Familienrooht. N° 18.
dass die Ehefrau diese Erträgnisse tatsächlich voll und
ganz für den Haushalt und die Steuern, auch diejenigen des
Ehemannes, aufgebraucht habe. Ist das so, so sind die
betreffenden
Erträgnisse dem Ehemanne zugute gekom-
men, und es fehlt jeder Grund, ausserdem Ersatzanprüche
wegen ihm entgangener Erträgnisse des Frauengutes
zu stellen. Entgangen ist ihm solchenfalls nur die selbst-
herrliche Verfügung, jedoch kraft der von ihm eben gedul-
deten Überlassung der Verwaltung und Nutzung an die
Ehefrau.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des
Kantonsgerichtes
von Schwyz vom 26. Januar 1948,
soweit es angefochten ist,
bestätigt.
18. Urteil der II. ZIvilabteilung vom 7. Mai 1948 i. S. König
gegen Haller und Konsorten.
F'ÜlIA'ung derVQ1"m/u/rvl8chajt. Voraussetzungen und Art der Ver-
äusserung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen
Eigentum des Mündels und weiterer Personen stehen (Art.
404 ZGB). Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
bei gesetzwidrigem Freihandverkauf (Art. 426 ZGB). Schadens-
beweis (Art. 8 ZGB, Art. 42 OR).
AdminiBwation de la tutelle. Conditions et mode de la vente d'im-
meubles, propriete commune du pupille et d'8outres personnes
(art. 404 CC). Responsabilite des organes de la. tutelle en ca.s
de vente de gre gre contraire 8. la loi (art. 426 CC). Preuve
du dommage (art. 8 ce, 42 CO).
AmminiBtrazione della
tutela.Condizioni e modo della. vendita.
di fondi, proprieti.. comune deI tutel8oto e di altre persone
(8ort. 404 ce). ResponsabiIiti.. degli organi di tutela. in caso
di vendita. a tr80ttative priv80te contraria all80 legge (m. 426
ce). Prov8o deI danno (art. 8 ce, 42 CO).
Der im Jahre 1925 geborene Kläger und seine beiden
ä.ltern Geschwister waren als Erben ihrer im Jahre 1935
gestorbenen
Eltern GesamteigentÜIDer eines Einfamilien-
" :
hauses in Burgdorf. Auf Wunsch der Geschwister des
Klägers
bemühte sich der Hausverwalter Jakob um den
Verkauf dieser Liegenschaft. Er bot sie im Frühjahr 1942
dem damaligen Mieter Lüthi an. Nachdem der von ihm
zugezogene Experte Locher ihren Verkehrswert auf
mindestens Fr. 42,000.-, abzüglich Fr. 1000.-bis
1200.-für notwendige Reparaturen, geschätzt hatte,
einigte er sich mit Lüthi auf den Preis von Fr. 41,500.-.
Die Vormundschaftsbehörde Burgdorf, die die Vormund-
schaft über den Kläger führte, erklärte sich mit dem
Verkauf zu diesem Preise einverstanden und wies den
Vormund Kunz an, den Kaufvertrag mit Lüthi im Namen
seines Mündels zu unterzeiQhnen. Am 20. April 1942
genehmigte sie
den am 15. April 1942 abgeschlossenen
Vertrag. Die Aufsichtsbehörde stimmte am 2. Mai 1942
dem Verkauf aus freier Hand zu. Der damals 17-jährige
Kläger wurde nicht um seine Ansicht befragt, da die
Vormundschaftnbehörde seine Befragung für wertlos hielt.
Nach erreichter Mündigkeit belangte Oskar König den
Vormund Kunz, die Mitglieder der Vormundschafts-
behörde
und subsidiär die Einwohnergemeinde Burgdorf
auf Ersatz des Schadens von mindestens Fr. 4000.-,
der ihm daraus erwachsen sei, dass Vormund und Behörde
beim Hausverkauf die Vorschriften über die Veräusserung
von Mündelliegenschaften (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB)
und über die Mitwirkung des Mündels (Art. 409 ZGB)
sowie die
nach Art. 426 ZGB für ihre Amtsführung mass-
gebenden Regeln einer
sorgf'ältigen Verwaltung verletzt
haben. Er machte geltend, die Liegenschaft hätte über-
haupt nicht, jedenfalls aber nicht freihändig und ohne
seine Befragung zu bloss Fr. 41,500.-verkauft werden
dürfen.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat diese Ver-
antwortlichkeitsklage am 4. Dezember 1947 abgewiesen.
