- Urteil der 11. Zivilabtellung vom ö. März 1948 i. S. Swss
gegen Beek und Wf1rsten.
Untnr wel : en Voraussetzungen genügt das. Gesuch um Abhaltung
emer Sühnverhandlung ZlU" Wahrung emer blUldesrechtlichen
Klagefrist (z. B. der Frist des Art. 308 ZGB) l' (Verdeutlichung
der Praxis).
A quelles ?nnition requete tendant a ce qu'une tentative
de conClhatlOn alt heu suffit-elle pour sau.vegarder un delai
d'action de droit fooeral (par ex. le delai de l'art. 308 CC) ?
Precisions apportees a. la jurisprudence.
. A !uali cnndizioni la domanda d'un esperimento di conciliazione
e suffiClente
per salvaguardare un termine stabilito dal diritto
federale per intentare causa (p. es. il termine dell'art. 308 CC) l'
(Chiarimento delIa giurisprudenza).
.Am 31. Januar 1946 gebar die damals noch ledige
Erstldägerin ein aussereheliches Kind, den Zweitkläger.
.Am 23. September 1946 stellte der Beistand des Kindes
beim Gerichtspräsidenten .von Saanen das Gesuch, der
von der Erstklägerin als Vater bezeichnete Beklagte sei
vorzuladen,
da die Vaterschaft auf dem Gerichtsweg
erledigt werden müsse. Mit diesem Gesuche reichte er
ein Armutszeugnis für die Kläger ein. Bei ihrer Einver-
nahme vom 26. September 1946 verlangte die Erstklägerin
für sich und ihr Kind ausdrücklich das Armenrecht zur
Durchführung des Vaterschaftsprozesses gegen den Be-
klagten. Der Gerichtspräsident verhörte ausser den Par-
teien einen Zeugen, zog die Akten eines Strafverfahrens
gegen.
den Beklagten bei und liess die Blutgruppenunter-
suchung durchführen. Mit Verfügung vom 20. Februar
1947 gewährte er den Klägern das Armenrecht. Der
Appellationshof des Kantons Bern, dem er die Akten
gemäss Art. 78 der bernischen ZPO überwies, bestätigte
diese Verfügung mit Entscheid vom 8. April, zugestellt
am 23. April 1947.
Schon
am 28. Januar 1947, d. h. noch vor Ablauf der
Jahresfrist des Art. 308 ZGB, hatte der Gerichtspräsident
den Aussöhnungsversuch abgehalten und den Klägern die
Klagebewilligung erteilt.
.Am 6. Mai 1947 reichte der vom Appellationshof be-
stellte Armenanwalt der Kläger beim .Amtsgericht Saanen
die Vaterschaftsklage ein. Das .Amtsgericht hiess sie gut.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 30. Sep-
tember 1947 im gleichen Sinne entschieden. In der Urteils-
begründung wird u. a. gesagt, mit dem Ladungsansuchen
vom 23. September 1946 und dem Aussöhnungsversuch
vom 28. Januar 1947 sei die Frist des Art. 308 ZGB nicht
gewahrt worden, da die Anrufung des Aussöhnungsrichters
gemäss
dem Plenarentscheide des Appellationshofes vom
19. November 1943 (ZBJV 80 S. 278 ff.) mit dem eigentli-
chen Prozessverfahren
nicht in organischem Zusammen-
hang stehe und daher nicht als Klageanhebung im Sinne
von Art. 308 ZGB gelten könne; dagegen sei es zur Wah-
rung des in Art. 4 BV begründeten Armenrechtsanspruches
der Kläger notwendig, die erwähnte Frist um die zur
Abfassung der Klage erforderliche Zeit über den Armen-
rechtsentscheid
hinaus zu erstrecken, sodass die am 6.
Mai 1947,
d. h. 13 Tage nach Zustellung des appellations-
gerichtlichen Armenrechtsentscheides eingereichte
Klage
nicht verspätet sei.
Mit seiner
Berufung an das Bundesgericht beantragt
der Beklagte Abweisung der Klage wegen Verwirkung.
Das Bundesgericht verwirft diese Einwendung mit fol-
gender
Begründung :
- -Ist eine Klage nach Bundesrecht bei Gefahr der
Verwirkung innert einer bestimmten Frist anzuheben, so
gehört der Begriff der Klageanhebung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Bundesrechte
an. Klageanhebung ist in solchen Fällen diejenige pro-
zesseinleitende
oder vorbereitende Handlung des Klägers,
FamilieDreeht.
