Strafgesetzbuch. No 17.
17. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1948 i. S. Scherrer
gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
Ä1"t. 41 Zif/. 3 StGB. Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe
weil der Verurteilte während der Probezeit im Rückfall eu;
Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand.geführt hat (Art. 59'
Abs. 2 MFG). .
Arl. 41 eh. 3 CP. E:cntion d'une peine conditionnelle, parce-
que, durant le dela1 d epreuve, le oondamne a. en eta.t de reci-
dine, conduit un vehicule a moteur, a.lors 'il eta.it pris de
bmsson (a.rt. 59 a.l. 2 LA).
Arl. 41 cifr'!' 3 C'f. Esnone di .. una. pena. condizionale perche
dura.nte il penodo di prova, il condannato ha recidiva.to nel
condurre un veicolo a. motore in ista.to di ebrieta (a.rt 59 cp
2 LA). .
A. -Scherrer wurde am 15. Oktober 1945 vom
Bezirksgericht Bischofszell wegen falscher Anschuldigung
zu sechs Monaten und am 3. November 1945 von der
Bezirksgerichtskommission Weinfelden wegen Diebstahls.
zu acht Tagen Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Strafen
wurde unter Festsetzung einer Probezeit von fünf bzw.
drei Jahren aufgeschoben. Am 7. Oktober 1946 wurde-
Scherrer von der Bezirksgerichtskommission Weinfelden
wegen
Führens eines Motorrades in angetrunkenem Zu-
stande mit einer Busse von Fr. 200.-belegt. Aus dem
gleichen Grunde wurde ihm damals der Lernfaltrausweis
für einige Zeit entzogen. Im April 194 7 führte er wieder
ein Motorrad in angetrunkenem Zustande, weshalb er
vom Obergericht des Kantons Thurgau am 23. September
1947 nach Art. 59 Abs. 2 MFG zu einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt wurde.
Das Bezirksgericht Bischofszell ordnete darauf den
Vollzug der am 15. Oktober 1945 verhängten Strafe an
da der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein
Vergehen begangen habe. Auf Beschwerde des Verurteilten
hin schützte das Obergericht mit Beschluss vom 30. März
1948 diesen Entscheid. Es fand, Scherrer habe, indem er
wieder in angetrunkenem Zustande gefahren sei , das vom
Strafgesetzbuoh. No 17.
Richter in ihn gesetzte Vertrauen getäuscht, aber auch
ein vorsätzliches Vergehen verübt
B. -Scherrer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrage, den Entscheid des Obergerichts vom 30. März
1948 aufzuheben und die kantonale Behörde anzuweisen,
auf den Vollzug der Gefängnisstrafe zu verzichten. Er
macht. geltend, das Fahren in angetrunkenem Zustande
könne nicht vorsätzlich begangen werden. Davon könne
keine Rede sein, dass er von Anfang an den Vorsatz
gefasst habe,
erstens soviel Alkohol zu trinken, dass
dadurch der Zustand der Angetrnnkenheit erreicht würde,
und zweitens in diesem Zustand dann ein Motorfahrzeug
zu führen. Sodann liege auch kein Vergehen, sondern
eine Uebertretung vor; denn massgebend sei nicht der
Rückfalls-, sondern der Grundtatbestand, also nicht Abs.
:2, sondern Abs. 1 des Mt. 59 G. Abs. 2 sei nicht deshalb
angewendet worden, weil ein schwerer Fall angenommen
worden sei,
sondern nur wegen Rückfalls. Ebensowenig
habe der Beschwerdeführer das Vertrauen des Richters
getäuscht.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantoiis Thurgau
beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 41 Zi:ff. 3 StGB ordnet der Richter den
Vollzug einer Strafe, der bedingt aufgeschoben worden
ist, nicht nur dann an, wenn der Verurteilte während der
Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen
begeht oder trotz förmlicher Mahnung des Richters einer
ihm erteilten Weisung zuwiderhandelt oder sich beharrlich
der Schutzaufsicht entzieht, sondern auch dann, wenn
er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht.
Scherrer hatte sich schon im Jahre 1946 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand eine
Busse und den zeitweiligen Entzug des Lernfahrausweises
zugezogen.
