Unternehmens und durch dieses der Familie -so sehr
am Herzen lag, dass er die Stiftung auch als gewöhnliche
errichtet
hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie in Form
einer Familienstiftung nicht möglich war. Es darf ange-
nommen werden, dass
der Wille, den mit der Stiftung
beabsichtigten Zweck zu erreichen,
stärker war als eine
aJ1:rallige Abneigung gegen die Unterwerfung der Stiftung
unter die behördliche Aufsicht.
Was die Einschränkung
der Umschreibung des Stiftungs-
zweckes lit. b betrifft, verweist allerdings die Vorinstanz
zustimmend
auf die Erwägungen des Bezirksgerichtes, die .
dahin gehen, der Erblasser hätte die Stiftung wohl nicht
errichtet, wenn er sich der dem Stiftungszweck lit. b ent-
gegenstehenden gesetzlichen Schranken bewusst gewesen
wäre. Soweit diese Schlussfolgerung eine Annahme
tat-
sächlicher Natur enthnlt, kann sie für das Bundesgericht
deshalb
nicht als verbindlich angesehen werden, weil das
Bezirksgericht dabei
von der Voraussetzung ausgeht, der
Hauptzweck der Stiftung gemäss lit. a sei zum vornherein
angesichts
der Zweckvorschrift des Art. 335 nichtig, sodass
sich
mit Bezug auf lit. b nur die Frage stellte, ob der
Stifter den Zweck lit. b, enger gefasst, allein auch gewollt
hätte. Trifft abeT jene Prämisse nicht zu, weil, wie dargetan,
Destinatär gemäss lit. a die GmbH. und nicht die Familie
ist, so
darf angenommen werden, der Stifter hätte in
Kenntnis der richtigen Auslegung des Art. 335 die Stiftung
mit engerer Umschreibung des Zweckes lit. b auch gewollt.
Zu Gunsten der Zulässigkeit der Konversion in beiden
Punkten muss endlich berücksichtigt werden, dass der
Stiftungsakt einen Bestandteil eines Testaments bildet und
es in derwohlbegriindeten Tendenz der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt, letztwillige Verfügungen wenn immer
möglich aufrecht zu erhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das ange-
fochtene
. Urteil aufgehoben und die Klage nur insoweit
geschützt, dass die Stiftung als gewöhnliche (nicht Fa-
milien-) Stiftung erklärt und der. Stiftungszweok lit. b
dahin präzisiert wird, dass Zweok der Stiftung auoh ist
die 'Fürsorge für die Familie durch Bestreitung der Kosten
der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Fa-
milienangehörigen und Zuwendungen für ähnliche Zwecke .
Ir. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
14. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 12. Juli" 1949
i. S. Altalfer gegen Altafl'er.
V0'I"8orgliche Maasnahmen im Scheidungsprozess, Art. 145 und 170
Abs. 2 ZGB.
- Gegen letztinstanzliche Entscheide betr. solche Massnahmen
ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG gegeben.
- Art. 145 und 170 Abs. 2 ZGB sind erst anwendbar, nachdem der
Scheidungsprozess nach Maasgabe des kantonalen Prozessrechts
rechtskängig geworden ist, also nicht schon nach Anrufung des
Aussöhnu,ngsrichters, wenn mit dieser die Rellhtshängigkeit
noch nicht eintritt.
MestI,res provisionneUes dans le proces en divorce, art. 145 et 170
a1. 2 CC.
- Les jugements de derniere instance concernant ces mesures
peuvent etre l'objet d'un recours en nulliM selon l'art. 68 OJ.
- Les art. 145 et 170 al. 2 CC ne sout applicabJes qu'apres que le
proOOs en divorce est pendant au, sens de la procedure canto-
nale ; i1 ne suffit donc pas que le jrige eonciIiateur ait eM saisi,
lorsque cette demarche ne erea pas la litispendance.
Miwre provvisionali in una causa ili divorzio (art. 145 e 170
cp. 2 CC).
- Le sentenze delI 'ultima giurisdizione cantonale in merito a
queste misura sono impugnabili mediante un ricorso per nullita
a norma dell'art. 68 OG. . .
- Gli art. 145 e 170 op. 2 CC sono applicabili soltanto dopo ehe
la causa e pendente asensi deUa procedura cantonale; non
b!lSta adunque ehe il giudice eonciliatore sia stato dito, se CiD
non crea la "litispendenza.
Maurice Altaffer war bis 1944 Vicekonsul der USA in
Zürich, kam dann als erster Gesandtschaftssekretär nnch
Familienrecht. NQ 14.
