Fa.milienrecht. N° 1.
Frage des Zusammenlebens der Parteien mit der Familie
der Beklagten habe der Trennungsrichter festgestellt,
dass
der Kläger auf die Gründung eines eigenen Haus-
standes verzichtet habe, sodass die Vorinstanz nicht
befugt gewesen sei, auf dies.e Frage zurückzukommen.
Diese
Einwendungen gehen fehl.
a) Gemäss BGE 71 II 201 H. dürfen in dem nach Ab-
lauf der Trennung eingeleiteten Scheidungsverfahren vor
der Trennung eingetretene Tatsachen angerufen werden,
die im Trennungsprozess nicht vorgebracht worden waren.
Das gilt auch zugunsten des Gatten, der seinerzeit die
Scheidung
verlangt hatte. Die Vorinstanz hat also die
neue Behauptung des Klägers, dass in der Ehe sexuelle
Schwierigkeiten
aufgetreten seien, mit Recht berück-
sichtigt.
b) Im frühern . Verfahren hatte sich der Kläger neben
der Unvereinbarkeit der Gemütsart lediglich darauf
berufen, dass die Beklagte sich geweigert habe, ihr El-
ternhaus zu verlassen. Dass das Zusammenleben mit ihren
Angehörigen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe,
hatte er damals nicht behauptet. Demgemäss spricht sich
das Trennungsurteil hierüber auch nicht aus. Aus der
Feststellung, dass der Kläger auf den Bezug einer eigenen
Wohnung verZichtete, ergibt sich höchstens, dass er der
Beklagten die erwähnte Weigerung später nicht mehr zum
Vorwurf machen konnte. Dagegen bedeutet diese Fest-
stellung nicht, dass die Hausgemeinschaft mit Familie
Alder
auf die Ehe keinen nachteiligen Einfluss gehabt
habe. Bei der Behauptung, das Zusammenleben mit der
Familie der Beklagten habe die Zerrüttung mitverursacht,
handelt es sich also wie bei der Behauptung sexueller
Schwierigkeiten
um das Vorbringen einer zwar vor der
Trennung eingetretenen, im Trennungsverfahren aber
nicht angerufenen und vom Trennungsrichter nicht unter-
suchten Tatsache, das die Vorinstanz gemäss BGE 71 II
201 H. frei würdigen durfte.
Bei den angefochtenen Feststellungen muss es daher
sein Bewenden haben.
Familienreeht.N° 2.
- -Sind die Verfehlungen des Klägers nicht die
einzige rechtserhebliche Ursache des Zerwürfnisses, so
hat die Vorinstanz die mehr als drei Jahre nach dem
Trennungsurteil angehobene Scheidungsklage mit Recht
geschützt, ohne zu prüfen, ob der Kläger der Beklagten
entgegenhalten könnte, sie habe im Sinne von Art. 148
Abs. 2 ZGB die Wiedervereinigung verweigert.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1947
bestätigt.
- Auszug aus dem Urteil der n. Zlvilabteilung vom 4. März
1948 i. S. Rftegg gegen Rftegg.
Wartefrist, Art. 150 ZGB. Bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung,
die wesentlich auf Ehebruch zurückzuführen ist, gilt das
Maximum von 3 Jahren.
nuree de l'interdiction de remariage, an. 150 ce. Lorsque le divorce
est prononce pour cause d'atteinte grave au lien conjuga.l
(art. 142 ce), et qua celle-ci a ete causae principalement par
l'adultere de l'un des conjoints, le delai d'interdiction da
remariaga doit etre fixe a trois ans.
Termine d'aspetto (art. 150 CC). In caso di divorzio pronunciato
per grave turbazione delle relazioni coniugali (art. 142 ce)
causata principalmente dall'adultario d 'uno dei coniugi, il
termine d'aspetto dev'essere stabilito in tre anni.
- -Die Wartefrist beträgt 1-3 Jahre im Falle der
Scheidung wegen Ehebruchs . Wenn auch diese Fassung
-und noch mehr der französische Text : en cas de divorce
prononce
pour cause d'adultere -zweifellos in erster
Linie die Scheidung in Anwendung von Art. 137 ZGB
im Auge hat, so besteht doch weder eine ständige Praxis
im Sinne der Beschränkung der Maximalfrist auf die
Scheidung aus diesem Scheidungsgrund, hoch liesse sich
diese Auslegung gesetzgebungspolitisch rechtfertigen.
