'74 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
gesetzlicher Bestimmung, das steuerbare Entgelt vermin-
dert. Dagegen fehlt eine Vorschrift, wonach umgekehrt der
Verzugszina (oder überhaupt der Schadenersatz infolge
Verzuges)
das Entgelt erhöhen würde. Sie wäre auch sach-
lich
nicht gerechtfertigt, da der Schadenersatz wegen ver-
späteter Zahlung seinen Grund nicht in der Warenliefe-
rung. sondern im vertragswidrigen
Verblten des Abneh-
mers
hat.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
11. Urteil der L Zivilabteilung vom 22. Fehruar tM9 i. S.
Eidg. Justlz-und PoUzeidepanement gegen Sehnyder und
Regierungsrat Luzem.
Handelsregister,. Eintragungsp Ucht von Handwerksbetrieben.
dwnrksbetrtebe gehö nicht zu den Fabrika.tionsgewerben
Im Smne von Art. 53 lit. B HRV, sondern zu deIi ( andem
Gewerben im Sinne von lit. C.
Sie sind nur eintragspflichtig beim Vorliegen aller in Art. 53lit. C
HRV aufgezählten Voraussetzungen.
RegiBtre du commerce. Obligation d'imorire leB entreprisea d'artiBans.
Las entreprises d'artisans font partie non pas des entreprises
industrielles dans le sens de l'art. 53 lettre B ORC mai.s des
( autres entreprises visees sous lettre C.
Elles n . sont assujetties a. l'inscription que Iorsq,ue toutes las
conditIOns prevues par l'art. 53 lettre C sont rea.Iis6es.
Regiatro di commercio. Obbligo a'iscrizi me delk impreBe amgianali.
Le imprese artigianali non sono imprese industriali a' sensi deI.
l'art. 531ett. B dell'ORC roa. altre imprese contemplate sotto
lettern C.
Esse sono assoggetta.te all'iscrizione soItanto quando sono soddis.
fatte tutte le condizioni previste dall'art. 53 lett. C.
A. -Der Käser Josef Schnyder in Escholzmatt wurde
vom Handelsregisteramt Lumrn aufgefordert, sich im
Handelsregister eintragen zu lassen. Da er bestritt, ein-
tragspflichtig zu sein, überwies
der HandelsregisterfU.hrer
die Angelegenheit gemäss Art. 58 HRV dem Regierungsrat
Registeraaohen. N0 11. 76
Luzern als kantonaler Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.
Die
vom Regierungsrat durchgeführten Erhebungen
üper die Verhältnisse Schnyders ergaben den folgenden
Sachverhalt :
Schnyder
übernimmt auf Grund vertragJicher Verein-
barung mit einer Käsereigenossenschaft ausschliesslich die
Ton deren Mitgliedern, den einzelnen Bauern, produzierte
Milch, die er zu Butter, Rahm und Käse verarbeitet.
Diese Produkte verkauft er gemäss vertraglicher Bindung
vollumfanglich
zu vorgeschriebenen Preisen an zwei zum
-voraus bestimmte Abnehmer, nämlich Butter und Rahm
.an die Butterzentrale, den Käse an die Schweizerische
Käseunion. Es handelt sich um einen sog. reinen Milch-
.kauf
ohne jeden Nebenbetrieb, wie Milchaustragung,
Handel mit Milchprodukten, Schweinehaltung oder der-
gleichen.
Im Winter besorgt Schnyder den Betrieb allein,
im Sommer beschäftigt er einen Arbeiter. Der Jahres-
umsatz beträgt Fr. 75 -80,000.-. Nach Entlebucher
Brauch rechnet Schnyder mit den BSuern alle zwei Monate
auf Grund der Lieferantenbüchlein "ab. Gegenüber der
Butterzentrale und der Käseunion wird abgestellt auf die
Lieferungsrapporte.
