Versicherungsvertrag. N0 20.
(ROELLI, ZU Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegen-
über nicht durch. Eine solche Regel ist nur unter Vorbe-
halt der Umstände des einzelnen Falles anzuerkennen, wie
denn Art." 45 Abs. 1 VVG die Umstände ausdrücklich
berücksichtigt
wissen will und damit eine Entscheidung
nach Recht und Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem
Versicherungsnehmer, dem die
Police beim Vertragschluss
ausgehändigt wurde (Art. 11 VVG), im allgemeinen
grÖ8sere Strenge am Platze, so darf ein Dritter, dem ein
Versicherungsanspruch erwächst,
nicht ohne weiteres so
behandelt werden, als seien
ihm die Versicherungsbedin-
gungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn
auch gültige Verwirkungsklauseln sind solchen Anspruchs-
berechtigten gegenüber mit Zurückhaltung anzuwenden.
Konnte, wie dargetan, Emil
Kuch die Police füglieh
beiseite legen,
oh.lle sich einer Nachlässigkeit bewusst zu
sein, so
ist sein Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre
nicht eindeutig beantwortete Beweislastfrage (vgl. ROELLI,
einerseits zu Art. 38 Anm. 3 S. 460, anderseits zu Art.
45 Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen.
6. -Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch
und damit" an dem einzigen von der Beklagten geltend
gemachten
Verwirngsgrunde, so braucht endlich nicht
geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu
Ungunsten der mangels eines Begünstigten anspruchs-
berechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt
hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungs-
anspruches
überhaupt oder im Sinne der Kürzung um
den Anteil des Emil Kuch.
Demnach erkennt
das Bunde8gericht :
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil der I.
Kammer des Obergerichtes des Standes Zürich vom 25.
Februar 1948 bestätigt.
11. Uneß der ß. Zlvßahteßung vom 13. Mal 1848 1. S.
Neuenhorger
gegen eernele.
Veraieh.emng81J6rlmg. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs.
2 VVG). Anwendung von Art. 46 Abs. 3 VVG bei unverschul-
deter Versäumnis einer solchen Frist. Bedeutung von Ver-
glaicbsverhandlungen. "
Ocmtrat d'a88tWance. CIa.use prevoy Ilt un de1 de dOOheanoo
(art. 6 al 2 LCA). Applica.tion da l'Mt. 46 1. 3LCA an cas
d'inobservation d'un tel delai sa.ns mute du preneur ou de
l'aya.nt droit. Port6e de pourparlers de tranBactions. "
OQ1lJratto di a88icu . CIa.uso che prevede un termine di
deca.denza. (art. 46 cp. 2 LCA). Applica.zione de1J'art. 45 cp. 3
LCA in ca.sod'inosservanza di un We tennine senm eolpa
dello stipuIa.nte 0 dell'avente diritto. Portata dei negoziati di
transazione.
A. -Am 20. Mai. 1941 wurde das den Klägern gehö-
rende Hotel Schiller in Ingenbohl von einer Feuersbru.nst
betroffen. Gebäude und Mobiliar waren bei der Beklagten
gegen Feuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90,000.
Art. 32 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (A VB)
bestimmte :
1 Die Forderungen aus dem Versicherringsvertmge verjähren in
zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs-
pflicht begriindet.
Entschädigu:ngstmrnche, die von der Gesellschaft abgelehnt
und nicht binnen zwei Jahren, vom Eintritt des Schadensa.n
gerechnet, dnh Kla.geerhebung gerichtlich geltend gemacht
werden, sind erloschen.
Vgl.
VVG Axt. 46.
B. -Nachdem die gemäss Vertrag beigezogenen Sach-
verständigen den Mobiliarsch.a.den (ohne Berücksichtigung
der bei einzelnen Poaten bestehenden Unterversicherung)
auf '. 38,772.20 geschätzt hatten, zahlte die Beklagte
eine Summe von Fr. 38,064.a aus. Die Kläger erklärten
sich mit dieser Entschädigung nicht einverstanden. Am
11. Oktober 1941lieSsen sie der Beklagten durch die Pro-
tekta mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berech-
nung Fr. 58,672.40, die ihnen geschuldete Entschädigung
demgemäss Fr. 47,000; sie seien jedoch bereit, auf. der
Basis einer Entschädigung von Fr. "45,000 einen Vergleich
7 AB 74 n -1948
98 VersiohernngsvertrBg. N" I.
ZU schliessen. Nach anfanglicher Ablehnung erklärte sich
die Beklagte
am 8. Dezember 1941 gegennber der l!'0-
tekta bereit, Fr. 45,000 zu zahlen. Sie WIederholte diese
Erklärung -auch gegenüber H. Lenggenhager un . Rech
anwalt Dr. X., den spätern Vertretern der Klager, die
höhere Forderungen stellten. Am 11.