N" 4.
mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form. für den
von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters
anruft (vgl. namentlich BGE 42 II 101 ff. E. ,3 und 4
und dort zit. frühere Entscheide, wobei statt BGE 38 II
747 BGE 38 I 747 zu lesen ist ; BGE 63 II 170 f., 68 III
90). AIs prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung
kann selbstverständlich nur eine Vorkehr gelten, die im
kantonalen Prozessrecht vorgesehen ist. Ob die betreffende
Vorkehr
nach kantonalem Recht die Streithängigkeit
begründet oder nicht, und ob das kantonale Recht sie
obligatorisch
oder nur fakultativ vorsieht, ist dagegen
. unerheblich.
Demgemäss anerkennt die angeführte Recht-
sprechung das
Gesuch um Abhaltung einer Sühnverhand-
lung als Klageanhebung, soweit nach kantonalem Recht
der gerichtlichen Klage vorgängig ein Sühnbeamter ange-
rufen werden
muss oder kann.
Dies
gilt immerhin nur unter zwei Einschränkungen :
a) Wo das kantonale Recht vorschreibt, dass der ge-
richtlichenrKla nicht blOß ein Sühnverfahren voraus-
zugehen
habe, sondern dass der Kläger noch vorher
entweder Betreibung
anheben oder ein Rechtbot zustellen
lassen müsse, kommen schon diese vorbereitenden Hand-
lungen als Klageanhebung in Betracht und kann der
Kläger die ihm laufende Klagefrist nicht dadurch wahren,
dass er den Streit direkt beim Sühnbeamten anhängig
macht (BGE 47 II 107 ff.).
b) Die Anrufung des Sühnbeamten bildet nur dann
eine den Prozess einleitende oder vorbereitende Handlung,
wenn
der Sühnbeamte gemäss kantonalem Recht die
Streitsache mangels Aussöhnung von Amtes wegen an
das Gericht weiterzuleiten hat (so für die Vaterschafts-
klage 267 der zürch. ZPO), oder wenn zwischen dem
Sühnverfahren und dem eigentlichen Prozessverfahren
nach kantonalem Recht ein Zusammenhang wenigstens
in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert
einer gewissen Frist nach Abschluss desSiihnverfahrens
vor den urteilenden Richter bringen muss, um die Ver-
Fsmilienrooht. N° 4.
wirkung des Klagerechts (BGE 67 II 70 ff.) oder sonstige
Rechtsnachteile
zu vermeiden (vgl. BGE 40 III 435/6) .
Die gegenteilige Auffassung, die dem Entscheide BGE
42 II 103 zugrunde liegt, ist abzulehnen; denn darnach
könnte der Kläger den gerichtlichen Austrag des Streites
beliebig hinauszögern, was das Bundesrecht mit seinen
Klagefristen gerade verhindern will. Bei
der Vaterschafts-
klage
mag in der Regel freilich schon das eigene Interesse
der Kläger dafür sorgen, dass die gerichtliche Klage bald
nach dem feblgeschlagenen Sühnversuch eingereicht wird.
In andern Fällen (z. B. bei der Klage auf Untersagung
des Eheabschlusses, Art. III ZGB, und bei der Aber-
kennungsklage, Art. 83
SchKG) besteht aber keine solche
Gewähr
für eine beförderliche Anrufung des ordentlichen
Richters. Die
Mittel der Provokation zur Klage und der
Feststellungsklage, auf die der Entscheid BGE 42 II
103/4 den Beklagten verweisen will, machen eine Frist
für die Einleitung des eigentlichen Prozessverfahrens
schon deswegen
nicht entbehrlich, weil unter Umständen
neben dem Beklagten auch Dritte, denen diese Mittel
nicht zu Gebote stehen, am raschen Austrag der Sache
interessiert sind (so z. B. bei der Kollokationsklage gemäss
Art. 250 SchKG die am Prozess nicht beteiligten Gläubi-
ger). Hievon abgesehen widerspricht
dem Zwecke der
bundesgerichtlichen Klagefristen nicht nur die Möglich-
keit unbegrenzten Zuwartens mit der gerichtlichen Klage,
sondern
auch schon die Möglichkeit, damit so lange
zuzuwarten, bis der Beklagte seinerseits einen Vorstoss
unternimmt.
Soll die Anrufung des Sühnbeamten als prozesseinlei-
tende oder vorbereitende Handlung gelten, so ist dort,
wo der Zusammenhang zwischen dem Sühn-und dem
eigentlichen Prozessverfahren in der erwähnten Weise
durch eine Frist hergestellt wird, überdies notwendig,
dass der Kläger diese -Frist auch wirklich einhält. Hat er
sie versäumt, ohne dadurch nach kantonalem Prozess-
recht geradezu
das Klagerecht zu verlieren, und ist die
2 AB 74 TI -1948
18 Familien.recht. N0 4.
bundesrechtliche Klagefrist unterdessen abgelaufen, so
kann sich allerhöchstens noch fragen, ob ihm in analoger
Anwehdung
von Art. 139 OR eine Nachfrist zu gewähren
sei, wie
das im Falle BGE 72 II 326 fI. geschehen ist.