Gestützt auf diesen Sachverhalt . erklärte der Regierungs-
rat des Kantons Luzem mit Entscheid vom ll. Ok-
tober 1948 Schnyder als nichteintragungspflichtig, da es
sich bei seinem Geschäft um einen ausgesprochenen hand-
werklichen Kleinbetrieb im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, insbesondere
BGE 61 I 302 f., handle.
Die
dort aufgestellten Grundsätze gälten auch heute
noch, da die Bestimmungen der einschlägigen Art. 53 lit.
.B und C HRV die Grundgedanken der damals mass-
gebenden Vorschriften von Art. 13 Ziffer 2 und 3 der
HRV von 1890 übernommen hätten.
B. -Mit der VQrliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
:schwerde
beantragt das Eidgenössische Justiz-und Poli-
zeidepartement, der Entscheid des Regierungsrats Luzern
sei aufzuheben und Schnyder eintragspßichtig zu erklären.
Verwa1tunge-und Disziplinarrecht.
DaS Departement vertritt die Auffassung, dass im.
Gegensatz' zu der :f:rüheren HRV, die für die Einordnung
der sog. Handwerksbetriebe kein Kriterium geboten habe ..
die. klare "pmschreibung des Fabrikationsgewerbes in
Art. 53 lit. B der geltenden HRV auch die Handwerks-
betriebe Umfasse; danach seien diese grundsätzlich ein-
tragungspflichtig, sobald der in Art. 54 HRV genannte
Mindestumsatz
von Fr. 25,000.-' überschritten werde
was bei Schnyder der Fall sei. Aber selbst wenn man das.
Geschäft Schnyders nicht als eigentlichen Handwerks
betrieb ansehe, wäre die Eintragungspflicht nach Art. 53
lit. C HRV gegeben, da Art und Umfang des Geschäftes
insbesondere der erzielte Umsatz von Fr. 75 -80,000.-
einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buch-
führung erfordere. Wenn zu Gunsten der Handwerks-
betriebe eine Ausnahme beabsichtig gewesen wäre, so
hätte man sie verlnutlich in Art. 53 HRV verankert.
Das sei nicht geschehen, sondem man habe im Gegenteil
die Eintragungspflicht
der Fabrikationsgewerbe und der
nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe so weit
ausgedehnt, dass es beinahe unmöglich erscheine, die sog.
Handwerksbetriebe
davon auszunehmen. Die Bejahung
dnr grundsätZlichen EiDtragungspflicht solcher sei auch
im Interesse der Vereinfachung.der Aufgabe der Handels-
registerführer und zur GewährleiStung gröSserer Rechts-
sicherheit und Rechtsgleichheit geboten.
O. -Der Regierungsrat Lu.zem beantragt Abweisung
der-Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Bei der Beurteilung der Frage der Eintragungs-
pflicht Schnyders ist davon auszugehen, dass es sich bei
dessen
Gewerbe um einen Handwerksbetrieb handelt.
Unter der Herrschaft der früheren HRV waren Hand-
werksbetriebe grundsätzlich nicht eintragungspflichtig.
Sie wurden
nicht zu den Fabrikationsgewerben gerechnet
obwohl die
Umschreibung derselben in Art. 13 Ziffer 2 a.
Registeraaohen. N0 11. 71
1IRV dies erlaubt hätte; denn diese Bestimmung bezeich-
nete als Fabrikationsgewerbe die gewerbsmässige Um-
wandlung von Rohstoff oder Ware in ein neues Produkt
?;um Zwecke des Verkaufes oder zufolge Auftrages . Dass
diese Umschreibung die Handwerksbetriebe nicht mit-.
