
verneint oder (vgl. BGE 73 Irr 145 ff.)
eine
den Rechtsvorschlag zurückziehende Erklärung als
gültig
betrachtet habe, beginnt daher erst Init der Zustel-
lung der Pfändungsurkunde zu laufen (es wäre denn, das
Betreibungsamt habe dem Schuldner seinen Entscheid
über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bzw. der Rück-
zugserklärung schon vor der Fortsetzung der Betreibung
durch eine formelle Verlügung eröffnet).
Aus ähnlichen
Gründen ist anzunehmen, dass die Frist
für Beschwerden wie die vorliegende erst durch die Zu-
stellung der Pfändungsurkunde in Gang gesetzt wird, auch
wenn der Schuldner schon bei der Pfandung von der .
öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefe1lIs Kenntnis er-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22.
halten hat. Dem Schuldner ist es jedoch unbenommen,
sich schon
vor Empfang der Pfandungsurkunde zu be-
schweren, wie Haldemann es getan hat.
DemnaCh erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Behand-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen
wird.
22. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schneider.
Eine Er l/ndlung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, unnr.
liegt grundsätzlich nicht der Pfändung .. Schutz. des Geheun-
nisses. Die Art der Ausbeutung zu bestunmen, 1St Sacne des
Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus zukommende Ver "Utng,
Art. 93 SchKG vorbehalten. Unterliegen BetnebsgehelIDDlsse
der Zwangsverwertung ?
Une invention pour laquenle une d de de breve n'a pas eM
fonnulee n'est en prinClpe pas saIslSSable. ProtectlOn du secret.
C'est a. l'inventeur a. fixer le ;nod d'enoitatnon .. Sous resnrye
de l'art. 93 LP, la somme qu'll retIl'e de I enIOlnatInn t s
sable. Les secrets de fabrication peuvent.ils frure lobjet dune
realisation forcee ?
Un'invenzione, per la quale una d?Illf!'llda brevntto non e snata
presentata, non e pign?rabile m ea di suna. otezione
deI secreto. Spetta aIPmventore di fissare 1.1 modo dl sfrutta-
mento. Riservato I'art. 93 LEF, la somma ncnva dallo sfrut
trunento e pignorabiIe. I segreti di fabbncazlOne possono
soggiacere ad una reaHzzazione forzata !
A. Das Betreibungsamt Büren ajA. hat am 6. Juli
1949 dem Gläubiger SchInid in der Betreibung gegen
Schneider eine leere
Pfändungsurkunde ausgestellt. Darin
ist bemerkt, der Schuldner habe keinen Verdienst, weil er
immer noch an seiner Erfindung arbeite. Diese sei nach den
Angaben des Schuldners noch nicht patentreif und auch
noch nicht beim Patentamt angemeldet. Es handle sich
um eine cheInische Erfindung, die vielleicht gar nicht
patentfähig sei. Übrigens bezeichne der Schuldner die
cheInischen
Formeln als sein Geheimnis.