Familienrooht. N° 16.
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
der sich dann im Falle der Bejahung eines Scheidungs-
grundes
auch -gemäss dem Begehren der Beklagten -
die
Frage stellen würde, ob nicht trotzdem gemäss Art. 146
Abs.3 ZGB besser nur auf Trennung zu erkennen wäre.
16. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 24. Juni 1948 i. S. Glutz
gegen Glutz.
Scheidungsge:richt8stand, Art. 144 ZGB. Die Priorität kommtd?r
zuerst rechtshängig gewordenen Klage zu, auch wenn der m
einem andern Kanton domizilierte Ehegatte als erster den
Sühneversuch anbegehrt hatte und durch eine Sperrfrist (wie
nach 254 der zürcherischen ZPO) an der Hängigmachung
. gehindert war.
For de Z'action en divorce. Art. 144 CC. C'est au tribunal devant
lequel l'action a eM pendante en premier lieu qu'i1 appartient
de smtuer, meme si l'epoux domicilie. ;laus un aunr? anton
avait 13M le premier a. eiter son eonJomt en co:r: i1mtlOn et
avait 13M empoohe de se mettre au b6nefice de la litlspendance
par l'effet d'une disposition teIle que le 254 du code de pr
OOdure civile zuriehois qui oblige les epoux a. attendre qu'll
se soit "ecou16 huit semaines des la tentative de eonciliation
pour pouvoir saisir le tnounal.
Foro deU'azione di divorzio, art. 144 CC. E' eompetente i1 tribunale
al quale 111. domanda e smta dapprirna introdotta,. quand'ffil:che
il coniuge domiciIiato in un altI"? canton abb! er pno
eitato l'altro eoniuge per un espenmento di eonClliazlOne e 818.
smto impedito di mettersi al beneficio della 1itisnde per
l'effetto di un disposto tale quello dei 254 deI eodice di pro-
eedura. zurighese, i1 quaIe obblig i eo?iugi ad .atten re . ehe
siano traseorse 8 settimane dall espenmento di eonei118.ZlOne
prima di adire il tribunale.
A. -Die seit 1941 vom Ehemann getrennt lebende
Ehefrau leitete am 19. März 1947 beim Friedensrichter
von Weiach (im zürcherischen Bezirk Dielsdorf) Schei-
dungsklage ein. Der Sühneversuch verlief am 27. März
1947 fruchtlos. Nach 254 der zürcherischen ZPO durfte
alsdann die Ausstellung der Weisung nicht vor acht
Wochen nach dem Sühneversuch verlangt werden.
B. -Inzwischen fand am 17. April 1947 auf Begehren
des
Ehemannes an dessen aargauischem Wohnort ein
ebenso fruchtloser Sühneversuch betreffend den Antrag
auf Trennung der Ehe statt, und am 5. Mai 1947 reichte
der nach aargauischer ZPO durch keine Sperrfrist gehin-
derte Ehemann die Klage auf Ehetrennung beim Bezirks-
gerichte Zurzach ein.
Die Ehefrau erhob mit Hinweis auf
den von ihr in Weiach veranlassten Sühneversuch die Ein-
rede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie hatte am 2. Mai
beim Bezirksgericht Dielsdorf vorsorgliche Massnahmen
im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht und reichte am
5. Juni dort dann auch die Scheidungsklage ein.
O. -Die aargauischen Gerichte beider Instanzen haben
die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, das Obergericht
mit Urteil vom 19. März 1948.
D. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Ehefrau
an der Unzuständigkeitseinrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Gerichtsstand für eine Scheidungs-oder
Trennungsklage befindet sich nach Art. 144 ZGB für den
Ehemann an seinem Wohnort im Kanton Aargau, für die
Ehefrau an ihrem Wohnort im Kanton Zürich, sofern sie
zum Getrenntleben berechtigt ist und tatsächlich im
Kanton Zürich Wohnsitz genommen hat. Da jedoch
zwischen den gleichen Ehegatten nicht zwei Scheidungs-
prozesse
nebeneinander durchgeführt werden können, ist
während der Dauer eines solchen Prozesses der beklagte
Ehegatte gehindert, seinerseits selbständig an einem
andern Ort auf Scheidung oder Trennung zu klagen ; er
ist, wenn er auch seinerseits ein Scheidungs-oder Tren-
nungsbegehren stellen will, auf eine Widerklage angewiesen.