umfassen wollte, erhellte dann aber aus Art. 13 Ziffer 3 a
HRV, wo unter der Kategorie der andern nach kauf-
männischer Art betriebenen Gewerbe in lit. c als Ge-
werbe, die vermöge ihres Umfangs und Geschäftsbetriebes
Handels-oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt
werden ,
in erster Linie die Gewerbe von Handwerkern erwähnt
wurden, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder
ihr Geschäft im grossen betreiben, so dass dasselbe einer
geordneten Buchführung
bedarf . Danach war also ein
Handwerksbetrieb nur ausnahmsweise, nämlich beim
Vorliegen
der in Art. 13 Ziffer 3 lit. c aufgestellten beson-
deren Voraussetzungen eintragspflichtig (vgl. STAMPA,
Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen,
Nr. 90; nicht publiz. Entscheid des Bundesgerichts vom
- Februar 1933 i.S. Luzy; BGE 61 I 300). Angesichts
dieser Regelung
ist die Auffassung der Beschwerde, die
frühere HRV habe kein massgebendes Kriterium für die
Einreihung der Handwerksbetriebe geboten, nicht recht
verständlich.
Art. 53 lit. C der gegenwärtigen HRV, der Art. 13
Ziffer 3
der a HRVentspricht, erwähnt die HandlYerks-
betriebe nun allerdings nicht mehr besonders. Die Bestim-
mung sieht von jeder Aufzählung von Beispielen ab und
gibt lediglich eine allgemeine Umschreibung des Begriffes
der andem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe,
die den Handels-und Fabrikationsgewerben an die ite
gestellt werden. Hieraus ist aber entgegen der Ansicht der
Beschwerde nicht zu folgem, dass damit die Handwerks-
betriebe schlechthin
den Fabrikationsgewerben gemäss
Art. 53 lit. B zugerechnet werden sonten. Wie die frühere,
so würde allerdings auch die jetzige Umschreibung der
Fabrikationsgewerbe ihrem Wortlaut nach eine solche
Verwaltungs-und Disziplinarreoht.
Unterstellung gestatten; denn nach ihr gehören zu den.
Fnbrij ationsgewerben die Gewerbe, die durch Be-
arbeitung von Rohstoffen und andern Waren mit Hilfe
von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln.
neue
oder veredelte Erzeugnisse herstellen. Eine solche
auf blosser Buchstabeninterpretation beruhende Ein-
reihung stünde jedoch im Widerspruch mit dem Sinn
und Zweck des Handelsregisters wie auch mit der Auf-
fassung des praktischen Lebens vom Begriffe des Fabri-
kationsgewerbes einerseits und des Handwerksbetriebes
anderseits.
Der Zweck des Handelsregisters besteht im wesent-
lichen darin, im Interesse der Geschäftstreibenden und
des Publikums im allgemeinen die kaufmännischen Be-
triebe und die auf sie bezüglichen rechtBerheblichen
Tatsachen kund zu machen. Seine Wirkungen bestehen
(abgesehen von der' Verleihung der RechtsPersönlichkeit
an gewisse Gebilde) hauptsächlich in der Verschaffung
des Firmenrechtes und Firmenschutzes, in der Unter-
werfung unter . die kaufmännische Buchführunnpflicht;
die Konkurs-und Wechselbetreibung und dergleichen.
Diese Folgen sind jedoch auf das Grossgewerbe, den
Grossbetrieb zugeschnitten, für den handwerklichen Klein-
betrieb dagegen weder notwendig noch wünschbar. Ebenso
setzt. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Fabrika-
tionsgewerbe einen maschinellen oder technischen Gross-
betrieb voraus. Darunter fällt nur, qui exploite une
fabrique , wie der französische Text der Bestimmung
sinngemässer sagt. Das ist.nicht der F..all bei einem ge-
wöhnlichen Handwerksbetrieb, der durch das Vorwiegen
der persönlichen Arbeitskraft des Inhabers charakterisiert
wird. Für die von der Beschwerde verfochtene gesamthafte
Versetzung der Handwerksbetriebe ohne Rücksicht auf
ihre Art und ihren Umfang zu den Fabrikationsgewerben
ist kein innerer Grund ersichtlich. Wäre eine solch grund-
sätzliche Umstellung in der Behandlung der Handwerks-
betriebe beabsichtigt gewesen, so hätte dies sicherlich
Regiatersachen. N° 11. 79
im Gesetz irgendwie seinen Niedel'Schlag gefunden, indem
in Art. 934 Abs. 1 OR die Handwerksbetriebe neben den
Fabrikations betrieben ausdrücklich erwähnt worden wären.