Januar 1943 schrieb
sie Dr. X., sie halte das schon der Protekta und Leng-
genhager gemachte Angebot
ihm gegenüber bis zum
20. Januar 1943 aufrecht; faUs es bis dahin nicht ange-
nommen
werde, habe es als zurückgezogen zu gelten und
gewärtige sie die gerichtliche Weiterverfolgung der Sache.
Dr. X. nahm dieses Angebot nicht an, sondern stellte am
9. August 1944 beim Bezirksgerichtsprndium Sch das
Begehren
um Anordnung einer v01.'Sorgnchen ExpenISe und
reichte nach dem Inisslungenen amtlichen VermIttlungs-
versuch vom 3. Juli 1945 am 1. September 1945 beim Be-
zirksgericht
Schwyz Klage ein Init dem Begenn, e
Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern über die bereIts
bezahlten Beträge hinaus die (bereits
Init Zahlungsbefehlen
vom 8. Dezember 1942, 1. Dezember 1943 und 24. Novem-
ber 1944 geforderte) Summe von Fr. 35,000 zu bezahlen,
wovon rund Fr. 29,000 für Mobiliar-und rund Fr. 6,000
für Gebäudeschaden. Die Beklagte machte u. a. geltend,
die Ansprüche der Kläger seien gemäss Art. 32 A VB ver-
wirkt.
a. Das Bezirksgericht wies die Forderung für -
bäudeschaden ab, sprac dagegen den Klägern f Mob
liarschaden eine Entschädigung von Fr. 26,736.20 uber die
bezahlten
Fr. 38,064.a hinaus zu. Das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz bestätigte am 7. Juli 1947 den erst
stanzlichen Entscheid grundsätzlich, ermässigte aber die
noch zu zahlende
Entschädigung auf Fr. 18,198.22.
D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beng
an das Bundesgericht erklärt Init dem Antrag, es seI auf
die Klage wegen Verwirkung nicht einzutreten: e-:entuell
seiaie materiell abzuweisen, ganz eventuell Sel die zuge-
sprochene
Summe herabzusetzen.
VersioherungsVertrBg. N0 lll. 99
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Während der 1. Absatz von Art. 32 A VB von der
Verjährung handelt, hat der 2. Absatz dieser Bestimmung
die Verwirkung der Entschädigungsansprüohe zum Gegen-
stand. Das ergibt sich unzweideutig aus der Wendung,
dass die Ansprüche, die nicht innert der hier genannten
Frist durch Klageerhebung geriohtlich geltend gemacht
-werden,
erlosohen sind (vgl. BGE 49 II 133 E. 6) '"
- -Nach Art. 46 Aha. 2 und Art. 98 VVG sind aus-
serhalb
der Transportversicherung (BGE 48 II 284 H.,
50 II 537 H.) Vertragsabreden ungültig, die den Anspruch
gegen
den Versicherer einer kürzern als der in Art. 46
Abs.l vorgesehenen Verjährung oder einer zeitlich kürze-
ren Beschränkung unterwerfen. Durch Gegenschluss folgt
hieraus,
dass eine Verwirkungsfrist, die gleich lang wie die
gesetzliche Verjährungsfrist oder
länger als sie ist, gültig
vereinbart werden kann ... Die Forderungen aus dem Ver-
sicherungsvertrage verjähren nach Art. 46 Abs. 1 VVG in
zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Lei-
stungspflicht begründet, die Ansprüche
auf die Versiche-
rungsleistung also in zwei Jahren nach dem Schadens-
ereignis. Die in Art. 32 Abs. 2 A VB getroHene Vereinba-
rung, wonach die Entschädigungsansprnche bei Gefahr der
Verwirkung innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadens
gerichtlich geltend gemacht werden
müssen, ist dnher zu-
lässig.
