Sehuldbetreinungs. und Konlrursreeht. N0 19.
3. -Bei dieser Sachlage hängt die Frage nach der un-
unterbrochenen Fortdauer der Rechtshängigkeit und damit
das Schicksal der vorliegenden Beschwerde von der Trag-
weite der v(;m den Rekurrenten benützten Nachfrist des
Art. 163 der bernischen ZPO ab. Nach deren Wortlaut
(Randtitel: ( Rückdatierung der Rechtshängigkeit ; Text:
Klage ... beim. zuständigen bernischen Richter neu
angebracht ) möchte man eine Unterbrechung der Rechts-
hängigkeit annehmen (wenn eben zwischen Rückzug oder
Rückweisung und Neuanbringen eine auch noch so kurze
Zeit verstreicht, der Kläger also nicht für ununterbrochene
Hängigkeit gesorgt hat). Indessen mag sich aus dem Zweck
der Vorschrift trotz ihres Wortlautes eine andere Ausle-
gung rechtfertigen lassen (Fortdauer der Rechtshängigkeit
während der Nachfrist, wobei deren Versäumung als auf-
lösende Bedingung gilt). Dahin geht eine Entscheidung des
bernischen Appellationshofes vom 21. Oktober 1921 (Zeit-
schrift des bernischen Juristenvereins 58 S. 18; gleicher
Ansicht
LEUCH, Kommentar, zu Art. 163 N. 6). Weniger
bestimmt äussert sich ein neueres Urteil (in derselben Zeit-
schrift 78 S. 139 unten/140 oben), das zwar am Schlusse
dem Kommentator beipflichtet, sich aber in den vorausge-
gangenen Ausführungen
enger an den Wortlaut des Ge-
setzes hält und die davon abweichende Auslegung nicht
begründet.
Da sich eine feststehende bernische Rechtsprechung zu
der hier massgebenden Frage nicht erkennen lässt, bleibt
nichts anderes als Rückweisung an die kantonale Auf-
sichtsbehörde übrig. Deren Sache wird es sein, die Trag-
weite der von den Rekurrenten benützten Nachfrist des
Art. 163 der bernischen ZPO in dem für die Beurteilung
der Beschwerde entscheidenden Punkte zu bestimmen.
4. -Die
Rekurrenten glauben mit Unrecht, aus Art. 139
OR eine bundesrechtliche Nachfrist herleiten zu können.
Diese würde sich als zusätzliche Prosequierungsfrist dar-
bieten, wofür Art. 278 SchKG keinen Raum lässt. Sollte
die Rechtshängigkeit der Klage mit deren Rückzug unter-
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 20.
brochen worden sein, so wären die beiden Arreste mit dem
Ablauf der Prosequierungsfrist dahingefallen. Nur wenn
die Rechtshängigkeit kraft des Art. 163 der bernischen
ZPO fortbestand und dann durch die am 16. März 1939
beim Gerichtspräsidenten von Frutigen eingereichte Klage
endgültig gewahrt wurde, bestehen die Arreste noch zu
Recht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an die kantonale Aufsichts behörde zurückgewiesen
wird.
20. Entscheid vom 13. Oktober 1949 i. S. Graf.
Der bevormundete Schuldner, gegen den eine Lohnpfändung ver-
fügt wurde, kann sich, auch wenn er urteilsfähig ist, nicht selb-
ständig wegen Verletzung von Art. 93 SchKG beschweren
(Art. 17 SchKG).
La debiteur sous tutelle contre lequel une saisie de salaire a sM
ordonnee n'a pas qualite pour se plaindre personnellement
d'une violation de l'art. 93 LP, meme s'iI est capable de discer-
nement (arl. 17 LP).
TI debitore sotto tutela, contro iI quale e stato ordinato un pigno-
ramento di salario, non ha veste per insorgere personalmente
contro una violazione dell'arl. 93 LEF, anche se e capace di
discernimento (art. 17 LEF).
Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde
des
bevormundeten Rekurrenten insoweit ein, als er damit
geltend machte, die vom Betreibungsamte Zürich 1 gegen
ihn verfügte Lohnpfändung verletze sein Existenzmini-
mum. Diese Rüge erklärte sie als sachlich unbegründet.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. August 1949
im. gleichen Sinne entschieden. Diesen Entscheid hat der
Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bun-
desgericht tritt auf den Rekurs nicht ein.
a Schuldbetreibungs. und Konkursreoht.. N0 20.