Mangels eines solchen Anhaltspunktes erscheint eine
Eintragungspflicht vielmehr, wie bisher, lediglich am
Platze für Handwerksbetriebe, welche nach Art und
Umfang einem Handels-oder Fabrikationsbetriebe gleich-
zustellen
sind, mit andern Worten also beim Vorliegen
der in Art. 53 lit. C HRV genannten Voraussetzungen.
Diese zutreffende Auffassung
ist vom Departement selber
noch vertreten worden in seinem Kreisschreiben vom
20. August 1937 zur ,Einführung der neuen HRV. Dort
werden in Ziffer 16 der Begriff des Gewerbes, die Voraus-
setzungen der Eintragungspflicht im einzelnen und die
Unterschiede gegenüber der alten HRV erläutert und
abschliessend bemerkt: Handwerksbetriebe sind nicht
verpflichtet, sich ins HandelsregiSter eintragen zu, lassen ...
Eine Pflicht zur Eintragung besteht für sie erst dann,
wenn Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb
und eine geordnete Buchführung erfordern und wenn
ihre jährliche Roheinnahme Fr. 25,000.-erreicht . Das
entspricht wörtlich der Vorschrift von Art. 53lit. C HRV.
Dass die Handelsregisterführer bei der heute von
der Beschwerde vertretenen gegenteiligen, schematischen
Lösung der Notwendigkeit zur Prüfung der gesamten
Umstände des Einzelfalles enthoben wären, vermag eine
Abkehr von der bisherigen, wohlbegründeten Regelung
nicht zu rechtfertigen. Wieso diese den Anforderungen
der Rechtssicherheit mid Rechtsgleichheit nicht genügen
sollte,
ist bei pflichtgemässer Handhabung der den Register-
behörden eingeräumten Ermessensbefugnis, die doch wohl
vorausgesetzt werden
darf, nicht einzusehen.
2. -
Wie Handwerksbetriebe im allgemeinen, so gehört
das Geschäft des Käsers Schnyder danach zu den nicht
Handels-oder Fabrikationsgewerbe darstellenden andern
Gewerben im Sinne von Art. 53 lit. C HRV. Diese sind
eintragspflichtig, wenn Art und Umfang des Unternehmens
a Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buch-
führung erfordern. Dabei ist zu beachten, dass alle diese
Erfordernisse kumulativ gemeint sind"; denn nur we
sie alle erfüllt sind, erscheint die Gleichstellung mit einem
Handels-
oder Fabrikationsgewerbe gerechtfertigt, die den
innern Grund für die Eintragungspflicht der unter diese
Kategorie fallenden Betriebe
darstellt.
Im vorliegenden Falle ist unter den heutigen Verhält-
nissen keine einzige dieser Voraussetzungen gegeben,
geschweige
denn alle zusammen.
Die Art des Betriebes ist denkbar einfach: Die Tätigkeit
Schnyders beschränkt sich
auf die Abnahme der von den
Genossenschaftsmitgliedern produzierten Milch zu fest-
gesetzten Preisen, die
Verarbeitung der Milch zu Butter,
Rahm und Käse, und die Ablieferung der Produkte an
zwei Abnehmer, wiederum zu festen Preisen.