- -Diese Frist lief im vorliegenden Falle bis zum
- Mai 1943. Durch die Betreibung vom 8. Dezember 1942
wurde sie
nicht gewahrt, da Art. 32 Aha. 2 A VB (anders
als die im Falle BGE 32 II 649 H. streitige Vertragsbe-
stimmung)
unInissverständlich gerichtliche GeltendInachung
der Entsohädigungsansprüche verlangt. Als die Kläger im
August 1944 beim Gerichtspräsidenten das Gesuoh um vor-
sorgliche Beweisaufnahme stellten,
war die Frist bereits
abgelaufeIi; und hievon abgesehen haben sie Init diesem
Begehren noch nicht ihre Entschädigungsansprüche klage-
100 VnertHg. N° SI.
weise geltend gemacht, d. h. den Bichter um Schutz dieser
Ansprüche
ersucht, wie' Art. 32 Aha. A VB es deutlich
fordert. Diesem 'Erfordernis ißt erst durch die Mitte 1945,
d.h. mehr aJa1'wei Jahre nach Fristablauf erfolgte' An-
rufung desVermittleramtes (vgl. BGE 50 TI 540 ff. E 2,3)
und' die anschliessende Klageeinleitung beim Bezirksge-
richt Genüge geschehen. Die Kläger. haben die streitigen
Entschädigungsansprüche also verwirkt, es wäre denn,
dass besondere Verhältnisse dem Eintritt dieser Rechts-
folge entgegenstanden. ' '
4. -' Auf Fristen, innert weloher bei Gefahr -des Rechts-
verlustes Klage
erhoben wef(len muss, können die Vor-
schriften
über Hinderung, Still tand und Unterbrech
der Verjährung (Art. 134-138 OR) nicht entsprechend
angewendet werden (vgl. BGE 49 TI 133/4, 61 n 156li . f),
weil
sonst die Festsetzung solcher Fristen ihren Zweck
verfehlen würde, der darin besteht, Streitigkeiten über die
betreffenden
Anspnehe in. absehbarer Zeit zum. gericht-
lichen Austrag zu bringen (vgl. BGE 50 TI 540). Dagegen
gilt im Versicherungsvertragsrecht die Vorschrift, dass
dort, wo der Vertrag oder das VVG den Bestand eines
Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer
Frist knüpft, der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs-
berechtigte
befugt ist, die ohne Verschulden versäumte
Handlung , gegebenenfalls also die ohne Verschulden ver-
säumte Klage, sofort nach Beseitigung des Hindernisses
nachzuholen (Art.
45 Abs .. 3 VVG). Ausserdem führt die
Nichteinhaltung einer vertraglich vereinbarten KlagElfrist
,dann
nicht Rechtsverlust, wenn der Versicherer für
die Geltendmachung eines bestimmten Anspruohs eine
Fristerstreckun.g zugestanden
hat 'JIDd die Klage innert
der treckten Frist angehoben wird, oder wenn er im
konten Fall auf die Anrufung der Verwirkungsklausel
überha.upt
verzichtet hat. '
a) Unverschuldet
im Sinne von Art. 45 Abs .. 3 VVG ist
eine Fristversäumnis nicht nur dann, wenn Umstände, die
der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte nicht
Versi . N0 SI. ' 101
zu verantworteri hat, dieWa.hrung der Frist verunmög-
lichten, 'sondern. auch dann, wenn es dem Versiche .;
nehmer oder Anspruchsberechtigten zwar möglich, aber
im Hinblick auf die gegebenen 'Unistände nach Treu d
Glauben nicht zuzumuten war; die in Frage stehende
Handlung vor Ablauf der :E'rist vorZunehmen. Klage zu
erheben, ist dem Gläubiger in der 'Regel nicht zuzumuten,
solange
die Parteien ernsthaft über einen Vergleich ver-
handeln. Während der Dauer von Verhandlungen, die auf
eine aussergerichtliche Erledigung-des Streites abzielen,
muss
die Einreichung einer' Klage dem Gläubiger als un-
nötig, ja sogar als unratsam ersoheinen; die Klageerhe-
bung verursacht nicht Moas Kosten und Bemühungen, die
sich
beim Zustandekommen eines Vergleichs als unnütz
erweisen, sondern sie' kann 'geradezu als unfreundlicher
Akt wirken und die Verhandlungen stören. Deshalb gilt
die
Klagefristversäumnis im Sinne von Art. 45 Alls. 3 VVG
als
entschuldigt, wenn die Parteien über den Fristablauf
hina.us oder dOch so lange ernstlioheVergleichsverhand.;.
