Strafgesetzbuch. N° 1.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Der Kassationshof hat bisher offen gelassen, ob Art.
StGB lie ambulante Behandlung gestatte. Die Frage
braucht hier nicht entschieden zu werden, denn selbst
wenn sie
bejaht werden müsste, wäre die von der Vor-
instanz beschlossene Einweisung in eine Anstalt nicht
gesetzwidrig.
Die
in Art. 15 StGB vorgesehenen Massnahmen dienen
nicht in erster Linie dem Schutze der öffentlichen Ordnung,
sondern
der Fürsorge für den Täter. Sie greifen über den
Bereich der Strafrechtspflege hinaus und sind daher vor-
sichtig
und zurückhaltend anzuwenden, sonst führen sie
zu einer Bevorzugung
des unzurechnungsfähigen und
vermindert zurechnungsfähigen Rechtsbrechers. Dieser
soll
für seine Tat nicht leichthin von Staats wegen mit
einer Heilbehandlung prämiert werden, die dem Nicht-
delinquenten
nicht zuteil wird, und das obendrein noch
mit der Aussicht, dass ihm die Strafe schliesslich gestützt
auf Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise erlassen
wird (Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S.
Held S. 5 f. . Die ambnante Behandlung bedeutet ver-
glichen
mit der Einweisung in eine Anstalt eine weitere
Privilegierwig des Täters. Sie könnte daher, auch wenn
sie grundsätzlich zulässig wäre, was offen bleiben soll,
nur ganz ausnahmsweise in Betracht fallen. .
Im vorliegenden Falle liegt nichts vor, was den Rmhter
allenfalls nötigen würde, abweichend von der allgemeinen
Regel die
ambulante Behandlung anzuordnen. Diese war
zur Zeit der Tat im Gange, hatte aber den Beschwerde-
fÜhrer nicht von der Begehung neuer Vergehen abge-
halten.
Daraus konnte das Obergericht mit Grund ableiten,
der Zustand des Täters erfordere die Einweisung in eine
Anstalt, die Freiheit sei
für ihn zurzeit noch zu gefährlich.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer
unter Alkoholeinfluss rückfallig wurde, lässt sich dieser
Schluss sachlich
rechtfertigen, denn nur der Aufenthalt
Strafgesetzbuch. N° 2.
in einer geschlossenen Anstalt bietet Gewähr für Absti-
nenz. Die Sachverständigen,
an deren Gutachten der
Richter übrigens nicht gebunden ist, erklären nicht,
dass .nur eine
ambulante Behandlung in Frage komme.
Dr. F. Braun, der Direktor der Schweiz. Anstalt für
Epileptische, schrieb in einem 1945 eingeholten Gutachten
sogar ausdrückliph, dass bei Rückfällen eine längere Ver-
sorgung
in einer Heil-und Pflegeanstalt nicht zu umgehen
sein werde,
und Direktor Dr. Moser von der kantonalen
Heilanstalt Breitenau in Schaffhausen hält nach der für
den Kassationshof verbindlichen Feststelhμ1g der Vor-
instanz (Art. 277
bis Abs. 1 BStP) die Wiederinternie-
rung in der Anstalt Breitenau mindestens nicht für
unangebracht )), Das Obergericht überschritt daher das
Ermessen, das dem Sachrichter bei Anwendung von Art.
15 StGB der Natur der Sache nach zuerkannt werden
muss, offensichtlich nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen;
2. Urteil des Kassationshofes vom 30. .Jannar 1948 i. S.
Wegmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes nach Art. 16 StGB ;
Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 14 StGB.
Conditions de l'interdiction de sejour prevue pa.r l'art. 16 CP;
ra.pport de cette disposition avec l'art. 14 CP.
Condizioni del divieto di dimora a' sensi dell'art. 16 CP; relazione
tra. questo disposto e l'a.rt. 14 CP.
A. -Am 3. Juni 1947 erklärte das Bezirksgericht
Zürich
den 1913 in St. Gallen geborenen italienischen
Staatsangehörigen Alberto Wegmann
der Unzucht mit
Kindern (Art. 191Ziff.1 und 2 StGB) und der öffentlichen
Vornahme einer unzüchtigen
Handlung (Art. 203 StGB)
schuldig, verurteilte
ihn unter Annahme verminderter
:I 4' Strafgesetzbuch. N° 2.
Zurechnungsfähigkeit zu zwei Jahren Gefängnis. ordnete
gemäss Art. 14 StGB seine .Verwahrung in einer Heil-und
Pflegeanstalt an und stellte den Strafvollzug ein.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft in:derte das
Obergericht des Kantons Zürich dieaes Urteil am 31.