Das hinderte ihn nicht, im April 194 7 neuer-
dings durch Fahren in solchem Zustand sich und die
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andern Strassenbenützer zu gefährden. Beide Vorkomm-
nisse fällen in die Probezeit. Dieses Verhalten lässt erken-
nen dass der Beschwerdeführer sich nicht anstrengte,
durnh Wohlverhalten sich des Vertrauens würdig zu
erweisen; das ihm durch zweimalige Gewährung des beding-
ten Strafvollzuges geschenkt worden war. Es zeugt von
einer Schwäche, die er mit Rücksicht auf die Bewährungs-
probe, unter der er stand, hätU( ,meistem 'sollen. Unter
diesen Umständen durfte aber die Vorinstanz eine
Täuschung des Vertrauens im Sinne von: .Aft. 41 Ziff.
StGB annehmen (vgl. BGE 72 IV 147).
2. -Aber auch die weitere Erwägung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe darüber hinaus während der
Probezeit durch sein nochmaliges Fahren in angetrunke-
nem Zustand ein vorsätzliches Vergehen begangen, ist
nicht zu beanstanden. Weil eirl Rückfäll vorlag, war
Art. 59 Abs: 2 MFG anwendbar. Da diese Bestimmung,
anders als Abs. 1, eine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten androht, hat man es nach Art. 333 Abs. 2 StGB
nicht mit einer blossen Uebertretung, sondern mit einem
Vergehen zu tun. Die Auffassung des Beschwerdeführers,
massgebend sei nicht der Rückfalls-, sondern der Grund-
tatbestand, ist irrig. Die Strafe für das Fahren in ange-
trunkenem Zustan4 im Rückfall wird nicht nach Art. 59
Abs. 1 MFG in Verbindung mit Art. 67 StGB messen,
sondern eben nach Art. 59 Abs. 2 MFG. Der Rückfall ist
hier nicht allgemeiner Strafschär:fungsgrund, sondern
qualifizierendes Merkmal des. in Art.
59 Abs. 2 MFG
aufgestellten besonderen Straftatbestand.es. Er ist den
(sonstigen) schweren Fällen gleichgestellt, welche durch
diese Bestimmung als Vergehen erfasst werden. ;Der .
Einwand des Beschwerdeführers, es liege kein schwerer
Fall vor, da Art. 59 Abs. 2 MFG nur wegen Rückfalls
angewendet worden sei, ist daher unbegründet ..
Kein Zweifel kann auch darüber bestehen, dass Scharrer
vorsätzlich gehandelt hat. Zwar ist ihm ohne weiteres zu
glauben, dass er sich nicht geradezu mit dem Willen
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angetrunken hat, in diesem Zustand dann ein Motor-
fahrzeug zu führen. Darauf kommt aber nichts an. Das
Siehantri.nken gehört noch nicht zum Tatbestand des
Fahrens in angetrunkenem Zustand ; es ist bloss dessen
Vorstadium (vgl. BGE 65 I 338). Entscheidend ist also,
ob der Beschwerdeführer die Tat selbst, das Fahren in
angetrunkenem Zustand, mit Wissen und Willen verübt
hat. Dass dem so ist, liegt aber auf der Hand ; führt doch
die Vorinstanz aus, dass er sein Motorrad ungeachtet des
genossenen Alkohols gebrauchen wollte und diesen Wil-
len selbst dann noch dμrchsetzte, als ihn ein Bekannter
vom Weiterfahren abzuhalten suchte. Das sind tatsächli-
che Feststellungen ; der Kassationshof ist daran gebunden
(Art. 277 bis BStP).
Dem'llßOk erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen.
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mal
194.8 i. S. Hiberle gegen Obergericht des Kantons Thurgau.
Art. a Abs. 1 StGB, Lösckung des Urtaüs im StrafregisfA!lr. Beweis-
pflicht für das Wohlverhalten des Verurteilten a.ls Voraus.
setzung für die Löschung eines Urteils im Strafregister.
Art. 80 it. 1 OP : radiati m au jugement au casier judti,oiaire.
A qui inoombe Ja preuve que le conda.mne s'est bien oonduit ?
Art. a cp. 1 OP : cancella.zione della sentenza nel casellario giudizia/,ß.
A chi inoombe la. prova. ehe il oonda.nnato h tenuto buons.
oondotta?
Häberle ist vom. Obergericht des Kantons Thurgau am
29. Juni 1912 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Er verlangte gestützt auf Art. a StGB die Löschung die-
ses Urteils im Strafregister. Das Obergericht wies d
Gesuch ab, weil es :Jl der Voraussetzung des seitherigen
Wohlverhaltens fehle. Der Kassationshof hat die Niohtig-
keitsbeschwerde
des Gesuchstelle gutgeheissen und die
Sache zu neuer. Entscheidung an den kantonalen Richter