Vor Bundesgericht wiederholt der Kläger sein Klage-
begehren.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus
folgenden
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Erwägungen :
- -(Eintretensfmge).
- -Die Veräusserung von Grundstücken des Bevor-
mundeten erfolgt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB nach
Weisung der Vormundschaftsbehörde und ist nur in den
Fällen zu gestatten, wo die Interessen des Mündels es
erfordern. Diese Vorschrift kann indessen nur für solche
Grundstücke ohne Vorbehalt gelten, die dem Mündel
allein gehören. Im Falle gemeinschaftlichen Eigentums
lässt sie die Befugnisse zur Herbeiführnng der Veräusse-
rung unberührt, die den Partnern des Mündels nach
,Gesetz oder Vertrag zustehen. Die streitige Liegenschaft
stand im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft König.
Da die Miterben des Klägers gemäss Art. 604 ZGB An-
spruch auf Teilung der Erbschaft hatten, und da eine
Sache, über deren Teilung oder Zuweisung die Erben sich
nicht einigen können, geinäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu
verkaufen ist, konnte sich die Vormundschaftsbehörde
dem Wunsche der Miterben, die Liegenschaft zu verkaufen,
nicht mit Erfolg widersetzen. Die Liegenschaft für den
Kläger zu erwerben, war wenn nicht unratsam oder
überhaupt unmöglich, so doch auf jeden Fall nicht geboten.
Den Beklagten kann daher nicht schon der Verkauf als
solcher zum Vorwurf gemacht werden.
- -Anders als Absatz 1 sind die Absätze 2 und 3
von Art. 404 ZGB, wonach die Veräusserung durch
öffentliche Steigerung erfolgt und ein Verkauf aus freier
Hand nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde stattfinden kann, uneingeschränkt auch
auf Grundstücke anwendbar, die dem Mündel nicht
allein, sondern in Gemeinschaft mit weitern Personen
gehören, selbst wenn der Anteil des Mündels verhältnis-
mässig klein ist (BGE 63 I 108). Auch gilt Art. 404 ZGB
entgegen der Auffassung der Beklagten und der Aufsichts-
behörde nicht bloss bei übernahme der Vormundschaft,
sondern während ihrer ganzen Dauer (vgl. den eben zit.
Entscheid). Die streitige Liegenschaft war also auf dem
Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräussern, es sei
denn, dass besondere Gründe den Freihandverkauf recht-
fertigten. Solche Gründe fehlten. Von vornherein konnte
für die vormundschaftlichen Organe der Umstand nicht
massgebend sein, dass die Miterben des Klägers keine
Steigerung wünschten. Aber auch die Tatsache, dass der
langjährige Mieter Dr. Lüthi als Kaufinteressent auftrat,
war nicht entscheidend. Obwohl Lüthi gemäss Mietvertrag
vorkaufsberechtigt war und einen Preis bot, der ungefähr
der Verkehrswertschätzung Lochers entsprach, war nicht
mit Bestimmtheit vorauszusehen, dass bei der Steigerung
kein höheres Angebot erfolgen würde. Noch weniger
bestanden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass
der Steigerungserlös niedriger ausgefallen wäre als der
Preis, der sich beim freihändigen Verkauf an Lüthi er-
zielen liess. Die allgemeine Erwägung, dass der Ausgang
einer Steigerung immer ungewiss ist, kann schon deswegen
nicht zur Rechtfertigung des Freihandverkaufes dienen,
weil sonst zur Regel werden könnte, was nach dem Gesetz
die
Ausnahme sein soll. Dem Risiko eines ungenügenden
Erlöses kam übrigens auch deshalb keine erhebliche
Bedeutung zu, weil die Vormundschaftsbehörde dem
Zuschlag die nach Art. 404 Abs. 2 ZGB erforderliche
Genehmigung versagen konnte, wenn das Ergebnis sie
nicht befriedigte. Der freihändige Verkauf der streitigen
Liegenschaft bedeutete also ein gesetzwidriges Vorgehen,
das den Beklagten (mindestens den Mitgliedern der
Vormundschafts behörde) zum Verschulden gereicht, sodass
sie
dem Kläger nach Art. 426 ZGB gegebenenfalls für den
daraus entstandenen Schaden haftbar sind. Die Genehmi-
gung der gesetzwidrigen Veräusserungsart durch die
Aufsichtsbehörde befreite sie nicht von ihrer Verantwort-
lichkeit.
4. Durch den Freihandverkauf wurde der Kläger
geschädigt, wenn die öffentliche Steigerung einen höhern
Erlös ergeben hätte. Sein Schaden beläuft sich in diesem
a Familienrecht. N° 18.
