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BGE 74 IV 154 ΓÇó Bad faith in failure to pay child support despite second family
BGE 74 IV 154Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVJul 9, 1947Dismissed
Karl Amgwerd was convicted in Bern for repeatedly failing to pay ordered support for his children from a first marriage after divorce. He argued that his earnings were insufficient because he also had to maintain his second wife and children, and that a suspended sentence should have been granted. The Federal Court held that he was still required to pay at least part of the support and that his total non-payment was in bad faith. It also held that the trial court did not abuse its discretion in denying probation, given his repeated disregard of earlier judgments and warnings.
Art. 217 Abs. 1 StGB; bad faith in neglect of maintenance obligations despite the debtor’s new family. The offence is fulfilled where the obligor, although able at least partly to perform and despite subjective awareness of his duty, consciously gives priority to the needs of the second household and leaves the children of the first marriage entirely unpaid. The fact that the debtor’s earnings do not cover the needs of both households does not exclude punishability; what may be enforced by debt collection is likewise objectively reasonable under criminal law (consid. 1-2). Art. 41 no. 1 para. 2 StGB; prognosis for conditional suspension. The assessment whether the offender will be deterred from further offences lies within the broad discretion of the trial judge and is reviewed only for abuse; repeated recidivist conduct after prior convictions may justify refusal of probation (consid. 3).
154 Strafgesetzbuch. No 39. 39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. No- vember 1948 i. S. Amgwerd gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Strafgesetzbuch. N° 39. die fämilienrechtlichen Unterhalts-oder Unterstützungs- pßichten gegenüber seinen AngehöriBen nicht erfüllt. Mit dem Merkmal des bösen Willens verlangt das Gesetz mehr, als dass der Unterhaltspßichtige vorsätzlich, d. h. bewusst und gewollt die Unterhaltspflicht nicht erfülle (BGE 70 IV 169). Die Erfüllung muss objektiv und sub- jektiv ohne zureichenden Grund unterbleiben (BGE 73 IV 178). Objektiv trifft dies zu, wenn dem Pflichtigen die Leistung möglich ist und sie ihm angesichts der Umstände, insbesondere seiner übrigen Verpflichtungen, zugemutet werden kann, und subjektiv ist nötig, dass der Pflichtige sich dessen bewusst sei. 2. -Dem Beschwerdeführer war die Erlüllung der vom Februar bis Oktober 1945 und vom Juni 1946 bis 9. Juli 1947 verfallenen Unterhaltsbeiträge objektiv möglich, da sein Einkommen während dieser Zeit die Beiträge über- stieg. Sie war ihm zum mindesten teilweise auch zuzu- muten. Wie hoch sein Notbedarf und nach seiner Wieder- verheiratung auch jener seiner Ehefrau und der Kinder zweiter Ehe war, ist ohne Belang. Der Beschwerdeführer durfte sein Einkommen nicht ausschliesslich zu:r Deckung dieses Bedarfes ve:cwenden-. Das Recht der Kinder erster Ehe, dass er aus seinem Verdienst den Beitrag an ihren Unterhalt leiste (Art. 156 Abs. 2 ZGB , steht weder der Befugnis des Beschwerdeführers nach, aus seinen Mitteln das eigene Leben zu fristen, noch dem Anspruch von Frau und Kindern zweiter Ehe, dass er sein 'Einkommen für ihren Unterhalt verwende (Art. 160 Abs. 2, 272 Abs. l ZGB). In einer Betreibung der Kinder erster Ehe für den Unterhaltsbeitrag hätte sich denn auch der Beschwerde- führer nicht auf den Notbedarf der aus ihm, der Ehefrau und den Kindern zweiter Ehe bestehenden engeren Familie berufen können, um der Lohnp!andung zu ent- gehen, vorausgesetzt dass die Kinder erster Ehe, was zu vermuten ist und nicht bestritten