Der Umfang des Betriebes, auf den die Beschwerde das
Hauptgewicht legt, ist mit einem Umstaz von Fr. 75-
80,000.-an sich zwar recht erheblich, indem er das
Dreifache des in Art. 54 HRV genannten Minimalbetrages
von Fr. 25,000.-ausmacht. Allein selbst wenn man die
Begriffe Umsatz und Roheinnahme als gleichbedeutend
ansieht, so
ist der unter den Preisverhältnissen von 1937
aufgestellte Ansatz
von Fr. 25,000.-bei den heutigen
Preisen
der Milchprodukte rasch erheblich überschritten,
ohne
dass damit ein entsprechend höherer Warenumsatz
vorliegt. Abgesehen hievon ist für den Umfang eines
Betriebes
nicht allein die Roheinnahme massgebend,
sondern es ist auf die wirtschaftliche Bedeutung des
Geschäftes in seiner Gesamtheit abzustellen und daher
auch die Zahl des beschäftigten Personals, die Grösse des
Kundenkreises usw.
mit in Betracht zu ziehen. In dieser
Hinsicht
kann hier aber von einem Grossbetrieb nicht die
Rede sein. Das Geschäft in klein und einfach; Personal
ist praktisch keines vorhttnden, indem nur im Sommer
eine Hilfskraft beschäftigt
wird; die Kundschaft be-"
schränkt sich auf zwei Abnehmer, und der Kreis der Liefer-
Regiatersachen. N° 11. 81
anten ist ebenfalls zum vorneherein auf die Mitglieder"
der Käsereigenossenschaft festgelegt.
Bei diesen
Verhält:p.issen besteht. otIen8ichtlich knine
Notwendigkeit einer kaufmännischen Betr.iebsführung. Der
Geschäftsinhaber besorgt praktisch die ganze Arbeit
selber, was
für den handwerklichen Kleinbetrieb kenn-
zeichnend
ist. Einkaufs-ocfer Verkaufsprobleme, zu deren-
Lösung Entscheidungen auf weite Sicht getrofIen werden.
müssen, stellen sich nicht, sondern
der Einkauf des Roh-
materials
und der Absatz der Fertigprodukte sind zum
vorneherein festgelegt. Infolgedessen bedarf es auch
keiner Propaganda oder Reklame, keiner geschäftlichen
Korrespondenz und keiner kaufmännischen Rechnungs-
stellung.
Die
Führung des Betriebes erfordert endlich auch
keine geordnete Buchführung, d.h. keine fortlaufende
schriftliche Darstellung
der Geschäftstätigkeit in rech-
nerischer
Hinsicht nebst der damit bezweckten Bestandes-
und Erfolgsermittlung, um die Vermögenslage des Ge-
schäftes und die mit dem Geschäftsbetrißb zusammen-
hängenden Schuld-und Forderungsverhältnisse sowie die
Betriebsergebnisse
der einzelnen Geschäftsjahre festzu-
stellen (Art.
957 OR). Bei der heutigen Art des Geschäfts-
betriebes ist aus den üblichen Milchlieferungsbüchlein
ohne weiteres ersichtlich,
was Schnyder den einzelnen
Bauern schuldet; was er von den beiden einzigen. Ab-
nehmern zu fordern hat, ergibt sich aus den Ablieferungs-
rapporten auf Grund der zum voraus festgesetzten Preise.
Wie
er geschäftlich steht, kann er jed('rzeit durch einfache
Addition
und Subtmktion ermitteln. Der Aufstellung einer
Bilanz unter Bewertung von Warenlagern, Anlagen,
Debitoren, Vornahme von Abschreibungen und Rück-;
stellungen usw. bedarf es nicht.
Eine Eintragungspflicht Schnyders ist daher unter den
gegebenen Verhältnissen zu verneinen. Sie würde für den'
ausgesproohen handwerklichen Kleinbetrieb,
den er führt,
eine unnötige Belastung bedeuten. Die Beschwerde ist daher 1
6 AB 75 I -1949
82 Verwaltungs und Disziplinarrecht.
abzuweisen. Wie es sich verhielte, wenn Schnyder seinem
Unternehmen einen Nebenbetrieb, wie z.B. eine
Schweine-
mästerei, ein Milchhandelsgeschäft oder dergleichen anglie-
dern sollte, er wenn eine Erweiterung des Abnehmer-
kreises einträte, braucht heute nicht entschieden zn
werden, sondern wird, wenn eine solche Aenderung tat-
sächlich eintritt, dannznmal Gegenstand erneuter Prüfung
bilden.