Scheidung
wegen Ehebruchs im Sinne des Art. 150
ZGB ist richtigerweise auch dann anzunehmen, wenn die
tiefe
Zerrüttung, welche formell den Scheidungsgrund
bildet, wesentlich auf Ehebruch, zumal wiederholten,
zurückzuführen ist. Es wäre unbillig, wenn z. B. bei
Scheidung auf Gnmd eines einzigen, rechtzeitig zum
Gegenstand einer Klage nach Art. 137 gemachten Ehe-
bruchs das Maximum der Wartefrist von 3 Jahren gälte,
während sie im Falle einer durch jahrelangen Ehebruch
verursachten Zerrüttung; also grös8erer Straf würdigkeit
der fehlbaren Partei, auf 2 Jahre limitiert sein sollte. Im
vorliegenden Falle sind nach der Feststellung der Vor-
instanz die fortgesetzten, schweren Verfehlungen gegen
die eheliche Treue die hauptsächliche Ursache des Zusam-
menbruchs der Gemeinschaft. Aber selbst wenn man
Art. 150 im entgegengesetzten Sinne interpretieren und
bei Scheidung in Anwendung von Art. 142 zwei Jahre
als Maximum gelten lassen wollte, wäre angesichts des
erwähnten, unqn.alifizierbaren Verhaltens der Parteien
dessen Anwendung gerechtfertigt. Auf diese Dauer ist
daher das Eheverbot für heide Parteien zu erhöhen,
was, da Art. 150 von Amtes wegen anzuwenden ist (BGE
69 II 352 f.), auch im Verfahren ohne Parteiverhandlung
und öffentliche Beratung geschehen kann.
3. Urteil del' ll. Zh1Iabteiinng vom 27. Mai 1948 i. S. Niggli
.gegen Niggll.
Gerichtliche Gütertrennung, Art. 183 ZGB. .
Gerichtsstand ist der Wohnsitz der klagenden Ehefrau. -Zwi-
schen schweizerischen Eheleuten ist ein Begehren gegen den
in England wohnenden Ehemann in der Schweiz nur im Falle
selbständigen Wohnsitzes der Ehefra.u in der Schweiz beim
dortigen Richter, nicht aber bei dem der Heimat zulässig
(Art. 28, 31 NAG).
SiparaWm de bien8 iudiciair6, 00. 183 aa.
Por. Le for de l'action est celui du domicile de la femme deman-
deresse. La femme dont le mari habite I!Angleterre ne peut
ouvrir action en Suisse que si elle y a. un domicile ind
dant. En ce cas, l'action doit etre portee devant le Juge
de ce domicile et non pas devant le juge du lieu d'origine
(art. 28, 31 LRDC).
Familiemeeht. N0 3.
paraziOfl,6 gitldiziak dei beni. an. 183 aa.
Poro. TI foro dell'azione e quello deI domicilio della moglie attrice. Se
il marlto ahits l'Inghilterra., Ja. moglie pub promuovere azione
in Isvizzel'a Boltanto Be ha ivi un domiciIio indipendente. In
questo ca.so, l'szione dev'essere intenta.t davanti al giudice
di siffatto domicilio e non davanti 801 giudice delluogo di atti-
B.enza. (art. 28, 31 LFDD).
- -Im April 1944 hatte der in London wohnende
- Niggli beim Richteramt Bucheggberg-Kriegstetten als
dem Gerichtsstand der Heimat die Scheidungsklage ein-
gereicht.
Das die Scheidung aussprechende Urteil zog die
Beklagte an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter,
vor welchem der Prozess infolge Rückzugs der Klage am
- Dezember 1947 als erledigt abgeschrieben wurde. Nach-
dem der Ehemann wieder nach London verreist war,
ersuchte die ohne Mittel in der Schweiz zurückgebliebene
Ehefrau den Richter um Erlass von Massnahmen zum
Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 169
ZGB und gleichzeitig um Anordnung der Gütertrennung
gemäss . Art. 183 ZGB. Auf ersteres Begehren trat der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten ein, wies
dagegen dasjenige
um Anordnung der Gütertrennung
mangels örtlicher Zuständigkeit
von der Hand. Auf
Beschwerde der Ehefrau hat das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 21. Januar 1948 die Zuständig-
keit bejaht und den Gerichtspräsidenten angewiesen, das
Begehren der Ehefrau zur materiellen Beurteilung ent-
gegenzunehmen.
In seiner Begründung führt das Obergericht aus. Art.
183 ZGB enthalte keine Gerichtsstandsbestimmung ; die
Kommentatoren nähmen Zuständigkeit des Richters am
schweizerischen Wohnsitz des Ehemannes, bei ausländi-
schem Wohnsitz desselben am schweizerischen Wohnsitz
der Ehefrau an. Hier liege jedoch im internationalen
Verhältnis ein besonderer Fall vor. Die beiden Begehren
nach Art. 169 und 183 ZGB seien angesichts ihres gemein-
samen Eheschutzzweckes trotz der verschiedenen sach-
lichen Kompetenz (Art. 169 Gerichtspräsident, Art. 183