Da der Rekurrent unter Vormundschaft steht, ist es
ihm, auch wenn er urteilsfähig ist, grundsätzlich nicht
gestattet, selbständig Beschwerde zu führen und im Be-
schwerdeverfahren Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Aus-
nahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nur für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 92 SchKG
(BGE 68 TII 116, 72 ITI 2). Diese Bestimmung steht hier
nicht in Frage. Die erwähnte Ausnahme auf Beschwerden
wegen Verletzung
von Art. 93 SchKG auszudehnen, ist
entgegen der Aqffassung der kantonalen Instanzen nicht
gerechtfertigt. Die Frage, bis zu welchem Betrage ein Lohn-
.
guthaben für den Schuldner und seine Familie unum-
gänglich notwendig sei, ist im allgemeinen weitschichtiger
und heikler als die Frage, welche Kleider, Hausgeräte
Berufswerkzeuge usw. für die erwähnten Personen unent-
behrlich seien, und kann daher vom Entmündigten nicht
so gut wie diese beurteilt werden. Die Erwägung der Vor-
instanz, der Schuldner werde durch eine übermässige
Lohnpfandung
in vielen Fällen noch schwerer getroffen
als durch den Verlust eines der in Art. 92 SchKG erwähnten
Gegenstände , kann demgegenüber nicht den Ausschlag
geben. Die Folgen einer gesetzwidrigen oder unangemes-
senen Verfügung des Betreibungsamtes können
für die
Beteiligten
noch in zahlreichen andern Fällen mindestens
so schwer
sein wie im Falle der Pfandung eines Kompetenz-
stücks, ohne
dass deswegen die Befugnis des Bevormun-
deten zu selbständiger Beschwerdeführung erweitert wer-
den könnte.
IMPRIMERIES R:tUNIES S. A., LAUSANNE
A. S.,huldhetreihongs-ud lonlmrsre.,ht.
Poorsmte et Fallüte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURS KAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
21. Entscheid vom 25. Oktober 1949 i. S. Wyss, Fox A.-G.
Beschwerde wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zustellung des
Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Unter welchen Voraus-
setzungen ist eine solche Beschwerde nach Fortsetztmg der
BetreibWlg noch zulässig ? Wo ist Beschwerde zu führen, wenn
die Betreibtmg nicht dort, wo sie angehoben wurde, sondern
anderswo fortgesetzt wird und das mit der Fortsetzung befasste
Amt einer andern Aufsichtsbehörde untersteht als dasjenige,
das den Zahlungsbefehl erlassen hat ? Wie ist vorzugehen, wenn
nur bei einer dieser beiden Behörden Beschwerde geführt wird ?
Frist für die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung
(Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Frist für die Beschwerde, mit der
geltend gemacht wird, das Betreibtmgsamt habe zu. Unrecht
den Rechtsvorschlag als ungültig oder eine ihn zurückziehende
Erklärung als gültig beurteilt, läuft erst von der Zustellung der
Pfändungsurkunde an, wenn das BetreibWlgsaIDt dem Schuldner
seine Entscheidung lediglich durch die Fortsetzung der Betrei-
bWlg zur Kenntnis gebracht hat (Änderung der Rechtsprechung).
Vom gleichen Zeitpunkt an läuft die Frist für die Beschwerde,
mit welcher der Schuldner zulässigerweise die Fortsetztmg der
Betreibung wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zustellung des
Zahlungsbefehls anficht.
Plailnte contre un commandement ilMgalement notifU par Me de
publication
(art. 66 al. 4 LP). A quelles conditionS cette plainte
est-eUe encore admissible Wle fois que la poursuite a eM con-
tinuoo T A qui doit elle etre adressee lorsque la poursuite a eM
continuoo non pas au Heu Oll elle a ete intentee mais aiIleurs et
que l'office qui l'a continuoo reIeve d'tme autre autorite de sur-
veillance que celui qui a notifie le commandement de payer ?
Comment proceder lorsque la plainte n'a ete portee que devant
l'Wle de ces deux autorites f
6 AB 75 III -1949