Demnach erkennt das Burule8gericht :
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
12. Urteil der ll. Zivila.bteßung vom 27 .Januar IN9 i. S. Hohl
und Maggi gegen Thnrgan, Regierungsrat.
Für die Enüniliglceit eines .verlobten ist nach der Haager Ehe-
sch1iessungsübereinkunft VOl'bßhaltloa dessen Heimatrecht mass-
gebend.
D'a.pres la. Convention de la. Ha.ye pour regler les con:ßits de lois
en matiere de maria.ge, l'dge f'equiB POUf' oontraoter mariage est
detennine sans reserves par la. loi nationale du fiance.
Secondo la. Convenzione delI'Aia per regola.re i con:ßitti di leggi
in materia. di matrimonio. l'etd per eontrorf'e matN-
monio e stabilita. senza. riserve da.lla. legge nazionale deI fidan-
zato. .
Ende Oktober 1948 meldeten der Schweizerbürger Her-
mann Hohl, geb. 1921, und die italienische Staatsangehö-
rige Maria Maggi, geb. 26. vember 1932, beim Zivil-
standsamte Hauptwil (Thurgau) ihr Eheversprechen zur
Verkündung an. Am 2. November 1948 entschied der
Regierungsrat des Kantons Thurgau als kantonale Auf-
sichtsbehörde
in Zivilstandssachen, dem Verkündgesuch
sei keine Folge
zu geben. Er nahm an, die Ehef'ahigkeit von
Ausländern in der Schweiz beurteile sich gemäss Art. 7 e
NAG grundsätzlich nach dem heimatlichen Rechte; soweit
dieses das Ehemündigkeitsalter niedriger ansetze als Art. 96
des schweizerischen ZGB, könne es aber in der Schweiz
keine Anwendung finden, weil die Vorschrift von Art. 96
ZGB um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt sei.
Diesen Entscheid fechten die Brautleute mit Verwa.l-
tungsgerichtsbeschwerde an. Der Regierungsrat beantragt
Abweisung der Beschwerde. Das Eidg. Justiz-und Pollzei-
departement dagegen befürwortet unter Hinweis auf das
Haager Eheschliessungsabkommen ihre Gutheissung.
Das Burule8gerickt zieht in Etwägung:
Das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbe-
reichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom
12. Jnni 1902'fiiidet:nach seinem Art. 8 Abs. 1 auf die Ehen
Anwendung, die im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen
Personen geschlossen worden sind oder geschlossen werden
sollen,
von denen mindestens eine einem tlieser Staaten
angehört (mariages celebres sur le territoire des Etats
oontractants entre personnes dont une au moins est res-
sortinnte d'un de ces Etats). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Falle erfüllt. Sowohl die Schweiz, wo die
Heirat stattfinden soll und der Bräutigam heimatberech-
tigt ist, als auch Italien, das Heimatland der Braut, sind
Vertragsstaaten. Das Abkommen ist daher anwendbar.
Als Staatsvertrag geht es dem von der Vorinstanz allein
berücksichtigten
internen schweizerischen Rechte vor.
Nach Art. 1 des Abkommens bestimmt sich das Recht
zur Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Ver-
lobten nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört
(Gesetz des Heimatstaates), soweit nicht eine Vorschrift
dieses
Gesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz ver-
weist. Das italienische Gesetz, das für die Braut das Gesetz
des Heimatstaates bildet, enthält keine solche Verweisung.
Art. 17 der Einleitungsbestimmungen des italienischen 00
von 1942 (der Disposizioni Bulla legge in generale) erklärt
vielmehr für den Personenstand, die Handlungsfahigkeit
und die familienrechtlichen Beziehungen ausdrücklich das
Heimatrecht als massgebend (mit einer Art. 7 b NAG ent-
sprechenden, hier nicht in Betracht kommenden Aus-
nahme).