- l.Jrtell des Kaasatlonshofes vom 14. .JnH UM.8 i. S. BiiebU
gegen StaatsanwaltSehaft des Kantons Sekwyz.
.Art. 335 Zifl. 1 Ab8. 1 StGB, .Art. 13 lit. e UWG.
Die Kantone sind . Anmassung und Missbrauch aJmdemi-
scher Titel als Obertretung mit Strafe zu bedrohen, soweit
darin nicht unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG liegt
A.rl. 335 eh. 1 aJ,, 1 OP et 13 Utt. e LOD.
Les tons ont le pouvoir de punir oomme oontr vention l'UBUl'-
pation et l'abus de titres universitaires, lorsque la loi sur Ja
concurrence deloya.le ne s'a.pplique pas.
.Art. 335 cifra 1 p. 1 OP e art. 13 lett. e LOS.
I cantoni possono punire come contravvenzione l'usurpa.zione e
J'abuso di titoli universitari, in qwmto la legge S1Jlla. oonoorrenza.
sleale
non sie. applicabile.
A. : Nach 40 Abs. 1 des schwyz. EG zum StGB wird
mit BU886 bestraft, wer sich ohne Berechtigung als Inhaber
eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den
akademischen Grad einer Anstalt fllhrl, deren Grade denen
der schweizeriSchen Hochschulen nicht gleichwertig sind.
Auf Grund dieser Bestimmung wurde der Beschwer-
deführer
Ernst Bäohli, der durch Vermittlung des Agenten
Demole in Genf den Titel eines Dr. phil. der Universi'"8
atw:Uorum Friderieia in Saite-Lake City (USA) erworben
hatte,
vo;m Bezirksamrilann von Schwyz am 12. März 1947
wegen Führung des Doktortitels mit Fr. ()0.-gebüsst.
Das Bezirksgericht Schwyz und das Kantoßsgericht,
dieses durch Urteil vom 27. Januar 1948, bestätigten die '
BU886. . .
B. -Bäohli führt gegen das kantonsgerichtliche Urteil
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag a.uf Aufhebung
des
Urteils und Rückweisung der Sache a.n die Vorinstanz
zur Freisprechung. Zur Begründung wird Verletzung von
Art.
335 Ziff. 1 StGB sowie Art. 13 lit. c UWG geltend
gemacht. Wie sich aus den Gesetzesmateria.lien ergebe,
habe man einen Stra.fta.tbestand der Titelanma.ssung
absichtlich nicht in das StGB angenommen, womit auch
die Befugnis der Kantone, diesen Tatbestand unter Strafe
zu stellen, habe ausgeschlossen werden wollen. Auf a.lle
Btrafgesetzbuoh. NO 16. 108
Fälle seien kantonale Strafbestimmungen durch Art. 13
lit. c uwG verdrängt worden .
Der KaBBatiomhof zieht in. Erwägung :
- -Nach Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bleibt den
Kantonen die Gesetzgebung über das Uebertretungsstra.f-
recht insoweit vorbehalten, a.ls es nicht Gegenstand der
Bundesgesetzgebung ist. Da.bei sind die Kantone nicht
schon
da.nn befugt, einen bestimmten Tatbeata.nd a.ls
Uebertretung zu erklären, wenn er nicht vom eidgenös-
sischen
Recht geregelt ist. Die Nichtaufnahme in das
StGB
kann bedeuten, dass er überhaupt straflos bleiben
müsse, also auch
nicht a.ls kantonale Uebertretnng geahn-
det werden dürfe. Ob ein solches qualifiziertes Schweigen
des Gesetzes vorliegt, hängt im einzelnen Fa.lle da.von ab,
, was vernünftigerweise a.ls Wille des Gesetzes anzusehen
ist.
Von Bedeutung ist deshalb, ob der Bundesgesetzgeber
ein bestimmtes strafrechtliches Gebiet überhaupt nicht
behandelt, ob er bloss einige wenige Tatbestände da.raus
unter Strafe gestellt oder ob er die :Materie durch ein
geschlossenes System von Normen geregelt hat. In den
beiden emten Fälleri bleibt Ra.um für kantonale Ueber-
tretungen,
nicht da.gegen im letzten Falle, es sei denn, dass
der Gesetzgeber ausns.hmsweise im geschlossenen System
eidgenössischer Stra.fuormen
absichtlich Lücken gelassen
habe,
um den von Kanton zu Kanton wechselnden Ansich-
ten über die Strafwürdigkeit eines bestimmten Tatbe-
standes Rechnung
zu tragen (BG::ß 68 IV 41, Ul; 10
IV 85, 132 ; 71 IV 47).