Oktober 1947
dahin ab, dass. es Wegmann zu 2 % Jahren
Zuchthaus verurteilte, ihn für 5 Jahre in. der bürgerlichen
Ehrenfäwgkeit einsnllte und ihm ein Aufenthaltsverbot
gemäss
Art. 16 StGB auferlegte. .
-B. Wegmann führt Nichtigkeitsbeschwerde nut dem
Antrag, das ,obergerichtliche Urteil sei aufzuheben . d
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zuruck-
zuweisen
in dem Sinne, dass der Strafvollzug eingestellt,
die Verwahrung
in einer Heil-und P:ßegeanstalt nach
Art .. 14 StGB angeordnet und das Aufenthaltsverbot
gemäsS Art. 16-StGB aufgehoben werde. Der Beschwerde-
führer schliesst aus Art. 14/15 StGB, dass ein vermindert
zurechnungsfahiger
Angeklagter, der die öffentliche Sicher-
heit gefährde, in einer Heil-und P:ßegeanstant zu ver-
wahren sei,
w :enn eine Behandlung zur Heilung oner
Besserung seines Zustandes führen könne ; nur ':enn es
nicht der Fall sei und wenn überdies, was hier rucht
zutreffe
die konkreten Verhältnisse, insbesondere die
Beziehu'ngen des Angeklagten zur Schweiz ein Aufent-
haltsverbot
nach Art. 16 StGB rechtfertigen, dürfe ein
solches angeordnet werden.
Der Kasaatiomhof zieht in Erwägu,ng :
I. -Nach Art. 14 StGB hat der Richter gegenüber
einem unzurechnungsfähigen oder
vermindert zurech-
nungsfähigen Täter, der die öffentlic icherhei oder
Ordnung gefährdet, die Verwahrung m eme 1;1eil- d
Pflegeanstalt anzuordnen, wenn dies notwendig ISt. Diese
Vorschrift
wird durch Art. 16 dahin ergänzt, dass der
Richter einem unzurechnungsfähigen oder vermindert zu-
rechnungsfahigen
Ausländer, der gemeingefährlich ist, d. h.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, den
Strafgesetzbuch. NO 2. 11
Aufenthalt in der Schweiz verbieten kann, anStatt ilni
gemäss Art. 14 verwahren zu lassen. Weder die Art; 14
und 15 noch der Art. 16 StGB erlauben den Schluss, dass
vom Aufenthaltsverbot abzusehen und die Verwahrung
anzuordnen sei, wenn eine Behandlung zur Heilung oder
Besserung des Zustandes des Täters führen kann. Vielmehr
ist es auch in diesem Falle, sofern die Voraussetzungen
des Art. 16 StGB vorliegen, dem Ermessen des Richters
a.nheimgestellt, welche der beiden Massnahmen, Verwah-
rung nach Art. 14 oder Aafenthaltsverbot nach Art. 16,
zu verhängen
sei. Die Ausführungen, mit denen der
Beschwerdeführer darzutun sucht, dass das ärztliche
Gutachten
in Bezug auf die Frage der Heilungsmöglich-
keit einer Ergänzung bedürfe, sind daher unbehelflich.
Sie sind es ferner
auch deshalb, weil nach dem angefochte-
nen Entscheid das Gutachten den krankhaften Zustand
des Beschwerde:fdhrers als der Heilung oder Besserung
durch ärztliche Behandlung nicht zugänglich erachtet ;
da diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts nicht
offensichtlich auf einem Versehen beruht, sondern sich
im Rahmen er richterlichen Bewei.Swürdigung hält, bindet
sie den Kassationshof (Art. 273 lit. b, 277 bis BStP).
2. -Das Aufenthaltsverbot nach Art. 16 StGB dient
dazu, die schweizerische Öffentlichkeit vor gemeingefähr-
lichen Verbrechern zu schützen
und ihr gleichzeitig die
Kosten
langjähriger oder gar lebenslänglicher Verwahrung
des Verbrechers
zu ersparen. Der Gesetzgeber mag dabei
in erster Linie Ausländer im Auge gehabt haben, die
bei vorübergehendem Aufenthalt
in der Schweiz straffällig
werden. Wie dem aber auch sei, so verbietet jedenfalls
da Gesetz dem Richter nicht, diese Massnahme auch
anzuordnen gegenüber Ausländern, die sich seit längerer
Zeit
in der Schweiz befinden, wenn schon wünschbar ist,
da.Ss in solchen Fällen bei der Anwendung von Art. 16
StGB Zurückhaltung geübt wird. Es verletzt daher nicht
Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdefdhrer
den Aufenthalt verboten hat ungeachtet des Umstandes,
tr
'i
Strafgesetzbuch. No 3.
dass dieser in der Schweiz geboren ist, dass er sein ganzes
bisheriges Leben hier verbrachte
und dass auch seine
nächsten Angehörigen (die Eltern und 5 Geschwister in
der Schweiz wohnen ...