Das Bundesgericht hat die Priorität derjenigen Klage
zuerkannt, die nach Massgabe kantonalen Prozessrechtes
zuerst rechtshängig geworden ist (BGE 64 11 176 und
185). Das ist im vorliegenden Falle die Klage des Eheman-
nes, und wälIrend dieser Rechtshängigkeit ist der aargaui-
sehe
Gerichtsstand auch für das Scheidungsbegehren der
Ehefrau als ausschliesslicher gegeben. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, der Ehemann habe seine Klage
,FamiUenrooht. N0 16.
in rechtsmissbräuchlicher Weise während der die Frau
an der Anhängigmachung des Streites hindernden Sperr-
frist der zürcherischen Prozessordnung eingereicht, um
ihr zuvorzukommen. Im Unterschied zu dem in BGE 72
II 323 beurteilten Falle hat er ordnungsgemäss einen
Sühneversuch vorausgehen lassen, nicht gesetzwidrig das
Vorverfahren abgekürzt oder unterdrückt.
2. -Es ist nicht zu verkennen, dass sich aus der
Geltung einer Sperrfrist zur Anhängigmachung der Klage
im Wohnsitz kanton des einen, nicht aber in demjenigen
des
andern Ehegatten Unzukömmlichkeiten ergeben, in-
dem eben dem letztern so unter Umständen ermöglicht
wird, die Priorität an sich zu reissen, auch wenn der im
Kanton Zürich wohnende Ehegatte als erster durch
Anrufung des Friedensrichters eine Scheidungs-oder
Trennungsklage eingeleitet hat.
Das liesse sich vermeiden, wenn man die Priorität der
zuerst, wenn auch noch ohne die Wirkungen der Rechts-
hängigkeit, eingeleiteten Klage zuerkennen wollte, ent-
sprechend dem bundesrechtlichen Begriff der Klagean-
hebung, wie er für die Wahrung bundesrechtlicher Klage-
fristen aufgestellt
worden ist. Dafür genügt die erste
Handlung, mit der der Kläger zum ersten Mal in bestimm-
ter Form den Schutz des Richters anruft, also gegebenen-
falls
das Gesuch um Abhaltung eines vorgeschriebenen
Sühneversuches (BGE 42
II 101, 74 II 15). Gegenüber
einer solchen Lösung erheben sich aber grundsätzliche
und praktische Bedenken. Das Verbot des gleichzeitigen
Bestehens zweier Scheidungs-, bezw. Trennungsprozesse
zwischen
den nämlichen Ehegatten ist nichts anderes als
ein Sonderfall der Einrede der schon begründeten Rechts-
hängigkeit. Obwohl die Scheidungs-bezw. Trennungsbe-
gehren
des einen und des andern Ehegatten voneinander
zu unterscheiden sind, ist eben in gewissem Sinne Identität
der Streitsache gegeben, da der Bestand einer und der-
selben
Ehe im Streite liegt. Daher muss auf die eigentliche
Rechtshängigkeit und darf nicht auf bloss vorbereitende
Familienreoht. No 16.
HandluIl:gen abgestellt werden, die wie die Anrufung des
Friedensrichters in den beiden hier in Frage stehenden
Kant?nen die Rechtshängigkeit nicht begründen. Der im
Kanton Zürich vorgesehenen Sperrfrist für die eigentliche
Anhängigmachung einer Scheidungs-oder Trennungs-
klage beim
zuständigen Gericht liefe es geradezu zuwider,
wenn man der Klageeinleitung beim Friedensrichter eine
Wirkung beilegen wollte, die eben ihrem Wesen nach eine
solche des
bereits hängigen und darum einen gleichzeitigen
zweiten Prozess
über den gleichen Gegenstand ausschlies-
senden Rechtsstreites ist. Das Sühneverfahren und ins-
besondere die
im Kanton Zürich geltende Sperrfrist wollen
keineswegs die Rechtshängigkeit beschleunigen,
sondern
wenn möglich ihren Eintritt vermeiden.
Eine andere Lösung könnte darin bestehen, dass beim
Wohnsitz des einen
Ehegatten im Kanton Zürich, falls
dieser
Ehegatte als erster eine Scheidungs-oder Tren-
nungsklage beim Friedensrichter einleitet, der in einem
andern Kanton wohnende Ehegatte gehalten wäre, jene
Sperrfrist gleichfalls zu respektieren, auch wenn das
Prozessrecht seines Wohnsitzkantons sie nicht kennt. Es
hält indessen schwer, von Bundesrechts wegen in solcher
Weise
in das kantonale Prozessrecht einzugreifen, und
wäre es auch nur so, dass der betreffende Ehegatte zwar
nicht gehindert wäre, seine Klage gegebenenfalls schon
während der den andern Ehegatten hemmenden Sperrfrist
anhängig zu machen, dass aber die Priorität seiner Klage
. entfiele, wenn der im Kanton Zürich wohnhafte Ehegatte,
der als erster den Sühneversuch beantragt hatte, nach
Ablauf der Sperrfrist unverzüglich das zuständige Gericht
mit der Klage befasst.