Bern und ist seit 1946 Generalkonsul in Bremen. Seine
Frau igerte sich, ihm nach Deutschbmd zu folgen,
und blieb mit den drei noch minderjährigen Kindern in
Zürich. Am 25 Mai 1948 leitete die Ehefrau beim Friedens-
richtera.mt
Zürich 2 und am 6. September beim Bezirksge-
richt Zürich, 3. Abteilung, die Scheidungsklage ein.
Schon vor der gerichtlichen Anhängig:ma.chung der Klage
ersuchte. die
Klägerin mit Eingabe vom 30. Juni 1948
das Bezirksgerioht Zürich (5. Abteilung) um Anordnung
vorsorglicher
Ma.ssna.hmen für die Dauer des Scheidungs-
prozesses.
Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit der
Zürcher Gerichte. Mit Besohluss vom 3. August 1948'
erklärte sich das Bezirksgericht' zuständig und traf die
verlangten vorsorglichen
Massnahmen (Vormerknahme
vom Getrenntleben, Zuteilung der minderjährigen Kinder
an die K!ä.gerin, Verpflichtung des Beklagten zur Leistung
monatlicher
UnterhaJ.tsbeiträge von Fr. 1000.-sowie eines
Prozesskostenvorschusses
von Fr. 400.-).
. Auf Rekurs des Beklagten bestätigte das Obergericht
diesen Beschluss
bezüglich der bestrittenen Zuständigkeit
der Zürcher. Gerichte, änderte ihn dagegen materiell in
einigen n ab.
Gegen den Entscheid des Obergerichts legte der Beklagte
die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG
ein
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abwei-
sung
des Begehrens der Klägerin um Anordnung vorsorg..,
licher Massnahm.en wegen Unzuständigkeit des angerufe-
nen Gerichtes. Zur Begründung wird ausgeführt, die
Vorinstanz setze sich in Widerspruch mit der Praxis des
Bundesgerichts, wonach die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB erst vom Zeit-
punkt der. Rechtshängigkeit der Scheidungsklage an
zulässig sei. Der angefochtene Entscheid sei daher schon
aus diesem Grunde aufzuheben; selbst wenn ein Scheidungs-
gerichtsstand
in Zürich bestände, wäre eine Zuständigkeit
zum Erlass derartiger Maesnahmen vor der Einreichung
der Weisung nicht gegeben gewesen.
Die Berufungsbeklagte beantragt Nichteintreten auf
die Beschwerde, eventuell Abweisung derselben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -Der Entscheid der Vorinstanz betrefiend Anord-
nung vorsorglicher Massnahinen gemäss Art. 145 ZGB
unterliegt
der Berufung an das Bundesgericht nicht;"
es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne
von Art. 48 noch um einen Zwischenentscheid über die
Zuständigkeit
in der Hauptsache im Sinne von Art. 49 OG,
sondern
lediglich um' die Zuständigkeit im Verfahren
geml SS Art. 145 ZGB selbst (BGE 41 TI 329,72 TI 323 E.l).
Ausser dem Beschwerdegrund des Art. 68 Abs. 1 lit. b OG
-örtliche Unzuständigkeit des zürcherischen Richters
mangels Wohnsitzes der Klägerin in Zürich -wird auch
derjenige der lit. a' angerufen mit der Behauptung, der
Erlass vorsorglicher Maesnahmen schon vor gerichtlicher
Klageerhebung
geniäss 258 Zifi. I ziirch. ZPO verstosse
gegen eidgenössisches Recht. Auf die Nichtigkeitsbe-
schwerde ist daher einzutreten. .
, 2. -Die angefochtenen Ma.ssnahmen wurden auf Grund
von Art. 145 ZGB angeordnet, und die Vorinsta.nz lehnt
auSdrücklich eine Umdeutung derselben in Ma.ssnah-
men zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss
Art. 170 Abs. 3' ab. Die Vorinstanzen stützen sich auf
258 Zifi. I ZPO, der lautet:
Das Bezirksgericht beschliesst auf schriftliches Begehren, nach
Anhören der Parteien und Feststellung der tatsächlichen Verhält-
nisse nötigenfalls unter .Ansetzung einer mündlichen Verhandlung.
- über vorsorgliche Massna.hmen nach Einleitung der Ehe-
scheidungsklage beim FntNJa (ZGB 145, 170 Abs. 2); lt
Die zürcherische Regelung stellt mithin für di Zulässig-
keit vorsorglioher M.a.ssnahmen nach Art. 145 ZGB auf
die Einleitung der K1 ge beim Friedensrichter ab (Komm.