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Arret de Ia Cour de cassation penale du 27 fevrler 1948
dans Ia cause Grimm contre Ministere public du canton de
VenchAteL
Art. 28 al. 1 OP. Est notamment personne lesee le locataire
a qui un acte reprime par l'art. 145 al. 1 CP enleve l'usage de
la chose.
Art. 28 Abs. 1 StGB. Verletzt ist auch der :Mieter, der wegen
einer unter Art. 145 Abs. 1 StGB fallenden Handlung die
Sache nicht gebrauchen kann.
Art. 28, cp. 1 OP. Leso e anche l'inquilino ehe, a motivo d'un
atto punibile a'sensi dell'art. 145 cp. 1 CP, non puo usare la
cosa.
Paul Rey exploite le cinema Metropole, a La Ohaux-
de-Fonds. Le 15 avril 1947, son operateur; Francis Grimm,
a, au moyen d'uri instrument tranchant, deteriore trois
films remis
en location par la Twentieth Century-Fox
Film Corporation, a Geneve. Ils n'ont pas pu etre utilises
lors de la repr0sentation du lendemain.
Su.r plainte de Rey, le Tribunal de police du district
de
La Ohaux-de-Fonds a inßige 8. Grimm 45 jours d'em-
prisonnement en vertu des art. 145 et 67 CP. La Cour
de cassation
penale du canton de Neuchatel a rejete, le
1 7 decembre 194 7, un recours du condamne.
Oontre
cet arret, Grimm s'est pourvu en nullite au
Tribunal fäderal.
Oonsidhant en droit :
- -Selon le recourant, les preuves administrees ne
permettraient pas de le tenir pour l'auteur du dommage.
; '
Strafgesetzbuch. No 3.
C'est Ia une question de fäit, que les premiers juges ont
tranchee souverainement (art. 277 bis et 273 al. 1 litt. b
PPF).
2. -Le pourvoi denie a Rey; simple locataire des
films, la qualite de plaignant ; d'apres lui, elle n'appar-
tiendrait qu'au proprietaire. n est Vra.i que l'art. 145
e dans le chapitre des infractions contre la pro-
pnete et que sa note marginale enonce dommages a.
1a propriene . Mais la place qu'une disposition occupe
dans le Code n'est pas determinante quant au droit de
porter plainte. Peu importe, de meme, que la note mar-
ginale de l'art. 145 se serve du mot cc propriete )). Les textes
allemand et italien parlent d'ailleurs de Sachbeschädi-
gung et de c danneggiamento , ce qui correspond mieux
au contenu de la disposition. Faute de precisions fournies
par les termes memes de cette derniere, la question doit
etre resolue sur la base de l'art. 28 CP.
n permet a. (( toute personne 16see )) de porter plainte.
Par !ese , i1 fäut entendre celui dont uii bien juridique
est directement atteint par l'infraction, non le tiers
pr ; °he, crea:icier) auquel eile ne cause qu'un dommage
mdirect (arret Yersin
du 2 octobre 1947 ZÜRCHER
Expose des motifs, p. 56). La deteriora.tion 'des films
prive Rey de leur usage. Or, en taut que preneur, il avait
le droit 'en user (art. 253 ss. CO). Ce droit personnel,
qm const1tue un bien juridique, a ete directement lese
par le delit. Aussi son titulaire avait-il qualite pour porter
plainte. S'agissant de l'infraction reprimee par l'art. 145
al. 1 CP, le droit de porter plainte n'est donc pas reserve
au seul proprietaire de la chose. Cette solution se justifie,
en outre, par des raisons pratiques : il serait fächeux
que le delinquant beneficie de l'impunite parce que
le
proprietaire, indem.nise peut-etre par le Iocataire
se
desinteresse de la poursuite penale. '
'
Rey etant habile a porter plainte pour avoir perdu
l'usage des films loues, il est superflu de rechercher si,
comm.e
l'admet la Cour cantonale, i1 etait egalement lese,