Falle entsprechend seiner Erbquote auf einen Drittel des
Mehrerlöses.
Auf diesen Betrag beschränkt sich die Ersatz-
pflicht der Beklagten auch dann, wenn ihnen neben der
Verletzung von Art. 404 Abs. 2 auch noch eine Verletzung
von Art. 409 ZGB vorzuwerfen ist, d. h. wenn sie es
ohne zureichenden Grund unterlassen haben, den Kläger
vor der Veräusserung um seine Ansicht zu befragen. Wäre
er befragt worden, so hätte er nämlich bestenfalls errei-
chen können, dass die Veräusserung statt durch frei-
händigen Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Ver-
steigerung erfolgt wäre.
Daher kann dahingestellt bleiben,
ob von seiner Befragung zu Recht oder zu Unrecht ab-
gesehen worden sei. Auch der Vorwurf, dass beim Frei-
handverkauf die Regeln einer sorgfaltigen Verwaltung
(Art.
426 ZGB) verletzt worden seien, erheischt keine
nähere überprüfung; da er darauf hinausläuft, dass die
Liegenschaft
überhaupt nicht oder jedenfalls nicht frei-
händig zu Fr. 41,500.-hätte veräussert werden dürfen,
und da die Veräusserung als solche, wie schon dargetan
(Erw. 2), nicht verhindert werden konnte. Der Prozess-
. ausgang
hängt somit einzig noch davon ab, ob und wieweit
die Steigerung
ein günstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als
der freihändige Verkauf.
5. -
Wer Schadenersatz beansprucht, hat nach Art.
8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR den Schaden zu beweisen.
Diesen Beweis
betrachtet die Vorinstanz im vorliegenden
Falle als gescheitert, weil
ihr trotz der gerichtlichen
Expertise, wonach die Liegenschaft im Frühjahr 1942
einen Verkehrswert von Fr. 45,000.-hatte, als ungewiss
erscheint, dass bei
der Steigerung mehr als Fr. 41,500.-
gelöst worden wären. Dabei handelt es sich um eine
Feststellung tatsächlicher Natur, die' gemäss Art. 63 .
Abs. 2 OG für das Bundesgericht massgebend ist.
Dass aus der Verletzung von Art. 404 Abs. 2 ZGB
ein Schaden entstanden sei, wird sich freilich kaum je
zwingend beweisen lassen. Nach der Rechtsprechung zu
Art. 42 Abs. 2 OR muss deshalb das Vorhandensein eines
Obligationenreoht. N0 19.
Schadens als erwiesen gelten, wenn die Akten genügende
Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Ein-
tritt schliessen zu lassen, und wenn sich dieser Schluss
mit einer gewissen ÜberzeugungsgewaJt aufdrängt (BGE
40 II 354 ff., 43 II 55 E. 6, 60 II 131 ; vgl. auch tU II
389, 68 II 244, 72 II 399); m.a.W. es muss für den Scha-
densbeweis genügen, wenn sich aus den konkreten Um-
ständen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass
sich bei der Steigerung ein höherer Preis hätte erzielen
lassen als beim durchgeführten Freihandverkauf. Das
Bestehen einer solchen Wahrscheinlichkeit konnte die
Vorinstanz hier verneinen, ohne den Rahmen' der ihr
zustehenden Beweiswürdigung zu überschreiten.
11. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar
1948 i. S. Sehweizedsehe Reederei A.-G. gegen Fiume S. A.
und Kons.
Haftung aus Frachtvertrag:
- Anwendbares Recht; Freizeiehnung (Erw. I ZifI. 1 und 3).
- Wirnamkeit einer im Auslande (Italien) vorgenommenen
Zesslnm der Sehadenersatzansprüche durch den Berechtigten
an die auf Grund fremdrechtlicher Verträge zahlenden Versi-
cherer (Erw. I Ziff. 4). .
- Schadensfestsetzung in der Währung des Erfüllungsortes der
abgetretenen Forderung (Erw. II).
Re8plJ'l't8abilite derivant d'un oontrat de, transport. .
- Droit applicable ; elause exclusive de la responsabiliM (consid.
I eh. 1 et 3).
- Effets d'une cession faite a l'etranger (Italie) par l'ayant droit
de pretentions indemnitaires aux assureurs qui se sont acquittes
en vertu de eontrats regis par 1e droit etranger (consid. I
eh. 4).
- Determination du dommage dans la monnaie du lieu d'execu-
tion de la erOO.nce eedee (eonsid. II).
6 AB 74 II -1948