Dass die Titela.nma.saung auch nach kantonalem Recht
straflos bleiben müsse, ergibt sich jedenfalls nicht schon
a.ua dem System des StGB ; zu welcher Materie sie auch
gehören ma.g, lässt nichts auf eine derart abschliessende
Regelung schliessen. Der Wille des Bundesgesetzgebers
die Bestrafung schlechtweg auaZ11Bohliessen, könnte sich
deshalb höchBtens aus den Gesetzesm.ateria.lien ergeben.
Das trifft jedoch nicht zu. Zwar wurde in der II. Experten-
Strafgeset.zbuch. No 26.
kom.mission die Aufnahme einer Bestimmung' über den
Titelmissbrauch diskutiert und mit 12 gegen 6 Stimmen
abgelehnt, u. a. mit der Begründung, die Bestimmung
würde lediglich
unschädliche Aeusserungen der menschli-
chen Eitelkeit treffen,
man kQIDme mit der Betrugsnorm
alis, es handle sich nur um ein Mittel zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbes, wofür
man die kantonalen
Strafvorschriften habe (Protokoll 7 S. 228 ff.). Dass auch
die Kantone nicht befugt sein sollten, den Titelmissbrauch
unter Strafe zu stellen, war also nicht die Meinung der
Expertenkommission. Selbst wenn übrigens diese Meinung
bestanden hätte, so wäre sie nicht massgebend. Die
Gesetzgebungsbefugnis
der Kantone wird nicht schon
dadurch eingeschränkt, dass in einer Expertenkommission
oder in ein.er parlamentarischen Kom.Inission die Ansicht
vorherrschte,
gewisse -Handlungen sollten straflos bleiben.
Das8 aber in den eidgenössischen Räten selber der Wille,
den Titelmissbrauch jeder, auch der kantonalen Bestrafung
zu entziehen, irgendwie verbindlich zum Ausdruck
gekommen sei,
wird in der Beschwerde mit Recht nicht
geltend gemacht ; der Titelmissbrauch kam, soweit ersicht-
lich,
überhaupt nicht zur Sprache.
2. -Teilweise geändert hat sich die Rechtslage mit dem
am 1. März 1945 in Kraft getretenen UWG. Nach dessen
Art. 1 Abs. 1 lit. c begeht unlauteren Wettbewerb, wer
unzutreffende. Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet,
die bestimmt oder geeignet sind,
den Anschein besonderer
Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken,
und nach
Art. 13 lit. c wird, auf Antrag von Personen oder Ver-
bänden, die
zur Zivilklage berechtigt sind (Art. 2), mit
Gefängnis oder Busse bestraft, wer unzutreffende Titel
oder Berufsbezeichnungen verwendet,
um den Anschein
besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten
zu erwecken.
Damit ist auch der Missbrauch von akademischen Titeln
im Umfange des unlauteren Wettbewerbs, nach eidgenös-
sischem
Recht strafbar geworden, und d3.S kantonale
Recht ist insoweit nicht mehr anwendbar. Dagegen sind
,1
Strafgesetzbuch. No 26.
die Kantone nach wie vor befugt, den Titelmissbrauch
als Uebertretung unter Strafe zu stellen, soweit er nicht
unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG dantellt.
Etwas anderes ergibt sich auch hier weder aus dem Gesetz
noch
aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Bedeutung
von akademischen Titeln erschöpft sich nicht in ihrem
Werte
für den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern
erstreckt sich,
ihrem Wesen nach, auch und sogar in erster
Linie auf geistiges und gesellschaftliches Gebiet. Wer
sich f"älschlich den Anschein gibt, einen akademischen Grad
erworben zu haben, verschafft sich damit eine ihm nicht
zukommende gesellschaftliche Geltung. Sodann schadet
die unberechtigte
Führung akademischer Titel dem Anse-
hen
der schweizerischen Universitäten und der von ihnen
verliehenen Grade. Aber auch, soweit es sich um die
Erwerbstätigkeit
des Titelträgers haU:delt, können neben
den durch das UWG geschützten Rechtsgütern polizei-
liche
Interessen allgemeiner Art das Verbot des Titel-
missbrauchs rechtfertigen : wer z.
B. in einem Kanton,
in dem die Ausübung des ärztlichen Berufes frei ist, sich als.
Doktor oder Dr. med. bezeichnet, gefä.hrdet durch
Vortäuschung wissenschaftlicher Kenntnisse gesundheits-
polizeiliche Interessen.
Es haben denn auch nicht nur, wie der Beschwerde-
führer behauptet, die Kantone Schwyz und St. Gallen, -
sondern auch Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell
'I.-Rh., Wallis und Neuenburg Strafvorschriften über
Titelanmassmig und Titelmissbrauch erlassen, wozu in
einzelnen Kantonen noch Schutzbestimmungen für die
Bezeichnungen derjenigen Berufe kommen, zu deren
Ausübung
es einer staatlichen Bewilligung bedarf, wie des
Arzt-
und Anwaltsberufes.