wird, zur Deckung ihres eigenen Notbedarfes auf seinen Beitrag angewiesen waren (BGE 68 III 106, 71 III 177, 74 III 6, 47). Was einem .. ., Strafgesetzbuch. No 39. U57 Schuldner von Unterhaltsbeiträgen auf dem Wege der Betreibung aufgezwungen werden kann, muss ihm, objek- tiv betrachtet, auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 217 StGB zugemutet werden. In diesem Sinne hat der Kassa- tionshof schon bisher entschieden (Urteile vom 22. De- zember 1944. i. S. Kanz, 7. Juni 1948 i. S. Nef, 15. Oktober 1948 i. S. Roux). Wie hoch auch immer der Notbedarf der engeren Familie des Beschwerdeführers gewesen sein mng, war der Beschwerdeführer daher gehalten, wenigstens einen Teil des den Kindern erster Ehe geschuldeten Unter- haltsbeitrages zu bezahlen. Er durfte nicht den Gliedern der engeren Familie alles, denen der weiteren dagegen nichts zukommen lassen. Dessen war er sich auch bewusst. Jeder weisa, dass er !!lieh durch Eingehung einer zweiten Ehe und Zeugung weiterer Kinder der rechtlichen und moralischen Pflicht, als Vater an den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe beizutragen, nicht entziehen kann, dass er also bis zur Höhe der ihm gerichtlich auferlegten Beiträge grundsätz- lich für die Kinder erster Ehe die gleichen Opfer zu bringen hat wie für jene zweiter Ehe. Dazu kommt, dass der Be- schwerdeführer, wie die Vorinstanz feststellt, durch den Richter immer und immer wieder belehrt wurde, dass solche Beiträge nicht wie gewöhnliche Schulden mit einem Verlustschein liquidiert werden könnten, und dass der Beschwerdeführer sohliesslich versprach, jeden Monat wenigstens Fr. 20.-zu leisten, wodurch er seine Eifisicht offenbarte, dass ihm ungeachtet der Bedürfnisse seiner engeren Familie ein Beitrag an den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe zugemutet werden könne, Dass er ausge- rechnet häbe, in welchem Umfange sein Lohn in einer Betreibung für die Forderung dieser Kinder gepfändet werden könnte, oder dass er das Ergebnis der nicht sehr einfachen Berechnung wenigstens durch Schätzung an- nähernd richtig ermittelt habe, darf mangels genügender Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Davon hängt aber der böse Wille im vorliegenden Falle nicht ab. Er lag
11 8 Strafgesetzbuch. No 39. scnon in der bewusst pflichtwidrigen Zurückstellung der der erster Ehe hinter die Glieder der engeren Familie, mdem der Beschwerdeführer jenen in der dem Urteil zugrunde gelegten, nicht zu kurz bemessenen Zeit von seinem Einkommen überhaupt nichts zukommen liess. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bösen Willen auch dadurch bekundet habe,-dass er keinen einträgli- cheren Beruf als den eines Taxichauffeurs ausübt, oder dass er seine Ehefrau nicht zu einer Erwerbstätigkeit anhält, kommt somit nichts an. 3. -Der bedingte Strafvollzug setzt unter anderem voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten er- warten lassen, er werde durch diese Massnahme von wei- teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. l Abs. StGB). Ob diese Erwartung am Platze ist, entschei- det der Sachrichter nach freiem Ermessen (BGE 68 IV 77, 73 IV lll). Die Vorinstanz hat es nicht überschritten. Der Beschwerdeführer hat sich schon kurz nach der Verur- teilung vom l ugust 1944, die ihn unter Bewährungs- probe stellte, vergangen und dadurch bewiesen, dass er sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht von wei- terer Vernachlässigung der Unterhaltspflicht abhalten lässt. Wie das Obergericht ferner feststellt, hat ihn nicht einmal die erstinstanzliche Verurteilung vom 9. Juli 1947 bewogen, an die Unterhaltsbeiträge etwas zu bezahlen obwohl sein Monatseinkommen seit Mai 194 7 mehr al Fr. 500.-beträgt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. No 40.