Die Unzukömmlichkeiten der in Frage stehenden Un-
stimmigkeit bei verschiedenen Wohnsitzkantonen von Ehe-
gatten erscheinen jedenfalls zur Zeit nicht als so schwer-
wiegend,
dass sich die Aufstellung einer in kantonales
Prozessrecht eingreifenden bundesrechtlichen Anglei-
chungsregel gebieterisch
aufdrängte. Insbesondere ginge
Familienrooht. N0 16.
es nicht wohl an, die zürcherische Sperrfrist von Bundes-
rechts wegen als unstatthaft zu erklären, sofern der
andere Ehegatte in einem andern Kanton seinen Wohn-
sitz hat. Dient sie doch dem schutzwürdigen Zweck, den
scheidungs-oder trennungs willigen Ehegatten nach frucht-
losem Sühneversuch nochmals zur Besinnung zu veran-
lassen, bevor er sich zur Anhängigmachung des Prozesses
entschliesst.
Es muss, wenigstens bis auf weiteres, dem
Kanton Zürich (und allfälligen andern Kantonen mit
entsprechender Prozessordnung) einerseits (vergl. MAnAY,
die Wartefrist nach 254 Zürcher ZPO im zwischen-
kantonalen Verhältnis, SJZ 1945 S. 166) und den übrigen
Kantonen andererseits anheimgestellt bleiben, auf dem
Gesetzgebungs-oder Konkordatswege einen Ausgleich zu
treffen, falls sie dazu Veranlassung finden.
3. -
Der Antrag, die zürcherischen Gerichte seien für
den Scheidungsprozess als zuständig zu erklären, ist nur
das Gegenstück zur Unzuständigkeitseinrede gegenüber
den aargauischen Gerichten. Nicht einzutreten, ist auf den
besonderen Antrag auf Anerkennung der zürcherischen
Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen, worauf sich
das angefochtene Urteil nicht bezieht. Solche Massnahmen
sind übrigens während der Rechtshängigkeit des Schei-
dungs bezw. Trennungsprozesses
im Kanton Aargau nur
vom dortigen Scheidungsgericht zu treffen (Art. 145 ZGB,
BGE 64 II 178).
Demnach erkennt das Bundesgericht:'
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Obergerichtes
des Kantons Aargau vom 19. März 1948
bestätigt.
Familienrooht. N° 17.
- Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteiluug vom 24. Juui
1948 i. S. Müller gegen Hagenbueh geseh. Mfiller.
Güterverbindung, VerwaUung und Nutzung des eingebrachten
Frauengute8
(Art. 200/201 ZGB). Hat der Ehemann die Ehefrau
damit betraut, so kann er diese Befugnisse doch jederzeit
wieder an sich ziehen, nötigenfalls auf dem Rechtswege (analog
Art. 176
ZGB). Unter welchen Voraussetzungen kann er
Ersatz für ihm entgangene Frauengutserträgnisse verlangen 'l
Schenkung von FrauengutBerträgnissen an die Ehefrau unterliegt
nicht der behördlichen Genehmigung nach Art. 177 2 noch der
Eintragung nach Art. 248 1 ZGB.
Union des biens, administration et iouissance des apports de La
fe,mm6 (art. 200/201 CO). Lorsque le mari a abandonne a la
femme l'administration et la jouissance de ses apports, il
peut cependant en tout temps reprendre l'exercice de ces
faculte, au besoin par 111. voie judiciaire (par analogie avec
Part. 176 al. 1 CC). A quelles conditions peut-i! roolamer une
indemnite pour 111. perte des revenus provenant des apports
de la femme?
La donation a La fMMne des revenus de S68 apporls n'est pas subor-
donnee a l'approbation de l'autoriM tuMlaire selon l'art. 177
801. 2, ui sujette a l'inscription selon, l'art. 248 al. 1 CO.
Unione dei beni, amministrazione e godimemo della 808tanza app01'-
tata dalla moglie (art. 200/201 CO). TI marito, che ha concesso
aHa moglie l'amministra.zione ed i1 godimento dei suoi apporti,
pub riprendere in ogni tempo l'esercizio delle sue facolta, pro-
cedendo, se occorra, per 1a via giudiziaria (per analogia all'art.
176 cp. 1 CC). A quali condizioni pub domandare un risarci-
mento per la perdita dei redditi provenienti dagli apporti
dena mogIie 'l
La donazione alla moglie dei redditi dei 8'UOi apporti non e subor-
diuata 801 consenso deIl'autorita. tutoria secondo l'art. 117 cp. 2,
ne soggetta all'iscrizione secondo Part. 248 cp. 1 CO.
A. -Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August
1947 rechtskräftig geschiedenen Parteien zogen die Sache
hinsichtlich
der güterrechtlichen Ansprüche an das Kan-
tonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an
ihrem Ersatzanspruch von Fr. 10,000.-für eine Zuwen-
dung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner Forde-
rung von Fr. 24,932.-als Ersatz für die ihm während
der 21-jährigen Dauer der Ehe entgangenen Erträgnisse
des von der Ehefrau selbst verwalteten und genutzten
Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des
Frauengutes seit dem 21. November 1946, dem Tage
der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.