lungen führten, dass zwischen
deren -Abbruch und dem
FristaMaufnicht lllehr genügend Zeit blieb, um die Klage
einzuleiten (BGE 49 TI 134 ff.). Anders verhält es sich nur,
wenn der Versicherer dem Gläubiger genügend lange vor
Fristablauf unzweideutig kundgegeben hat, dass die a.n.ge-
bahnten Verhandlungen ihn von der Beobachtung der
Klagefrist nicht entbinden sollen; in diesem Falle ist dem
läubiger die, fristgerechte Klageanhebung ungeachtet
schWebender Verhandlungen zuzumuten. - Sofort nach
Beseitigung des Hindernisses nachgeholt ißt eine wegen
'Vergleichsverhandlungen nicht fristgemäss angehobene
Klage
dann und nur dann, wenn sie ruich Abbruch der
Verhandlungen so bald als tunllch eingereioht wird.
Die Verg1eichsverhan.dlungen, die durch das Schreiben
der Protekta vom 11. Oktober 1941 eröffnet wurden,
gingen
mit dem unbenülizten blaufder Frist zu Ende,
welche, die' Beklagte dem Anwalt der Kläger in ihrem
Schreiben vom 11. Januar 943 für die Annahme ihres
loa
Versicherungsvertrag. N° al.
damaligen Angebotes gesetzt hatte, also am 20. Ja.nuar
1943. Aus dem Schreiben vom 11. Januar 1943 ergibt sich
mit aller Klarheit, dass die Beklagte im Falle der Nicht-
ann.ahme ihres' Angebotes nicht weiter verhandeln wollte,
sondern die gerichtliche Klage erwartete. Die Vorinstanz
sagt freilich, die Verhandlungen seien gleichwohl weiter-
geführt worden und haben sich noch über den am
3. Juli 1945 stattgehabten Vermittlungsvorstand hinaus
erstreckt; Vergleichsverhandlungen haben vom Brand-
ereignis an bis zum Vermittlungsvorstand mehr 'Ioder we-
niger
intensiv stattgefunden und seien auch nachher
nochmals von Seiten derBeklagten aufgenommen worden .
Diese Angaben sind jedoch so unbestimmt, dass sich ge-
stützt darauf nicht beurteilen lässt, ob die Parteien wäh-
rend dieser ganzen Zeit ernsthaft über einen Vergleich
betreffend die
streitige Mobiliarentschädigung verhandel-
ten. An greifbaren Tatsachen stellt die Voriristanz in die-
snm Zusammenhang nur fest, dass die Beklagte am 16.
August 1945 unpräjudiziell für den Prozessfall neuer-
dings einen Vergleich auf der Basis von Fr. 45,000 vor-
schlug. Dies kann die Versäumnis der. am 20. Mai 1943
abgelaufenen
Klagefrist selbstverständlich nicht entschul-
digen. Bestimmte Tatsachen, aus denen geschlossen werden
könnte, dass zwischen dem 20. Januar und dem 20. Mai
1943 entgegen der von der Beklagten am 11. Januar aus-
gesprochenen Absicht
weiter über einen Vergleich verhan-
delt wurde, werden im angefochtenen Entscheid nich"t
festgestellt. Die Akten bieten denn auch keinerlei Anhalts-
punkte für das Vorhandensein solcher Tatsachen, ja die
Kläger haben solche Tatsachen nicht einmal behauptet,
sodass kein Anlass besteht, die Sache zur Vervollständi
gung des Tatbestandes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter diesen. Umständen ist davon auszugehen, dass zwi-
schen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 keine Ver-
gleichsverhandlungen mehr stattfanden. In diesen vier
Monaten hätten die Kläger reichlich Zeit gehabt, die Klage
einzuleiten. Die VoraussetzUllgen, unter denen Vergleichs-
verhandlungen die Klagefristversäumnis entschuldigen,
Versicherungsvertrag. N° 21.
sind daher im vorliegenden Falle nicht verwirklicht.
b)
ROELLI erklärt, im Einlassen auf Vergleichsverhand-
lungen müsse nach Treu und Glauben die Erklärung des
Versicherers gefunden werden, dass die Ausschlussfrist
gegen.
