Stra.fgesetzbuoh. NO 16.
milder als den Dritten, und sodann ist dieser durchaus
nicht immer sachkundiger als jene. Schon eher läge ein
nicht zu verstehender Widerspruch darin, den Dritten
dann zu hesnrafen, wenn er an einer Schwangeren ein
absolut untaugliches Mittel, z.B. harmlose Bäder, anwen-
det (BGE 70 IV 50), ihn dagegen straflos zu lassen, wenn
er an einer Nichtschwangeren Eingriffe vornimmt, die
deren
Lehen oder Gesundheit gefährden können.
An der Rechtsprechung, die den Dritten für den Ab-
treibungsversuch an der Nichtschwangeren straflos er-
klärt, kann daher nicht festgehalten werden. ,
Demnach erkennt der Kassationshof
:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli
1948 i. S. Hofstetter und Stampm gegen Käch.
1 .ÄTt. 24 4bs. 1 B tGB, 4nstijtung. Dass der Haupttäter un-
bekannt ISt, schliesst die Bestrafung des wegen Anstiftung
Angeklagten nicht ohne weiteres aus.
2 .An. 29 StGB, .Antrogafrist. Der Antragsberechtigte kennt den
Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person im Verdacht
hat, sondern erst, wenn er von deren Täterschaft überzeugt
sein darf.
- .Arl. 24 al. 1 OP, Wtigation. Il peut y avoir instigation, encore
que l'auteur principal n'ait pas ete identi:fie. .
2 .Arl. 29 OP, tJ ai, powr porle!r plainte. Pour coilll itre l'auteur
d'une tnon, il ne suffit pas de so?P90nner une personne
detenee ; il faut encore tre convamcu que c'est eile qui
a agi.
- .An. 24 cp. 1 OP, iatigazione. L'istigatore e punibile quand'a.nche
l'autore principale non sia stato identi:ficato.
2 . .An. 29 OP, tennine per spOTgere querela. Per conoscere l'autore
di un reato, non basta sospettare una persona determinata ;
occorre
altresi la convinzione ehe sia stata essa a agire.
A. -Paul Käch, Arbeiter im Zeughaus Solothurn,
war Gemeindesehreiher in Bolken (Solothurn) gewesen.
Im Jahre 1945 wurde er in diesem Amte nicht mehr bestä-
tigt. Er war der Auffassung, dass zwei Einwohner von
Bolken, Hofstetter und Stampfü, welche der gleichen
l.,
Strafgesetzbuch. N° 16.
politischen Partei wie er angehörten, seine Wiederwahl
hintertrieben
hätten. In der Folge wurden diese beiden
in einem anonymen Zettel, der sich bei einer Abstimmung
in einem Stimmcouvert fand, in ihrer Ehre angegriffen.
Ferner erhielt Hofstetter einen ebenfalls -anonymen
Brief ehrenrührigen Inhalts. Die Verletzten hatten sofort
Käch als Verfasser oder Urheber dieser Schriftstücke im
Verdacht. Ein Gutachten, das in ihrem Auftrag am 23.
März 1946 erstattet wurde, bezeichnete Kürsener, der
wie Käch im Zeughaus Solothurn arbeitet, als Verfasser.
Darauf erhoben Hofstetter und Stampfü am 9. April
1946 gegen Kürsener
und Käch Strafklage wegen Ehrver-
letzung.
B. -Das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten sprach
Kürsener mangels Beweises frei ; dagegen verurteilte es
Käch wegen vollendeter Anstiftung zu Verleumdung und
Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 400.-. ,
Das Obergericht des Kantons Solothurn, das als Appel-
lationsinstanz
nur noch über die Anklage der Verleumdung
bzw.
der Anstiftung dazu zu be:firiden hatte, sprach in.So-
weit nicht nur Kürsener, sondern auch Käch frei ; dement-
sprechend setzte es die Busse fiir diesen auf Fr. 100.-
herab (Urteil vom 8. November 1947).
0. -Hofstetter und Stampfü einer-und Käch anderseits
führen gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeits-
beschwerde.
Hofstetter und Stampfü beantragen, das Urteil aufzuhe-
ben, soweit es
Käch von Anstiftung zu Verleumdung
freispreche,
und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beanstanden die Auffas-
sung des Obergerichts, dass der Anstifter nicht selbständig
verurteilt werden könne, wenn
der Haupttäter nicht fest-
gestellt sei.