SmÄlJLI zu 258, N. 4). Diese Abgrenzung der Zuständig-
keit zwischen Ehesohutz-und Ehescheidungsrichter ist
,jedoch -wie die Vorinstanz in Erw. 3 ihres Entscheides
Fa.milienrecht. N0 14.
selber bemerkt -mit der vom Bundesgerioht in konstanter
Rechtspreohung dem Art. 145 ZGB gegebenen Auslegung
nioht vereinbar, die
dahin geht, dass Art. 145 nur zur
Anwendung kommt, wenn der Scheidungsprozess nach
Massgabe des kantonalen Prozessreohts bereits rechtshän-
gig geworden ist, also nioht schon nach Anrufung des Aus-
söhnungsrichters, wenn
das Prozessreoht des betreffenden
Kantons damit die Rechtshängigkeit der Klage noch nicht
eintreten lässt (BGE 64 II 177, 184, 72 II 323). Vor Ein-
tritt der Reohtshängigkeit ist es Saohe des Ehesohutzrioh-
ters, allenfalls vorsorgliche
MassDithmen auf Grund von
Art. 169 ff. ZGB zu treffen. Nach zürcherischem Prozess-
recht tritt die Rechtshängigkeit erst mit der Einreionung
der Weisung beim Gericht ein ( 121 ZPO; Komm.
STRÄULI hiezu).
Das Kriterium der Reohtshängigkeit als Beginn der
Anwendbarkeit der Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB
ist in dieser Bestimmung selbst ausdrücklioh aufgestellt.
Als Zeitpunkt, da die Klage angebracht ist , kann
nur der Beginn des eigentliohen Prozesses, also der Ein-
tritt der' Litiskontestation gemeint sein. Diese erst hat
zur Folge, dass von nun an, solange der Prozess nioht
beendigt
ist, weder der klagende nooh der beklagte Ehe-
gatte an einem andern Orte eine weitere Scheidungsklage
anheben
kann. Gerade in der Einrede der bereits begrün-
deten Rechtshängigkeit der Scheidungsklage findet die
aussohliessliohe Zuständigkeit des Scheidungsriohters zu
vorsorglichen Massregeln während des
Prozesses die
eigentliche Rechtfertigung (BGE 64
II 177). Die Gleioh-
setzung des
in Art. 145 ZGB verwendeten Begriffs der
Anbringung der Klage)) mit dem Eintritt der Rechts-
hängigkeit hat den Vorzug, auf ein in jeder Prozessordnung
klar definiertes Kriterium abzustellen und zugleich den
Versohiedenheiten der kantonalen Regelungen Rechnung
zu tragen. Lässt eine Prozessordnung dieRechtshängig-
keit schon mit der Anrufung des Friedensriohters eintreten,
so wird
damit auch die Anwendbarkeit des Art. 145
F milienrecht. No 15. 97
begründet. Tritt die Litispendenz aber erst mit der Ein-
reiohung der Klagebezw. der Weisung beim Gericht ein,
so
hätte die Anwendung von Art. 145 und Art. 170 Abs.2
schon VOll der Anrufung der Aussöhnungsinstanz an die
Wirkung,
dass die Eheleute in allen Fällen ipso iure 'zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bereohtigt .wären,
ohne
dass sohon feststeht, ob es überhaupt zur Litispen-
denz
kommt und ohne dass eine Behörde über das Vor-
handensein wiohtiger Gründe für eine Trennung im Sinne
von Art. 170 Abs. 1 zu befinden hat. Das Fehlen der
Voraussetzung zur Anwendung von Art. 145 -der
Reohtshängigkeit der Scheidungsklage -zur Zeit der
Anordnung der vorsorglichen Massnahmen wird duroh
die naohträgliche Klageeinreichung nioht gedeckt.
Ist mithin der angefochtene Entscheid aus diesem
Grunde aufzuheben,
kann die Frage der örtlichen Zustän-
digkeit des zürcherisohen Richters dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, und die
Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürioh vom
22. Oktober 1948 und des Bezirkßgeriohts Zürich, 5. Abtei
Iung, vom 3. August 1948 werden aufgehoben.
15. Urteil der 11. Zivilabteilung vom. 20. Mai 1949
i. S. SehInmberger gegen SehInmberger.
Scheidung französischer Ehegatten. Wohnt der beklagte Ehemann
nicht in der Schweiz, so haben sich die schweizerischen Gerichte
von Amtes wegen als unzuständig zu erklären.
Art. 1 und 2 des Gerichtsstandsvertrages vom 15 . .Juni 1869.
Art. 7h NAG.
Divorce d,'ep()'UX franr;ais. Si le mari defendeur n 'habite pas Ia Suisse.
Ies tribunaux suisses doivent se declarer d'office incompetents.
Art. 1 er et 2 de la Convention franco-suisse du 15 juin 1869.
Art. 7 h LRDC.
Di'IJGrzia di caniugi francesi. Se i1 marito debitore non abits la
Svizzera. i tribunali svizzeri debbono dichiararsi d'ufficio incom-
petenti.
Art. 1 e 2 della Convenzione franco-svizzera deI 15 giugno 1869.
Art. 7 h LR. .
7 AB 75 II -1949