den Anspruchsberechtigten nicht von dem ursprüng-
lich festgestellten Zeitpunkte, sondern erst von dem Mo-
mente an laufen solle, in dem die Vergleicbsverhandlungen
abgebrochen
werden (Komm. zu Art. 45 VVG .Anm. 9
S. 551). Diese Auffassung ist jedenfalls dann abzulehnen,
wenn man die gepflogenen Vergleichsverhandlungen unter
dem Gesichtspunkte von Art. 45 Abs. 3 VVG beIiicksich-
tigt, wie ROELLI, nach dem Zusammenhang zu schliessen,
das selber tun möchte. Sollen Vergleichsverhandlungen im
Sinne dieser Bestimmung als Entschuldigung für die Klage-
fristversäumnis gelten, dann muss vom Anspruchsberech-
tigten folgerichtigerweise verlangt werden, dass er gemäss
dieser Bestimmung die versäumte Handlung sofort nach
Beseitigung des Hindernisses nachholt, d. h. dass er, wie
bereits gesagt, möglichst bald nach dem endgültigen Ab-
bruch der Vergleichsverhandlungen klagt (vgl. BOE 49
II 135). Den Ausführungen ROELLIS ist aber auch dann
nicht beizupflichten. wenn man annjmmt, er betrachte
die geführten Vergleichsverhandlungen nicht bloss als
einen Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 45 Abs. 3
VVG,
sondern er wolle sagen, der. Versicherer, der sich auf
Vergleichsverhandlungen einlasse, gestehe damit dem An-
spruchsberechtigten rechtsgeschäftlich eine Erstreckung
der Klagefrist in dem Sinne zu, dass diese erst vom Ab-
schluss der Verhandlungen an zu laufen beginne. Aus der
blossen Tatsache, dass der Versicherer mit ihm über einen
Vergleich verhandelt, darf der Anspruchsberechtigte nach
Treu und Glauben'ein so weitgehendes Zugeständnis nicht
ableiten, zumal da seine schutzwürdigen Interessen ge-
nügend gewahrt sind, wenn er die Möglichkeit hat, die
wegen Vergleichsverhandlungen versäumte Klage sogleich
nach dem Scheitern dieser Verhandlungen nachzuholen.
Der Entscheid BGE 32 II 659, auf den ROELLI sich beruft,
kann seine Auffassung nicht stützen; dort hat das Bundes-
104 Versieher ..... 'ez!;tag. NO SI.
gericht (übrigens vor dem Inkrafttreten des VVG) eine 80-:
gleich nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen einge-
reicnte Klage 8Js rechtzeitig erklärt und nur beiläufig be-
merkt, nach Ansicht EHBENBERGS beginne die Verwir-
lmngsfrlst
überhaupt erst von diesem Zeitpunkte an zu
laufen.
Der von ROELLI angezogene 12 Aha. 2 des deut-
schen VVG, wonach die vertraglich bestimmte Kla.gefrist
erst beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge
schriftlich
abgelehnt hat (vgl. dazu BBUCK, Privatver-
sichero.ngsrOOht, 1930, S. 4:09; EHRENZWEIG, Versiche-
rungsvertragsrooht, 1935, I
S. 338 fi., 34:3 unten), besitzt
im schweizerischen. VVG kein Gegenstück. Diesen Grund-
satzauf dem Wege der Auslegung in das schweizerische
Recht einzuführen,' ist UDlsoweniger am Platze, als die
gesetzliche Mindestdauer der Klagefrist im schweizßrischen
Recht viel länger ist als im deutschen (zwei Jahre gegen-
über sechs :Monaten).
J:m. vorliegenden Falle kann daher keine Rede davon
-sein, dass idnh die Klagefrist deswegen, weil bis zum 20.
Januar 1943 Vergleichsverhandlungen geführt wurden, bis
zum 20. Januar 194:5 verlängert habe. Es bestehen aber
auch keine Anhaltspunkte dafür dass die Beklagte den
Klägern 'Vor Ablauf der Klagefrist sonstwie eine Erstrek-
kung derselben zugestanden habe. -Würde übrigens auf
Grund der Theorie RoJllLLIS. noch angenommen, dass die
Klagefrist bis zum 20. Januar 194:li statt nur bis zum 20.