Darin liege eine Verletzung des Art. 24 StGB.
Käch wendet sich dagegen, dass das Obergericht ihn
wegen Anstiftung zu Beschimpfung verurteile. Er macht
unter anderm geltend, die Gegenpartei habe die Antrags-
frist
'Verpasst. -
'14 Strafgesetzbuch. No 16.
Der Kassationshof schützt die Beschwerde Homtettel'B
und Stampflis ; diejenige Kächs weist er ab, soweit darauf
einzutreten ist.
Aus den Erwägungen :
I. (Beschwerde Homtetters und Stampflis.)
Art. 24 Abs. 1 StGB bestimmt : Wer jemanden zu dem
von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich
bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den
Täter Anwendung findet, bestraft. Voraussetzung ist
also,
dass die Haupttat begangen wurde. Ob dies der Fa.II
sei, lässt sich indes nicht nur dann und nicht erst dann
feststellen, wenn der Richter Gelegenheit hatte, den Haupt-
täter zu verurteilen. Das Gesetz verlangt denn auch nicht;
dass die Haupttat beurteilt. sei, sondern nur, dass sie
verübt sei. Das k.ami sie auch dann sein, wenn sie, zur
Zeit oder überhaupt; deshalb nicht beurteilt werden kann,
weil der Haupttäter unbekannt ist. Es ist nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass ein anderer diesen unbe-
kannten Täter vorsätzlich dazu bestimmt haben kann,
die Haupttat zu begehen, also als Anstifter im Sinne des
Art. 24 StGB tätig war. Freilich muss dem der Anstiftung
.Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er mit dem
unbekannten Täter in Verbinc4mg stand, auf ihn einwirkte,
in ihm vorsätzlich den Entschluss zur Reife brachte, die
Tat selbständig zu begehen. Dieser Beweis wird oft auf
Schwierigkeiten stossen. Kann er aber erbracht werden,
so
ist Anstiftung auch dann anzunehmen, wenn der Haupt-
täter noch nicht identifiziert und da.her auch nicht verur-
teilt werden konnte.
Mit dem Satze : Die Akzessorietät der Anstiftung
.
hat zur Folge, dass, da der Verfasser der inkriminierten
Schreiben nicht festgestellt ist, auch der eingeklagte
Anstifter nicht bestraft werden kann , verletzt da.her das
Obergericht Art. 24 StGB. In der Vernehmlassung erklärt
es a.Ilerdings, es habe Käch auch deshalb von der Anklage
Stmfge8etZbuch. N? 16.
der Anstiftung zu Verleumdung freigesprochen,. we es
. di Punkte der Beweiswürdigung des Amtsgerichts
m uf d der gesamten Aktenlage nicht habe beitreten
:önnen. Allein der angefochtene Entscheid se!bst ent?äJ.t
hierüber keine Ausführungen. Infolgedessen ist es mcht
gli
h
hzup
rnfen ob das Obergericht in der eventuellen
mö e nac . . .. rteils estellt
Erwägung,
die es schon bei FäJ.Iung des U ang
haben will, Art. 24 StGB richtig ausgelegt hat.
II. (Beschwerde Kächs.)
Nach Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf
drei
Monaten seit dem Tage, an welchem dem Antrags-
::chtigten der Täter bekannt wird. Der. Antngsbe
:rechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eme be-
t mte Person im Verdacht hat, sondern erst, wenn er
:onewichtig Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat,
dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafa.n.-
tra stellen darf, ohne selbst Bestrafung, etwa :wegen
g ; aaon
übler Nachrede, gewärtigen zu m .
Hier hatten Hofstetter und St!tmpfli zwar schon von
Anfang an vermutet, Käch sei Urheber dnr anonymen
Schreiben. Genügende Klarheit gewannen sie aber nach
der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der
u tanz erst als sie das von ihnen eingeholte Gutachten
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erhielten, das Kürsener als Verfasser bene1c e . au.
tzt wurde es für sie zur Gewissheit, dass ihre Vermutung
!:treffe da Kürsener zu ihnen keine Beziehnn hatte,
anderselts aber am gleichen Ort wie Kä.ch arbeitete. J?
jenes Gutachten am 23. März 1946 erstatnt wurde, erweist
sich somit der Stmfäntra.g vom 9. April 1946 als recht-
zeitig.