16 rafgesetzbueh. No 7.
de droit fäderal, cette oonstatation -qui, n'aya.nt pas
ete reprise pal' les a.mts a.ttaques, ne lie pas la Cour de
cea.ns (art. 277 bis PPF) -repose ma.nifestement su:r
une ina.dvertance : la. dooision du 7 novembre 1946 se
refäre expressement a.ux seules amendes cantona.les de
50 fr.
TI resulte de ce qui prooede que l'a.rt. 4:9 CP ne permettait
pas A la Cour cantonale de convertir en ants les deux
amendes de 20 et 25 fr.
7. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1948 i. S. Staats-
anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Strlttmatter.
Art. 59 Abs. 2 StGB bedeht sich nicht auf den durch eine straf-
bare Ha.ndlung erzielten Gewinn schlechthin, sondern nur auf
Sachen, die ungeachtet der rechtswidrigen. Aneignung Eigentum
des Geschädigten bleiben ; es ist un.zuläBsig, bei Betrug, Ver-
untreuung usw. gegenüber nicht feststellbaren Geschädigten
einen dem Deliktsbetmg entsprechenden Teil des Vermögens
des Täters zu hei!chlagnahrnen.
Art. 69 al. 2 OP ne eoncerne pas le ga.in procure par une infraction ;
il n'a tmit qu'aux objets qui, malgre un acte d'8'.fpropriation
illicite, demeurent Ja. propriete du lese. En ca.s d escroquerie,
d'abus de confia.nce etc. eom.misa.uprejudice d'inconnus,iln'est
pas admissible de prelever sur le patrlmoine de l'auteur et de
confisquer une somm.e egale au monta.nt du delit.
L'art. 59, cp. 2 OP non concerne il profitto procumto da un'infm-
zione, ma. soltanto gli oggetti ehe, nonostante un atto d'ap-
propriAzione illecita, rimangono in proprietlt. del leso. In ca.so
di tru.fta, d'appropriazione indebita, eoo. nei oonfronti d'un
ignoto e quinaI inammissibile preleva.re sul patrlmonio d
l'autore e di confisca.re una somma pari a quella del reato.
A. -Der Tapezierermeister Oskar Strittma.tter in
Basel hatte oft grössere Neubauten zu tapezieren. Dabei
erhielt
er die Tapeten jeweils vom Bauherrn, bezog von
diesem für die verarbeitete (aufgehängte) Rolle eine
Vergütung von Fr. 2.-und hatte die übrig bleibenden
Rollen
zurückzugeben, Strittmatter fakturierte wiederholt
mehr Tapetenrollen, alil er verarbeitet hatte, und behielt
diese Rollen, jedenfalls
zum grössten Teil, zurück, um
sie an eigene Kunden zu verkaufen. Welche Bauherren
' Strafgesetzbllllh 'No 7.
ei' auf diese Weise schädigte, läSst sich nicht mehr fest
stellen. Dagegen steht fest, dass er mindestens 640 Rollen
zu viel fakturiert und so bewirkt hat, dass ihm Fr. 1280.-
mehr ausbezahlt wurden, als ihm. an Arbeitslohn von
Rechts wegen zukam ; femer steht fest, dass er mindestens
593 Rollen widerrechtlich angeeigneter Tapete zum
Preis von zusammen Fr. 154:1.a verkauft hat.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erblickte
hierin fortgesetzten
Betrug und fortgesetzte Veruntreu
ung, verurteilte Strittmatter am 12. August 1947 des-
wegen
und wegen weiterer strafbarer Handlungen (Haus-
friedensbmch und wiederholter Diebstahl) zu einem Jahr
Gef'äri.gnis sowie zu Fr. 500.---'-Bl:tsse und behaftete ihn
bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen dreier
Bestohlener
von insgesamt Fr. :124:.30.
Während des Untersuchungsverfahrens hatte die Staats-
anwaltschaft (offenbar
gestützt auf 68 StPO) bei Stritt-
matter Fr. 4:955.-beschlagnahmt, da.von Fr. 3000.-
alis dem Erlös seines nach der Verhaftung verbuften
Automobils. Von diesen Fr. 4955. wurden in der Folge
rund Fr. 1760.-freigegeben, sodass bei Abschluss des
Verfa.hrens noch Fr. 3192.09 beschlagnahmt waren. Nach
dem Urteil des Strafgerichts ist dieser Betrag zur Deckung
von Schadenersatzforderuiigen, Verfahrenskosten und Bus-
se zu verwenden und ein allfälliger Rest Strittmatter
zurückzuerstatten.