M:a.i. 194:3 gedauert habe, so wäre damit den Klägern nicht
geholfen, da sie erst :Mitte 194:li klagten (oben Erw.3).
c) Ein vor Frista.blauf erklärter Verzicht auf die Anru-
fung der Verwirkungsklausel ist ebensowenig dargetan wie
eine damals gewährte Fristerstreokuf:lg. Es liegt aber auch
nichts dafür vor, dass die Beklagte auf die ihr mit dem
Fristablauf erwachsene Verwirkungseinrede nachträglich
verzichtet habe. Namentlich dürfen
ihre Stellungnahme im
Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme und ihr
Vergleichsangebot vom 16; August 1941i'nicht so ausgelegt
I
.
Versiehezungsvertrag. N" Jl. 106
wei-den. Sie widersetzte sich der von den Klägern verlang-
ten Beweisaufnahme" weil das Gutachten der gemäss Ver-
trag beigezogenen Sachverständigen nicht rechtzeitig an-
gefochten worden
sei. Wenn sie dann gegenüber dem Gut-
achten des vom BezirksgerichtspräsidenteJ;l bestellten Ex-.
perten eine Oberexpertise . beantragte, so tat sie dies nur
für alle. Fälle, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt auf-
zugeben.
Das Vergleichsangebot vom 16. August 194:5 er-
folgte ausdrücklich unpräjudiziell für den Prozessfall .
Es war ein. letzter, erfolgloser Vel'SUCh, eine friedliche
Lösung herbeizuführen. Unter diesen Unden darf nicht
angenommen werden, dass die Beklagte damit auf die ihr
zustehende Verwirkungseinrede habe verzichten wollen.
Die
Behauptung der Kläger, dass später (während des
Prozesses)
nnue Verhandlungen geführt worde seien, ood
dass die Beklagte dabei ihre frühere Offerte sogar erhöht
habe, ist nicht nachgewiesen. Da die Beklagte an der Ver-
wirkungseinrede
vor' a.llen Instanzen festhielt, dürften
übrigens die' angebnchen neuen Vergleich.sa.rigebote der
Beklagten nur dann im Sinne eines nachträglichen Ver-
zichts
auf diese Einrede gedeutet werden, wenn klare In-
dizien dafür vorlägen. dass sie so gemeint waren. Tat-
sachen, die e4ten solchen Schluss erlauben würden, sind
nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.
d) Die Vorinstanz betrachtet die Klagefristversäumnis
nicht bloss mit Rücksicht auf die geführten Vergleichsver-
handlungen, sondern a.uch deswegen als entschuldigt, weil
die
Kläger durch nrlt der notwendigen Sorgf lt ausge-
wählte sachkundige
Personen vertreten und daher zur An-
nahme berechtigt gewesen seien, die allfällig einzuhalten-
.
den Fristen würden gewahrt. Sie beruft sich auf ROELLI,
der bei der Besprechung von Art. 4:5" VVG erklärt, der
Versicherte habe das fehlerhafte Verhalten seines Anwaltes
oder einer andern Hilfsperson nicht Zll: vertreten, sofem
er selber daran kein Verschulden trage (S. liliO, 536 ff.).
Wie es sich damit grundsätzlich verhalte, mag dahinge-
stellt
bleiben. Selbst, wenn man nämlich eine Handlung
oder Unterlassung
immer dann als entschuldigt ansehen
UrheDerrooht. N0 22.
würde, wenn der Versicherte dafür nicht persönlich ver-
antwortlich
ist, so müsste die vorliegende Klagefristver-
säumnis als unentschuldigt gelten, weil die Kläger es ge-
schehen
liessen dass ihr Anwalt anderthalb Jahre lang
(vom 20. Januar 1943 bis 9. August 1944) überhaupt nichts
unternahm und mit der Klageeinleitung sogar mehr als
zwei Jahre über den Fristablauf hinaus zuwartete. Darin
läge ein Verschulden der Kläger, selbst wenn sie den An-
walt rechtzeitig mit den nötigen Instruktionen versehen
hätten, was erst noch festzustellen wäre. Wer einen An-
walt beizieht, darf sich deswegen an der betreffenden Sache
nicht einfach desinteressieren, sondern muss zum Rechten
sehen, wenn der Anwalt sie offensichtlich vernachlässigt.
Es bleibt also dabei, dass die Kläger die streitigen Ent-
schädigungsanspruche gemäss Art. 32 Abs. 2 A VB ver-
wirkt haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-
gerichtes des Kantons Schwyz vom 7. Juli 1947 aufgeho-
ben und die Klage li.bgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 19. -Voir aussi n° 19.