40 des schwyz. EG zum StGB hält demnach, soweit
dadurch nicht der unlautere Wettbewerb betroffen wird,
schon
nach Art. 335 Ziff. 1 Abs. l StGB auch heute noch
vor dem Bundesrecht stand, sodass offen bleiben kann, ob
es sich nicht um Verwaltungsstrafrecht handelt, für das
112 Unlauterer Wettbewerb. N" 27.
Abs. 2 ebenda die kantonale Kompetenz noch besonders
vorbehält.
3. -...
Demnach erlcennt der Kaasationahof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
27. UrteU des KBS8atlomhofes v m 9 .Juli UMS i. S. Zimmerll
gegen Christlleher Metallarbeiterverband der Sehweiz.
Das Bundesgesetz über den unlautem Wettbewerb vom 30.
September 1943 ordnet die Konkurrenz im Geschäftsleben, in
der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ; Berufsverbände geniessen
seinen Schutz nicht.
La. loi fMera.le sur le. ooncurrenoo deloya.Ie regle le. ooncurrence
da.ns 1 vie des e.ffaires, c'est- .dire da.ns las activites lucrir
tives ; elle ne protßge pa.s les associe.tions professionnelles.
La. legge federa.le sulle. oonoorrenza slea.Ie discipline. le. oonoorrenze.
nella. vite. degli a.ffari, osaia. nelle a.ttivita lucrative ; non pro
tegge le associa.zioni professiona.li.
A. -Hans Zimm.erli ist Sekretär des Metall-und
Uhrenarbeiterverbandes in Luzern: Am 26. Januar 1947
bemerkte
er an einer Grll.pnnversammlung seines Verban-
des
in Egolzwil, das Sekretariat des Christlichen Metall-
arbeiterverbandes der Schweiz sei von Zug nach Luzern
verlegt worden, weil sie nömme beige chönne zeise .
Auf Klage d Christlichen Metallarbeiterverbandes verur-
teilte
das Amtsgericht Willisau Hans Zimmerli in Anwen-
dung von Art. 13 lit. a. UWG wegen unlautern Wettbe-
werbes zu Fr. 20.-Busse.
B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde ersucht Hans Zim-
merli um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtes. Er
Unlauierer Wettbewwb. N° 27. 113
macht geltend, das Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb sei nicht anwendbar. Es beziehe sich nur
auf den wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, nicht auf
den Wettbewerb zwischen Gewerkschaften. Eventuell sei
der Christliche Metallarbeiterverband nicht zur Klage
legitimiert. Dieser und das Stattha.lteramt Willisau bean-
tragen die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Unlauterer Wettbewerb im Sinne des Bundesge-
setzes über
den unlautern Wettbewerb vom 30. September
1943 (UWG) ist jeder Missbrauch des wirtschaftlichen
Wettbewerbes durch täuschende oder andere Mittel, die
gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen
(Art. 1 UWG . Unter wirtschaftlichem Wettbewerb ist
hier grundsätzlich die Konkurrenz im Geschäftsleben,
in der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit zu verstehen.
Dafür sprechen schon die in Art. 1 UWG aufgeführten
Beispiele, wo von Waren,
Marken, Leistungen oder
Geschäftsverhältnissen, von Geschäftsbetrieben, Fabri-
kations-oder
Geschäftsgeheimnissen die Rede ist. Ein-
deutig ist sodann der französische Wortlaut der Bestim-
mung,
der den für den geschäftlichen Wettbewerb
gebräuchlichen
Ausdruck concuxrence (nicht etwa. com-
petition ) verwendet. Die Entstehungsgeschichte des
Erlasses bestätigt, dass dieser auf Handel und Gewerbe
zugeschnitten ist (vergl. Botschaft des Bundesrates vom
3. November 1942, BBl 1942 S. 668 ff.). Die hier vertretene
Auslegung herrscht
auch in der Lehre vor (vergl. z. B.
GERMANN : Unlauterer Wettbewerb, S. 247, 256 ; VON
BÜREN : Komm. zum UWG, S. 57 ff.).
2. -Die Aeusserung des Beschwerdeführers hatte nicht
den Wettbewerb im eben geschilderten Sinne zum Gegen-
stand. Der Christliche Metallarbeiterverband als solcher
verfolgt keine
auf Gewinn gerichtete Tätigkeit. Er erstrebt
zwar u: a.. auch die wirtschaftliche Hebung semer Mit-
glieder, betreibt aber als Berufsverband kein Geschäft
8 AS 7' IV -1948