Am 30. Dezember 194:7 bestätigte das Appellations-
gericht
des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche
Urteil
mit Einschluss der Motive.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, es seien in An-
wendung von
Art. 59 StGB Fr. 2821.a als dem Staate
verfallen zu erklären. Sie macht geltend : Der von Stritt-
matter widerrechtlich erlangte Gewinn von Fr. 2821.80
(Fr. 1280.-'-Betrugserlös und Fr. 1541.a Veruntreuungs-
rlös) könne den Geschädigten nicht zugesprochen werden,
22 Strafgesetzbuch. No 7.
weil sie nicht zu ermitteln seien. In einem solchen Falle
sei Art. 59 StGB, und zwar am ehesten dessen Abs. 2,
anzuwenden,
auch wenn dies über den Wortlaut hinaus-
gehe. Wie
das Bundesgericht wiederholt erklärt habe
(BGE 43 I 227, 71 IV 148), wäre es unvernünftig, den
Täter für sein Verhalten zu bestrafen, dessen Folgen aber
zu seinem Vorteil bestehen zu lassen. Auch wäre es wider-
sinnig, alle Gegenstände, die sich der Täter durch eine
strafbare Handlung angeeignet. habe, gemäss Art. 59
Abs. 2
zu behandeln ausgenommen Geld, nur weil hier
die sachenrechtlichen Folgen der Vermischung eingetreten
seien.
0. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt und Strittmatter beantragen die Abweisung der .
Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -(Prozessuales).
- -(Inwieweit die nach 68 der basel-städt. StPO
zur Deckung von Schadenersatz, Busse und Verfahrens-
kosten angoordnete Beschlagnahme nach Bundesrecht .
zulässig und gegenüber allfälligen Gläubigem des Ange-
schuldigten
wirksam ist vgl. hierüber BGE 53 I 380 :ff. ,
kann dahingestellt bleiben, da Strittmatter dagegen nicht
Beschwerde führt und die Beschwerde des Staatsanwalts,
wie sich aus Erw. 3 ergibt, abzuweisen ist).
-
Art. 59 StGB, der mit dem durch das StGB auf-
gehobenen Art. 72 BStP wörtlich übereinstimmt, enthält
in je einem Absatz zwei verschiedene Bestimmungen, von
denen die zweite, die erst in der parlamentarischen Bera-
tung beigefügt wurde, durch das Marginale Verfall von
Geschenken und andern Zuwendungen nicht mehr ge-
deckt wird. Im vorliegende Falle kann es nicht zweifel-
haft sein, dass Abs. 1 auch bei weitester Auslegung nicht
anwendbar ist. Es kann sic;h nur fragen, ob Abs. 2 zutri:fft.
Danach verfallen dem Staate Gegenstände, die sich jemand
durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, wenn
Strafgesetzbuch. No 7.
während fünf Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung
an gerechnet, der Eigentümer nicht festgestellt werden
kann. Sowohl der Begri:ff aneignen , den das StGB in
den Art. 137, 140 und 141 verwendet, wie auch der dem
Zivilrecht angehörende Begri:ff Eigentümer lassen er-
kennen, dass Abs. 2 auf die strafbaren Handlungen gegen
das Eigentum zugeschnitten ist und Gegenstände betrifft,
die ungeachtet der rechtswidrigen Aneignung Eigentum
des Geschädigten bleiben, nicht dagegen solche, die
Eigentum des Täters werden, wie betrügerisch erworbene
Sachen und wie angeeignetes oder aus der Veräusserung
angeeigneter
Sachen gelöstes Geld, das der Täter mit
eigenem vermischt hat. Dass Abs. 2 vom zivilrechtlichen
Begri:ff des Eigentums ausgeht, ergibt sich auch daraus,
dass die darin vorgesehene Frist fünf Jahre beträgt wie
in Art. 722 und 934 ZGB, welche Bestimmungen durch
Art. 59 Abs. 2 StGB in gewissem Sinne ergänzt werden.
Stellt man hierauf ab, so muss die Beschwerde abgewiesen
werden.
Es ist" übrigens nicht festgestellt, ja nicht einmal
behauptet, dass das bei Strittmatter beschlagnahmte Geld
aus den Betrugshandlungen und aus dem Verkauf der ver-
untreuten Tapeten stammt, hatte doch Strittmatter, wie
sich
aus dem angefochtenen Urteil ergibt, als befähigter
Handwerker einen anständigen Verdienst und war nicht
im geringsten darauf angewiesen, sich durch strafbare
Handlungen Mehreinnahmen zu verschaffen.
Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass
es
im vorliegenden Falle wie auch allgemein als stossend
erscheint,
dem Täter den Vorteil zu belassen, den er aus
einer strafbaren Handlung gezogen hat (vgl. BGE 43 I
227,
71 IV 148). Indessen hat der Kassationshof bereits
in BGE 72 IV l 04 bemerkt, dass das Gesetz aus dem
ethischen Grundsatz, auf dem Art. 59 StGB beruht, nicht
die letzten Folgerungen zieht und die von den Geschä-
digten nicht geltend gemachten Schadenersatzforderungen
gegen
den Betrüger, Erpresser und Veruntreuer nicht an
den Staat übergehen lässt. Hieran ist festzuhalten, da
Strafgesetzbuch. No 7.
ausser dem klaren Wortlaut der Bestimmung gewichtige
Gründe
für diese Auslegung sprechen. Art. 59 Abs. 2
StGB
muss so ausgelegt werden, dass er mit dem übrigen
Bundesrecht in Einklang steht. Das wäre aber nicht mehr
der Fall, wenn er auch auf Geld angewendet würde, das
durch Vermischung Eigentum des Täters geworden ist.
Die Anwendung auf solches Geld hätte zur Folge, dass die
Geschädigten, die doch in diesem Falle nur eine Schaden-
ersatzforderung gegen den Täter haben, gegenüber allen
übrigen Gläubigem desselben privilegiert wären, auch
gegenüber solchen, die durch eine . bloss zivilrechtlich
unerlaubte
Handlung geschädigt worden sind (vgl. hier-
über die eingehenden
Erörterungen in BGE 53 I 386
Erw. 2). Sodann wären Beträge, die von den Geschädigten
nicht beansprucht würden, als dem Staate. verfallen dem
Zugriff der Gläubiger überhaupt entzogen, ja unter Um-
ständen sogar den Geschädigten selbst, wenn dieSe nämlich
ihre Ansprüche, die
gegebenenfalls erst nach 10 Jahren
verjähren (Art. 60 OR), nicht innert der in Art. 59 Abs.
2 StGB vorgesehenen Fünfjahresfrist geltend machen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, die es erlauben, aus
Art. 59 Abs. 2 StGB einen solchen Eingriff in das eid-
genössische Zivil-
und Schuldbetreibungs-und Konkurs-
recht abzuleiten dergestalt, dass ein Vollstreckungspri-
vileg zugunsten bestimmter Gläubiger geschaffen und
Vermögen des Täters dem Zugriff anderer Gläubiger
entzogen
würde; CJ.er Wonlaut der Bestimmung spricht
vielmehr dagegen. Bei dieser Auslegung muss allerdings
in Kauf genommen werden, dass der Täter gelegentlich
im Genusse des unrechtmässig erlangten Vorteils bleibt,
nämlich dann, wenn sich die durch die strafbaren Hand-
lungen Geschädigten nicht mehr feststellen lassen. Indes-
sen handelt es sich doch
um verhältnismässig seltene
Fälle,
und wo dies zum vorneherein mit Sicherheit fest-
stent, wie z.B. bei Weimälschungen durch Händler, wo
eine
grosse Anzahl von Wirtshausgästen die letzten Endes
Geschädigten sind, kann der Richter bei der Bemessung
Strafgesetzbuch. No 8. 2tl
der Busse berücksichtigen, dass dem Täter der unreoht-
mässige Gewinn nicht von Geschädigten abgefordert
werden
kann.
Demnach erkennt der Kassationskof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
8. Arret de la Com de eassation penale du 16 avril 1948 dans
la cause Mbdstere puhlte federal contre Vallat.
Art. 284 PPF et 72 eh. 2 al. 2 OP.
En ma.tiere de contraventions aux lois fiscales de l Confede-
ra.tion, la prescription de l'action penale peut etre interrompue
indefiniment.
Art. 284 BStP und 72 Zilf. 2 AbB. 2 StGB.
Bei den Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze kann die
Verfolgungsverjähru:bg ohne zeitliche Grenzen immer wieder
unterbrochen werden ; es gibt keine absolute Verjährung.
Art. 284 PPF e 72, cifra 2, lYf' 2 OP.
In materia di oontravvenzioni alle leggi fiscali della. Confedera.zione
l prescrizione dell'azione penale puo essere interrotta. inde-
finitamente.
A. -Le 5 janvier 1944, la Direction generale des
douanes
a infiige a Vallat, en vertu des art. 76 oh. 2 et
77 LD, une amende de 425 fr., pour avoir tente, le 17
decembre 1943, d'exporter en fraude vingt montres en or.
Vallat
ne s'etant pa.s soumis a ce prononce, la cause a
ete defäree au president du Tribunal du district de Por-
rentruy, qui a confirme l'amende, par jugement contu-
macial
du 7 juin 1945. Tout en appelant de ce jugement,
le condamne
a demande a etre releve du defaut. Le presi-
dent du Tribunal de district a rejete cette dema.nde, le
30 septembre 1947, ,sur quoi la premiere Cha.mbre penale
de la. Cour supreme du canton de Berne a juge, le 18
dooembre 1947, que, la. prescription absolue etant acquise
(art. 72 eh. 2 al. 2 CP), aucune suite ne serait donnee
a. l'a:ffaire.