V. URHEBnRRECHT
DROIT D'AUTEUR
22. Auszug aus dem UrteU deI' I. ZlvUabteUung vom 18. Mäl'z .
1948 i. S. SmSA, Schweiz. GeseUschaft der Ul'hebel' und
Verlegel', gegen Koch.
UrhdJeneehtsverhältnisse am Tonfilm, inabe80ndere an der Tonfilm-
muailc.
Die Auslegung des vor dem Aufkommen des Tonfilms geschaf-
fenen URG führt zur Anerkennung eines selbständigen Urheber-
rechts des Komponisten an der Tonfilmmusik. Die Konsequen-
zen dieser Auslegung geben nicht -Anlass zur Annahme einer
Gesetzeslücke. Dem Komponisten, bezw. der Verwertungs-
gesellschaft aJs seiner Rechtsna.chfolgerin steht daher ein
besonderes Perzeptionsrecht für die Gestattung der öffentlichen
Aufführung nach Art. 12 Ziff. 3 URG zu.
Voraussetzungen für die .Annahme eine:r Gesetzeslücke (Erw. 1).
RechtSnatur des Tonfilms-(Erw. 2). Ablehnung eines originären
Urheberrechts des Filmproduzenten (Erw.3-5). Selbständiges
Urheberrecht, nicht blosses Miturheberrecht gemäss Art. 7 URG,
des Komponisten (Erw. 6). Verneinung einer Gesetzeslücke
(Erw. 7). Rechtslage bei der Verwendung vorbestehender
Musik (Erw. 8). Wochenschau und Renefilm (Erw. 9).
Rechtslage im Bereich der rev. Berner Übereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Erw. 10).
Droits d'auteur BUr k fi7;m sonore, notam BUr Ja muaique du
fi7;m sonore.
L'interpretation de la LDA ant6rieure a. l'apparition du film
sonore, amene a. reconnaitre un droit d'auteur propre du com-
positeur sur la. musique du film. Les consequences de cette
interpretation ne justifient pas qu'on admette une la.cune de
la loi. Le compositeur ou son ayant cause, la societ6 de per-
ception, est des lors fonde a.. percevoir un droit special pour
l'autorisation d'executer l'reuvre publiquement selon l'art. 12
eh. 3 LDA.
Conditions pour admettre une la.cune de laloi (consid. 1). Nature
juridique du film sonore (consid. 2). Pas de droit d'auteur
originaire du producteur (consid. 3-5). Droit d'auteur propre,
non pas seulement droit. d'auteur commUIi (art. 7 LDA) du
compositeur (consid. 6). Pas de la.cune de la loi (consid. 7).
Situation juridique en cas d'utilisation d'une musique pre-
existante (consid. 8). ActuaIites et films-reclame (consid. 9).
Situation juridique dans le domaine d'appIication de la Con-
vention de Berne rev. pour la protection des reuvres Iitteraires
et artistiques (consid. 10).
Diritti d'autore sul film aonoTO, segnatamente BUlla m'U8ica del
film 8onoro.
L'interpretazione della. LDA, anteriore alla. comparsa deI film
sonoro, induce a riconoscere un diritto d'autore proprio deI
compositore sulla musica di un film. Le conseguenze di questa
interpretazione non giustificano di ammettere una. la.cuna
della.
legge. TI compositore, 0 il suo avente causa (sodets. di
sfruttamento), ha. qnindi . il dirino di :penpire emohnento
speciaJe per l'autonzzazlOne di esegwre I opera m pubbhco a norms. dell'art. 12 cifra 3 LDA.
Condizioni per aminettere una la.cuna della legge (consid. 1).
Naturagiuridica deI film sonoro (consid. 2). Nessun diritto
d'autore originale dei produttore del film (consid. 3-5). Diritto
d'autore proprio, non soltanto diritto d'autore comune (art. 7
LDA) deI compositore (consid. 6). Diniego di una. la.cuna. deUa
!egge (consid. 7). Situazione giuridica. in caso d'utiIizzazion
di una musica preesistente (oonsid. 8). AttuaJits. e film di
propaganda (oonsid. 9). Situazione giuridica nel camp? d'appIi-
cazione della Convenzione di Berna riv. per 130 prot6Zlone delle
opere letterarie cd artistiche (consid. 10). .