2. -Im bernischen Prozessrecht ist der Aussöhnungs-
versuch bei der Vaterschaftsklage wenn nicht obligatorisch,
so doch jedenfalls
fakultativ vorgesehen (Art. 144/145
ZPO). Dem Gesuch um Ladung zu dieser Verhandlung
haben keine andern Vorkehren vorauszugehen. Die Klage-
bewilligung, die dem Kläger beim Misslingen des Aus-
söhnungsversuches gemäss Art. 153 ZPO zu erteilen ist,
verliert ihre Wirkung gemäss Art. 155, wenn die Klage
nicht innert 6 Monaten angehoben wird, m.a. W. es besteht
für die Einreichung der gerichtlichen Klage eine Frist,
deren Nichtbeachtung zwar nicht den Verlust des Klage-
rechts, aber doch einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Diese Frist begann im vorliegenden Falle am 28. Januar
1947 und war also noch nicht abgelaufen, als die Kläger
am 6. Mai 1947 die Klageschrift einreichten. Das Ladungs-
ansuchen vom 23. September 1946 erfüllt daher alle
Erfordernisse
der Klageanhebung im Sinne von Art.
308 ZGB, sodass die Klage schon aus diesem Grunde als
rechtzeitig
erhoben anzusehen ist. Indem die Vorinstanz
vornehmlich aus rechtspolitischen Gründen den orga-
nischen Zusammenhang zwischen dem Aussöhnungs-
versuch des bernischen Rechts und dem eigentlichen
Prozessverfahren
verneinte, stellte sie nicht etwa fest,
dass
der Kläger nach bernischem Recht entgegen dem
Wortlaut der ZPO nicht gehalten sei, die gerichtliche
Klage bei Gefahr des Hinfalls der Klagebewilligung innert
6 Monaten einzureichen. Ihre Argumentation läuft viel-
mehr darauf hinaus, dass sie das Gesuch um Ladung
zum Aussöhnungsversuch nicht als Klageanhebung im
Sinne des Bundesrechts anerkennen will, obwohl der
Aussöhnungsversuch durch die erwähnte Frist mit dem
eigentlichen Prozessverfahren verbunden ist. Damit setzt
sie sich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes in
Familienrooht. N° 5.
Widerspruch, an der schon im Interesse der Rechtssicher-
heit festzuhalten ist.
Haben die Kläger die Vaterschaftsklage während der
Jahresfrist des Art. 308 ZGB angehoben, so kann dahin-
gestellt bleiben, ob diese Frist allenfalls auf Grund von
Art. 4 BV erstreckt werden könnte.
5. Arr4lt de la IIe Cour eivile du 10 juin 1948 dans la cause
Etat de Lueerne contre Stalder.
De:tte alimentaire. Action de la wrporation publique.
La collectivite est fondee a rOOJa.mer aux parents tenus de la dette
alimentaire e remboursement des depenses d'assistance qu'elle
a faites pour l'indigent dans le passe, mais a cnndition, d'une
part, qu'elle ne differe pas 'exercice de son actIOn, et, d'autre
part, que 'assiste ait ete en dro!t, l'epoque, .d recla.mer aux
dMendeurs les prestations de I asslStance offlCieUe.
UnterBtützungsp lieht. Klage des. Geninwesen8:.. ..
Das Gemeinwesen kann für die emem BedurftIgen gewnte
Unterstütng Ersatz von dessen unnerstützungspßichtigen
Verwandten verlangen, jedoch nur bei unvenzüglicner Anhebung
der Klage und nur im alImen dt;r Anspruche, dI der Unter-
stützte selbst seinerzeIt gegen die Beklagten hätte erheben
können.
AsBistenza tra i parenti. Azione dell'ente .pubblir;o. ,. .
L'ente pubblico puo chiedere ai parentl tenutl aIl asslStenza rl
rimborso delle spese che ha sopportate pnr l:indinente nel
passato, alla condizione tuttavia, ch on diffnrlSCa 11 promo-
vimento delIa sua azione e che I asB1stI.tO abbla a-yut.o, ?' ,ue
l'epoca, il diritto di chiedere ai convenutlle prestaZlOnI deU asSI-
stenza prevista dalla legge.
A. -Arnold Stalder est le fils des epoux Arnold et Louise
Stalder-Scheidegger, originaires
de la commune lucernoise
de Hasle. Les epoux Stalder-Scheidegger sont assistes par
l canton de Lucerne depuis plusieurs annees. Les secours
qui leur ont ete accordes de 1942 a 1946 s'elevent a
4748 fr. 57.
Arnold
Stalder fils, ne en 1913, a vecu avec ses parents
jusqu'a la fin de 1946. En novembre 1945, le Prefet de
De16mont l'avait condamne a leur payer, outre une pension